Erbschaftsteuer – welche Freibeträge gelten?

Wie viel du steuerfrei erben kannst, hängt vor allem von deinem Verhältnis zum Verstorbenen ab. Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder grundsätzlich 400.000 Euro – daneben gibt es weitere Freibeträge und Steuerbefreiungen, die den steuerpflichtigen Nachlass erheblich reduzieren können.

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Wer eine Erbschaft erhält, muss nicht automatisch Erbschaftsteuer zahlen. Entscheidend ist nicht allein der Wert des Nachlasses, sondern vor allem, wer von wem erbt. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht persönliche Freibeträge zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro vor. Erst der Teil des steuerpflichtigen Erwerbs, der nach Abzug des jeweiligen Freibetrags und weiterer möglicher Abzüge übrig bleibt, kann Erbschaftsteuer auslösen.

Besonders großzügig sind die Freibeträge innerhalb der engsten Familie. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner verfügen über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder grundsätzlich über 400.000 Euro. Für Geschwister, unverheiratete Lebenspartner oder andere nicht nahe verwandte Personen beträgt der persönliche Freibetrag dagegen lediglich 20.000 Euro. Diese Beträge gelten nach aktuellem Rechtsstand auch im Jahr 2026.

Wichtig ist dabei ein Detail, das bei einer ersten Überschlagsrechnung leicht übersehen wird: Der Freibetrag gilt grundsätzlich für jeden einzelnen Erwerber gegenüber dem jeweiligen Erblasser. Hinterlässt ein Elternteil beispielsweise zwei Kindern jeweils 400.000 Euro, können beide Kinder ihren eigenen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro nutzen. Ein Nachlass von insgesamt 800.000 Euro kann dadurch unter entsprechenden Voraussetzungen vollständig innerhalb der persönlichen Freibeträge aufgeteilt werden.

Diese persönlichen Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer

Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschafts- beziehungsweise Näheverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben. Die Unterschiede sind erheblich. Während nahe Angehörige mehrere Hunderttausend Euro steuerfrei erhalten können, bleibt bei entfernteren Verwandten und nicht verwandten Personen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Verhältnis zum Erblasser Persönlicher Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder und Stiefkinder 400.000 €
Enkel, wenn das verbindende Kind des Erblassers bereits verstorben ist 400.000 €
Enkel, deren Elternteil noch lebt 200.000 €
Urenkel 100.000 €
Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft 100.000 €
Geschwister 20.000 €
Nichten und Neffen 20.000 €
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 €
Geschiedene Ehegatten 20.000 €
Unverheiratete Lebenspartner 20.000 €
Freunde und sonstige nicht verwandte Personen 20.000 €

Die Tabelle zeigt zugleich, warum die familiäre Situation bei größeren Vermögen steuerlich eine so große Rolle spielt. Ein Kind kann beispielsweise Vermögen von 400.000 Euro innerhalb seines persönlichen Freibetrags erhalten. Erbt dagegen der Bruder des Verstorbenen denselben Betrag, bleiben lediglich 20.000 Euro aufgrund des persönlichen Freibetrags steuerfrei.

Hinzu kommt, dass die familiäre Beziehung nicht nur den Freibetrag bestimmt, sondern auch die Steuerklasse und damit den späteren Steuersatz. Die Erbschaftsteuersätze reichen in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent und in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent. Ein niedriger Freibetrag kann deshalb mit einem deutlich höheren Steuersatz zusammentreffen.

Kinder können grundsätzlich 400.000 Euro steuerfrei erben

Kinder gehören bei der Erbschaftsteuer zu den besonders begünstigten Angehörigen. Für jedes Kind steht gegenüber jedem Elternteil ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Das gilt auch für Stiefkinder.

Erbt eine Tochter beispielsweise von ihrem Vater Geldvermögen und Wertpapiere im Gesamtwert von 380.000 Euro und gab es innerhalb des maßgeblichen Zeitraums keine früheren Schenkungen des Vaters, liegt der Erwerb unter ihrem persönlichen Freibetrag. Allein aufgrund dieses Vermögens fällt daher grundsätzlich keine Erbschaftsteuer an.

