Zinsen auf dem Tagesgeldkonto, Dividenden aus Aktien und Gewinne beim Verkauf von Wertpapieren können steuerpflichtige Kapitalerträge sein. Viele Anleger müssen die Steuer darauf nicht selbst berechnen, weil eine deutsche Bank oder ein deutscher Broker den Steuerabzug automatisch übernimmt. Auf der Abrechnung erscheint dann meist ein Abzug aus Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Damit ist das Thema jedoch nicht immer vollständig erledigt. Wer Depots bei mehreren Banken führt, einen ausländischen Broker nutzt, Kapitalerträge aus privaten Darlehen erhält oder Verluste über verschiedene Anbieter hinweg verrechnen möchte, muss genauer hinsehen. Auch ein fehlender oder ungünstig verteilter Freistellungsauftrag kann dazu führen, dass zunächst mehr Steuer einbehalten wird als notwendig.
Dieser Ratgeber erklärt die Abgeltungsteuer einfach und praxisnah. Er zeigt, welche Kapitalerträge automatisch versteuert werden, wann kein Steuerabzug erfolgt, wann eine Steuererklärung sinnvoll oder notwendig ist und wie Anleger unnötige Abzüge vermeiden können.
Was ist die Abgeltungsteuer?
Die Abgeltungsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie gilt grundsätzlich für private Anleger und erfasst unter anderem Zinsen, Dividenden und viele realisierte Kursgewinne. Der Steuersatz beträgt im Regelfall 25 Prozent.
Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich dadurch eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag. Bei Kirchensteuerpflicht liegt die tatsächliche Belastung etwas höher, wobei die Kirchensteuer die Berechnung der Kapitalertragsteuer beeinflusst.
Der Begriff „Abgeltungsteuer“ beschreibt vor allem die steuerliche Wirkung: Wurde die Steuer korrekt einbehalten, ist die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Die entsprechenden Erträge müssen dann häufig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Bank zieht technisch gesehen Kapitalertragsteuer ab. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer deshalb häufig gleichgesetzt, obwohl die Begriffe nicht vollkommen identisch sind. Kapitalertragsteuer bezeichnet den Steuerabzug, während Abgeltungsteuer auf die abgeltende Wirkung und den besonderen Steuersatz für private Kapitaleinkünfte verweist.
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer?
Ausgangspunkt der Berechnung ist ein Steuersatz von 25 Prozent. Dieser wird jedoch nicht automatisch auf sämtliche ausgezahlten Erträge angewendet. Zunächst berücksichtigt die Bank beispielsweise vorhandene Verluste, einen erteilten Freistellungsauftrag und bei Investmentfonds mögliche Teilfreistellungen.
Ein einfaches Beispiel verdeutlicht die Grundlogik: Erzielt ein Anleger 1.500 Euro steuerpflichtige Zinsen und steht kein Freistellungsauftrag zur Verfügung, fallen 375 Euro Kapitalertragsteuer an. Zusätzlich werden 20,63 Euro Solidaritätszuschlag erhoben, sodass ohne Kirchensteuer insgesamt 395,63 Euro abgezogen werden.
Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern kommt Kirchensteuer hinzu. Abhängig vom Bundesland beträgt sie acht oder neun Prozent der festgesetzten Kapitalertragsteuer. Da gezahlte Kirchensteuer bei der Berechnung berücksichtigt wird, lässt sich die Gesamtbelastung nicht einfach durch eine bloße Addition der Prozentsätze bestimmen.
Wichtig ist außerdem, dass die Steuer nur auf den steuerpflichtigen Betrag entfällt. Liegen die Kapitalerträge innerhalb des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags und wurde der Freistellungsauftrag richtig eingerichtet, wird grundsätzlich keine Abgeltungsteuer einbehalten.
Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer?
Die Abgeltungsteuer erfasst zahlreiche Erträge, die Verbraucher mit klassischen Spar- und Anlageprodukten erzielen. Entscheidend ist nicht allein, ob Geld ausgezahlt wurde, sondern wie der Ertrag steuerlich eingeordnet wird und ob tatsächlich ein steuerpflichtiger Zufluss oder Veräußerungsgewinn entstanden ist.
