Pflegebeitrag zu hoch? So können Eltern zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern

Eltern mit mehreren Kindern zahlen in der gesetzlichen Pflegeversicherung weniger. Werden Kinder bei der Beitragsberechnung jedoch nicht oder falsch berücksichtigt, kann der Pflegebeitrag zu hoch ausfallen – und eine Rückerstattung möglich sein. Ein Blick auf die Gehaltsabrechnung kann sich deshalb lohnen.

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Seit Juli 2023 hängt die Höhe des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung auch davon ab, wie viele berücksichtigungsfähige Kinder ein Versicherter hat. Seit Juli 2025 werden die dafür notwendigen Daten grundsätzlich über ein digitales Verfahren übermittelt. Trotzdem können Kinder fehlen oder Angaben nicht richtig verarbeitet worden sein. Betroffene Eltern sollten deshalb kontrollieren, ob ihre Kinder tatsächlich berücksichtigt werden. Schon ein nicht erfasster Beitragsabschlag von 0,25 Prozentpunkten kann bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro monatlich 10 Euro ausmachen. Besteht der Fehler über längere Zeit, können sich Rückforderungen von mehreren Hundert Euro ergeben.

Warum Eltern ihren Pflegebeitrag jetzt kontrollieren sollten

Eine neue Rückerstattungsregelung wurde im Oktober 2026 nicht beschlossen. Hintergrund der aktuellen Hinweise ist vielmehr die bereits seit dem 1. Juli 2023 geltende Staffelung der Pflegeversicherungsbeiträge nach der Kinderzahl. Eltern mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten Abschläge auf ihren Beitrag.

Die technische Erfassung wurde inzwischen weitgehend automatisiert. Seit dem 1. Juli 2025 ist das digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der berücksichtigungsfähigen Kinder verpflichtend. Arbeitgeber erhalten die entsprechenden Informationen grundsätzlich elektronisch.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Abrechnung zwangsläufig korrekt ist. Fehlen Kinder in den übermittelten Daten oder wurden Informationen nicht richtig verarbeitet, kann weiterhin ein zu hoher Beitrag abgezogen werden.

Für Beschäftigte ist deshalb die Gehaltsabrechnung der einfachste Ausgangspunkt. Dort wird der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung üblicherweise separat ausgewiesen. Wer mehrere Kinder hat, sollte insbesondere prüfen, ob der ausgewiesene Beitrag zur tatsächlichen Familiensituation passt.

So hoch ist der Pflegebeitrag 2026

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 weiterhin 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen grundsätzlich zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten und kommen damit auf 4,2 Prozent.

Eltern werden unterschiedlich behandelt. Ein Kind sorgt dafür, dass der Kinderlosenzuschlag dauerhaft entfällt. Zusätzliche Beitragsabschläge gibt es dagegen nur für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind, solange dieses noch keine 25 Jahre alt ist.

Für Beschäftigte außerhalb Sachsens gelten 2026 folgende Werte:

Familiensituation Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil
Kinderlos ab 23 Jahren 4,20 % 2,40 %
1 Kind 3,60 % 1,80 %
2 Kinder unter 25 3,35 % 1,55 %
3 Kinder unter 25 3,10 % 1,30 %
4 Kinder unter 25 2,85 % 1,05 %
5 oder mehr Kinder unter 25 2,60 % 0,80 %

Der Arbeitgeberanteil beträgt außerhalb Sachsens grundsätzlich 1,8 Prozent. Die Abschläge für mehrere Kinder reduzieren deshalb den Anteil des Arbeitnehmers.

In Sachsen gelten aufgrund einer Sonderregelung andere Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile. Dort trägt der Arbeitgeber 1,3 Prozentpunkte des regulären Beitrags, während der Arbeitnehmeranteil entsprechend höher ausfällt. Die Kinderabschläge werden aber auch dort berücksichtigt.

Welche Kinder für den Beitragsabschlag zählen

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Elterneigenschaft und den zusätzlichen Abschlägen für mehrere Kinder.

Wer mindestens ein Kind hat, gilt grundsätzlich als Elternteil und zahlt deshalb nicht den Kinderlosenzuschlag. Dieser Vorteil bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn das Kind bereits älter als 25 Jahre ist.

