Homeoffice-Pauschale

Kurz erklärt: Die Homeoffice-Pauschale ist ein pauschaler steuerlicher Abzug für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung. 2026 können 6 Euro je begünstigtem Kalendertag und höchstens 1.260 Euro im Jahr angesetzt werden. Ein separates häusliches Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Homeoffice-Pauschale beträgt 2026 6 Euro je berücksichtigungsfähigem Kalendertag.
  • Pro Kalender- oder Wirtschaftsjahr können höchstens 1.260 Euro und damit maximal 210 Tage berücksichtigt werden.
  • Ein separates häusliches Arbeitszimmer ist für die Tagespauschale nicht erforderlich.
  • Im Regelfall muss mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zu Hause geleistet werden, ohne die erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen.
  • Bei Arbeitnehmern zählt die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten und führt nicht automatisch in voller Höhe zu einer Steuerersparnis.

Die Homeoffice-Pauschale ermöglicht es, berufliche oder betriebliche Arbeit in der eigenen Wohnung steuerlich zu berücksichtigen, ohne dafür ein separates häusliches Arbeitszimmer nachweisen zu müssen. Sie ist deshalb besonders für Arbeitnehmer interessant, die regelmäßig von zu Hause arbeiten, aber beispielsweise nur einen Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer nutzen. Auch Selbstständige und andere Erwerbstätige können die Regelung unter den jeweiligen Voraussetzungen nutzen.

Steuerrechtlich wird die Homeoffice-Pauschale als Tagespauschale bezeichnet. Im Jahr 2026 können für jeden begünstigten Kalendertag 6 Euro angesetzt werden, höchstens jedoch 1.260 Euro im Kalender- oder Wirtschaftsjahr. Der Höchstbetrag ist damit bei 210 berücksichtigungsfähigen Tagen erreicht. Entscheidend ist allerdings nicht allein, dass jemand an einem Tag einige berufliche Aufgaben zu Hause erledigt hat. Für die steuerliche Anerkennung gelten konkrete Voraussetzungen.

Was bedeutet Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale ist ein pauschaler steuerlicher Abzug für Tage, an denen eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Statt einzelne anteilige Kosten für Strom, Heizung, Miete oder andere wohnungsbezogene Aufwendungen zu berechnen, wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein fester Betrag von 6 Euro pro Kalendertag angesetzt.

Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist. Wer beispielsweise am Küchentisch, in einer Arbeitsecke im Schlafzimmer oder an einem Schreibtisch im Wohnzimmer arbeitet, kann die Tagespauschale grundsätzlich ebenfalls nutzen. Damit unterscheidet sie sich deutlich von den strengeren Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bei Arbeitnehmern zählt die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden kann sie entsprechend als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der angesetzte Betrag ist jedoch keine direkte Steuererstattung. Er mindert vielmehr die steuerlich relevanten Einkünfte. Wie groß der tatsächliche finanzielle Vorteil ausfällt, hängt deshalb unter anderem von den übrigen Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben und vom persönlichen Steuersatz ab.

Wie funktioniert die Homeoffice-Pauschale?

Im Regelfall kann die Tagespauschale berücksichtigt werden, wenn die berufliche oder betriebliche Tätigkeit an dem betreffenden Tag zeitlich überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt wird und an diesem Tag keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Zeitlich überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht wird.

Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise acht Stunden arbeitet und davon fünf Stunden zu Hause sowie drei Stunden bei einem auswärtigen Kundentermin tätig ist, kann die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag schließt die Pauschale also nicht automatisch aus. Wird dagegen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, ist die Tagespauschale nach dieser Grundregel nicht möglich.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn für die betreffende berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall kann die Tagespauschale auch für einen Tag berücksichtigt werden, an dem zusätzlich an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts gearbeitet wurde. Typische Fälle können beispielsweise Lehrkräfte sein, denen in der Schule dauerhaft kein geeigneter Arbeitsplatz für Vorbereitungen, Korrekturen und vergleichbare Tätigkeiten zur Verfügung steht.

Die Pauschale wird je Kalendertag nur einmal gewährt. Wer mehrere berufliche oder selbstständige Tätigkeiten ausübt und an einem Tag für mehrere davon zu Hause arbeitet, kann deshalb nicht mehrfach jeweils 6 Euro geltend machen.

