Wer eine Privatinsolvenz beantragen möchte, muss grundsätzlich zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern über die bestehenden Schulden zu einigen. Dafür wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der eine realistische Lösung für die offenen Forderungen vorsieht. Stimmen die Gläubiger zu, lässt sich ein Insolvenzverfahren möglicherweise vermeiden. Scheitert die Einigung, benötigst Du für den Insolvenzantrag eine entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle.
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist damit nicht nur eine gesetzliche Voraussetzung, sondern bietet auch die Möglichkeit, Schulden durch Ratenzahlungen, Teilverzichte oder andere Vereinbarungen ohne Insolvenzverfahren zu regulieren. Entscheidend ist allerdings, dass der Vorschlag auf Deiner tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit beruht, sämtliche Gläubiger berücksichtigt und der Ablauf sorgfältig dokumentiert wird.
Was ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch?
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist eine Verhandlung zwischen einer überschuldeten Person und ihren Gläubigern mit dem Ziel, eine verbindliche Vereinbarung über die Regulierung der bestehenden Schulden zu erreichen. Er findet außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens statt und wird üblicherweise mit Unterstützung einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle oder eines entsprechend qualifizierten Rechtsanwalts durchgeführt.
Die rechtliche Grundlage bildet § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung (InsO). Danach muss vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans erfolglos versucht worden sein, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Dieser erfolglose Versuch muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Insolvenzantrag stattgefunden haben und durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt werden.
Ein solcher Einigungsversuch besteht nicht darin, den Gläubigern lediglich mitzuteilen, dass Du Deine Schulden nicht bezahlen kannst. Vielmehr wird ein konkreter Vorschlag erarbeitet, aus dem hervorgeht, wie die bestehenden Forderungen unter Berücksichtigung Deiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geregelt werden sollen.
Denkbar sind beispielsweise reduzierte monatliche Raten, eine einmalige Vergleichszahlung, ein teilweiser Forderungsverzicht oder eine Kombination verschiedener Maßnahmen. Ob ein Vorschlag angenommen wird, entscheiden die Gläubiger im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen grundsätzlich selbst.
Wichtig: Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist noch keine Privatinsolvenz. Er führt weder automatisch zu einem Forderungsverzicht noch zu einem gesetzlichen Schutz vor Pfändungen. Erst eine tatsächlich zustande gekommene Vereinbarung regelt verbindlich, welche Rechte und Pflichten die beteiligten Parteien künftig haben.
Ist der außergerichtliche Einigungsversuch vor der Privatinsolvenz Pflicht?
Wenn Du ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen möchtest, ist der außergerichtliche Einigungsversuch grundsätzlich verpflichtend. Das Insolvenzgericht benötigt eine Bescheinigung darüber, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht wurde, mit den Gläubigern eine Einigung auf Grundlage eines Plans zu erzielen.
Der Gesetzgeber möchte damit ermöglichen, dass Schuldner und Gläubiger zunächst selbst eine tragfähige Lösung finden. Ein Insolvenzverfahren verursacht Kosten, nimmt Zeit in Anspruch und ist mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Eine außergerichtliche Einigung kann diese Belastungen vermeiden, sofern sie tatsächlich umsetzbar ist.
Eine allgemeine Ausnahme nach dem Motto „Meine Gläubiger werden ohnehin nicht zustimmen“ gibt es nicht. Auch bei hohen Schulden, geringem Einkommen oder einer großen Zahl von Gläubigern muss grundsätzlich ein ernsthafter Einigungsversuch durchgeführt werden. Ob ein Plan mit sehr geringen oder derzeit nicht möglichen Zahlungen sinnvoll ausgestaltet werden kann, sollte mit einer geeigneten Beratungsstelle geklärt werden.
Für wen gilt diese Voraussetzung?
Die Pflicht betrifft Personen, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach den §§ 304 ff. InsO durchlaufen möchten. Hierzu gehören insbesondere Privatpersonen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
Auch ehemals Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen unter die Verbraucherinsolvenz fallen. Dafür müssen ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sein und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Als überschaubar gelten die Verhältnisse nur, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.
Für aktuell Selbstständige und andere Personen, die nicht unter die Voraussetzungen der Verbraucherinsolvenz fallen, kommt grundsätzlich das Regelinsolvenzverfahren infrage. Dort besteht die spezielle Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 InsO nicht.
Wenn Du früher selbstständig warst, noch offene Forderungen ehemaliger Beschäftigter bestehen oder unklar ist, welchem Verfahren Deine Situation zuzuordnen ist, solltest Du diese Frage vor der Vorbereitung des Insolvenzantrags klären lassen.
Kannst Du die Einigung selbst versuchen?
Du kannst grundsätzlich selbst mit Deinen Gläubigern verhandeln und freiwillige Zahlungsvereinbarungen abschließen. Solche Verhandlungen können auch unabhängig von einer späteren Insolvenz sinnvoll sein.
Für den gesetzlich vorgeschriebenen Einigungsversuch genügt es jedoch nicht, einfach einige Briefe zu verschicken und anschließend selbst zu erklären, dass die Verhandlungen gescheitert sind.
Die Insolvenzordnung verlangt eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle. Diese muss auf einer persönlichen Beratung und einer eingehenden Prüfung Deiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruhen.
Deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig eine entsprechend anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle oder eine geeignete rechtsberatende Person einzuschalten. So lässt sich vermeiden, dass ein möglicherweise bereits durchgeführter Einigungsversuch für den späteren Insolvenzantrag nicht ausreichend dokumentiert ist.
Wie läuft ein außergerichtlicher Einigungsversuch ab?
Der Einigungsversuch besteht aus mehreren aufeinander aufbauenden Schritten. Zunächst wird Deine finanzielle Situation ermittelt. Anschließend werden sämtliche Gläubiger und Forderungen erfasst, ein geeigneter Schuldenbereinigungsplan entwickelt und den Gläubigern zur Entscheidung vorgelegt.
Erst wenn die Rückmeldungen ausgewertet wurden, lässt sich beurteilen, ob eine verbindliche Einigung zustande gekommen ist oder der Versuch als gescheitert dokumentiert werden muss.
1. Eine geeignete Schuldnerberatungsstelle einschalten
Am Anfang steht die Suche nach einer Beratungsstelle, die nicht nur allgemeine Schuldnerberatung anbietet, sondern auch für die Verbraucherinsolvenzberatung geeignet beziehungsweise anerkannt ist und die erforderliche Bescheinigung ausstellen darf.
Solche Angebote gibt es unter anderem bei kommunalen Beratungsstellen, gemeinnützigen Organisationen und bestimmten Verbraucherzentralen. Auch Rechtsanwälte können als geeignete Personen infrage kommen.
Im ersten Gespräch werden Deine finanzielle Ausgangslage und die vorhandenen Unterlagen geprüft. Dabei geht es insbesondere darum, wie hoch Deine Schulden sind, wie viele Gläubiger Forderungen geltend machen, welches Einkommen Dir zur Verfügung steht und ob bereits Vollstreckungsmaßnahmen laufen.
Eine seriöse Beratung untersucht außerdem, ob ein außergerichtlicher Vergleich wirtschaftlich überhaupt sinnvoll erscheint. Nicht jede Vereinbarung, die eine Insolvenz verhindert, ist automatisch die bessere Lösung. Wenn die vereinbarten Zahlungen dauerhaft zu hoch sind, kann daraus eine erneute Schuldenkrise entstehen.
2. Sämtliche Gläubiger und Forderungen erfassen
Bevor ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden kann, muss feststehen, bei wem Du Schulden hast und in welcher Höhe Forderungen geltend gemacht werden.
Dazu werden Kreditverträge, Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben, gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie weitere relevante Unterlagen zusammengetragen.
Besonders wichtig ist, dass wirklich alle bekannten Gläubiger berücksichtigt werden. Dazu gehören nicht nur Banken und Inkassounternehmen, sondern gegebenenfalls auch Vermieter, Energieversorger, Behörden, Privatpersonen und weitere Anspruchsteller.
Bei unklaren Forderungsständen können die Gläubiger zur Vorlage einer aktuellen Forderungsaufstellung aufgefordert werden. Nach § 305 Absatz 2 InsO sind sie unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, auf eigene Kosten eine schriftliche Aufstellung bereitzustellen. Diese muss insbesondere die Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennt ausweisen. Die Aufforderung muss auf einen bereits eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Insolvenzantrag hinweisen.
Die Forderungen sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Gerade bei Inkassokosten, Zinsen, bereits geleisteten Zahlungen oder mehrfach geltend gemachten Ansprüchen können Unstimmigkeiten auftreten.
Eine Beratungsstelle kann helfen, solche Fragen zu klären und eine möglichst vollständige Gläubiger- und Forderungsübersicht zu erstellen.
3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ermitteln
Im nächsten Schritt wird berechnet, welchen Betrag Du tatsächlich zur Schuldenregulierung einsetzen kannst.
Dafür werden Deine regelmäßigen Einnahmen den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt. Zu berücksichtigen sind unter anderem Wohnkosten, Lebensmittel, notwendige Mobilität, Versicherungen, Unterhaltspflichten und weitere unvermeidbare Belastungen.
Zugleich müssen vorhandenes Vermögen, mögliche Sicherungsrechte einzelner Gläubiger und gegebenenfalls bereits laufende Pfändungen berücksichtigt werden.
Entscheidend ist nicht allein, welcher Betrag theoretisch am Monatsende übrig bleibt. Ein tragfähiger Plan muss auch unregelmäßige Ausgaben, absehbare Veränderungen und die langfristige Zahlungsfähigkeit berücksichtigen.
Wenn Du beispielsweise monatlich 200 Euro rechnerischen Überschuss hast, aber daraus noch notwendige jährliche Ausgaben und unvorhergesehene Belastungen finanzieren musst, kann eine feste Vergleichsrate von 200 Euro bereits zu hoch sein.
Eine Vereinbarung sollte außerdem nicht darauf beruhen, dass Du dauerhaft notwendige Lebenshaltungskosten unterschreitest oder neue Schulden aufnehmen musst, um bestehende Forderungen bedienen zu können.
4. Einen Schuldenbereinigungsplan erstellen
Auf Grundlage der ermittelten Verhältnisse entwickelt die Beratungsstelle gemeinsam mit Dir einen konkreten Vorschlag für die Gläubiger.
Dieser Schuldenbereinigungsplan bildet das zentrale Dokument des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Er beschreibt, wie die Forderungen geregelt werden sollen, welche Zahlungen vorgesehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger auf verbleibende Ansprüche verzichten sollen.
Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob einzelne Forderungen besonders abgesichert sind. Bestehen beispielsweise Pfandrechte, Bürgschaften oder andere Sicherheiten, müssen deren Auswirkungen auf die geplante Regelung geklärt werden.
Der Plan muss nachvollziehbar und realistisch sein. Ein Angebot, das offensichtlich nicht erfüllt werden kann oder bewusst nur auf Ablehnung ausgerichtet ist, ist keine solide Grundlage für einen ernsthaften Einigungsversuch.
5. Den Plan an die Gläubiger übermitteln
Anschließend wird der Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich allen bekannten Gläubigern vorgelegt. Sie erhalten Gelegenheit, den Vorschlag zu prüfen und zu entscheiden, ob sie zustimmen, Änderungen verlangen oder das Angebot ablehnen.
Die Beratungsstelle kann hierfür eine angemessene Antwortfrist setzen. Für diesen außergerichtlichen Schritt gibt es allerdings keine allgemeine gesetzliche Zustimmungsfrist, nach deren Ablauf das Schweigen automatisch als Annahme gilt.
Deshalb sollte nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gläubiger mit dem Plan einverstanden ist, nur weil er nicht reagiert.
Gegebenenfalls sind Nachfragen, ergänzende Informationen oder weitere Verhandlungen sinnvoll. Ein Gläubiger kann beispielsweise eine höhere Zahlung verlangen, eine andere Verteilung bevorzugen oder zusätzliche Sicherheiten berücksichtigen wollen.
Sämtliche Schreiben, Rückmeldungen und sonstigen wesentlichen Verhandlungsschritte sollten dokumentiert werden. Diese Unterlagen können später wichtig sein, um das Scheitern des Einigungsversuchs nachvollziehbar darzustellen.
6. Das Ergebnis feststellen und dokumentieren
Am Ende wird geprüft, ob eine verbindliche Gesamteinigung erreicht wurde.
Haben alle beteiligten Gläubiger den erforderlichen Regelungen zugestimmt und sind die Vereinbarungen rechtlich wirksam zustande gekommen, kann die Schuldenbereinigung außergerichtlich umgesetzt werden.
Lehnen Gläubiger ab oder kommt aus anderen Gründen keine umfassende Einigung zustande, wird das Scheitern dokumentiert.
Die geeignete Person oder Stelle stellt dann die für den Verbraucherinsolvenzantrag benötigte Bescheinigung aus. Darin muss sich das erfolglose Vorgehen auf Grundlage eines konkreten Plans nachvollziehen lassen.
Was muss im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan stehen?
Der Schuldenbereinigungsplan ist mehr als eine einfache Liste offener Rechnungen. Er soll den Gläubigern eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage bieten und gleichzeitig sicherstellen, dass Du die vorgeschlagene Lösung tatsächlich umsetzen kannst.
Typischerweise enthält ein solcher Plan Angaben zu sämtlichen bekannten Gläubigern und Forderungen, Deiner Einkommens- und Vermögenssituation, den vorgesehenen Zahlungen und deren Verteilung sowie den Bedingungen für einen möglichen Forderungsverzicht.
Ebenso wichtig sind Vereinbarungen darüber, wie mit laufenden Zinsen, weiteren Kosten und vorhandenen Sicherheiten umgegangen werden soll. Auch mögliche Veränderungen Deiner wirtschaftlichen Situation sollten berücksichtigt werden.
Ratenzahlung und teilweiser Schuldenerlass
Bei einem Ratenvergleich verpflichtest Du Dich, über einen vereinbarten Zeitraum regelmäßig Zahlungen zu leisten.
Die Gläubiger können im Gegenzug beispielsweise auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten oder vereinbaren, dass nach vollständiger Erfüllung des Plans keine weiteren Ansprüche aus den einbezogenen Forderungen bestehen.
Wie hoch eine solche Vergleichsquote ausfällt, ist Verhandlungssache. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach jeder Gläubiger außergerichtlich einen bestimmten Prozentsatz akzeptieren muss.
Praxisbeispiel: Du hast insgesamt 30.000 Euro Schulden bei fünf Gläubigern. Nach sorgfältiger Prüfung Deiner finanziellen Verhältnisse ergibt sich, dass Du monatlich 150 Euro für die Schuldenregulierung aufbringen kannst.
Bei einer Laufzeit von 36 Monaten ergibt das insgesamt 5.400 Euro. Bezogen auf die ursprünglichen 30.000 Euro entspricht dies einer Vergleichsquote von 18 Prozent.
Dieses vereinfachte Beispiel setzt voraus, dass der gesamte Betrag von 5.400 Euro für die vereinbarte Forderungsregulierung zur Verfügung steht und keine zusätzlichen Zinsen oder Kosten anfallen. Entscheidend wäre außerdem, dass alle Gläubiger wirksam vereinbaren, die einbezogenen Restforderungen nach vollständiger Zahlung zu erlassen.
Ob die Gläubiger einem solchen Vergleich zustimmen, ist offen. Die Berechnung zeigt lediglich, wie aus einer realistisch verfügbaren Monatsrate ein konkretes Angebot entstehen kann.
Die gewählten 36 Monate sind dabei nur eine beispielhafte Vertragslaufzeit und keine gesetzliche Pflichtdauer für einen außergerichtlichen Vergleich.
Einmalzahlung durch einen Vergleich
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Gläubigern eine einmalige Zahlung anzubieten.
