Schenkung oder Erbschaft – was ist steuerlich günstiger?

Wer Vermögen frühzeitig überträgt, kann Freibeträge mehrfach nutzen und künftige Wertsteigerungen aus dem späteren Nachlass herausnehmen. Trotzdem ist eine Schenkung nicht automatisch günstiger: Bei Familienheimen, Versorgungsfreibeträgen und manchen persönlichen Situationen kann die Erbschaft steuerlich sogar im Vorteil sein.

Veröffentlicht am:

Wer Immobilien, Wertpapiere oder größere Geldbeträge an Kinder oder andere Angehörige weitergeben möchte, steht häufig vor derselben Frage: Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken oder später vererben? Steuerlich wirken beide Varianten zunächst sehr ähnlich. Für Erbschaften und Schenkungen gelten grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge und weitgehend dieselben Steuersätze.

Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt. Persönliche Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden. Wer früh genug mit der Vermögensübertragung beginnt, kann deshalb größere Vermögen in mehreren Etappen übertragen. Hinzu kommt: Steigt der Wert eines bereits verschenkten Vermögensgegenstands anschließend, findet diese Wertsteigerung grundsätzlich beim Beschenkten statt und erhöht nicht mehr den späteren Nachlass des Schenkers.

Trotzdem wäre es falsch, daraus die Regel „Schenken ist steuerlich immer besser“ abzuleiten. Bei kleineren Vermögen innerhalb der Freibeträge besteht häufig überhaupt kein steuerlicher Handlungsdruck. Außerdem kennt das Erbschaftsteuerrecht Vergünstigungen, die gerade an einen Erwerb von Todes wegen geknüpft sind. Entscheidend sind deshalb Vermögenshöhe, Verwandtschaftsgrad, Alter, Vermögensart und die voraussichtliche weitere Entwicklung des Vermögens.

Schenkung und Erbschaft werden steuerlich weitgehend gleich behandelt

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfasst sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden. Deshalb gelten für beide Übertragungsformen grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge. Ein Kind kann beispielsweise von jedem Elternteil grundsätzlich 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der persönliche Freibetrag 500.000 Euro.

Anzeige/Werbung

Auch die Steuerklassen und die daraus resultierenden Steuersätze richten sich im Wesentlichen nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Übertragendem und Empfänger. Nahe Angehörige werden deutlich günstiger behandelt als beispielsweise Geschwister, unverheiratete Partner oder nicht verwandte Personen.

Empfänger Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kind / Stiefkind 400.000 €
Enkel, wenn deren Elternteil bereits verstorben ist 400.000 €
Enkel bei noch lebendem Elternteil 200.000 €
Weitere Personen der Steuerklasse I 100.000 €
Personen der Steuerklasse II 20.000 €
Personen der Steuerklasse III 20.000 €

Gerade bei Kindern wird häufig unterschätzt, dass der Freibetrag nicht für beide Eltern zusammen gilt. Ein Kind kann grundsätzlich von seiner Mutter 400.000 Euro und zusätzlich von seinem Vater 400.000 Euro erhalten. Bei entsprechend verteiltem Vermögen lassen sich damit insgesamt 800.000 Euro auf ein Kind übertragen, ohne dass allein wegen der Höhe dieser Übertragungen Schenkung- oder Erbschaftsteuer entstehen muss.

Warum eine Schenkung steuerlich günstiger sein kann

Der wichtigste Vorteil einer frühzeitigen Schenkung entsteht nicht durch einen höheren Freibetrag, sondern durch die Möglichkeit, denselben Freibetrag später erneut zu nutzen. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Liegt zwischen den Übertragungen dagegen ein ausreichend langer Zeitraum, kann der persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung stehen.

Das macht vor allem bei größeren Vermögen einen erheblichen Unterschied. Wer erst im Erbfall Vermögen überträgt, kann den persönlichen Freibetrag gegenüber diesem Erblasser grundsätzlich nur einmal auf den dann vorhandenen Erwerb anwenden. Beginnt die Übertragung viele Jahre früher, können mehrere steuerliche Zeiträume genutzt werden.