Konkretes Beispiel zur Homeoffice-Pauschale

Eine Angestellte arbeitet im Jahr 2026 an 160 Tagen überwiegend von ihrer Wohnung aus und besucht an diesen Tagen ihre erste Tätigkeitsstätte nicht. An den übrigen Arbeitstagen arbeitet sie im Unternehmen.

Für die 160 begünstigten Homeoffice-Tage ergibt sich:

160 Tage × 6 Euro = 960 Euro

Die Arbeitnehmerin kann damit 960 Euro als Werbungskosten für ihre Tätigkeit in der häuslichen Wohnung berücksichtigen.

Angenommen, zusätzlich entstehen ihr im selben Jahr weitere abzugsfähige Werbungskosten von 900 Euro, beispielsweise durch Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, Arbeitsmittel oder berufliche Fortbildungen. Ihre gesamten tatsächlichen Werbungskosten würden dann 1.860 Euro betragen.

Arbeitnehmer erhalten 2026 ohnehin einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Erst soweit die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten insgesamt darüber liegen, entsteht gegenüber diesem ohnehin gewährten Pauschbetrag ein zusätzlicher steuerlicher Effekt. Im Beispiel liegen die Werbungskosten mit 1.860 Euro um 630 Euro über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Die 960 Euro Homeoffice-Pauschale führen deshalb nicht automatisch zu einer Steuererstattung von 960 Euro. Sie erhöhen vielmehr zusammen mit den übrigen Werbungskosten den steuerlich abzugsfähigen Betrag. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz und der gesamten steuerlichen Situation ab.

Warum ist die Homeoffice-Pauschale wichtig?

Die Homeoffice-Pauschale vereinfacht die steuerliche Behandlung häuslicher Arbeit erheblich. Ohne eine solche Pauschalregelung wäre es für viele Beschäftigte schwierig, anteilige Kosten ihrer Wohnung steuerlich geltend zu machen. Gerade Personen ohne separates Arbeitszimmer hätten häufig keine praktikable Möglichkeit, typische Mehrkosten der Tätigkeit von zu Hause abzubilden.

Ihre Bedeutung ist durch flexible Arbeitsmodelle zusätzlich gestiegen. Arbeitnehmer können beispielsweise mehrere Tage pro Woche im Unternehmen und die übrigen Tage zu Hause arbeiten. Für steuerliche Zwecke können dadurch sowohl Homeoffice-Tage als auch Fahrtkosten für tatsächliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte relevant werden.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einem steuerlichen Abzug und einer tatsächlichen Kostenerstattung. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt und auch nicht eins zu eins vom Finanzamt erstattet. Sie reduziert lediglich die steuerliche Bemessungsgrundlage, sofern sie steuerlich wirksam wird.

Für Arbeitnehmer spielt dabei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag eine zentrale Rolle. Liegen sämtliche Werbungskosten eines Jahres trotz Homeoffice-Pauschale nicht über 1.230 Euro, entsteht durch die einzelnen angesetzten Kosten grundsätzlich kein zusätzlicher Abzug über den bereits automatisch berücksichtigten Pauschbetrag hinaus.

Worauf sollte man bei der Homeoffice-Pauschale achten?

Besonders häufig wird angenommen, dass bereits wenige Minuten beruflicher Arbeit zu Hause für die Tagespauschale ausreichen. Das ist im normalen Anwendungsfall nicht richtig. Wer einen anderen Arbeitsplatz hat, muss seine Tätigkeit an dem betreffenden Tag zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und darf seine erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen.

Eine andere Situation besteht bei Personen, denen für ihre jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier reicht eine berufliche Tätigkeit in der Wohnung grundsätzlich auch dann aus, wenn am selben Tag zusätzlich an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird. Ob wirklich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollte allerdings nachvollziehbar sein. Je nach Einzelfall kann beispielsweise eine entsprechende Regelung oder Bestätigung des Arbeitgebers hilfreich sein.

Die berücksichtigten Homeoffice-Tage sollten außerdem nachvollziehbar dokumentiert werden. Dafür kann bereits eine fortlaufend geführte Übersicht ausreichen, in der Homeoffice-Tage, Bürotage und gegebenenfalls Auswärtstätigkeiten festgehalten werden. Kalender, Arbeitszeitaufzeichnungen oder betriebliche Homeoffice-Vereinbarungen können die Angaben zusätzlich plausibel machen.