Bei mehreren Kindern vervielfacht sich die mögliche steuerfreie Übertragung. Hinterlässt ein Vater seinen drei Kindern jeweils Vermögen im Wert von 400.000 Euro, können zusammen 1,2 Millionen Euro innerhalb der persönlichen Freibeträge der Kinder liegen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vermögen tatsächlich entsprechend auf die Kinder übergeht und keine anrechenbaren früheren Erwerbe vorhanden sind.

Der Freibetrag bezieht sich außerdem immer auf das Verhältnis zu einem bestimmten Elternteil. Ein Kind besitzt gegenüber der Mutter einen Freibetrag von 400.000 Euro und gegenüber dem Vater ebenfalls einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Für langfristige Nachlassplanungen kann diese Trennung erheblich sein.

Bei Enkeln kommt es darauf an, ob ihr Elternteil noch lebt

Bei Enkelkindern ist die Regelung differenzierter. Normalerweise beträgt ihr persönlicher Freibetrag 200.000 Euro. Ist allerdings das Kind des Erblassers, über das die verwandtschaftliche Verbindung zum Enkel besteht, bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag dieses Enkelkindes auf 400.000 Euro.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Eine Großmutter hinterlässt ihrem Enkel 300.000 Euro. Lebt dessen Mutter beziehungsweise Vater – also das Kind der Großmutter – noch, stehen dem Enkel grundsätzlich 200.000 Euro persönlicher Freibetrag zur Verfügung. 100.000 Euro liegen zunächst oberhalb dieses Freibetrags.

Ist der betreffende Elternteil des Enkels dagegen bereits vor der Großmutter verstorben, kann dem Enkel ein Freibetrag von 400.000 Euro zustehen. Die gleichen 300.000 Euro würden dann vollständig innerhalb des persönlichen Freibetrags liegen.

Bei Urenkeln und anderen weiter entfernten Abkömmlingen der Steuerklasse I beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich 100.000 Euro, soweit keine speziellere Regelung greift.

Ehepartner können mehr als nur den Freibetrag von 500.000 Euro nutzen

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten mit 500.000 Euro den höchsten persönlichen Freibetrag. Bei einer Erbschaft zwischen Ehepartnern sollte die Betrachtung allerdings nicht bei diesen 500.000 Euro enden.

Zusätzlich kann dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zustehen. Dieser Betrag kommt grundsätzlich zum persönlichen Freibetrag hinzu. Er kann allerdings gekürzt werden, wenn der Hinterbliebene aufgrund des Todes bestimmte nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge erhält. Maßgeblich ist dabei deren steuerlich berechneter Kapitalwert.

Ein Ehepartner kann deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass ihm immer 756.000 Euro aus persönlichem Freibetrag und Versorgungsfreibetrag vollständig zur Verfügung stehen. Ob und in welcher Höhe der zusätzliche Versorgungsfreibetrag tatsächlich wirkt, hängt von der konkreten Versorgungssituation ab.

Noch ein weiterer Punkt kann bei Ehepaaren finanziell erhebliche Bedeutung haben: Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann beim Tod eines Partners zusätzlich ein rechnerischer Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei bleiben. Dabei handelt es sich nicht um einen weiteren pauschalen Freibetrag, sondern um eine individuelle Berechnung anhand der Vermögensentwicklung während der Ehe. Gerade bei größeren Vermögen sollte dieser Punkt deshalb getrennt vom normalen Freibetrag geprüft werden.

Auch Kinder können einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag erhalten

Für Kinder existiert neben dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro ebenfalls ein besonderer Versorgungsfreibetrag. Anders als beim normalen persönlichen Freibetrag hängt dessen Höhe vom Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls ab.

Alter des Kindes Besonderer Versorgungsfreibetrag
bis einschließlich 5 Jahre 52.000 €
über 5 bis einschließlich 10 Jahre 41.000 €
über 10 bis einschließlich 15 Jahre 30.700 €
über 15 bis einschließlich 20 Jahre 20.500 €
über 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 €

Auch hier können bestimmte nicht erbschaftsteuerpflichtige Versorgungsbezüge den tatsächlich nutzbaren Betrag reduzieren. Ab Vollendung des 27. Lebensjahres besteht dieser besondere Versorgungsfreibetrag für Kinder nicht mehr.

Ein 18-jähriges Kind kann damit beispielsweise grundsätzlich neben seinem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro noch einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 20.500 Euro erhalten. Ob die vollen 20.500 Euro wirksam werden, muss anhand möglicher Versorgungsansprüche geprüft werden.