Typische Kapitalerträge sind:
- Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbüchern und verzinsten Girokonten
- Dividenden aus deutschen und ausländischen Aktien
- Ausschüttungen von ETFs und anderen Investmentfonds
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen und weiteren Wertpapieren
- Erträge aus Anleihen, Zertifikaten und bestimmten strukturierten Anlageprodukten
- Zinsen aus privaten Darlehen und bestimmten Crowdlending- oder P2P-Anlagen
- steuerpflichtige Vorabpauschalen bei Investmentfonds
Bei Wertpapierverkäufen wird nicht der gesamte Verkaufserlös versteuert. Maßgeblich ist grundsätzlich der Gewinn, der sich aus dem Verkaufserlös abzüglich der steuerlich berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten und bestimmter Transaktionskosten ergibt. Verkauft ein Anleger Aktien für 8.000 Euro, die er einschließlich berücksichtigungsfähiger Kosten für 6.500 Euro erworben hat, beträgt der maßgebliche Gewinn grundsätzlich 1.500 Euro.
Bei Investmentfonds gelten zusätzliche Regeln. Abhängig von der Fondsart kann ein Teil der Erträge steuerfrei bleiben, um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Bei einem für Privatanleger steuerlich anerkannten Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 30 Prozent, bei einem Mischfonds grundsätzlich 15 Prozent. Die Bank berücksichtigt diese Teilfreistellung bei einem deutschen Depot normalerweise automatisch.
Wann wird die Abgeltungsteuer automatisch abgezogen?
Bei Konten und Depots deutscher Banken sowie deutscher Broker erfolgt die Besteuerung in vielen Standardfällen automatisch. Sobald ein steuerpflichtiger Ertrag gutgeschrieben oder ein steuerpflichtiger Gewinn realisiert wird, prüft das Institut zunächst, ob Verluste, Freistellungsvolumen oder andere steuerliche Entlastungen berücksichtigt werden können.
Nur der danach verbleibende Betrag wird besteuert. Die Bank behält Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt die Beträge an die Finanzverwaltung ab. Der Anleger erhält den verbleibenden Nettoertrag ausgezahlt oder auf seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben.
Das geschieht beispielsweise bei einer Zinsgutschrift auf einem deutschen Tagesgeldkonto, bei einer Dividendenausschüttung im Depot oder beim Verkauf eines Wertpapiers mit Gewinn. Bei thesaurierenden ETFs kann außerdem eine steuerpflichtige Vorabpauschale entstehen, obwohl keine Ausschüttung auf dem Konto eingeht.
In diesen typischen Inlandsfällen müssen Anleger die Steuer nicht eigenständig überweisen. Wurde alles korrekt berücksichtigt, besteht allein wegen dieser bereits besteuerten Kapitalerträge regelmäßig keine Pflicht, sie noch einmal in der Steuererklärung zu erklären.
Wann wird keine Abgeltungsteuer einbehalten?
Ein fehlender Steuerabzug bedeutet nicht automatisch, dass ein Kapitalertrag steuerfrei ist. Es kann auch bedeuten, dass keine inländische Stelle vorhanden ist, die den Abzug für den Anleger übernimmt. Genau diese Unterscheidung ist besonders wichtig.
Keine Steuer wird zunächst einbehalten, wenn die Erträge durch einen ausreichenden Freistellungsauftrag abgedeckt sind. Gleiches kann bei einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung oder nach der Verrechnung mit vorhandenen Verlusten gelten. In diesen Fällen ist der unterbliebene Abzug grundsätzlich beabsichtigt.
Anders sieht es bei Kapitalerträgen aus, die ohne eine zum deutschen Steuerabzug verpflichtete Bank ausgezahlt werden. Das kann bei ausländischen Konten, ausländischen Brokern, bestimmten P2P-Plattformen oder privat vereinbarten Darlehen der Fall sein. Solche Erträge können in Deutschland steuerpflichtig sein, obwohl kein automatischer Abzug auf der Abrechnung erscheint.
Anleger sollten deshalb nicht allein auf die Nettogutschrift schauen. Entscheidend ist, ob der Ertrag steuerlich erfasst wurde, ob eine deutsche Abzugstelle beteiligt war und ob der Betrag gegebenenfalls in der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss.
Der Sparer-Pauschbetrag schützt einen Teil der Erträge
Kapitalerträge bleiben bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerlich unbelastet. Dieser beträgt 1.000 Euro pro Person und Jahr. Zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können insgesamt 2.000 Euro nutzen.