Arbeitsmittel wie ein beruflich benötigter Monitor, Bürostuhl, Computer oder andere eigenständig abzugsfähige Gegenstände werden durch die Tagespauschale nicht automatisch mit abgegolten. Sie können unter den jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden.

Homeoffice-Pauschale berechnen

Die Berechnung der Homeoffice-Pauschale ist vergleichsweise einfach:

Berücksichtigungsfähige Homeoffice-Tage × 6 Euro = Homeoffice-Pauschale

Dabei gilt ein Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Kalender- oder Wirtschaftsjahr.

Da 1.260 Euro durch 6 Euro genau 210 Tage ergeben, erhöht sich der steuerlich ansetzbare Betrag nach dem 210. begünstigten Tag nicht mehr weiter.

Ein Arbeitnehmer mit 100 anerkannten Homeoffice-Tagen kann beispielsweise

100 × 6 Euro = 600 Euro

ansetzen.

Bei 190 Tagen ergibt sich:

190 × 6 Euro = 1.140 Euro

Bei 220 grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Tagen würde die rechnerische Summe zwar 1.320 Euro betragen. Wegen des Höchstbetrags können jedoch nur 1.260 Euro angesetzt werden.

Für Arbeitnehmer ist anschließend entscheidend, wie hoch die gesamten Werbungskosten des Jahres ausfallen. Die Homeoffice-Pauschale wird mit anderen Werbungskosten zusammengerechnet. Dazu können beispielsweise die Entfernungspauschale, berufliche Fortbildungskosten oder abzugsfähige Arbeitsmittel gehören. Erst die Gesamtsumme entscheidet, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird.

Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer: der Unterschied

Die Begriffe Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer werden häufig miteinander verwechselt, steuerlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Regelungen.

Merkmal Homeoffice-Pauschale Häusliches Arbeitszimmer
Separater Raum erforderlich? Nein Grundsätzlich ja
Fester Betrag 6 Euro je begünstigtem Tag Unter Voraussetzungen Jahrespauschale von 1.260 Euro möglich
Höchstbetrag 1.260 Euro jährlich Jahrespauschale 1.260 Euro beziehungsweise unter Voraussetzungen tatsächliche Kosten
Mittelpunkt der Tätigkeit erforderlich? Nein Für den Abzug des Arbeitszimmers grundsätzlich entscheidend
Arbeit am Küchentisch ausreichend? Grundsätzlich ja Nein

Ein häusliches Arbeitszimmer muss ein eigener, nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzter Raum sein. Eine Arbeitsecke innerhalb eines privat genutzten Zimmers reicht dafür nicht aus.

Für die Homeoffice-Pauschale spielt dies dagegen keine Rolle. Sie wurde gerade so ausgestaltet, dass auch häusliche Arbeit ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt werden kann.

Für denselben Zeitraum können jedoch nicht beliebig mehrere Regelungen für dieselbe häusliche Tätigkeit miteinander kombiniert werden. Wer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beziehungsweise die entsprechende Jahrespauschale berücksichtigt, kann für denselben Zeitraum nicht zusätzlich die Tagespauschale für diese Tätigkeit ansetzen.

Vorteile und Grenzen der Homeoffice-Pauschale

Vorteile Grenzen
Kein separates Arbeitszimmer notwendig Nur 6 Euro je begünstigtem Tag
Einfache Berechnung Maximal 1.260 Euro pro Jahr
Keine Einzelberechnung von Wohnkosten notwendig Voraussetzungen müssen für die jeweiligen Tage erfüllt sein
Auch bei Arbeit in einer Arbeitsecke grundsätzlich möglich Keine automatische Steuererstattung in Höhe der Pauschale
Arbeitsmittel können gegebenenfalls zusätzlich abziehbar sein Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigen

Besonders attraktiv ist die Regelung deshalb für Personen, die regelmäßig zu Hause arbeiten, aber kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer besitzen. Wer dagegen einen erheblichen Teil seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dauerhaft in einem separaten Arbeitszimmer ausübt, sollte prüfen, welche steuerliche Regelung auf den konkreten Fall zutrifft.

