Ein Aufzug gehört in vielen Mehrfamilienhäusern selbstverständlich zum Alltag. Weniger selbstverständlich ist für Mieter, welche Kosten dafür über die jährliche Nebenkostenabrechnung berechnet werden dürfen. Unter der Position „Aufzug“, „Fahrstuhl“ oder „Aufzugsanlage“ können mehrere Ausgaben zusammengefasst sein – vom Betriebsstrom über regelmäßige Sicherheitsprüfungen bis zu Wartungsverträgen. Genau hier liegt ein wichtiger Unterschied: Laufende Betriebskosten können grundsätzlich umlagefähig sein, Reparaturen und Instandsetzungen dagegen nicht.
Finanziell kann die Position durchaus ins Gewicht fallen. Vor allem bei älteren Anlagen, umfangreichen Wartungsverträgen oder mehreren Aufzügen in einer Wohnanlage entstehen erhebliche Gesamtkosten. Für den einzelnen Mieter kommt es deshalb nicht nur darauf an, wie hoch der Gesamtbetrag ist, sondern auch darauf, welche Leistungen darin enthalten sind und nach welchem Schlüssel die Kosten auf die Wohnungen verteilt werden.
Besonders häufig entstehen Fragen, wenn du im Erdgeschoss wohnst und den Aufzug praktisch nicht benutzt, wenn deine Wohnung in einem Gebäudeteil ohne Aufzug liegt oder wenn die Kosten gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen sind. Wer seine Abrechnung prüft, sollte deshalb nicht nur auf den ausgewiesenen Endbetrag schauen, sondern die Position systematisch auseinandernehmen.
Wann dürfen Aufzugskosten auf Mieter umgelegt werden?
Die laufenden Kosten für den Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs gehören grundsätzlich zu den Betriebskosten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übernahme der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart wurde. In vielen Mietverträgen geschieht das durch eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung oder durch eine Aufzählung der umlagefähigen Betriebskosten.
Das bedeutet nicht, dass sämtliche Kosten, die irgendwie mit dem Aufzug zusammenhängen, automatisch in der Nebenkostenabrechnung landen dürfen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen laufenden Kosten des Betriebs und Kosten, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Anlage dienen. Betriebskosten entstehen regelmäßig durch die Nutzung und den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören dagegen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
Gerade bei der Position Aufzug ist diese Trennung wichtig, weil Wartungsunternehmen häufig umfangreiche Leistungspakete anbieten. Eine Rechnung kann dann sowohl laufende Wartungsarbeiten als auch Leistungen enthalten, die tatsächlich Reparaturen darstellen. Der bloße Rechnungsname „Wartung“ entscheidet nicht darüber, ob alles umlagefähig ist.
Mehr dazu, welche Positionen grundsätzlich in einer Betriebskostenabrechnung auftauchen dürfen, erfährst du in unserem Ratgeber zu umlagefähigen Kosten.
Welche Aufzugskosten sind umlagefähig?
Zu den grundsätzlich umlagefähigen Aufzugskosten gehören insbesondere die laufenden Kosten, die notwendig sind, damit die Anlage betrieben, überwacht und in einem sicheren Betriebszustand gehalten werden kann. Dazu zählen beispielsweise der Betriebsstrom sowie bestimmte regelmäßige Prüf-, Überwachungs-, Pflege- und Reinigungsleistungen.
Typischerweise können folgende laufende Kosten eine Rolle spielen:
- Betriebsstrom des Aufzugs,
- regelmäßige Überwachung und Pflege der Anlage,
- vorgeschriebene oder regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit,
- notwendige Einstellungen durch Fachkräfte,
- Reinigung der Aufzugsanlage,
- bestimmte laufende Kosten einer erforderlichen Notrufbereitschaft.
Bei einem Personenaufzug können beispielsweise auch Kosten für eine ständig erreichbare Notrufeinrichtung zum laufenden Betrieb gehören. Dabei muss jedoch genau unterschieden werden, welche konkrete Leistung abgerechnet wird. Eine allgemeine Notdienstpauschale für sämtliche möglichen Störungen eines Hauses ist rechtlich nicht automatisch dasselbe wie die speziell für den sicheren Betrieb eines Personenaufzugs notwendige Notrufbereitschaft.