Der Pauschbetrag gilt für die Summe der relevanten Kapitaleinkünfte und nicht für jedes Konto oder Depot einzeln. Wer bei drei Banken jeweils 1.000 Euro Zinsen erzielt, verfügt deshalb nicht über drei getrennte Freibeträge. Insgesamt stehen weiterhin lediglich 1.000 Euro beziehungsweise bei gemeinsamer Nutzung 2.000 Euro zur Verfügung.
Tatsächliche Werbungskosten wie Depotgebühren, Fachliteratur oder Fahrtkosten zu einer Hauptversammlung können Privatanleger im Regelfall nicht zusätzlich abziehen. Solche typischen Aufwendungen sollen bereits durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten sein.
So funktioniert der Freistellungsauftrag
Damit die Bank den Sparer-Pauschbetrag direkt berücksichtigt, benötigt sie einen Freistellungsauftrag. Dieser kann bei einer Bank vollständig ausgeschöpft oder auf mehrere Banken und Broker verteilt werden. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den persönlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Wer beispielsweise 700 Euro Zinsen bei Bank A und 300 Euro Ausschüttungen bei Broker B erwartet, könnte den Freistellungsauftrag entsprechend aufteilen. Bleiben die tatsächlichen Kapitalerträge in diesem Rahmen, wird grundsätzlich keine Abgeltungsteuer einbehalten.
Eine ungünstige Verteilung kann dagegen zu unnötigen Abzügen führen. Liegen bei Bank A nur 100 Euro Erträge, obwohl dort 800 Euro freigestellt wurden, während bei Bank B 900 Euro ohne Freistellungsauftrag entstehen, kann Bank B trotz eines insgesamt noch nicht ausgeschöpften Pauschbetrags Steuer einbehalten. Die Institute können ungenutzte Beträge bei anderen Banken nicht erkennen.
Zu viel einbehaltene Steuer ist nicht zwangsläufig verloren. Sie kann häufig über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Bequemer ist es jedoch, die Freistellungsaufträge regelmäßig an die erwarteten Erträge anzupassen.
Wann ist eine Steuererklärung für Kapitalerträge notwendig?
Eine Pflicht zur Erklärung kann entstehen, wenn steuerpflichtige Kapitalerträge nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben. Das betrifft besonders Anleger mit ausländischen Konten oder Depots, privaten Zinseinnahmen sowie Erträgen über Plattformen, die keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten.
Typische Beispiele sind Zinsen von einer ausländischen Bank, Dividenden in einem ausländischen Depot oder Zinseinnahmen aus einem privat gewährten Darlehen. Auch wenn im Ausland bereits eine Steuer einbehalten wurde, können Erklärungspflichten in Deutschland bestehen. Ob und in welcher Höhe die ausländische Steuer angerechnet werden kann, hängt von den Umständen und der Art des Ertrags ab.
Für die Erklärung von Kapitalerträgen wird regelmäßig die Anlage KAP verwendet. Bei ausländischen Investmenterträgen können zusätzliche Angaben erforderlich werden. Anleger sollten Jahresabrechnungen, Transaktionsübersichten, Nachweise über ausländische Steuern und Umrechnungskurse sorgfältig aufbewahren.
Bei komplexen Sachverhalten sollte nicht bis kurz vor Ablauf der Abgabefrist gewartet werden. Ausländische Broker stellen Steuerberichte teilweise nicht in einer Form bereit, die unmittelbar den deutschen Steuerregeln entspricht. Die Verantwortung für eine korrekte Erklärung verbleibt dennoch beim Steuerpflichtigen.
Wann lohnt sich die freiwillige Angabe in der Steuererklärung?
Auch wenn keine Erklärungspflicht besteht, kann die freiwillige Angabe von Kapitalerträgen finanziell sinnvoll sein. Das gilt vor allem, wenn zu viel Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder die persönliche Einkommensteuerbelastung unter dem Abgeltungsteuersatz liegt.