Typische Fehler und Missverständnisse

Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, die Homeoffice-Pauschale mit einer Erstattung tatsächlicher Kosten gleichzusetzen. Wer beispielsweise 150 begünstigte Tage hat und dadurch 900 Euro ansetzen kann, erhält nicht 900 Euro vom Finanzamt zurück. Der Betrag mindert lediglich die Einkünfte und kann dadurch die Einkommensteuer reduzieren.

Ebenso falsch ist die Annahme, für die Pauschale müsse zwingend ein eigener Büroraum vorhanden sein. Gerade das ist nicht erforderlich. Eine berufliche Tätigkeit kann auch in einem privat genutzten Raum stattfinden.

Fehler entstehen außerdem bei der Zahl der angesetzten Tage. Urlaubstage, Krankheitstage ohne berufliche Tätigkeit oder gewöhnliche freie Tage sind keine Homeoffice-Tage. Auch ein Tag, an dem lediglich kurz nach Feierabend einige berufliche E-Mails zu Hause beantwortet werden, erfüllt die Voraussetzungen im normalen Fall nicht.

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft mehrere Jobs oder Tätigkeiten. Die Tagespauschale ist auf den Kalendertag bezogen. Auch wenn an einem Tag beispielsweise sowohl für eine angestellte Tätigkeit als auch für eine selbstständige Nebentätigkeit von zu Hause gearbeitet wird, lässt sich der Betrag nicht einfach verdoppeln.

Für wen ist die Homeoffice-Pauschale besonders relevant?

Besonders relevant ist die Regelung für Arbeitnehmer mit regelmäßigen Homeoffice-Tagen oder hybriden Arbeitsmodellen. Sie benötigen kein separates Arbeitszimmer und können dennoch berufliche Arbeit in der Wohnung steuerlich berücksichtigen.

Auch Selbstständige und Freiberufler können von der Tagespauschale profitieren, wenn sie keinen steuerlich abzugsfähigen Raum als häusliches Arbeitszimmer nutzen oder die Voraussetzungen für die Tagespauschale in anderer Weise erfüllen. Bei ihnen wird der Betrag nicht als Werbungskosten, sondern im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Einkünfte berücksichtigt.

Eine besondere Bedeutung kann die Regelung außerdem für Berufsgruppen besitzen, denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für bestimmte berufliche Tätigkeiten zur Verfügung steht. Das klassische Beispiel sind Lehrkräfte, die Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten oder Klassenarbeiten korrigieren, weil dafür in der Schule kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist.

Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?

Im Jahr 2026 beträgt die Homeoffice-Pauschale beziehungsweise Tagespauschale 6 Euro für jeden berücksichtigungsfähigen Kalendertag. Insgesamt können höchstens 1.260 Euro im Kalender- oder Wirtschaftsjahr angesetzt werden. Damit ist der maximale Betrag nach 210 begünstigten Tagen erreicht. Wer beispielsweise an 80 geeigneten Tagen zu Hause arbeitet, kann 480 Euro ansetzen; bei 200 Tagen sind es 1.200 Euro. Mehr als 1.260 Euro sind über die Tagespauschale nicht möglich, selbst wenn die Voraussetzungen an mehr als 210 Tagen erfüllt werden.

Brauche ich für die Homeoffice-Pauschale ein eigenes Arbeitszimmer?

Nein. Für die Tagespauschale ist kein separates häusliches Arbeitszimmer erforderlich. Die berufliche Tätigkeit kann grundsätzlich auch an einem Schreibtisch im Wohnzimmer, in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch ausgeübt werden. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zur steuerlichen Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers. Entscheidend sind vielmehr die Voraussetzungen für den jeweiligen Arbeitstag. Im normalen Fall muss die Tätigkeit zeitlich überwiegend in der Wohnung ausgeübt werden, ohne dass an diesem Tag die außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Kann ich Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten im selben Jahr angeben?

Ja. In einem Jahr können sowohl Homeoffice-Tage als auch Tage mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorkommen. Für tatsächliche Bürotage kann unter den Voraussetzungen die Entfernungspauschale angesetzt werden, während geeignete Homeoffice-Tage über die Tagespauschale berücksichtigt werden. Im normalen Fall kann für denselben Tag jedoch nicht gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale beansprucht und eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden, weil deren Aufsuchen die gewöhnlichen Voraussetzungen der Tagespauschale ausschließt. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die betreffende Tätigkeit zur Verfügung steht.