Beispiel: 800.000 Euro von einem Elternteil auf ein Kind übertragen

Ein Vater besitzt Geld- und Wertpapiervermögen von 800.000 Euro und möchte dieses langfristig seinem erwachsenen Kind zukommen lassen.

Überträgt er die gesamten 800.000 Euro erst im Erbfall und unterstellen wir zur Vereinfachung keine weiteren Befreiungen oder Abzüge, bleiben aufgrund des persönlichen Freibetrags 400.000 Euro steuerpflichtig. Dieser Betrag fällt bei einem Kind in Steuerklasse I.

Würde der Vater dagegen zunächst 400.000 Euro schenken und mehr als zehn Jahre später weitere 400.000 Euro übertragen, könnte für beide Übertragungen grundsätzlich jeweils der persönliche Freibetrag genutzt werden. Unter unveränderten gesetzlichen Voraussetzungen könnten damit insgesamt 800.000 Euro ohne Schenkungsteuer übertragen werden.

Genau hier liegt der wesentliche steuerliche Hebel der vorweggenommenen Vermögensübertragung: Nicht der einzelne Freibetrag wird größer, sondern er kann bei entsprechender zeitlicher Planung mehrfach zur Verfügung stehen.

Die Zehnjahresfrist ist der zentrale Punkt der Schenkungsplanung

Die oft genannte Zehnjahresregel darf allerdings nicht so verstanden werden, dass nach zehn Jahren eine frühere Schenkung rechtlich oder steuerlich vollständig „verschwindet“. Für die Berechnung der Schenkung- und Erbschaftsteuer werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet.

Wer beispielsweise heute 300.000 Euro von einem Elternteil erhält und sechs Jahre später weitere 200.000 Euro, kann nicht einfach für beide Vorgänge jeweils einen neuen Freibetrag von 400.000 Euro ansetzen. Die Erwerbe liegen innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums.

Anders sieht es aus, wenn ein neuer steuerlicher Zeitraum erreicht wird. Deshalb kann eine früh begonnene Vermögensnachfolge besonders bei Millionenvermögen erhebliche Auswirkungen haben.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung: Eltern mit zwei Kindern besitzen gemeinsam ein Vermögen von 3,2 Millionen Euro, das beiden Eltern wirtschaftlich jeweils zur Hälfte gehört. Jeder Elternteil könnte jedem Kind grundsätzlich bis zu 400.000 Euro innerhalb eines entsprechenden Zehnjahreszeitraums steuerfrei übertragen. Damit wären über Mutter und Vater zusammen bis zu 1,6 Millionen Euro auf die beiden Kinder übertragbar. Nach einem weiteren vollständigen Zehnjahreszeitraum könnten die persönlichen Freibeträge grundsätzlich erneut genutzt werden.

Eine solche Gestaltung setzt allerdings voraus, dass das Vermögen tatsächlich entsprechend auf die Eltern verteilt ist und die Übertragungen rechtlich korrekt erfolgen. Vermögen kann nicht allein deshalb steuerlich dem anderen Ehepartner zugerechnet werden, weil dadurch zusätzliche Freibeträge entstehen würden.

Auch künftige Wertsteigerungen sprechen für eine frühe Übertragung

Bei Vermögenswerten mit erheblichem Wachstumspotenzial kommt ein zweiter Effekt hinzu. Entscheidend für die Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Wert zum jeweiligen steuerlichen Bewertungsstichtag. Wird ein Vermögenswert bereits heute wirksam übertragen, gehört seine spätere Wertentwicklung grundsätzlich nicht mehr zum Vermögen des Schenkers.

Angenommen, Eltern übertragen ihrem Kind ein Wertpapierdepot im Wert von 300.000 Euro. Der Betrag liegt innerhalb des persönlichen Freibetrags eines Elternteils. Entwickelt sich das Depot in den folgenden 15 Jahren auf einen Wert von 600.000 Euro, befinden sich diese zusätzlichen 300.000 Euro bereits im Vermögen des Kindes.