Der Versorgungsfreibetrag darf außerdem nicht mit dem normalen persönlichen Freibetrag verwechselt werden. Die 400.000 Euro bleiben für ein Kind unabhängig vom Alter der zentrale persönliche Freibetrag. Der altersabhängige Versorgungsfreibetrag kann bei einer Erbschaft zusätzlich hinzukommen.

Erbschaftsteuer wird nicht einfach auf den gesamten Nachlass berechnet

Für die Steuer ist nicht automatisch der Bruttowert aller geerbten Vermögensgegenstände entscheidend. Ausgangspunkt ist vielmehr die steuerliche Bereicherung des jeweiligen Erben. Bestimmte Nachlassverbindlichkeiten können den steuerpflichtigen Erwerb reduzieren, bevor der persönliche Freibetrag seine Wirkung entfaltet.

Dazu können beispielsweise Schulden des Verstorbenen, bestimmte Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sowie Kosten rund um den Erbfall gehören. Für Bestattung, Grabdenkmal, übliche Grabpflege und unmittelbar mit der Nachlassabwicklung oder Erlangung des Erwerbs zusammenhängende Kosten sieht das Gesetz derzeit einen pauschalen Abzug von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis vor. Höhere tatsächlich abzugsfähige Kosten können bei entsprechendem Nachweis berücksichtigt werden.

Nehmen wir einen einfachen Modellfall: Eine Tochter ist Alleinerbin ihres Vaters und erhält ausschließlich Geldvermögen von 600.000 Euro. Weitere abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten bestehen nicht. Werden 15.000 Euro Erbfallkostenpauschale berücksichtigt, verbleiben zunächst 585.000 Euro. Nach dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro beträgt der steuerpflichtige Erwerb in diesem vereinfachten Beispiel 185.000 Euro.

Da die Tochter zur Steuerklasse I gehört, liegt dieser steuerpflichtige Erwerb in der Tarifstufe mit einem Steuersatz von 11 Prozent. Ohne weitere Besonderheiten ergäbe sich daraus rechnerisch eine Erbschaftsteuer von 20.350 Euro.

Die Rechnung zeigt, weshalb die Aussage „600.000 Euro geerbt, also werden 600.000 Euro versteuert“ falsch wäre. Freibeträge, Nachlassverbindlichkeiten und gegebenenfalls weitere Steuerbefreiungen müssen zuerst berücksichtigt werden.

Frühere Schenkungen können den Freibetrag teilweise aufbrauchen

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Zehnjahresregel. Mehrere Vermögensübertragungen von derselben Person an denselben Empfänger werden erbschaftsteuerlich zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Eine frühere Schenkung kann deshalb dazu führen, dass bei einem späteren Erbfall nur noch ein Teil des persönlichen Freibetrags verfügbar ist.

Hat ein Vater seiner Tochter beispielsweise vier Jahre vor seinem Tod 300.000 Euro geschenkt und hinterlässt ihr anschließend weitere 250.000 Euro, darf nicht einfach beim Erbfall erneut mit einem vollständig freien Freibetrag von 400.000 Euro gerechnet werden. Die Erwerbe liegen innerhalb von zehn Jahren und werden für die Steuerberechnung grundsätzlich zusammen betrachtet.

Vereinfacht und ohne weitere Abzüge ergibt sich ein Gesamterwerb von 550.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro verbleiben 150.000 Euro. Da die frühere Schenkung von 300.000 Euro allein noch unter dem Freibetrag lag, war darauf in diesem Beispiel keine Steuer angefallen. Durch den späteren Erbfall entsteht nun jedoch ein steuerpflichtiger Betrag.

Liegen Übertragungen mehr als zehn Jahre auseinander, wird der frühere Erwerb grundsätzlich nicht mehr in diese Zusammenrechnung einbezogen. Deshalb wird häufig davon gesprochen, dass Schenkungsfreibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Präziser ist jedoch: Entscheidend ist die Zusammenrechnung von Erwerbsvorgängen innerhalb des gesetzlichen Zehnjahreszeitraums.