Kann ich die Homeoffice-Pauschale bekommen, obwohl ich im Büro einen Arbeitsplatz habe?

Ja, das ist möglich. Ein vorhandener Arbeitsplatz beim Arbeitgeber schließt die Tagespauschale nicht grundsätzlich aus. Wer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Arbeitszeit eines Tages zu Hause arbeitet und an diesem Tag seine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht, kann die Pauschale unter den übrigen Voraussetzungen ansetzen. Das ist gerade bei hybriden Arbeitsmodellen relevant. Anders sieht es aus, wenn nur kurz zu Hause gearbeitet und anschließend der überwiegende Teil des Tages im Büro verbracht wird. Dann sind die normalen Voraussetzungen für diesen Tag regelmäßig nicht erfüllt.

Muss ich Homeoffice-Tage für das Finanzamt nachweisen?

Die berücksichtigten Kalendertage sollten aufgezeichnet und bei Bedarf plausibel gemacht werden können. Eine bestimmte Form eines täglichen amtlichen Nachweises ist dafür nicht vorgeschrieben. Sinnvoll ist jedoch eine nachvollziehbare Dokumentation, beispielsweise über einen Kalender, eine Tabelle, Arbeitszeitaufzeichnungen oder eine betriebliche Homeoffice-Regelung. Besonders bei einer größeren Zahl geltend gemachter Tage sollte die Aufstellung mit Urlaubstagen, Krankheitstagen, Dienstreisen und tatsächlichen Präsenztagen vereinbar sein. Wer seine Tage fortlaufend dokumentiert, vermeidet außerdem, am Jahresende auf ungenaue Schätzungen angewiesen zu sein.

Wirkt sich die Homeoffice-Pauschale immer auf meine Steuer aus?

Bei Arbeitnehmern nicht zwangsläufig. Für Werbungskosten wird 2026 automatisch ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Liegen sämtliche tatsächlichen Werbungskosten einschließlich Homeoffice-Pauschale insgesamt unter diesem Betrag, entsteht allein durch deren Eintragung normalerweise kein zusätzlicher Werbungskostenabzug. Anders sieht es aus, sobald die gesamten berücksichtigungsfähigen Werbungskosten 1.230 Euro überschreiten. Deshalb sollten neben der Homeoffice-Pauschale auch weitere berufliche Kosten wie Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden. Bei Selbstständigen gelten andere Zusammenhänge, da die Tagespauschale dort als betrieblicher Aufwand berücksichtigt werden kann.

Können zwei Personen in derselben Wohnung jeweils die Homeoffice-Pauschale nutzen?

Ja, grundsätzlich kann jede Person die Tagespauschale für ihre eigene berufliche oder betriebliche Tätigkeit geltend machen, sofern sie die Voraussetzungen selbst erfüllt. Arbeiten beispielsweise zwei Ehepartner an einem Tag jeweils überwiegend von zu Hause und suchen beide ihre jeweilige erste Tätigkeitsstätte nicht auf, kann die Regelung personenbezogen für beide relevant sein. Entscheidend ist nicht, wie viele Wohnungen oder Arbeitszimmer vorhanden sind, sondern ob die steuerlichen Voraussetzungen für die jeweilige Person und den betreffenden Kalendertag vorliegen. Jeder sollte deshalb seine eigenen Homeoffice-Tage nachvollziehbar dokumentieren.

Fazit

Die Homeoffice-Pauschale ist eine unkomplizierte Möglichkeit, berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der eigenen Wohnung steuerlich zu berücksichtigen. Im Jahr 2026 können 6 Euro je begünstigtem Kalendertag angesetzt werden, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Besonders hilfreich ist die Regelung für Menschen, die regelmäßig von zu Hause arbeiten, ohne über ein separates steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer zu verfügen.

Entscheidend ist jedoch die korrekte Ermittlung der begünstigten Tage. Im normalen Fall muss mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zu Hause geleistet werden und die erste Tätigkeitsstätte darf an diesem Tag nicht aufgesucht werden. Eine Sonderregel gilt, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Arbeitnehmer sollten außerdem nicht nur die Homeoffice-Pauschale isoliert betrachten, sondern sämtliche Werbungskosten eines Jahres zusammenrechnen, da erst das Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug führt.

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