Ein häufiger Grund ist ein nicht oder falsch verteilter Freistellungsauftrag. Hat eine Bank bereits Steuer einbehalten, obwohl der Sparer-Pauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpft wurde, kann der ungenutzte Betrag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
Eine freiwillige Erklärung kann außerdem zur institutsübergreifenden Verlustverrechnung genutzt werden. Hat ein Anleger bei Broker A Gewinne und bei Broker B Verluste erzielt, verrechnen die beiden Institute diese Beträge nicht automatisch miteinander. Die Verrechnung über die Steuererklärung setzt regelmäßig passende Steuerbescheinigungen und gegebenenfalls eine rechtzeitig beantragte Verlustbescheinigung voraus.
Auch ein fehlerhafter Steuerabzug kann überprüft werden. Das kann beispielsweise relevant sein, wenn Anschaffungsdaten fehlen, eine Ersatzbemessungsgrundlage verwendet wurde oder anrechenbare ausländische Quellensteuer nicht richtig berücksichtigt worden ist.
Die Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kann eine Günstigerprüfung vorteilhaft sein. Dabei prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge nach dem regulären Einkommensteuertarif zu einer niedrigeren Belastung führt als die Abgeltungsteuer.
Das kann beispielsweise Studierende, Rentner, Personen mit geringem Jahreseinkommen oder Menschen betreffen, die nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben. Ist die tarifliche Besteuerung günstiger, wird die Differenz erstattet. Ist sie nicht günstiger, bleibt es grundsätzlich bei der Abgeltungsteuer, sodass der Antrag nicht zu einer höheren Besteuerung allein aufgrund der Prüfung führt.
Für die Günstigerprüfung müssen die relevanten Kapitalerträge vollständig erklärt werden. Anleger sollten daher die Steuerbescheinigungen sämtlicher Banken und Broker zusammentragen. Die tatsächlichen Werbungskosten können allerdings auch bei der Günstigerprüfung grundsätzlich nicht anstelle des Sparer-Pauschbetrags abgezogen werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung statt Steuerabzug
Menschen mit einem so niedrigen Gesamteinkommen, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht, können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wird diese der Bank vorgelegt, darf sie Kapitalerträge grundsätzlich ohne Steuerabzug auszahlen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine solche Bescheinigung kann besonders für Kinder, Studierende oder Rentner mit geringen übrigen Einkünften interessant sein. Sie kann auch dann hilfreich sein, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, das gesamte zu versteuernde Einkommen aber dennoch keine Einkommensteuer auslöst.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist keine pauschale Garantie, dass sämtliche Einnahmen dauerhaft steuerfrei bleiben. Ändern sich die Einkommensverhältnisse wesentlich, müssen die Voraussetzungen erneut geprüft werden. Auch ihre zeitlich begrenzte Gültigkeit sollte beachtet werden.
Wie verrechnen Banken Gewinne und Verluste?
Deutsche Banken führen für ihre Kunden steuerliche Verlustverrechnungstöpfe. Entstehen innerhalb eines Depots zunächst Verluste und später steuerpflichtige Gewinne, verrechnet die Bank diese grundsätzlich automatisch, soweit die gesetzlichen Regeln eine Verrechnung zulassen.
Dabei gelten unterschiedliche Verlustkategorien. Aktienverluste dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Ein Aktienverlust lässt sich daher nicht ohne Weiteres mit Zinsen, Dividenden oder Fondsgewinnen ausgleichen.
Andere verrechenbare Verluste können je nach Einordnung mit weiteren positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Details können bei wertlosen Wertpapieren, Forderungsausfällen, Termingeschäften oder besonderen Finanzprodukten erheblich komplizierter sein. In solchen Fällen ist eine pauschale Übertragung der normalen Depotlogik riskant.
Nicht ausgeglichene Verluste trägt die Bank grundsätzlich in die folgenden Jahre vor. Sollen Verluste eines Instituts mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden, muss häufig rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Nach Ausstellung der Bescheinigung werden die betreffenden Verluste nicht zusätzlich bei der Bank weitergeführt.
Besonderheiten bei Aktien, ETFs und Fonds
Bei Aktien entsteht ein steuerpflichtiger Kursgewinn grundsätzlich erst durch den Verkauf. Ein bloßer Wertanstieg im Depot führt bei einer normalen Aktie nicht bereits zur Abgeltungsteuer. Dividenden sind dagegen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung steuerlich relevant.