Wäre das Depot dagegen beim Elternteil geblieben und erst mit einem Wert von 600.000 Euro vererbt worden, wäre für die Erbschaftsteuer grundsätzlich der dann maßgebliche Wert relevant. Nach einem Freibetrag von 400.000 Euro verbliebe – ohne Berücksichtigung weiterer Vermögenswerte, Befreiungen oder Abzüge – ein steuerpflichtiger Erwerb.

Dieser Effekt ist besonders bei langfristig angelegtem Wertpapiervermögen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien interessant. Gleichzeitig darf die mögliche Wertentwicklung nie als sicher unterstellt werden. Wertpapiere können fallen, Immobilienpreise können stagnieren und Unternehmen an Wert verlieren.

Wann eine Erbschaft trotzdem steuerlich günstiger sein kann

Die Möglichkeit, Freibeträge mehrfach zu nutzen, macht Schenkungen bei größeren Vermögen attraktiv. Es gibt jedoch steuerliche Vergünstigungen, die gerade beim Erwerb von Todes wegen greifen und bei einer normalen Schenkung nicht in gleicher Weise zur Verfügung stehen.

Ein wichtiges Beispiel ist der besondere Versorgungsfreibetrag. Ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner kann beim Erwerb von Todes wegen neben dem persönlichen Freibetrag grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro erhalten. Dieser kann allerdings durch bestimmte Versorgungsbezüge gekürzt werden.

Auch Kindern kann beim Erwerb von Todes wegen abhängig vom Alter ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zustehen. Er reicht nach geltendem Recht von 52.000 Euro für sehr junge Kinder bis zu 10.300 Euro für Kinder im Alter von mehr als 20 bis 27 Jahren.

Bei einer gewöhnlichen Schenkung unter Lebenden stehen diese besonderen Versorgungsfreibeträge nicht zur Verfügung.

Hinzu kommt bei einer Erbschaft der Abzug bestimmter Nachlassverbindlichkeiten. Für Kosten rund um Bestattung, Grabpflege und Nachlassabwicklung sieht das Gesetz beispielsweise einen pauschalen Abzug von insgesamt 15.000 Euro ohne Einzelnachweis vor. Je nach Nachlass können darüber hinaus weitere abzugsfähige Verbindlichkeiten vorhanden sein.

Das bedeutet nicht, dass Erben generell günstiger ist. Es zeigt aber, warum ein sinnvoller Vergleich immer den konkreten Einzelfall betrachten muss.

Beim Familienheim gelten besondere Regeln

Besonders vorsichtig sollte man pauschale Aussagen treffen, wenn eine selbst genutzte Immobilie den größten Teil des Vermögens ausmacht. Das sogenannte Familienheim wird steuerlich besonders behandelt.

Zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kann bereits eine Schenkung des Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. Das kann beispielsweise interessant sein, wenn ein Ehepartner Alleineigentümer der gemeinsam bewohnten Immobilie ist und einen Anteil auf den anderen Partner übertragen möchte.

Beim Erwerb von Todes wegen gibt es ebenfalls eine besondere Steuerbefreiung für das Familienheim. Der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner kann das begünstigte Familienheim unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei erben. Entscheidend ist insbesondere die anschließende Selbstnutzung. Wird die begünstigte Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen, sofern kein gesetzlich anerkannter zwingender Grund vorliegt.

Auch Kinder können ein Familienheim von Todes wegen steuerfrei erwerben. Bei ihnen ist die Begünstigung allerdings auf eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern begrenzt. Auch hier gelten Anforderungen an die unverzügliche Selbstnutzung und grundsätzlich an deren Fortführung über zehn Jahre.

Damit entsteht eine Besonderheit: Eine Immobilie muss nicht allein deshalb frühzeitig an ein Kind verschenkt werden, weil ihr Wert über dem persönlichen Freibetrag liegt. Soll das Kind das elterliche Familienheim später tatsächlich selbst bewohnen und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Übertragung im Erbfall steuerlich günstiger sein.