Auch beim Strom sollte die Position nachvollziehbar sein. Der Aufzug benötigt Energie für Fahrten, Steuerung, Beleuchtung und technische Komponenten. Wird der Stromverbrauch des Aufzugs nicht separat gemessen, darf daraus allerdings keine beliebige Schätzung entstehen. Die zugrunde gelegten Kosten müssen sachlich nachvollziehbar sein.
Welche Kosten muss der Vermieter selbst tragen?
Die wichtigste Grenze verläuft zwischen laufendem Betrieb und Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung. Muss ein defektes Bauteil repariert oder ersetzt werden, handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um normale Betriebskosten. Solche Ausgaben darf der Vermieter nicht einfach über die Position Aufzug an die Mieter weiterreichen.
Das betrifft beispielsweise Reparaturen an Motor, Steuerung, Türen oder anderen technischen Bauteilen. Auch die Beseitigung eines Defekts gehört grundsätzlich zur Instandsetzung, wenn damit die Funktionsfähigkeit einer ausgefallenen oder beschädigten Anlage wiederhergestellt wird. Ebenso wenig dürfen Kosten für eine grundlegende Erneuerung oder Modernisierung des Aufzugs als normale Betriebskosten versteckt werden.
Der Unterschied kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Angenommen, für eine Wohnanlage werden im Jahr 9.000 Euro unter der Position „Aufzug“ abgerechnet. Enthält dieser Betrag jedoch beispielsweise 3.000 Euro für nicht umlagefähige Reparatur- oder Instandsetzungsleistungen, dürfen diese 3.000 Euro nicht einfach in den auf die Mieter umzulegenden Kosten verbleiben.
Deshalb solltest du bei ungewöhnlich hohen Aufzugskosten nicht allein prüfen, ob ein Aufzug vorhanden ist. Viel interessanter ist die Frage, was hinter dem Betrag tatsächlich steckt.
Vorsicht bei Vollwartungsverträgen für den Aufzug
Besondere Aufmerksamkeit verdienen sogenannte Vollwartungsverträge. Dabei zahlt der Eigentümer häufig einen regelmäßigen festen Betrag an ein Wartungsunternehmen. Dafür übernimmt das Unternehmen neben klassischen Wartungs- und Kontrollarbeiten möglicherweise auch bestimmte Reparaturen, Störungsbeseitigungen oder den Austausch von Verschleißteilen.
Für die Nebenkostenabrechnung entsteht dadurch ein Problem: Der Vermieter kann nicht allein deshalb den vollständigen Rechnungsbetrag auf die Mieter umlegen, weil die Rechnung regelmäßig als „Vollwartung“ oder „Aufzugswartung“ gestellt wird. Enthält der Vertrag sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Leistungen, müssen die unterschiedlichen Kostenanteile grundsätzlich voneinander getrennt werden.
Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit Jahren mit dieser Abgrenzung. Auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2026 unterstreicht, dass bei gemischten Kostenpositionen nachvollziehbar geklärt werden muss, welche Anteile tatsächlich umlagefähige Betriebskosten darstellen. Pauschale Prozentabzüge sind nicht automatisch in jedem Fall ausreichend oder richtig. Entscheidend sind die konkreten Leistungen und die tatsächliche Kostenstruktur.
Für dich als Mieter bedeutet das: Ein hoher Betrag für „Vollwartung Aufzug“ ist ein sinnvoller Anlass für eine Belegeinsicht. Aus Wartungsvertrag, Leistungsverzeichnis und Rechnung lässt sich häufig wesentlich besser erkennen, was tatsächlich bezahlt wurde.
Mehr darüber, wie du Rechnungen und andere Unterlagen kontrollierst, erfährst du in unserem Ratgeber zur Belegeinsicht.
Müssen Mieter im Erdgeschoss Aufzugskosten bezahlen?
Diese Frage sorgt besonders häufig für Überraschung. Viele Erdgeschossmieter gehen davon aus, dass sie keine Aufzugskosten bezahlen müssen, weil sie den Fahrstuhl für den Weg zu ihrer Wohnung nicht benötigen. So einfach ist es rechtlich jedoch nicht.
Ist die Umlage der Aufzugskosten wirksam vereinbart und gehört der Aufzug zu dem Gebäude, können grundsätzlich auch Mieter einer Erdgeschosswohnung an den Kosten beteiligt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Beteiligung nicht allein deshalb unangemessen ist, weil der betreffende Mieter den Aufzug für seine Wohnung praktisch nicht benötigt.