Bei ETFs und anderen Investmentfonds können Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale steuerpflichtig sein. Die Vorabpauschale soll eine laufende Mindestbesteuerung bestimmter Wertsteigerungen ermöglichen, wenn ein Fonds seine Erträge nicht oder nur teilweise ausschüttet. Sie kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entstehen und wird später bei der Besteuerung des Verkaufsgewinns berücksichtigt, damit derselbe Ertrag nicht doppelt besteuert wird.
Bei einem deutschen Broker läuft diese Berechnung üblicherweise automatisch. Anleger sollten zum Jahresanfang dennoch genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereithalten, wenn eine Vorabpauschale zu erwarten ist. Reicht das Guthaben nicht aus, kann der Broker den Steuerbetrag möglicherweise nicht problemlos einziehen.
Teilfreistellungen senken bei qualifizierten Fonds den steuerpflichtigen Anteil. Bei einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung wären von einem grundsätzlich relevanten Ertrag in Höhe von 1.000 Euro nur 700 Euro steuerpflichtig. Erst danach werden weitere steuerliche Faktoren wie Verlustverrechnung und verfügbarer Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Abgeltungsteuer bei ausländischen Aktien und Quellensteuer
Bei Dividenden ausländischer Unternehmen kann bereits im Herkunftsstaat Quellensteuer einbehalten werden. Zusätzlich unterliegt die Dividende grundsätzlich der deutschen Besteuerung. Damit es nicht zu einer ungekürzten Doppelbelastung kommt, kann ein anrechenbarer Teil der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Wie viel angerechnet wird, hängt unter anderem vom jeweiligen Staat und den steuerlichen Vereinbarungen ab. Behält der ausländische Staat mehr als den anrechenbaren Betrag ein, muss der übersteigende Teil häufig bei der dort zuständigen Stelle zurückgefordert werden. Dieser Vorgang erfolgt nicht bei jedem Land automatisch.
Eine deutsche Depotbank berücksichtigt anrechenbare Quellensteuer normalerweise im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Anleger sollten die Abrechnung trotzdem prüfen, insbesondere bei größeren Dividendenzahlungen. Ein hoher ausländischer Steuerabzug bedeutet nicht automatisch, dass die deutsche Abgeltungsteuer vollständig entfällt.
Welche Anlagen fallen nicht einfach unter die Abgeltungsteuer?
Nicht jeder Gewinn, der umgangssprachlich als Kapitalertrag bezeichnet wird, unterliegt automatisch den normalen Regeln der Abgeltungsteuer. Besonders bei Kryptowerten, Edelmetallen, Immobilien, bestimmten Beteiligungen und betrieblichen Anlagen können andere steuerliche Vorschriften gelten.
Gewinne aus dem privaten Verkauf von Kryptowerten werden beispielsweise regelmäßig nicht wie klassische Aktiengewinne über die Abgeltungsteuer behandelt. Je nach Haltedauer und persönlicher Situation können sie als private Veräußerungsgeschäfte einzuordnen sein. Ein deutscher Kryptodienstleister zieht deshalb nicht automatisch eine Abgeltungsteuer nach derselben Logik wie ein Wertpapierbroker ab.
Auch bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können Ausnahmen gelten, wenn der Anleger wesentlich beteiligt ist oder unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Besteuerung beantragt. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen werden ebenfalls nicht nach der gewöhnlichen Privatanlegerlogik behandelt.
Die Bezeichnung eines Produkts reicht deshalb nicht immer aus, um seine Besteuerung sicher abzuleiten. Wer ungewöhnliche Anlageformen nutzt, sollte vor allem prüfen, welcher Einkunftsart der Ertrag zugeordnet wird und ob überhaupt eine deutsche Stelle den Steuerabzug übernimmt.
Praktisches Rechenbeispiel zur Abgeltungsteuer
Eine alleinstehende Anlegerin erhält innerhalb eines Jahres 600 Euro Tagesgeldzinsen, 500 Euro Dividenden und realisiert 900 Euro Gewinn aus dem Verkauf eines Aktien-ETFs. Der ETF erfüllt die Voraussetzungen für eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Weitere Verluste oder Kapitalerträge liegen im vereinfachten Beispiel nicht vor.
Von dem ETF-Gewinn sind wegen der Teilfreistellung nur 630 Euro steuerpflichtig. Zusammen mit den Zinsen und Dividenden ergeben sich damit zunächst 1.730 Euro steuerlich relevante Kapitalerträge. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro verbleiben 730 Euro.