Für größere Vermögen kann eine rechtzeitige Nachlassplanung dadurch erhebliche Unterschiede ausmachen. Vermögensübertragungen sollten allerdings nicht allein wegen der Steuer erfolgen. Wer zu früh zu viel Vermögen verschenkt, kann seine eigene finanzielle Sicherheit gefährden und möglicherweise später nicht ohne Weiteres auf das übertragene Vermögen zurückgreifen.

Erben und Schenken haben nicht immer dieselben Freibeträge

Häufig wird vereinfacht gesagt, für Erbschaften und Schenkungen würden dieselben Freibeträge gelten. Für Ehepartner und Kinder trifft das im Grundsatz zu. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.

Besonders relevant sind Eltern und Großeltern. Erben Eltern oder Großeltern von einem Kind beziehungsweise Enkel, gehören sie beim Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I und verfügen über einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Bei einer Schenkung in die umgekehrte Richtung gehören Eltern und Großeltern dagegen grundsätzlich zur Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag beträgt dann lediglich 20.000 Euro.

Ein Vater, der von seinem verstorbenen erwachsenen Sohn 80.000 Euro erbt, kann damit grundsätzlich unter seinem erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 100.000 Euro bleiben. Würde der Sohn seinem Vater dieselben 80.000 Euro zu Lebzeiten schenken, wäre die steuerliche Ausgangslage deutlich ungünstiger.

Gerade bei Vermögensübertragungen zwischen Generationen sollte deshalb genau darauf geachtet werden, in welche Richtung das Vermögen übertragen wird und ob es sich um eine Schenkung oder einen Erwerb von Todes wegen handelt.

Unverheiratete Paare haben nur 20.000 Euro Freibetrag

Eine der größten steuerlichen Unterschiede besteht zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren. Während Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro erhalten, steht einem unverheirateten Lebensgefährten grundsätzlich lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.

Hinzu kommt die Einstufung in Steuerklasse III. Dort beträgt der Erbschaftsteuersatz bereits für steuerpflichtige Erwerbe bis sechs Millionen Euro grundsätzlich 30 Prozent. Erst bei noch höheren steuerpflichtigen Erwerbswerten steigt er auf 50 Prozent.

Erbt eine unverheiratete Lebenspartnerin beispielsweise 200.000 Euro Geldvermögen und werden zur Vereinfachung außer dem persönlichen Freibetrag keine weiteren Abzüge berücksichtigt, verbleiben 180.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. Bei 30 Prozent ergäbe sich daraus eine Steuer von 54.000 Euro.

Bei einem Ehepartner wären dieselben 200.000 Euro bereits durch den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro abgedeckt. Die steuerlichen Folgen derselben Vermögensübertragung können damit je nach Familienstand vollkommen unterschiedlich ausfallen.

Gerade unverheiratete Paare mit gemeinsam genutzten Immobilien oder größeren Vermögenswerten sollten diesen Unterschied bei der Nachlassplanung berücksichtigen. Ein Testament regelt zwar, wer Vermögen erhält, erhöht aber nicht automatisch den steuerlichen Freibetrag.

Das selbst genutzte Familienheim kann zusätzlich steuerfrei bleiben

Bei Immobilien kann neben dem persönlichen Freibetrag eine besonders weitreichende Steuerbefreiung greifen. Erbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das selbst genutzte Familienheim, kann der Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Immobilienwert von der Erbschaftsteuer befreit sein.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Immobilie beim Erblasser grundsätzlich als eigene Wohnung diente und der überlebende Partner sie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung kann rückwirkend entfallen, wenn der Erbe die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgibt, sofern dafür kein zwingender Grund besteht. Für Ehegatten sieht diese Regelung keine gesetzliche Begrenzung auf eine bestimmte Wohnfläche vor.

Auch Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder können eine solche Steuerbefreiung erhalten. Hier gilt allerdings eine wichtige Begrenzung: Begünstigt ist das Familienheim grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Liegt die Wohnfläche darüber, ist der darüber hinausgehende Anteil nicht von dieser speziellen Familienheimregelung erfasst. Auch die Kinder müssen das Objekt unverzüglich zur eigenen Wohnung bestimmen und grundsätzlich zehn Jahre selbst nutzen.

Diese Immobilienbefreiung ist kein zusätzlicher pauschaler Geldfreibetrag. Sie kann aber dazu führen, dass ein erheblicher Immobilienwert bei der Erbschaftsteuer außen vor bleibt und der persönliche Freibetrag anschließend noch für andere Vermögenswerte zur Verfügung steht.

