Handwerkerleistungen könnten für viele Haushalte ab dem kommenden Jahr steuerlich weniger attraktiv werden. Nach dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll die Steuerermäßigung von bisher 20 auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig ist vorgesehen, den jährlichen Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro zu reduzieren. Bei entsprechend hohen Arbeitskosten wären dadurch bis zu 300 Euro weniger Steuerersparnis möglich. Der Bundesrat beschäftigte sich am 16. Oktober 2026 mit dem Vorhaben. Endgültig beschlossen ist die Kürzung allerdings noch nicht. Wer ohnehin Renovierungen, Wartungen oder Reparaturen plant, sollte deshalb wissen, welche Ausgaben steuerlich zählen und warum der Zahlungszeitpunkt wichtig sein kann.
Bundesrat beschäftigt sich mit Kürzung des Handwerkerbonus
Die Bundesregierung hatte den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 bereits am 2. September 2026 beschlossen. Das Reformpaket enthält verschiedene steuerliche Entlastungen, darunter höhere Freibeträge und Änderungen am Einkommensteuertarif. Gleichzeitig sollen einzelne bestehende Steuervergünstigungen eingeschränkt werden. Dazu gehört auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz.
In seiner Sitzung am 16. Oktober 2026 nahm der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf Stellung. Sachsen hatte sich dafür eingesetzt, die bisherigen steuerlichen Vergünstigungen für Handwerkerleistungen unverändert beizubehalten. Der entsprechende Antrag hatte zuvor im Wirtschaftsausschuss Unterstützung gefunden, konnte sich im Bundesratsplenum jedoch nicht durchsetzen. Damit bleibt die geplante Kürzung Bestandteil des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.
Für Verbraucher bedeutet das zunächst keine unmittelbare Änderung. Im Jahr 2026 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Ob die niedrigeren Prozentsätze und Höchstbeträge tatsächlich ab 2027 angewendet werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Der Bundestag kann den Entwurf noch verändern.
Handwerkerbonus 2027: Was sich bei der Steuerermäßigung ändern soll
Bisher können private Haushalte 20 Prozent der begünstigten Handwerkerkosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen. Der maximale Steuerbonus beträgt 1.200 Euro jährlich. Damit lässt sich der Höchstbetrag erreichen, wenn innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 6.000 Euro an begünstigten Kosten anfallen.
Nach dem Regierungsentwurf soll der Prozentsatz ab 2027 auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig würde sich die maximale Steuerermäßigung auf 900 Euro reduzieren. Die erforderlichen begünstigten Kosten zum Ausschöpfen des Höchstbetrags blieben mit 6.000 Euro unverändert. Allerdings würde sich die daraus resultierende Steuerersparnis um ein Viertel verringern.
| Regelung | Bisher 2026 | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Steuerlich begünstigter Anteil | 20 % | 15 % |
| Maximale Steuerermäßigung | 1.200 € | 900 € |
| Kosten zum Ausschöpfen des Höchstbetrags | 6.000 € | 6.000 € |
| Maximale jährliche Steuerersparnis | 1.200 € | 900 € |
Entscheidend ist dabei, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Abzug vom zu versteuernden Einkommen handelt. Der Handwerkerbonus reduziert unmittelbar die festgesetzte Einkommensteuer, soweit ausreichend anrechenbare Steuerschuld vorhanden ist. Eine Steuerermäßigung von 600 Euro kann somit die zu zahlende Einkommensteuer tatsächlich um 600 Euro verringern. Das unterscheidet diese Vergünstigung beispielsweise von Werbungskosten, deren finanzielle Wirkung vom individuellen Steuersatz abhängt.
Wie viel Geld Haushalte durch die Kürzung verlieren könnten
Wie stark sich die geplante Änderung finanziell auswirken würde, hängt von den jährlich anfallenden begünstigten Handwerkerkosten ab. Bei kleineren Reparaturen fällt der absolute Unterschied geringer aus als bei umfangreichen Renovierungsarbeiten. Wer den bisherigen Höchstbetrag vollständig ausschöpft, müsste dagegen mit der maximalen Kürzung um 300 Euro rechnen.