Der Hintergrund ist der übliche Verteilungsmechanismus von Betriebskosten. Bei vielen Kostenpositionen wird nicht danach gerechnet, wie häufig ein einzelner Bewohner eine gemeinschaftliche Einrichtung tatsächlich nutzt. Andernfalls müsste beispielsweise auch zwischen Bewohnern verschiedener Etagen unterschieden werden, weil ein Bewohner im fünften Stock den Aufzug möglicherweise häufiger oder über längere Strecken nutzt als ein Bewohner im ersten Stock.
Anders kann die Situation aussehen, wenn der Aufzug deiner Wohnung oder deinem Gebäudeteil überhaupt nicht zur Verfügung steht. Dann geht es nicht mehr nur darum, ob du den Fahrstuhl freiwillig wenig oder gar nicht benutzt, sondern darum, ob deine Wohnung von der betreffenden Anlage überhaupt erschlossen wird.
Wenn der Aufzug deinen Gebäudeteil überhaupt nicht erschließt
Bei größeren Wohnanlagen solltest du deshalb genau hinschauen. Befindet sich der Aufzug beispielsweise ausschließlich im Vorderhaus, während deine Wohnung in einem getrennten Hinterhaus oder einem anderen Gebäudeteil liegt, der mit diesem Fahrstuhl gar nicht erreichbar ist, kann die Situation anders beurteilt werden.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine formularmäßige Belastung eines Mieters mit Aufzugskosten unangemessen sein kann, wenn dessen Wohnung mit dem betreffenden Aufzug aufgrund ihrer Lage in einem anderen Gebäudeteil überhaupt nicht erreicht werden kann. Das unterscheidet sich wesentlich vom klassischen Fall des Erdgeschossmieters im selben erschlossenen Gebäude.
Entscheidend ist daher nicht nur die Etage. Prüfe vielmehr, ob die Anlage deinem Wohnbereich grundsätzlich zur Verfügung steht. Interessant kann dabei auch sein, ob mit dem Aufzug beispielsweise ein zur Wohnung gehörender Keller, eine Tiefgarage oder eine gemeinschaftliche Einrichtung erreichbar ist. Solche Besonderheiten können die Bewertung des konkreten Falls beeinflussen.
Nach welchem Schlüssel werden Aufzugskosten verteilt?
Welche Kosten tatsächlich auf deine Wohnung entfallen, hängt vom vereinbarten beziehungsweise zulässigen Verteilerschlüssel ab. Ist kein anderer Maßstab wirksam vereinbart, werden Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt, soweit keine verbrauchs- oder verursachungsabhängige Abrechnung vorgeschrieben beziehungsweise möglich ist.
Bei Aufzugskosten ist die Wohnfläche daher ein häufiger Maßstab. Besitzt deine Wohnung beispielsweise 75 Quadratmeter und umfasst die für die Kostenverteilung relevante Gesamtwohnfläche 1.500 Quadratmeter, beträgt dein Anteil fünf Prozent.
Ein einfaches Rechenbeispiel zeigt die Wirkung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umlagefähige Aufzugskosten des Hauses | 8.000 € |
| Gesamtwohnfläche | 1.500 m² |
| Wohnfläche deiner Wohnung | 75 m² |
| Dein Anteil | 5 % |
| Aufzugskosten für deine Wohnung | 400 € pro Jahr |
Bei monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen entspricht das rechnerisch rund 33,33 Euro pro Monat. Das Beispiel zeigt gleichzeitig, warum Fehler bei den Gesamtkosten erhebliche Auswirkungen haben können. Werden beispielsweise 2.000 Euro nicht umlagefähige Reparaturkosten fälschlicherweise einbezogen, würde dein Anteil bei gleichem Verteilerschlüssel um 100 Euro steigen.
Prüfe deshalb sowohl den Gesamtbetrag als auch den verwendeten Schlüssel. Wie du die gesamte Abrechnung Schritt für Schritt kontrollierst, zeigen wir dir im Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen.
Wie hoch dürfen Aufzugskosten sein?
Eine gesetzliche Pauschalgrenze, bis zu der Aufzugskosten zulässig sind, gibt es nicht. Die Kosten hängen stark von Größe, Alter und Technik der Anlage, Zahl der Aufzüge, Wartungsvertrag, Prüfaufwand, Stromverbrauch und Gebäudeart ab. Ein moderner Aufzug in einem kleineren Gebäude kann deshalb eine völlig andere Kostenstruktur haben als mehrere ältere Aufzugsanlagen in einem großen Wohnkomplex.