Das kann infrage kommen, wenn beispielsweise ein Familienmitglied freiwillig einen bestimmten Betrag ausschließlich für einen außergerichtlichen Vergleich zur Verfügung stellt.
Ein solches Angebot kann für Gläubiger interessant sein, weil sie unmittelbar eine Zahlung erhalten, ohne über längere Zeit auf monatliche Raten angewiesen zu sein.
Allerdings muss eindeutig geregelt werden, welche Forderungen mit der Zahlung erledigt werden und unter welchen Bedingungen der Geldbetrag tatsächlich bereitsteht.
Besonders vorsichtig solltest Du sein, wenn die Einmalzahlung durch einen neuen Kredit finanziert werden soll. Eine Umschuldung kann die Belastung lediglich verlagern und zusätzliche Kosten verursachen. Bei bereits bestehender Überschuldung sollte sie deshalb nicht als einfache Lösung betrachtet werden.
Schuldenbereinigung ohne pfändbares Einkommen
Auch wenn Du derzeit kein pfändbares Einkommen hast, ist eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
In solchen Fällen können sogenannte Nullpläne oder flexible Nullpläne in Betracht kommen. Dabei wird berücksichtigt, dass gegenwärtig keine oder nur sehr geringe Zahlungen möglich sind und sich Deine wirtschaftliche Situation möglicherweise später verändert.
Ob die konkrete Gestaltung als ernsthafter Einigungsversuch geeignet ist, muss sorgfältig geprüft werden. Ein Plan darf nicht lediglich eine offensichtlich aussichtslose Formalität sein, sondern sollte eine nachvollziehbare Regelung der Schulden anstreben.
Eine geeignete Schuldnerberatungsstelle kann beurteilen, welche Gestaltung bei fehlendem Einkommen, bestehenden Unterhaltspflichten oder absehbaren Einkommensveränderungen infrage kommt.
Müssen alle Gläubiger dem Einigungsversuch zustimmen?
Für eine umfassende außergerichtliche Schuldenbereinigung müssen grundsätzlich alle Gläubiger, deren Forderungen durch den Vergleich geregelt werden sollen, der jeweiligen Vereinbarung zustimmen.
Anders als bei einem späteren gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gibt es beim rein außergerichtlichen Einigungsversuch keine gesetzliche Möglichkeit, einen widersprechenden Gläubiger allein aufgrund einer Mehrheit der anderen Gläubiger zur Zustimmung zu zwingen.
Wenn neun von zehn Gläubigern einen Plan akzeptieren, bedeutet das deshalb nicht automatisch, dass auch der zehnte Gläubiger an die vorgesehenen Regelungen gebunden ist.
Teileinigungen können zwar möglich sein. Sie führen jedoch nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Lösung, weil Forderungen nicht beteiligter oder nicht zustimmender Gläubiger weiterbestehen können.
Gerade deshalb sollten einzelne Zahlungsvereinbarungen nicht isoliert unterschrieben werden, ohne zu prüfen, welche Auswirkungen sie auf die gesamte Schuldenregulierung haben.
Was passiert, wenn ein Gläubiger ablehnt?
Lehnt ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, kann zunächst geprüft werden, ob eine Anpassung sinnvoll und finanziell tragfähig ist.
Vielleicht lässt sich durch eine veränderte Laufzeit, eine andere Verteilung der verfügbaren Mittel oder eine präzisere Regelung eine Einigung erreichen.
Du bist allerdings nicht verpflichtet, jede Forderung des Gläubigers zu akzeptieren. Insbesondere solltest Du keine höheren Raten versprechen, wenn dafür notwendige Lebenshaltungskosten gefährdet würden.
Ist keine umfassende Einigung erreichbar, kann der Versuch als gescheitert dokumentiert werden. Anschließend kommt die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzantrags infrage.
Die Ablehnung eines einzelnen Gläubigers bedeutet nicht, dass Du automatisch von allen weiteren gesetzlichen Pflichten befreit bist. Der durchgeführte Versuch und seine wesentlichen Ergebnisse müssen für den Insolvenzantrag ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Wann gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert?
Ein Einigungsversuch ist gescheitert, wenn auf Grundlage des unterbreiteten Plans keine erforderliche Einigung mit den Gläubigern zustande kommt.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Gläubiger den Vorschlag ausdrücklich ablehnt oder die Verhandlungen trotz ernsthafter Bemühungen nicht zu einem verbindlichen Gesamtergebnis führen.
Auch ausbleibende Rückmeldungen können im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäß durchgeführten und dokumentierten Verfahren dazu führen, dass keine Einigung erreicht wird. Anders als im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gilt Schweigen beim außergerichtlichen Versuch jedoch nicht automatisch als Zustimmung.
Eine besondere gesetzliche Regelung enthält § 305a InsO: Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden, gilt der Einigungsversuch als gescheitert.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche bereits laufenden Vollstreckungsmaßnahmen automatisch beendet werden oder Du ohne weitere Unterlagen sofort ein Insolvenzverfahren eröffnen lassen kannst.
Die geeignete Person oder Stelle muss das Ergebnis weiterhin ordnungsgemäß dokumentieren und die notwendigen Voraussetzungen für den Insolvenzantrag prüfen.
Welche Bescheinigung benötigst Du?
Nach einem gescheiterten Einigungsversuch benötigst Du eine Bescheinigung gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO.
Sie muss von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden und auf persönlicher Beratung sowie einer eingehenden Prüfung Deiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruhen.