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Steuerermäßigung bei unterschiedlichen Arbeitskosten verändern würde. Dabei wird angenommen, dass sämtliche aufgeführten Kosten steuerlich begünstigt sind und die Steuerermäßigung vollständig genutzt werden kann.
| Begünstigte Kosten | Steuerbonus 2026 | Geplant ab 2027 | Weniger Ersparnis |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 200 € | 150 € | 50 € |
| 2.000 € | 400 € | 300 € | 100 € |
| 3.000 € | 600 € | 450 € | 150 € |
| 4.000 € | 800 € | 600 € | 200 € |
| 6.000 € | 1.200 € | 900 € | 300 € |
| 8.000 € | 1.200 € | 900 € | 300 € |
Besonders deutlich wird die Veränderung bei größeren Maßnahmen. Wenn beispielsweise mehrere Handwerksbetriebe innerhalb eines Jahres beschäftigt werden, können sich die begünstigten Arbeitskosten schnell auf mehrere Tausend Euro summieren. Dabei werden sämtliche begünstigten Handwerkerleistungen eines Haushalts innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres gemeinsam betrachtet. Der Höchstbetrag gilt also nicht für jeden einzelnen Handwerker oder jede Rechnung erneut.
Beispielrechnung: So viel weniger Steuerersparnis bringt eine Renovierung
Gesamte Handwerkerrechnung: 8.500 €
Davon begünstigte Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten: 6.000 €
Bisherige Steuerermäßigung bei 20 %: 1.200 €
Geplante Steuerermäßigung bei 15 %: 900 €
Ergebnis: Mögliche Verringerung der Steuerersparnis 300 €
Hinweis: Die Rechnung setzt voraus, dass sämtliche 6.000 Euro steuerlich begünstigt sind, ausreichend Einkommensteuer anfällt und keine anderen Handwerkerleistungen den jährlichen Höchstbetrag bereits ausschöpfen. Die Kürzung ist noch nicht beschlossen.
Allerdings bedeutet eine geringere Steuerermäßigung nicht automatisch, dass jeder betroffene Haushalt insgesamt 300 Euro mehr Steuern zahlen wird. Die Einkommensteuerreform sieht gleichzeitig andere Entlastungen vor, die sich je nach Einkommen und familiärer Situation unterschiedlich auswirken können. Die tatsächliche Veränderung der gesamten Steuerbelastung lässt sich deshalb nicht allein anhand des Handwerkerbonus bestimmen.
Welche Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt sind
Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem bestehenden privaten Haushalt. Darunter fallen zahlreiche Arbeiten, die Eigentümer und Mieter regelmäßig durchführen lassen. Begünstigt sein können beispielsweise Malerarbeiten, Reparaturen an Heizungsanlagen, der Austausch von Bodenbelägen oder die Instandsetzung elektrischer Installationen.
Auch Wartungsarbeiten können berücksichtigt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Arbeiten an der Heizungsanlage oder die Wartung technischer Einrichtungen im Haushalt. Entscheidend ist, dass die Leistung dem privaten Haushalt zugeordnet werden kann und nicht unter einen gesetzlichen Ausschluss fällt.
Typische Beispiele sind:
- Maler- und Tapezierarbeiten: Renovierung von Wänden und Decken in einer bestehenden Wohnung.
- Sanitär- und Heizungsarbeiten: Reparaturen, Wartungen und bestimmte Modernisierungen.
- Elektroarbeiten: Reparatur oder Erneuerung vorhandener elektrischer Installationen.
- Bodenbelagsarbeiten: Verlegen oder Erneuern von Bodenbelägen in bestehenden Wohnräumen.
- Fenster- und Türreparaturen: Instandsetzung oder Austausch im Rahmen begünstigter Maßnahmen.
- Dach- und Fassadenarbeiten: Bestimmte Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten am bestehenden Gebäude.
Nicht jede handwerkliche Tätigkeit ist automatisch steuerlich begünstigt. Arbeiten im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung eines Neubaus sind grundsätzlich ausgeschlossen. Auch Leistungen, die vollständig außerhalb des Haushalts erbracht werden, können anders zu beurteilen sein. Zudem ist bei öffentlich geförderten Maßnahmen zu prüfen, ob die Steuerermäßigung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen ist, etwa bei bestimmten steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Förderdarlehen.
Warum nicht die gesamte Handwerkerrechnung zählt
Ein häufiger Fehler bei der Berechnung des Handwerkerbonus besteht darin, die vollständige Rechnungssumme als steuerlich begünstigt anzusehen. Tatsächlich berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich nur die begünstigten Arbeitskosten einschließlich bestimmter Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten bleiben dagegen normalerweise außen vor.
Wenn ein Handwerker beispielsweise eine neue Wohnungstür einbaut, können die Kosten für den Einbau steuerlich relevant sein. Der Kaufpreis der Tür selbst gehört hingegen nicht zu den begünstigten Arbeitskosten. Ähnliches gilt bei der Reparatur einer Heizungsanlage: Die Arbeitsleistung kann berücksichtigt werden, während eingebaute Ersatzteile regelmäßig nicht abzugsfähig sind.