Für Hausrat und bestimmte Gegenstände gelten zusätzliche Befreiungen

Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Erbschaftsteuerrecht weitere Befreiungen für bestimmte bewegliche Gegenstände. Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Kleidung grundsätzlich bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände kommt grundsätzlich eine weitere Steuerbefreiung bis 12.000 Euro in Betracht.

Für Personen der Steuerklassen II und III gilt für Hausrat und entsprechende andere bewegliche Gegenstände grundsätzlich eine gemeinsame Grenze von 12.000 Euro. Allerdings erfasst diese Regelung beispielsweise kein Bargeld, keine Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine oder Perlen.

Der Wert eines Bankguthabens lässt sich deshalb nicht dadurch reduzieren, dass es gedanklich als Teil des Hausrats betrachtet wird. Die Steuerbefreiungen betreffen tatsächlich die gesetzlich begünstigten Gegenstände.

Gerade bei umfangreichen Nachlässen aus Wohnungseinrichtung, Kunstgegenständen, Sammlungen oder hochwertigem Inventar lohnt deshalb eine saubere Unterscheidung zwischen begünstigtem Hausrat, anderen beweglichen Gegenständen und Vermögenswerten, für die diese Befreiungen ausdrücklich nicht gelten.

Mehrere Erben können ihre Freibeträge jeweils einzeln nutzen

Für die Erbschaftsteuer ist nicht entscheidend, wie groß der gesamte Nachlass ist, sondern welcher steuerpflichtige Vermögenswert beim einzelnen Erwerber ankommt. Dadurch können sich bei mehreren Erben erhebliche Gesamtfreibeträge ergeben.

Hinterlässt eine verwitwete Mutter zwei Kindern ein Vermögen von insgesamt 900.000 Euro und erhalten beide jeweils 450.000 Euro, steht jedem Kind grundsätzlich ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Insgesamt werden damit 800.000 Euro über die persönlichen Freibeträge abgedeckt. Bei jedem Kind verbleiben – vor weiteren möglichen Abzügen – jeweils 50.000 Euro oberhalb des persönlichen Freibetrags.

Würde dasselbe Vermögen dagegen vollständig nur einem Kind zufallen, könnte dieses ebenfalls lediglich seinen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Die Verteilung eines Nachlasses kann deshalb erhebliche steuerliche Auswirkungen besitzen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Testament allein nach steuerlichen Gesichtspunkten gestaltet werden sollte. Eigentumsverhältnisse, Versorgung des überlebenden Partners, Liquidität, Immobilien, Pflichtteilsrechte und persönliche Wünsche können mindestens ebenso wichtig sein. Bei größeren Nachlässen sollte die Steuer deshalb als Bestandteil einer umfassenderen Nachlassplanung betrachtet werden.

Der Freibetrag allein entscheidet nicht über die tatsächliche Steuer

Eine überschlägige Rechnung nach dem Muster „Erbe minus Freibetrag“ ist ein sinnvoller erster Orientierungsschritt. Für die tatsächliche Erbschaftsteuer reicht sie bei komplexeren Nachlässen jedoch häufig nicht aus.

Bei Immobilien ist beispielsweise der steuerlich maßgebliche Wert entscheidend. Bei Ehepartnern können Familienheim, Versorgungsfreibetrag und Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Bei Unternehmen und bestimmten betrieblichen Vermögenswerten existieren wiederum eigene Verschonungsregelungen. Hinzu kommen Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteile und möglicherweise frühere Schenkungen.

Deshalb können zwei Personen mit einem nominell gleich großen Nachlass zu völlig unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen kommen. Ein Bankguthaben von 600.000 Euro, ein selbst genutztes Familienheim im Wert von 600.000 Euro und ein Unternehmen mit einem steuerlichen Wert von 600.000 Euro sind erbschaftsteuerlich nicht automatisch gleich zu behandeln.

Bei größeren Vermögenswerten sollte deshalb zuerst der tatsächlich steuerlich relevante Erwerb ermittelt werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Teil durch Freibeträge und Steuerbefreiungen erfasst wird und welcher Betrag möglicherweise steuerpflichtig bleibt.