Außerdem müssen der zugrunde liegende Schuldenbereinigungsplan beigefügt und die wesentlichen Gründe für das Scheitern dargelegt werden.
Ein selbst verfasstes Schreiben, in dem Du lediglich erklärst, dass Deine Gläubiger nicht zugestimmt haben, ersetzt diese Bescheinigung nicht.
Bewahre die Bescheinigung und die dazugehörigen Unterlagen sorgfältig auf. Sie sind wesentliche Bestandteile der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzantrags.
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Die Insolvenzordnung verlangt, dass der erfolglose Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag stattgefunden hat.
Entscheidend ist damit der gesetzlich relevante Zeitraum zwischen dem erfolglosen Versuch und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es handelt sich nicht um eine Wartezeit, die Du nach dem Scheitern zunächst verstreichen lassen musst.
Liegen zwischen dem erfolglosen Einigungsversuch und dem geplanten Insolvenzantrag mehr als sechs Monate, kann ein erneuter Einigungsversuch erforderlich werden.
Deshalb sollte der Insolvenzantrag nach Ausstellung der Bescheinigung ohne unnötige Verzögerung vorbereitet werden. Besonders bei bereits laufenden Pfändungen oder dringenden finanziellen Problemen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der Beratungsstelle wichtig.
Welche Risiken bestehen während des Einigungsversuchs?
Der außergerichtliche Einigungsversuch kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Privatinsolvenz sein. Er bietet jedoch keinen umfassenden gesetzlichen Schutz vor bestehenden Gläubigerrechten.
Solange keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde oder ein rechtlich wirksamer Vollstreckungsschutz besteht, können Gläubiger ihre Forderungen grundsätzlich weiter geltend machen.
Können Gläubiger während der Verhandlungen pfänden?
Ja. Die Aufnahme außergerichtlicher Verhandlungen führt nicht automatisch dazu, dass Gläubiger bestehende Vollstreckungsmaßnahmen einstellen müssen.
Verfügt ein Gläubiger über die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, kann er beispielsweise weiterhin eine Konto- oder Lohnpfändung betreiben.
In einem Schuldenbereinigungsplan kann deshalb versucht werden, mit den Gläubigern ausdrücklich zu vereinbaren, während der Verhandlungen oder während einer späteren Rückzahlungsphase auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.
Eine solche Regelung muss allerdings tatsächlich vereinbart werden. Allein das Versenden eines Vergleichsangebots genügt nicht.
Wenn Dein Konto bereits gepfändet wurde, solltest Du den Schutz über ein Pfändungsschutzkonto prüfen lassen. Bei einer drohenden Wohnungsräumung, einer Energiesperre oder anderen existenziellen Schwierigkeiten solltest Du zusätzlich sofort geeignete Beratung in Anspruch nehmen. Der reguläre Einigungsversuch allein löst solche akuten Probleme nicht zuverlässig.
Warum können zu hohe Raten problematisch werden?
Ein häufiger Fehler besteht darin, einen Vergleich um jeden Preis erreichen zu wollen.
Wer den Gläubigern zu hohe Raten anbietet, um eine Zustimmung zu erhalten, riskiert, dass die Vereinbarung bereits nach wenigen Monaten nicht mehr eingehalten werden kann.
Dadurch können neue Zahlungsrückstände entstehen. Je nach Vertragsgestaltung können außerdem vereinbarte Vorteile entfallen oder zuvor gestundete Forderungen wieder fällig werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen deshalb Klauseln, die regeln, was passiert, wenn eine Zahlung verspätet eingeht, sich das Einkommen verändert oder eine Rate ausnahmsweise nicht geleistet werden kann.
Auch die Frage, ob Zinsen und Kosten während der Vergleichslaufzeit weiter anfallen, sollte eindeutig beantwortet sein.
Ein tragfähiger Vergleich berücksichtigt nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch die finanziellen Grenzen des Schuldners.
Was ist bei Ehepartnern, Bürgen und Mitschuldnern wichtig?
Wenn weitere Personen für eine Verbindlichkeit haften, kann ein außergerichtlicher Vergleich zusätzliche rechtliche Fragen auslösen.
Ein Forderungsverzicht gegenüber Dir bedeutet nicht automatisch, dass ein Bürge oder ein weiterer Darlehensnehmer ebenfalls von seiner Verpflichtung befreit wird.
Deshalb sollte bei gemeinsam aufgenommenen Krediten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten ausdrücklich geprüft werden, welche Personen von der Vereinbarung erfasst werden.
Auch die Auswirkungen auf bestehende Pfandrechte oder andere Sicherheiten müssen geklärt werden.
Bei solchen Konstellationen ist eine fachkundige Prüfung vor der Unterzeichnung besonders wichtig, damit die Einigung nicht unbeabsichtigt zu neuen Belastungen für andere Beteiligte führt.
Welche Kosten entstehen beim außergerichtlichen Einigungsversuch?
Da der Einigungsversuch außerhalb des Gerichts stattfindet, entstehen für diesen Verfahrensschritt selbst keine Gerichtsgebühren.
Kosten können jedoch durch die beauftragte Beratung oder rechtliche Vertretung entstehen.
Viele kommunale und gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen bieten ihre Leistungen für berechtigte Ratsuchende kostenfrei an. Ob dies im konkreten Fall gilt, hängt unter anderem vom Anbieter, dem Beratungsangebot und gegebenenfalls den örtlichen Zugangsvoraussetzungen ab.