Beispielrechnung: Welche Kosten einer Handwerkerrechnung tatsächlich zählen
Gesamtrechnung für eine Reparatur: 2.500 €
Materialkosten: 1.000 €
Begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten: 1.500 €
Bisheriger Steuerbonus bei 20 %: 300 €
Ergebnis: Geplanter Steuerbonus bei 15 % 225 €
Hinweis: Die mögliche Steuerersparnis würde um 75 Euro sinken. Voraussetzung ist, dass die begünstigten Kosten korrekt ausgewiesen sind und die übrigen steuerlichen Anforderungen erfüllt werden.
Verbraucher sollten deshalb darauf achten, dass die begünstigten Arbeitskosten aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. Werden Arbeits- und Materialkosten lediglich als ein gemeinsamer Gesamtbetrag ausgewiesen, kann das die steuerliche Berücksichtigung erschweren. Eine nachträgliche eigene Schätzung des Arbeitskostenanteils reicht grundsätzlich nicht aus.
Rechnungen aus 2026: Warum der Zahlungszeitpunkt wichtig werden kann
Besondere Bedeutung könnte die geplante Kürzung für Haushalte bekommen, die noch 2026 Renovierungen oder Reparaturen durchführen lassen. Bei der Steuerermäßigung für selbst beauftragte Handwerkerleistungen kommt es grundsätzlich auf das Kalenderjahr an, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet wird. Das Rechnungsdatum allein entscheidet deshalb normalerweise nicht darüber, welchem Steuerjahr die Ausgaben zugeordnet werden.
Wird eine begünstigte Handwerkerrechnung noch im Jahr 2026 bezahlt, kann die Zahlung grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung für 2026 berücksichtigt werden. Erfolgt die Zahlung dagegen erst 2027, gehört sie regelmäßig in das Steuerjahr 2027. Sollte die geplante Kürzung wie vorgesehen in Kraft treten, könnte dieser Unterschied finanziell relevant sein.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Verbraucher ihre Handwerkerrechnungen grundsätzlich vorzeitig bezahlen sollten. Entscheidend sind die tatsächliche Leistung, die vertraglichen Vereinbarungen und die steuerlichen Voraussetzungen. Bei noch nicht abgeschlossenen Arbeiten oder ungewöhnlichen Vorauszahlungen können zusätzliche Fragen entstehen. Eine bloße Verschiebung von Geld ohne entsprechende Grundlage ist keine verlässliche Steuerstrategie.
Für ohnehin geplante und bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen kann es dagegen sinnvoll sein, den regulären Zahlungszeitpunkt im Blick zu behalten. Wer eine fällige Rechnung noch 2026 bezahlt, kann nach den derzeit geltenden Regeln unter Umständen einen höheren Steuerbonus nutzen als bei einer Zahlung im folgenden Jahr. Voraussetzung ist natürlich, dass die gesetzlichen Änderungen tatsächlich verabschiedet werden und keine abweichenden Übergangsregelungen gelten.
Auch Mieter können vom geringeren Handwerkerbonus betroffen sein
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist keineswegs ausschließlich Eigentümern vorbehalten. Auch Mieter können bestimmte Kosten steuerlich geltend machen, wenn sie beispielsweise selbst einen Handwerker mit begünstigten Reparaturen oder Renovierungen in ihrer Wohnung beauftragen und die entsprechenden Ausgaben tragen.
Darüber hinaus können in einer Nebenkostenabrechnung steuerlich relevante Handwerkerleistungen enthalten sein. Das betrifft beispielsweise bestimmte Wartungs- und Reparaturarbeiten, deren Kosten zulässigerweise auf die Bewohner umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen tatsächlich begünstigt sind und der auf den jeweiligen Mieter entfallende Anteil nachvollziehbar ausgewiesen wird.
Nicht jede Position einer Nebenkostenabrechnung gehört allerdings zum Handwerkerbonus. So fallen beispielsweise Treppenhausreinigung, Gartenpflege und bestimmte Hausmeisterleistungen häufig unter die gesonderte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Für diese gilt eine andere gesetzliche Höchstgrenze. Die aktuell diskutierte Kürzung betrifft gezielt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
Mieter sollten daher ihre Nebenkostenabrechnung darauf prüfen, ob steuerlich begünstigte Leistungen ausgewiesen sind. Fehlen entsprechende Angaben, kann eine Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung hilfreich sein. Bei über die Nebenkosten abgerechneten Leistungen gelten zudem Besonderheiten für die zeitliche steuerliche Zuordnung, sodass nicht automatisch das ursprüngliche Rechnungsdatum des Handwerksbetriebs entscheidend ist.