Darauf entfallen 182,50 Euro Kapitalertragsteuer. Hinzu kommen ohne Kirchensteuer rund 10,04 Euro Solidaritätszuschlag, sodass insgesamt ungefähr 192,54 Euro einbehalten werden. Voraussetzung für diese direkte Berücksichtigung ist, dass der Freistellungsauftrag beim betreffenden Institut in ausreichender Höhe vorliegt oder der Pauschbetrag später über die Steuererklärung geltend gemacht wird.
Verteilen sich die Erträge auf mehrere Banken, kann die tatsächliche Belastung während des Jahres zunächst anders aussehen. Das liegt daran, dass jede Bank nur die bei ihr hinterlegten Aufträge, Erträge und Verlusttöpfe kennt. Über die Steuererklärung lässt sich die Gesamtbetrachtung gegebenenfalls korrigieren.
Typische Fehler bei der Abgeltungsteuer
Ein verbreiteter Fehler besteht darin, jeden unterbliebenen Steuerabzug mit Steuerfreiheit gleichzusetzen. Vor allem bei ausländischen Brokern oder privaten Zinseinnahmen kann die Besteuerung schlicht noch nicht erfolgt sein. Der Anleger muss dann selbst prüfen, ob eine Angabe in der Steuererklärung erforderlich ist.
Ebenfalls häufig werden Freistellungsaufträge einmal eingerichtet und anschließend jahrelang nicht mehr angepasst. Nach einem Depotwechsel oder der Eröffnung eines neuen Tagesgeldkontos liegt dadurch möglicherweise ein großer ungenutzter Betrag bei einer Bank, während eine andere Bank bereits Steuer einbehält.
Problematisch ist auch die Annahme, Gewinne und Verluste würden automatisch über sämtliche Banken hinweg verrechnet. Jedes Institut betrachtet zunächst nur die bei ihm geführten Konten und Depots. Für eine bankübergreifende Verrechnung sind regelmäßig zusätzliche Schritte über die Steuererklärung notwendig.
Bei ausländischen Dividenden wird zudem oft nur auf die deutsche Abgeltungsteuer geachtet. Eine hohe Quellensteuer im Herkunftsstaat kann die Nettorendite jedoch deutlich schmälern. Anleger sollten deshalb sowohl den deutschen Steuerabzug als auch die ausländische Belastung prüfen.
So behalten Anleger ihre Kapitalerträge im Blick
Eine einfache Jahresübersicht verhindert viele Fehler. Darin sollten die genutzten Banken und Broker, die Höhe der jeweiligen Freistellungsaufträge, vorhandene Verlusttöpfe und erwartete Kapitalerträge festgehalten werden. Bei ausländischen Anbietern sollten außerdem steuerliche Jahresberichte und Belege über Quellensteuern gesichert werden.
Zum Jahresende lohnt sich ein Abgleich zwischen Freistellungsvolumen und tatsächlichen Erträgen. Auch Steuerbescheinigungen sollten nicht ungeprüft abgelegt werden. Auffällige Ersatzbemessungsgrundlagen, fehlende Anschaffungskosten oder nicht berücksichtigte Verluste können einen Korrekturbedarf anzeigen.
Dabei sollte die Steuer nicht zum alleinigen Entscheidungskriterium einer Geldanlage werden. Ein ungeeignetes Wertpapier nur aus steuerlichen Gründen zu behalten oder unnötige Verluste zu realisieren, ist selten eine überzeugende Strategie. Zuerst sollten Risiko, Kosten, Anlageziel und Liquiditätsbedarf stimmen; danach kann die steuerliche Gestaltung optimiert werden.
Häufige Fragen zur Abgeltungsteuer
Die wichtigsten Grundfälle lassen sich mit dem automatischen Steuerabzug, dem Sparer-Pauschbetrag und der Steuererklärung gut einordnen. Bei ausländischen Anlagen, mehreren Depots oder ungewöhnlichen Finanzprodukten entstehen jedoch häufig zusätzliche Fragen.
Muss ich Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angeben?