Anders sieht es bei den zusätzlichen Abschlägen aus. Diese gibt es ab dem zweiten bis maximal zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind. Dabei zählen grundsätzlich nur Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Abschlag beträgt:

  • bei zwei Kindern unter 25 Jahren 0,25 Prozentpunkte,
  • bei drei Kindern unter 25 Jahren 0,50 Prozentpunkte,
  • bei vier Kindern unter 25 Jahren 0,75 Prozentpunkte,
  • bei fünf oder mehr Kindern unter 25 Jahren maximal 1,00 Prozentpunkt.

Wird ein berücksichtigtes Kind 25 Jahre alt, fällt dessen Abschlag mit Ablauf des betreffenden Monats weg. Dadurch kann sich der Pflegebeitrag anschließend wieder erhöhen.

Neben leiblichen Kindern können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder berücksichtigt werden.

Wie viel Geld kann ein falscher Pflegebeitrag kosten?

Wie groß die finanzielle Auswirkung ist, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen, von der Zahl der Kinder und von der Dauer der fehlerhaften Berechnung ab.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung.

Ein Arbeitnehmer außerhalb Sachsens verdient monatlich 4.000 Euro brutto und hat zwei Kinder unter 25 Jahren. Sein Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung müsste 1,55 Prozent betragen.

Das entspricht:

4.000 Euro × 1,55 Prozent = 62 Euro pro Monat.

Wird dagegen nur ein Kind berücksichtigt, beträgt der Arbeitnehmeranteil 1,80 Prozent:

4.000 Euro × 1,80 Prozent = 72 Euro pro Monat.

Der Unterschied beträgt damit 10 Euro monatlich beziehungsweise 120 Euro pro Jahr.

Bei drei Kindern unter 25 Jahren müsste der Arbeitnehmeranteil bei diesem Einkommen nur 1,30 Prozent betragen. Gegenüber einer Berechnung wie bei einem Elternteil mit nur einem berücksichtigten Kind wären das bereits 20 Euro Unterschied im Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr.

Bei vier Kindern wären es 30 Euro monatlich und bei fünf oder mehr Kindern maximal 40 Euro monatlich – jeweils bei einem beitragspflichtigen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro und unter der Annahme, dass alle für den Abschlag maßgeblichen Kinder unter 25 Jahre alt sind.

Besonders teuer kann eine falsche Einstufung als kinderlos werden

Noch größer kann die Differenz ausfallen, wenn ein Elternteil fälschlicherweise als kinderlos geführt wird. Dann wird möglicherweise nicht nur ein Beitragsabschlag für mehrere Kinder versäumt, sondern zusätzlich der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten berechnet.

Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Monatsbrutto beträgt allein dieser Zuschlag 24 Euro im Monat.

Hat die betreffende Person beispielsweise zwei Kinder unter 25 Jahren, müsste ihr Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens eigentlich bei 1,55 Prozent liegen. Bei einer fehlerhaften Einstufung als kinderlos wären es dagegen 2,40 Prozent.

Das ergibt einen Unterschied von 0,85 Prozentpunkten oder 34 Euro pro Monat. Über zwölf Monate summiert sich die Differenz auf 408 Euro.

Je länger eine solche fehlerhafte Einstufung besteht und je höher das beitragspflichtige Einkommen ist, desto größer kann die mögliche Rückerstattung ausfallen.

Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Ersparnis

Die Prozentrechnung lässt sich allerdings nicht unbegrenzt auf jedes Einkommen übertragen. Beiträge zur Pflegeversicherung werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Diese liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.

Wer beispielsweise 7.000 Euro brutto im Monat verdient, zahlt deshalb nicht auf die gesamten 7.000 Euro Pflegeversicherungsbeiträge. Für die Berechnung werden höchstens 5.812,50 Euro monatlich berücksichtigt.

Ein zusätzlicher Kinderabschlag von 0,25 Prozentpunkten kann bei einem Einkommen mindestens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze damit 2026 rund 14,53 Euro pro Monat ausmachen.