Bei einer anwaltlichen Beratung können Gebühren entstehen. Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen sollten prüfen, ob Beratungshilfe infrage kommt. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit zur Verfügung steht. Eine geeignete Schuldnerberatungsstelle kann dabei als solche Möglichkeit angesehen werden.
Vor der Beauftragung eines kostenpflichtigen Anbieters solltest Du schriftlich klären, welche Leistungen enthalten sind, welche Gebühren entstehen und ob die Erstellung des Plans, die Gläubigerverhandlungen sowie die notwendige Bescheinigung tatsächlich Bestandteil des Angebots sind.
Vorsicht ist insbesondere bei Anbietern geboten, die schnelle Schuldenfreiheit versprechen oder hohe Vorauszahlungen verlangen, ohne nachvollziehbar zu erläutern, welche konkreten Leistungen erbracht werden.
Eine staatlich anerkannte oder gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle ist für viele Betroffene eine geeignete erste Anlaufstelle.
Was passiert nach einem gescheiterten Einigungsversuch?
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der nächste Schritt die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sein.
Dafür werden neben der Bescheinigung über das Scheitern weitere Unterlagen benötigt. Hierzu gehören insbesondere vollständige Vermögens-, Einkommens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse sowie der Schuldenbereinigungsplan.
Wenn Du eine Restschuldbefreiung anstrebst, muss außerdem der entsprechende Antrag gestellt werden.
Für den Verbraucherinsolvenzantrag sind die vorgeschriebenen amtlichen Formulare zu verwenden. Unvollständige Angaben können die Bearbeitung verzögern und rechtliche Folgen haben. Werden vom Gericht angeforderte Ergänzungen nicht fristgerecht eingereicht, kann der Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben als zurückgenommen gelten.
Es ist deshalb sinnvoll, den Antrag gemeinsam mit der Beratungsstelle vollständig vorzubereiten und die Unterlagen vor der Einreichung nochmals zu kontrollieren.
Kann das Gericht einen weiteren Einigungsversuch durchführen?
Ja. Nach Einreichung des Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen, wenn es eine Einigung für aussichtsreich hält.
Dabei wird der Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens vorgelegt.
Anders als beim außergerichtlichen Einigungsversuch hat das Schweigen eines Gläubigers hier eine besondere Bedeutung: Geht innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme ein, gilt dies unter den Voraussetzungen des § 307 InsO als Einverständnis.
Unter bestimmten Bedingungen kann das Gericht außerdem die Zustimmung widersprechender Gläubiger ersetzen.
Dafür müssen dem Plan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt haben und auf diese Gläubiger mehr als die Hälfte der gesamten benannten Forderungen entfallen. Zusätzlich müssen weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere darf ein widersprechender Gläubiger nicht unangemessen beteiligt oder durch den Plan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt werden als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Diese Möglichkeit besteht nicht beim rein außergerichtlichen Einigungsversuch.
Wird ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan wirksam angenommen, erübrigt sich die beantragte Insolvenzeröffnung. Kommt keine entsprechende Einigung zustande, wird das Verfahren über den Insolvenzantrag fortgesetzt.
Beginnt die dreijährige Insolvenzzeit bereits mit dem Einigungsversuch?
Nein. Die reguläre dreijährige Abtretungsfrist im Rahmen der Restschuldbefreiung beginnt grundsätzlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Zeit, die Du zuvor für die Schuldnerberatung, die Erstellung des Schuldenbereinigungsplans und die außergerichtlichen Verhandlungen benötigst, wird nicht auf diese Frist angerechnet.
Das ist besonders wichtig, wenn Du zwischen einem möglicherweise langwierigen Vergleich und einer Privatinsolvenz abwägst.
Ein außergerichtlicher Vergleich kann Vorteile bieten, wenn die Forderungen dadurch innerhalb einer realistischen Laufzeit verbindlich erledigt werden. Sind die angebotenen Zahlungen dagegen dauerhaft nicht tragbar oder ist eine Einigung nicht erreichbar, sollte die weitere Vorgehensweise gemeinsam mit einer geeigneten Beratungsstelle geprüft werden.
Checkliste
Damit der außergerichtliche Einigungsversuch nicht an fehlenden Unterlagen, unrealistischen Angeboten oder organisatorischen Problemen scheitert, solltest Du die folgenden Punkte vor und während des Verfahrens berücksichtigen.
Geeignete Beratungsstelle finden
Vereinbare einen Termin bei einer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, die zur Durchführung des gesetzlich erforderlichen Einigungsversuchs geeignet ist und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen darf. Erkundige Dich bereits bei der Terminvereinbarung nach möglichen Kosten, benötigten Unterlagen und Wartezeiten.
Vollständige Schuldenübersicht erstellen
Sammle sämtliche verfügbaren Unterlagen zu Deinen Forderungen. Berücksichtige auch ältere Schulden, private Darlehen, behördliche Forderungen und Ansprüche, bei denen Du Dir über die aktuelle Höhe unsicher bist. Fehlende Informationen sollten möglichst früh angefordert werden, damit kein Gläubiger übersehen wird.
Einnahmen und Ausgaben realistisch erfassen
Stelle Dein regelmäßiges Einkommen den notwendigen Lebenshaltungskosten gegenüber. Berücksichtige auch Unterhaltspflichten, jährliche Ausgaben und mögliche Veränderungen Deiner persönlichen Situation. Lege keine Rückzahlungsrate fest, die nur unter unrealistischen Bedingungen funktioniert.