Diese vier Punkte sollten Verbraucher jetzt prüfen
Ein unmittelbarer Handlungszwang besteht wegen des noch offenen Gesetzgebungsverfahrens nicht. Trotzdem können Verbraucher bereits jetzt dafür sorgen, dass ihnen mögliche Steuervergünstigungen nicht aufgrund fehlender Nachweise oder ungünstiger Planung entgehen. Gerade bei größeren Renovierungen lohnt sich eine frühzeitige Beschäftigung mit den steuerlichen Voraussetzungen.
- Handwerkerrechnungen kontrollieren: Prüfen Sie, ob Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten nachvollziehbar ausgewiesen sind. Bei einer unklaren Rechnung sollten Sie den ausführenden Betrieb um eine geeignete Aufschlüsselung bitten.
- Zahlungsnachweise aufbewahren: Begünstigte Handwerkerleistungen müssen grundsätzlich unbar bezahlt werden. Bewahren Sie deshalb Rechnungen und passende Überweisungs- oder Kontonachweise auf. Eine Barzahlung erfüllt die steuerlichen Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Handwerker eine Quittung ausstellt.
- Geplante Arbeiten realistisch einordnen: Wenn Renovierungen oder Reparaturen ohnehin noch 2026 vorgesehen sind, kann der Zahlungszeitpunkt steuerlich interessant sein. Zusätzliche Arbeiten sollten Sie jedoch nicht allein wegen einer möglichen Steuerersparnis beauftragen. Die tatsächlichen Handwerkerkosten sind regelmäßig deutlich höher als der steuerliche Vorteil.
- Bereits genutzte Steuerermäßigungen berücksichtigen: Wenn Sie den Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr 2026 bereits ausgeschöpft haben, bringt eine weitere begünstigte Handwerkerrechnung in diesem Jahr keinen zusätzlichen Handwerkerbonus. Prüfen Sie deshalb die gesamten berücksichtigungsfähigen Kosten des Kalenderjahres.
Besonders wichtig ist eine sorgfältige Planung bei umfangreichen Sanierungsarbeiten. Hier können neben dem Handwerkerbonus weitere steuerliche Regelungen oder Förderprogramme eine Rolle spielen. Ob sich eine bestimmte Vergünstigung oder Förderung besser eignet, hängt von der konkreten Maßnahme und den jeweiligen Voraussetzungen ab. Eine doppelte Begünstigung derselben Kosten ist nicht ohne Weiteres möglich.
Wie es mit der geplanten Kürzung ab 2027 weitergeht
Nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2026 befindet sich das Einkommensteuerreformgesetz 2027 weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzentwurf wurde bereits im Bundestag beraten, eine endgültige gesetzliche Entscheidung über die Kürzung des Handwerkerbonus liegt jedoch noch nicht vor.
Im weiteren Verfahren wird insbesondere relevant sein, ob der Bundestag die vorgesehene Reduzierung von 20 auf 15 Prozent unverändert übernimmt. Auch die Absenkung des jährlichen Höchstbetrags auf 900 Euro könnte noch verändert werden. Da der Gesetzentwurf nach derzeitigem Stand zustimmungsbedürftig ist, spielt der Bundesrat auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Rolle.
Für Haushalte, die Ende 2026 größere Handwerkerarbeiten planen, ist außerdem entscheidend, welche endgültigen Anwendungs- und Übergangsregelungen das Gesetz enthalten wird. Erst damit lässt sich verbindlich beurteilen, welche Zahlungen unter die bisherige und welche unter die neue Regelung fallen. Bis dahin bleiben sämtliche Berechnungen für 2027 Modellrechnungen auf Grundlage des Regierungsentwurfs.
Fazit: Handwerkerkosten und Rechnungen jetzt im Blick behalten
Die geplante Kürzung des Handwerkerbonus könnte Eigentümer und Mieter ab 2027 finanziell belasten. Statt bisher maximal 1.200 Euro sollen künftig nur noch 900 Euro jährlich von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Haushalte mit ausreichend hohen begünstigten Handwerkerkosten würden dadurch bis zu 300 Euro Steuerersparnis verlieren.
Wer noch 2026 Reparaturen oder Renovierungen durchführen lässt, sollte deshalb auf korrekte Rechnungen, nachvollziehbare Arbeitskosten und unbare Zahlungen achten. Auch bereits geplante Zahlungstermine können steuerlich relevant sein. Zusätzliche Aufträge oder überstürzte Ausgaben allein aus steuerlichen Gründen sind jedoch nicht sinnvoll.
Die wichtigste Nachricht bleibt: Die Kürzung ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Verbraucher können sich bereits auf mögliche Änderungen vorbereiten, sollten größere finanzielle Entscheidungen jedoch erst unter Berücksichtigung der endgültigen gesetzlichen Regelungen treffen.