Bei vier zusätzlichen Abschlägen – also fünf oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern – liegt die maximale Differenz gegenüber einem Elternteil ohne Mehrkindabschlag bei rund 58,13 Euro monatlich.

Wer sollte seine Abrechnung besonders genau prüfen?

Eine Kontrolle ist vor allem für Eltern mit mindestens zwei Kindern sinnvoll. Denn erst ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind entsteht der zusätzliche Beitragsabschlag.

Auch Eltern, die in den vergangenen Jahren Nachwuchs bekommen haben, deren Arbeitgeber gewechselt hat oder bei denen sich die Zahl der unter 25-jährigen Kinder verändert hat, sollten die Angaben überprüfen.

Besonders auffällig wäre es, wenn ein Elternteil trotz vorhandener Kinder weiterhin den Arbeitnehmeranteil für Kinderlose zahlt. Außerhalb Sachsens wären das derzeit 2,40 Prozent. Bei einem Elternteil mit einem Kind sollten es grundsätzlich 1,80 Prozent sein.

Bei mehreren Kindern unter 25 Jahren muss der Arbeitnehmeranteil entsprechend niedriger ausfallen.

Allerdings können Sonderfälle die Berechnung beeinflussen. Das gilt beispielsweise für Rentner, Selbstständige, freiwillig Versicherte oder Personen mit mehreren beitragspflichtigen Einnahmen. Der auf einer Gehaltsabrechnung ausgewiesene Wert lässt sich deshalb nicht in jedem Fall ohne Weiteres auf andere Versichertengruppen übertragen.

Was Eltern bei einem zu hohen Pflegebeitrag tun sollten

Stellt sich heraus, dass Kinder fehlen oder der Beitrag offensichtlich nicht zur tatsächlichen Kinderzahl passt, sollten Betroffene zunächst klären, welche Daten bei der beitragsabführenden Stelle hinterlegt sind.

Bei Arbeitnehmern ist in der Regel der Arbeitgeber beziehungsweise die Lohn- oder Personalabrechnung der erste Ansprechpartner. Dort lässt sich prüfen, welche Kinderinformationen bei der Berechnung berücksichtigt wurden.

Seit Juli 2025 werden die Daten grundsätzlich über das digitale Nachweisverfahren abgerufen. Trotzdem können in einzelnen Fällen zusätzliche Nachweise oder eine Klärung erforderlich werden.

Bei Selbstzahlern ist dagegen grundsätzlich die Pflegekasse beziehungsweise die Krankenkasse zuständig, bei der die Pflegekasse eingerichtet ist.

Wichtig ist außerdem: Ein zu hoher Beitrag muss nicht einfach hingenommen werden. Zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können grundsätzlich erstattet werden. Für Beschäftigte kann die Korrektur über die beitragsabführende Stelle durch Auszahlung oder Verrechnung erfolgen. Ist eine Korrektur dort nicht mehr möglich, kann je nach Fall die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig sein.

Rückforderung kann auch frühere Monate betreffen

Die Beitragsabschläge für mehrere Kinder gelten bereits seit dem 1. Juli 2023. Wurde ein eigentlich bestehender Abschlag nicht berücksichtigt, kann deshalb auch eine rückwirkende Korrektur infrage kommen.

Für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden.

Betroffene sollten einen erkannten Fehler deshalb nicht unnötig lange liegen lassen. Je früher die Kinderzahl und die bisherigen Abrechnungen geprüft werden, desto einfacher lässt sich nachvollziehen, ab welchem Monat möglicherweise ein falscher Beitrag berechnet wurde.

Von der früheren Übergangsregelung ist das zu unterscheiden: Bei der Einführung der Kinderabschläge durften beitragsabführende Stellen und Pflegekassen die technische Umstellung bis spätestens 30. Juni 2025 vornehmen. Beiträge, die allein wegen dieser verzögerten technischen Umsetzung seit Juli 2023 zu hoch waren, mussten rückwirkend erstattet werden.

Diese Übergangsphase ist inzwischen beendet. Im Jahr 2026 geht es deshalb vor allem darum, individuelle Fehler oder fehlende beziehungsweise falsch verarbeitete Kinderangaben zu erkennen und korrigieren zu lassen.