Steuerfrei erben bedeutet nicht automatisch, dass nichts zu tun ist

Auch wenn eine Erbschaft voraussichtlich vollständig innerhalb der Freibeträge liegt, sollte sie steuerlich nicht einfach ignoriert werden. Grundsätzlich ist ein erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Das Gesetz sieht davon bestimmte Ausnahmen vor. Eine eigene Anzeige kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich daraus das Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber eindeutig ergibt. Diese Ausnahme greift wiederum unter anderem nicht ohne Weiteres bei Grundbesitz, bestimmten Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen.

Eine Anzeige des Erwerbs ist außerdem nicht dasselbe wie eine vollständige Erbschaftsteuererklärung. Das Finanzamt kann eine solche Erklärung gesondert anfordern, auch wenn sich später herausstellt, dass aufgrund der Freibeträge keine Steuer zu zahlen ist.

Gerade bei Immobilien, größeren Wertpapierdepots, früheren Schenkungen oder mehreren Erben empfiehlt es sich deshalb, die steuerlichen Unterlagen frühzeitig zu ordnen.

Checkliste: Welche Freibeträge solltest du bei einer Erbschaft prüfen?

Bei einem größeren Nachlass lässt sich die erste steuerliche Einordnung mit wenigen Punkten systematisch vorbereiten:

  1. Verwandtschaftsverhältnis feststellen: Davon hängen persönlicher Freibetrag und Steuerklasse ab.
  2. Eigenen Anteil am Nachlass ermitteln: Nicht der gesamte Nachlass, sondern dein persönlicher Erwerb ist maßgeblich.
  3. Frühere Schenkungen prüfen: Übertragungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren können berücksichtigt werden.
  4. Nachlassverbindlichkeiten erfassen: Schulden, Pflichtteile und bestimmte Erbfallkosten können den steuerpflichtigen Erwerb reduzieren.
  5. Sonderfreibeträge prüfen: Bei Ehepartnern und jüngeren Kindern kann ein Versorgungsfreibetrag hinzukommen.
  6. Immobilien getrennt betrachten: Für ein selbst genutztes Familienheim können besondere Steuerbefreiungen gelten.
  7. Hausrat und weitere Befreiungen berücksichtigen: Bestimmte Gegenstände können zusätzlich steuerfrei bleiben.
  8. Anzeigepflichten prüfen: Ein Erwerb unterhalb des Freibetrags bedeutet nicht in jedem Fall, dass gegenüber dem Finanzamt keinerlei Pflichten bestehen.

Mit dieser Reihenfolge lässt sich meist schnell erkennen, ob der persönliche Freibetrag bereits ausreicht oder ob weitere steuerliche Regelungen genauer betrachtet werden müssen.

Häufige Fehler bei der Berechnung des Erbschaftsteuer-Freibetrags

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Wert des gesamten Nachlasses mit nur einem Freibetrag zu vergleichen. Bei mehreren Erben besitzt jeder Erwerber grundsätzlich seinen eigenen persönlichen Freibetrag. Entscheidend ist deshalb zunächst, welcher Vermögenswert tatsächlich auf die einzelne Person entfällt.

Ebenso problematisch ist es, frühere Schenkungen zu vergessen. Wer einige Jahre vor dem Erbfall bereits einen größeren Betrag erhalten hat, kann seinen Freibetrag dadurch teilweise oder vollständig genutzt haben. Die Annahme, beim Erbfall würden automatisch wieder 400.000 oder 500.000 Euro vollständig neu zur Verfügung stehen, kann dann zu einer erheblich zu niedrigen Steuerprognose führen.

Auch bei Immobilien führt eine reine Rechnung mit dem persönlichen Freibetrag häufig in die falsche Richtung. Ein selbst genutztes Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich steuerbefreit sein. Umgekehrt reicht es nicht aus, dass eine Immobilie umgangssprachlich als „Elternhaus“ bezeichnet wird. Für die steuerliche Familienheimbefreiung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein.

Schließlich sollten unverheiratete Paare ihre Situation nicht mit der von Ehepartnern gleichsetzen. Steuerlich beträgt der Unterschied beim persönlichen Freibetrag 480.000 Euro. Bei größerem gemeinsamem Vermögen kann diese Differenz die Nachlassplanung entscheidend verändern.