Forderungen und Sicherheiten prüfen lassen
Lass unklare Forderungen, Inkassokosten, Zinsen und bestehende Sicherungsrechte überprüfen. Bei gemeinsam aufgenommenen Krediten und Bürgschaften muss außerdem geklärt werden, welche Auswirkungen ein Vergleich auf weitere verpflichtete Personen haben könnte.
Schuldenbereinigungsplan sorgfältig abstimmen
Prüfe gemeinsam mit der Beratungsstelle, ob der Plan für alle Beteiligten nachvollziehbar ist und die vorgesehenen Zahlungen dauerhaft erbracht werden können. Achte insbesondere auf eindeutige Regelungen zum Forderungsverzicht, zu weiteren Kosten und zum Umgang mit ausbleibenden Zahlungen.
Verhandlungen vollständig dokumentieren
Bewahre den versandten Plan, die Gläubigeranschreiben, Rückmeldungen und wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen auf. Diese Dokumentation erleichtert später den Nachweis, dass ein ernsthafter außergerichtlicher Einigungsversuch stattgefunden hat.
Nach dem Scheitern den Insolvenzantrag vorbereiten
Wenn keine umfassende Einigung zustande kommt, lass Dir die erforderliche Bescheinigung ausstellen und bereite mit der Beratungsstelle den Insolvenzantrag vor. Behalte dabei den gesetzlichen Sechsmonatszeitraum im Blick und reiche ausschließlich vollständige, wahrheitsgemäße Angaben ein.
Häufige Fragen zum außergerichtlichen Einigungsversuch
Rund um den außergerichtlichen Einigungsversuch entstehen häufig zusätzliche Fragen. Besonders wichtig sind die Bedeutung einzelner Gläubigerreaktionen, die zeitlichen Anforderungen und die Folgen einer bereits abgeschlossenen Vereinbarung.
Kann ich Privatinsolvenz beantragen, wenn ich nur einen einzigen Gläubiger habe?
Ja. Eine Verbraucherinsolvenz setzt nicht voraus, dass Du Schulden bei mehreren Gläubigern hast. Auch eine einzige Forderung kann ausreichen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind. Der erforderliche außergerichtliche Einigungsversuch kann sich in diesem Fall auf diesen einen Gläubiger beziehen. Entscheidend ist, dass auf Grundlage eines konkreten Schuldenbereinigungsplans ernsthaft versucht wird, eine Einigung zu erreichen. Scheitert dieser Versuch, benötigst Du grundsätzlich ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle. Auch bei nur einem Gläubiger solltest Du deshalb die Beratung und Dokumentation sorgfältig durchführen.
Muss ich vor dem Einigungsversuch bereits eine bestimmte Summe gespart haben?
Nein. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, wonach Du zunächst einen bestimmten Geldbetrag ansparen musst, bevor der außergerichtliche Einigungsversuch stattfinden darf. Der Schuldenbereinigungsplan orientiert sich an Deiner tatsächlichen wirtschaftlichen Situation. Wenn keine Ersparnisse vorhanden sind, können andere Lösungen geprüft werden, beispielsweise Ratenzahlungen oder eine flexible Regelung für mögliche spätere Einkommensverbesserungen. Entscheidend ist, dass der Vorschlag ernsthaft und nachvollziehbar gestaltet wird. Du solltest keinesfalls neue Schulden aufnehmen oder notwendige Lebenshaltungskosten vernachlässigen, nur um einen bestimmten Betrag für den Einigungsversuch vorweisen zu können.
Darf ein Gläubiger während des Einigungsversuchs weiterhin Zinsen verlangen?
Der Beginn eines außergerichtlichen Einigungsversuchs führt nicht automatisch dazu, dass bestehende Zinsansprüche entfallen. Ob und in welcher Höhe weitere Zinsen oder Kosten entstehen, hängt von der jeweiligen Forderung, den rechtlichen Voraussetzungen und bereits getroffenen Vereinbarungen ab. Deshalb sollte im Schuldenbereinigungsplan ausdrücklich geregelt werden, wie mit zukünftigen Zinsen und zusätzlichen Kosten umgegangen werden soll. Besonders bei längeren Ratenvergleichen ist wichtig, ob Zahlungen tatsächlich die Schulden reduzieren oder ein erheblicher Teil durch weiterlaufende Kosten aufgezehrt wird. Unklare oder möglicherweise unberechtigte Forderungsbestandteile sollten vor einer verbindlichen Vereinbarung überprüft werden.
Was passiert, wenn ich während des Einigungsversuchs meinen Arbeitsplatz verliere?
Ein Arbeitsplatzverlust kann die finanzielle Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans erheblich verändern. Informiere deshalb möglichst umgehend die zuständige Beratungsstelle, wenn Dein Einkommen wegfällt oder deutlich sinkt. Wurde der Plan noch nicht verbindlich vereinbart, kann geprüft werden, ob eine Anpassung erforderlich und sinnvoll ist. Besteht bereits ein abgeschlossener Vergleich, kommt es auf dessen konkrete Bedingungen an. Möglicherweise lassen sich mit den Gläubigern Änderungen vereinbaren. Eine automatische Herabsetzung der Raten gibt es jedoch nicht. Gerade bei unsicherem Einkommen sind deshalb flexible und eindeutig formulierte Vertragsregelungen wichtig.