Gibt es zusätzlich Zinsen auf die Rückzahlung?

Hier muss zwischen der früheren technischen Übergangsregelung und einer gewöhnlichen heutigen Beitragserstattung unterschieden werden.

Für bestimmte Erstattungen aufgrund der verspäteten Umsetzung der Kinderabschläge gab es eine besondere Verzinsungsregelung von vier Prozent pro Jahr. Diese Übergangsregelung war zeitlich begrenzt und ist zum 30. Juni 2026 ausgelaufen.

Daraus folgt nicht, dass jede im Oktober 2026 festgestellte Rückzahlung automatisch rückwirkend mit vier Prozent verzinst wird. Für reguläre Erstattungsansprüche gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Ob und ab welchem Zeitpunkt Zinsen entstehen, hängt deshalb vom konkreten Erstattungsverfahren ab.

Eltern sollten bei einer Korrektur daher vor allem darauf achten, dass der eigentliche überzahlte Beitrag vollständig berücksichtigt wird und der korrigierte Beitrag künftig stimmt.

Auch Rentner mit mehreren Kindern sollten den Beitrag kontrollieren

Die Kinderstaffelung betrifft nicht ausschließlich Arbeitnehmer. Auch pflegeversicherungspflichtige Rentner können von den Abschlägen profitieren, wenn mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind.

Für Rentner wurde das digitale Verfahren ebenfalls nachträglich umgesetzt. Bei Renten, die bereits vor April 2025 begonnen hatten, sollten zu viel erhobene Pflegeversicherungsbeiträge aus der Zeit seit Juli 2023 grundsätzlich automatisch korrigiert und zurückgezahlt worden sein.

Betroffene Rentner wurden beziehungsweise werden über die Berücksichtigung der Kinder und den daraus resultierenden Beitragssatz per Bescheid informiert.

Wer mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren hat und dennoch keinen entsprechenden Bescheid beziehungsweise keine nachvollziehbare Berücksichtigung erkennen kann, sollte seine Unterlagen prüfen und sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Wie geht es mit den Pflegebeiträgen weiter?

Die Staffelung nach Kinderzahl ist keine vorübergehende Sonderregelung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Beitragsberechnung. Das seit Juli 2025 verpflichtende digitale Verfahren soll dafür sorgen, dass Elternstatus und berücksichtigungsfähige Kinder weitgehend automatisch in die Berechnung einfließen.

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 weiterhin bei 3,6 Prozent. Eine im Oktober 2026 neu beschlossene Änderung der Kinderabschläge gibt es nicht.

Für Eltern bedeutet das: Entscheidend ist derzeit weniger eine neue gesetzliche Regelung als die Frage, ob die bestehende Regelung auf der eigenen Abrechnung korrekt umgesetzt wird. Gerade bei mehreren Kindern kann bereits ein einzelner fehlender Datensatz jeden Monat zu einem zu hohen Abzug führen.

Fazit

Eltern sollten den Pflegeversicherungsbeitrag auf ihrer Gehaltsabrechnung nicht einfach als unveränderliche Sozialabgabe betrachten. Seit Juli 2023 können mehrere Kinder unter 25 Jahren den eigenen Beitragsanteil deutlich reduzieren. Seit Juli 2025 sollen die erforderlichen Informationen zwar grundsätzlich digital übermittelt werden, Fehler sind dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Besonders für Eltern mit zwei oder mehr Kindern lohnt sich deshalb eine kurze Kontrolle. Bei 4.000 Euro Monatsbrutto entspricht jeder nicht berücksichtigte Abschlag von 0,25 Prozentpunkten bereits 10 Euro im Monat. Wird ein Elternteil sogar fälschlicherweise als kinderlos geführt, kann die Differenz noch deutlich größer sein.

Wer eine Abweichung feststellt, sollte die Kinderangaben zeitnah beim Arbeitgeber beziehungsweise der zuständigen beitragsabführenden Stelle prüfen lassen. Wurden tatsächlich zu hohe Beiträge einbehalten, kann eine rückwirkende Korrektur und Erstattung möglich sein.

NurGeld.de Redaktion
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