Eine hohe Position ist daher nicht automatisch falsch. Sie sollte jedoch erklärbar sein. Besonders aufmerksam solltest du werden, wenn sich die Kosten gegenüber dem Vorjahr stark verändern, obwohl sich an Zahl und Nutzung der Anlagen offensichtlich nichts geändert hat. Dann können beispielsweise ein neuer Wartungsvertrag, gestiegene Dienstleistungspreise oder eine veränderte Kostenaufteilung dahinterstecken – möglicherweise aber auch nicht umlagefähige Leistungen.
Der Vermieter muss bei Betriebskosten außerdem den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets der billigste Anbieter gewählt oder vor jeder Beauftragung zwingend mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Relevant ist vielmehr, ob Kosten objektiv unangemessen hoch sind und dadurch ein finanzieller Nachteil für die Mieter entsteht.
Für die Praxis ist deshalb ein Vorjahresvergleich besonders hilfreich. Prüfe nicht nur deinen persönlichen Anteil, sondern zunächst die Gesamtkosten der Aufzugsposition. Hat sich beispielsweise dein Anteil verdoppelt, sollte anschließend geklärt werden, ob die Gesamtkosten gestiegen sind oder lediglich der Verteilerschlüssel verändert wurde.
So prüfst du Aufzugskosten in deiner Nebenkostenabrechnung
Wenn dir die Aufzugskosten ungewöhnlich hoch vorkommen, solltest du die Position systematisch prüfen. Ein bloßer Vergleich des Endbetrags mit einer durchschnittlichen Zahl aus dem Internet reicht nicht aus, weil Gebäude und Aufzugsanlagen zu unterschiedlich sind.
Eine sinnvolle Prüfung kann so aussehen:
- Prüfe deinen Mietvertrag. Kläre zunächst, ob die Umlage von Betriebskosten beziehungsweise Aufzugskosten wirksam vereinbart wurde.
- Vergleiche die Gesamtkosten mit dem Vorjahr. Eine starke Veränderung ist kein Beweis für einen Fehler, liefert aber einen guten Ausgangspunkt für weitere Fragen.
- Kontrolliere den Verteilerschlüssel. Stimmen deine Wohnfläche und die für die Verteilung verwendete Gesamtfläche? Wurde derselbe Schlüssel wie vereinbart verwendet?
- Prüfe, ob deine Wohnung vom Aufzug erschlossen wird. Das ist besonders bei Vorderhaus, Hinterhaus, verschiedenen Gebäudeflügeln oder mehreren Aufzügen relevant.
- Fordere bei Bedarf Belege an. Besonders interessant sind Wartungsverträge, Rechnungen, Prüfkosten und Unterlagen, aus denen die konkreten Leistungen hervorgehen.
- Achte auf Reparaturanteile. Begriffe wie Reparatur, Instandsetzung, Ersatz, Erneuerung oder Störungsbeseitigung können darauf hindeuten, dass nicht sämtliche Kosten umlagefähig sind.
- Prüfe gemischte Wartungsverträge genauer. Bei einer Vollwartung sollte nachvollziehbar sein, welche Leistungen zum laufenden Betrieb gehören und welche der Instandhaltung oder Instandsetzung zuzurechnen sind.
Gerade der letzte Punkt kann finanziell besonders relevant sein. Bei einem größeren Wartungsvertrag können selbst kleinere falsch zugeordnete Kostenanteile auf das gesamte Gebäude gerechnet beträchtliche Summen ergeben.
Was tun, wenn dir die Aufzugskosten zu hoch erscheinen?
Eine ungewöhnlich hohe Position solltest du zunächst sachlich hinterfragen und nicht vorschnell von einer fehlerhaften Abrechnung ausgehen. Bitte den Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung um nähere Erläuterung und nutze dein Recht auf Einsicht in die zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen.
Bei der Belegeinsicht solltest du insbesondere darauf achten, ob die ausgewiesenen Gesamtkosten mit den Rechnungen übereinstimmen und welche Leistungen tatsächlich enthalten sind. Ein Wartungsvertrag kann beispielsweise wesentlich aufschlussreicher sein als die bloße Jahresrechnung. Dort ist häufig beschrieben, ob das Unternehmen nur regelmäßige Wartungen übernimmt oder zusätzlich Reparaturen und Ersatzteile abdeckt.