Kann ich nach einer erfolgreichen Einigung trotzdem Privatinsolvenz beantragen?
Ein erfolgreich abgeschlossener Vergleich bedeutet nicht automatisch, dass eine spätere Insolvenz für immer ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die Schulden tatsächlich geregelt wurden und wie sich Deine weitere finanzielle Situation entwickelt. Wenn Du eine tragfähige Vereinbarung vollständig erfüllst und die restlichen Forderungen wirksam erlassen werden, kann das Insolvenzverfahren entbehrlich sein. Entstehen später erneut erhebliche Zahlungsschwierigkeiten oder scheitert die Durchführung des Vergleichs, muss die Situation neu beurteilt werden. Dabei sind die konkreten Vertragsbedingungen, die bestehenden Forderungen und die gesetzlichen Voraussetzungen eines möglichen Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen.
Was passiert, wenn ich eine bereits vereinbarte Vergleichsrate nicht bezahlen kann?
Die Folgen hängen von den Bedingungen des abgeschlossenen Vergleichs ab. Manche Vereinbarungen enthalten Regelungen über Zahlungsfristen, Nachholmöglichkeiten oder eine Anpassung bei finanziellen Veränderungen. Andere sehen vor, dass bestimmte Vergünstigungen bei einem erheblichen Zahlungsrückstand entfallen können. Du solltest deshalb frühzeitig reagieren und nicht einfach mehrere Raten aussetzen. Eine Beratungsstelle kann prüfen, ob sich mit den Gläubigern eine tragfähige Änderung vereinbaren lässt. Besonders wichtig ist, ob ein vereinbarter Forderungsverzicht erst nach vollständiger Erfüllung wirksam wird und welche Ansprüche bei einer gescheiterten Durchführung bestehen bleiben.
Muss ich einen zweiten Einigungsversuch durchführen, wenn der erste länger als sechs Monate zurückliegt?
Für den Verbraucherinsolvenzantrag muss der erfolglose außergerichtliche Einigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag stattgefunden haben. Ist dieser Zeitraum überschritten, kann ein neuer Versuch notwendig sein, damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Entscheidend sind der tatsächliche Ablauf, der Zeitpunkt des Scheiterns und die dazugehörige Bescheinigung. Eine geeignete Beratungsstelle kann beurteilen, ob die vorhandenen Unterlagen noch ausreichen oder ein erneuter Einigungsversuch vorbereitet werden muss. Deshalb empfiehlt es sich, den Insolvenzantrag nach einem gescheiterten Versuch zeitnah und vollständig zusammenzustellen.
Kann ich einen außergerichtlichen Vergleich unterschreiben, ohne dass ein Anwalt ihn überprüft?
Für den Abschluss einer gewöhnlichen außergerichtlichen Zahlungsvereinbarung besteht nicht generell eine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung. Dennoch können solche Verträge erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Besonders bei hohen Forderungen, Sicherheiten, Bürgschaften, komplizierten Verzichtsklauseln oder bereits laufenden Vollstreckungsmaßnahmen ist eine fachkundige Prüfung sinnvoll. Auch die Formulierung, wann eine Forderung endgültig erledigt ist, sollte eindeutig sein. Wenn Du den Vergleich als Teil des gesetzlich vorgeschriebenen Einigungsversuchs vor der Verbraucherinsolvenz durchführen möchtest, solltest Du ohnehin frühzeitig eine geeignete Person oder Stelle einbeziehen, die die notwendigen Voraussetzungen prüfen und gegebenenfalls das Scheitern bescheinigen kann.
Fazit
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist eine zentrale Voraussetzung auf dem Weg zur Verbraucherinsolvenz und zugleich eine Möglichkeit, bestehende Schulden ohne gerichtliches Insolvenzverfahren zu regulieren. Mit einem sorgfältig ausgearbeiteten Schuldenbereinigungsplan können Schuldner und Gläubiger eine verbindliche Lösung vereinbaren, die beispielsweise reduzierte Raten, einen teilweisen Forderungsverzicht oder eine einmalige Vergleichszahlung vorsieht.
Ob eine Einigung sinnvoll ist, hängt jedoch nicht allein davon ab, ob die Gläubiger dem Vorschlag zustimmen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung auf vollständigen und zutreffenden Angaben beruht, sämtliche relevanten Forderungen berücksichtigt und die vorgesehenen Zahlungen langfristig tragbar sind. Ein Vergleich, der nur durch neue Kredite oder den dauerhaften Verzicht auf notwendige Lebenshaltungskosten erfüllt werden kann, löst das eigentliche Problem möglicherweise nicht.
Scheitert der Einigungsversuch, ist das nicht gleichbedeutend mit dem Scheitern der gesamten Entschuldung. Die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung ermöglicht es, den nächsten Schritt in Richtung Verbraucherinsolvenz vorzubereiten. Dabei müssen der Sechsmonatszeitraum, die erforderlichen Unterlagen und die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens beachtet werden.
Wenn Du eine Privatinsolvenz in Betracht ziehst, ist deshalb die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einer geeigneten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle besonders wichtig. Sie kann helfen, die tatsächliche Schuldensituation zu klären, einen tragfähigen Vergleich zu entwickeln und bei einem Scheitern den weiteren Verfahrensweg vorzubereiten. So wird aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch nicht nur eine gesetzliche Formalität, sondern eine fundierte Entscheidung über den möglichen Weg aus der Überschuldung.