Wenn eine deutsche Bank die Steuer vollständig und korrekt einbehalten hat, müssen private Kapitalerträge grundsätzlich nicht noch einmal erklärt werden. Eine freiwillige Angabe kann sich dennoch lohnen, etwa wegen eines nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, der Günstigerprüfung, einer bankübergreifenden Verlustverrechnung oder eines fehlerhaften Steuerabzugs.
Wurden steuerpflichtige Kapitalerträge dagegen nicht dem deutschen Steuerabzug unterworfen, kann eine Erklärung erforderlich sein. Das betrifft beispielsweise bestimmte Erträge bei ausländischen Banken und Brokern oder Zinsen aus privaten Darlehen.
Werden Kapitalerträge unter 1.000 Euro automatisch steuerfrei ausgezahlt?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person, wird bei einer Bank aber grundsätzlich nur durch einen Freistellungsauftrag direkt berücksichtigt. Ohne Freistellungsauftrag kann die Bank bereits ab dem ersten steuerpflichtigen Euro Kapitalertragsteuer einbehalten.
Der zu viel gezahlte Betrag kann häufig über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Wer mehrere Banken nutzt, muss außerdem darauf achten, dass die Summe seiner Freistellungsaufträge den zulässigen Gesamtbetrag nicht überschreitet.
Wie viel Abgeltungsteuer zahle ich auf 1.000 Euro Gewinn?
Sind die gesamten 1.000 Euro steuerpflichtig und stehen weder Freistellungsvolumen noch verrechenbare Verluste zur Verfügung, fallen 250 Euro Kapitalertragsteuer an. Hinzu kommen 13,75 Euro Solidaritätszuschlag, sodass ohne Kirchensteuer insgesamt 263,75 Euro abgezogen werden.
Bei Kirchensteuerpflicht steigt die Gesamtbelastung. Bei Investmentfonds kann sie dagegen durch eine Teilfreistellung geringer ausfallen, weil möglicherweise nicht der gesamte Gewinn steuerpflichtig ist.
Gilt die Abgeltungsteuer auch für ausländische Broker?
Auch Kapitalerträge in einem ausländischen Depot können in Deutschland steuerpflichtig sein. Der ausländische Broker führt die deutsche Abgeltungsteuer jedoch häufig nicht automatisch ab, weshalb der Anleger die Erträge selbst ermitteln und in der Steuererklärung angeben muss.
Eine im Ausland einbehaltene Quellensteuer ersetzt die deutsche Besteuerung nicht automatisch. Sie kann je nach Staat und Ertragsart ganz oder teilweise angerechnet werden, während ein überhöhter Abzug gegebenenfalls im Ausland zurückgefordert werden muss.
Kann ich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückholen?
Zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer kann grundsätzlich über die Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden. Typische Gründe sind ein fehlender Freistellungsauftrag, ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, Verluste bei einer anderen Bank oder ein persönlicher Einkommensteuersatz von weniger als 25 Prozent.
Für die Prüfung werden die Steuerbescheinigungen und gegebenenfalls weitere Nachweise benötigt. Eine Erstattung erfolgt nicht immer automatisch, sondern setzt die richtigen Angaben und Anträge in der Steuererklärung voraus.
Fazit: Automatischer Steuerabzug ist bequem, aber nicht lückenlos
Die Abgeltungsteuer vereinfacht die Besteuerung klassischer Kapitalanlagen erheblich. Bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker werden Steuern auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne meist automatisch berechnet, einbehalten und abgeführt. Ein richtig verteilter Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass der Sparer-Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt wird.
Anleger sollten sich trotzdem nicht blind auf die Automatik verlassen. Ausländische Konten und Depots, private Darlehen, mehrere Banken, unterschiedliche Verlusttöpfe und ausländische Quellensteuern können eigene Prüf- oder Erklärungspflichten auslösen. Auch eine freiwillige Steuererklärung kann sinnvoll sein, wenn zu viel Steuer abgezogen wurde oder die Günstigerprüfung eine niedrigere Belastung ermöglicht.
Die entscheidende Orientierung lautet daher: Ein automatischer Abzug ist in vielen Standardfällen abschließend, ein fehlender Abzug dagegen nicht automatisch gleichbedeutend mit Steuerfreiheit. Wer seine Freistellungsaufträge, Steuerbescheinigungen und ausländischen Erträge einmal jährlich systematisch prüft, kann unnötige Abzüge vermeiden und steuerliche Lücken rechtzeitig erkennen.