Findest du konkrete Unstimmigkeiten, solltest du sie möglichst genau benennen. Statt lediglich mitzuteilen, dass dir die Aufzugskosten „zu hoch“ erscheinen, kannst du beispielsweise darauf hinweisen, dass in der abgerechneten Wartung offenbar Reparaturleistungen enthalten sind oder dass deine Wohnung von der betreffenden Aufzugsanlage überhaupt nicht erschlossen wird.
Wie du Einwendungen gegen eine Abrechnung richtig vorbringst, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung.
Die Abrechnungsfrist gilt auch für Aufzugskosten
Aufzugskosten sind Bestandteil der Betriebskostenabrechnung und unterliegen deshalb grundsätzlich denselben Abrechnungsregeln wie andere Betriebskosten. Bei vereinbarten Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31. Dezember 2026, muss die Abrechnung grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2027 beim Mieter eingehen. Eine spätere Nachforderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung zu vertreten hat. Für bestimmte Ausnahmesituationen gelten jedoch Besonderheiten.
Auch für Mieter läuft eine Frist: Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang mitgeteilt werden. Deshalb solltest du eine fragwürdige Aufzugsposition nicht jahrelang liegen lassen.
Alle wichtigen Zeiträume erklären wir dir ausführlich im Ratgeber zur Abrechnungsfrist bei Nebenkosten.
Häufige Fragen zu Aufzugskosten
Welche Aufzugskosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?
Grundsätzlich umlagefähig sind laufende Kosten des Aufzugsbetriebs. Dazu können insbesondere Betriebsstrom, Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfungen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, notwendige Einstellungen durch Fachpersonal sowie bestimmte Reinigungskosten gehören. Auch eine für den Personenaufzug erforderliche Notrufbereitschaft kann zu den Betriebskosten zählen. Nicht umlagefähig sind dagegen grundsätzlich Reparatur-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Deshalb kommt es nicht allein darauf an, wie eine Rechnung bezeichnet wurde. Entscheidend ist, welche konkrete Leistung hinter dem Betrag steht.
Muss ich Aufzugskosten bezahlen, obwohl ich im Erdgeschoss wohne?
Das kann der Fall sein. Mieter einer Erdgeschosswohnung können grundsätzlich an den Aufzugskosten beteiligt werden, wenn die Umlage wirksam vereinbart wurde und der Aufzug zu dem Gebäude gehört. Entscheidend ist nicht, wie häufig du persönlich den Fahrstuhl benutzt. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Beteiligung von Erdgeschossmietern grundsätzlich akzeptiert. Anders kann die Situation aussehen, wenn deine Wohnung in einem Gebäudeteil liegt, der von dem betreffenden Aufzug überhaupt nicht erschlossen wird. Dann sollte die Umlage genauer geprüft werden.
Darf der Vermieter Reparaturen am Aufzug als Nebenkosten abrechnen?
Grundsätzlich nein. Kosten für die Beseitigung von Defekten, Reparaturen oder Instandsetzungen gehören nicht zu den normalen umlagefähigen Betriebskosten. Muss beispielsweise ein defektes Bauteil ersetzt werden, trägt diese Kosten grundsätzlich der Vermieter. Schwieriger wird die Abgrenzung bei Wartungsverträgen, die neben regelmäßigen Wartungsarbeiten auch Reparaturleistungen umfassen. Dann muss geklärt werden, welcher Kostenanteil tatsächlich auf umlagefähige Leistungen entfällt. Gerade bei Vollwartungsverträgen kann sich deshalb eine Belegeinsicht lohnen.
Können die kompletten Kosten eines Vollwartungsvertrags umgelegt werden?
Nicht automatisch. Ein Vollwartungsvertrag kann sowohl laufende Wartungsleistungen als auch nicht umlagefähige Instandhaltungs- oder Reparaturleistungen enthalten. Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsumfang. Der umlagefähige Anteil muss nachvollziehbar von den Kosten getrennt werden, die der Vermieter selbst zu tragen hat. Ein pauschaler Rechnungsbetrag mit der Bezeichnung „Vollwartung“ macht sämtliche darin enthaltenen Leistungen nicht automatisch zu Betriebskosten. Bei größeren Beträgen solltest du deshalb Wartungsvertrag und Leistungsbeschreibung prüfen.