Fazit: Der persönliche Freibetrag ist nur der erste Schritt

Bei der Erbschaftsteuer reicht der persönliche Freibetrag von 20.000 bis 500.000 Euro, abhängig vom Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe. Besonders günstig stehen Ehepartner mit 500.000 Euro sowie Kinder und Stiefkinder mit 400.000 Euro da. Enkel erhalten normalerweise 200.000 Euro, Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft 100.000 Euro. Geschwister, unverheiratete Partner und viele andere Erwerber müssen dagegen mit lediglich 20.000 Euro auskommen.

Wie viel Erbschaftsteuer tatsächlich entsteht, lässt sich trotzdem nicht allein anhand dieser Beträge beantworten. Versorgungsfreibeträge, das Familienheim, Nachlassverbindlichkeiten, Erbfallkosten, die Zugewinngemeinschaft und frühere Schenkungen können die Berechnung erheblich verändern. Gerade deshalb sollte bei größeren Nachlässen zunächst der steuerpflichtige Erwerb sauber ermittelt werden, bevor mit einem Steuersatz gerechnet wird.

Für Familien mit größerem Vermögen kann außerdem die frühzeitige Gestaltung des Nachlasses sinnvoll sein. Persönliche Freibeträge stehen jedem Erben separat zu, und Schenkungen können bei ausreichendem zeitlichem Abstand Möglichkeiten schaffen, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Steuerersparnis sollte dabei jedoch nie wichtiger sein als die finanzielle Sicherheit desjenigen, der sein Vermögen überträgt.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer und den Freibeträgen

Die persönlichen Freibeträge gehören zu den wichtigsten Größen der Erbschaftsteuer. In der Praxis entstehen jedoch besonders bei mehreren Angehörigen, früheren Schenkungen und Immobilien immer wieder Detailfragen.

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftsteuer?

Kinder und Stiefkinder können grundsätzlich bis zu 400.000 Euro von einem Elternteil innerhalb ihres persönlichen Freibetrags erben. Der Freibetrag steht gegenüber Mutter und Vater jeweils separat zur Verfügung. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren können allerdings berücksichtigt werden.

Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besitzen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Zusätzlich kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro hinzukommen. Bei einer Zugewinngemeinschaft und beim selbst genutzten Familienheim können weitere steuerliche Begünstigungen relevant werden.

Wie viel dürfen Enkel steuerfrei erben?

Enkel haben grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 200.000 Euro. Ist das Kind des Erblassers, über das der Enkel mit ihm verwandt ist, bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag grundsätzlich auf 400.000 Euro.

Welchen Freibetrag haben Geschwister?

Geschwister verfügen bei der Erbschaftsteuer über einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Steuerklasse II. Der oberhalb des Freibetrags verbleibende steuerpflichtige Erwerb kann deshalb deutlich höher besteuert werden als bei Kindern oder Ehepartnern.

Welchen Freibetrag hat ein unverheirateter Lebenspartner?

Unverheiratete Lebenspartner haben grundsätzlich nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie werden regelmäßig der Steuerklasse III zugeordnet. Ein langjähriges Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt erhöht den gesetzlichen Freibetrag nicht automatisch.

Wird der Freibetrag alle zehn Jahre neu gewährt?

Mehrere Erwerbe von derselben Person werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Liegen zwei Übertragungen mehr als zehn Jahre auseinander, wird der frühere Erwerb grundsätzlich nicht mehr in diese Zusammenrechnung einbezogen. Deshalb können Freibeträge bei langfristig geplanten Schenkungen unter Umständen mehrfach genutzt werden.

Muss ich eine Erbschaft unterhalb des Freibetrags melden?

Ein Erwerb kann grundsätzlich anzeigepflichtig sein, auch wenn voraussichtlich keine Erbschaftsteuer entsteht. Das Gesetz sieht allerdings verschiedene Ausnahmen vor, beispielsweise bei bestimmten gerichtlich oder notariell eröffneten Verfügungen von Todes wegen. Bei Immobilien, Betriebsvermögen und Auslandsvermögen sollte besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine eigene Anzeige erforderlich ist.

Ist das geerbte Elternhaus zusätzlich zum Freibetrag steuerfrei?

Das kann der Fall sein. Kinder können das Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei erhalten, wenn sie es unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Die besondere Steuerbefreiung ist bei Kindern grundsätzlich auf eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern begrenzt und an eine zehnjährige Selbstnutzung geknüpft.

Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

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