Nach welchem Schlüssel werden Aufzugskosten aufgeteilt?
In vielen Fällen erfolgt die Verteilung nach der Wohnfläche. Wurde kein anderer zulässiger Umlageschlüssel vereinbart, sieht das Mietrecht für nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten grundsätzlich eine Verteilung entsprechend dem Anteil der Wohnfläche vor. Bei einer Wohnung mit 60 Quadratmetern und einer relevanten Gesamtfläche von 1.200 Quadratmetern läge der rechnerische Anteil beispielsweise bei fünf Prozent. Im Einzelfall können jedoch vertragliche Vereinbarungen oder Besonderheiten einer vermieteten Eigentumswohnung eine Rolle spielen. Deshalb solltest du den in deiner Abrechnung genannten Schlüssel mit dem Mietvertrag vergleichen.
Was kann ich tun, wenn die Aufzugskosten plötzlich stark steigen?
Vergleiche zunächst die Gesamtkosten des Hauses mit der Abrechnung des Vorjahres. Dadurch erkennst du, ob tatsächlich die Aufzugskosten insgesamt gestiegen sind oder lediglich dein persönlicher Anteil höher ausgefallen ist. Anschließend solltest du den Verteilerschlüssel und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Rechnungen kontrollieren. Besonders interessant sind neue Wartungsverträge, Preissteigerungen und zusätzliche Leistungen. Enthält die Rechnung Reparaturen oder andere nicht umlagefähige Bestandteile, solltest du die Position gegenüber Vermieter oder Hausverwaltung konkret beanstanden.
Muss ich für einen Aufzug zahlen, den meine Wohnung gar nicht erreichen kann?
Nicht in jedem Fall. Befindet sich der Aufzug beispielsweise in einem anderen Gebäudeteil und besteht von ihm aus überhaupt keine Verbindung zu deiner Wohnung, kann eine formularmäßige Belastung mit diesen Kosten unzulässig sein. Das unterscheidet sich vom Erdgeschossmieter im selben vom Aufzug erschlossenen Gebäude. Bei größeren Gebäudekomplexen solltest du deshalb prüfen, welche Wohnungen und Gemeinschaftsbereiche der konkrete Aufzug tatsächlich erschließt. Bestehen mehrere Aufzüge, kann außerdem relevant sein, welche Kosten welchem Gebäudeteil zugeordnet wurden.
Kann ich die Rechnungen für Wartung und Prüfung des Aufzugs einsehen?
Ja, im Zusammenhang mit der Prüfung einer Betriebskostenabrechnung kannst du grundsätzlich Einsicht in die relevanten Abrechnungsunterlagen verlangen. Bei Aufzugskosten können insbesondere Rechnungen, Wartungsverträge und Leistungsbeschreibungen interessant sein. Damit lässt sich überprüfen, welche Leistungen tatsächlich abgerechnet wurden und ob möglicherweise Reparatur- oder Instandsetzungsanteile enthalten sind. Eine Belegeinsicht ist besonders sinnvoll, wenn sich die Aufzugskosten stark erhöht haben oder eine hohe Position lediglich unter einem allgemeinen Begriff wie „Aufzugswartung“ beziehungsweise „Vollwartung“ zusammengefasst wurde.
Fazit: Bei Aufzugskosten lohnt sich der Blick hinter den Gesamtbetrag
Aufzugskosten gehören grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern ihre Umlage mietvertraglich vereinbart wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass Mieter sämtliche Ausgaben rund um den Fahrstuhl bezahlen müssen. Betriebsstrom, regelmäßige Prüfungen und bestimmte Wartungsleistungen können umlagefähig sein, während Reparaturen, Instandsetzungen und Erneuerungen grundsätzlich Sache des Vermieters bleiben. Besonders genau solltest du deshalb bei Vollwartungsverträgen und ungewöhnlich hohen Jahreskosten hinsehen.
Prüfe neben dem Gesamtbetrag immer auch Verteilerschlüssel, Vorjahreswerte und die Frage, ob der Aufzug deinen Gebäudeteil überhaupt erschließt. Bei Auffälligkeiten ist die Belegeinsicht der sinnvollste nächste Schritt. Schon ein falsch einbezogener Reparaturanteil kann den auf deine Wohnung entfallenden Betrag spürbar erhöhen – und eine sorgfältige Prüfung damit unmittelbar Geld sparen.