Die Steuersätze können den Vorteil einer gestaffelten Schenkung verstärken

Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb den verfügbaren Freibetrag, richtet sich der Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6 Mio. € 19 % 30 % 30 %
13 Mio. € 23 % 35 % 50 %
26 Mio. € 27 % 40 % 50 %
über 26 Mio. € 30 % 43 % 50 %

Eine langfristige Aufteilung kann deshalb einen doppelten Effekt haben. Im günstigsten Fall lassen sich persönliche Freibeträge mehrfach nutzen. Soweit trotzdem steuerpflichtige Beträge verbleiben, kann die Verteilung der Vermögensübertragung außerdem beeinflussen, in welche Tarifstufe ein Erwerb fällt.

Allerdings dürfen Übertragungen innerhalb von zehn Jahren nicht einfach künstlich in kleine Einzelbeträge zerlegt werden, um jeweils wieder bei der niedrigsten Tarifstufe zu beginnen. Frühere Erwerbe innerhalb des gesetzlichen Zeitraums werden bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Schenken mit Nießbrauch kann bei Immobilien interessant sein

Eine Immobilie bereits zu Lebzeiten zu übertragen, bedeutet nicht zwangsläufig, sämtliche wirtschaftlichen Vorteile sofort abzugeben. In der Nachfolgeplanung wird deshalb häufig mit einem vorbehaltenen Nießbrauch gearbeitet.

Eltern können beispielsweise eine vermietete Immobilie auf ihr Kind übertragen und sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Sie bleiben dann – abhängig von der konkreten Gestaltung – wirtschaftlich zur Nutzung beziehungsweise zum Bezug der Mieteinnahmen berechtigt, obwohl das Eigentum bereits übertragen wurde.

Ein solcher Nießbrauch kann auch für die Schenkungsteuer bedeutsam sein. Der Kapitalwert des vorbehaltenen Rechts kann den steuerlich relevanten Wert der Bereicherung des Beschenkten reduzieren. Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt unter anderem vom Jahreswert der Nutzung sowie bei lebenslangen Rechten vom Alter und Geschlecht der berechtigten Person nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ab.

Anzeige/Werbung

Angenommen, eine Immobilie besitzt einen steuerlichen Wert von 700.000 Euro. Wird sie ohne weitere Belastung auf ein Kind übertragen, liegt der Ausgangswert der Schenkung entsprechend hoch. Hat ein vorbehaltener Nießbrauch beispielsweise einen steuerlich anerkannten Kapitalwert von 250.000 Euro, würde sich die steuerliche Bereicherung – stark vereinfacht und ohne weitere Besonderheiten – auf 450.000 Euro reduzieren. Nach einem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro verblieben in diesem vereinfachten Modell nur 50.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb.

Gerade bei Immobilien sollte eine solche Gestaltung jedoch nicht allein anhand einer überschlägigen Steuerrechnung vorgenommen werden. Eigentumsrechte, laufende Kosten, Instandhaltung, mögliche Verkaufsabsichten und die Absicherung des Schenkers müssen zusammenpassen.

Steuerersparnis darf nicht wichtiger sein als die eigene finanzielle Sicherheit

Eine steuerfreie Schenkung kann wirtschaftlich trotzdem eine schlechte Entscheidung sein. Wer Vermögen verschenkt, gibt grundsätzlich Vermögenssubstanz aus der Hand. Das ist besonders problematisch, wenn später hohe Pflegekosten entstehen, die eigene Altersvorsorge knapper ausfällt als erwartet oder plötzlich größere Ausgaben notwendig werden.

Ein 65-jähriger Eigentümer mit 900.000 Euro Gesamtvermögen befindet sich beispielsweise in einer völlig anderen Situation als jemand mit 5 Millionen Euro Vermögen und dauerhaft hohen Einkünften. Für den ersten kann die vorschnelle Übertragung von 400.000 Euro trotz Steuerfreiheit die eigene finanzielle Flexibilität erheblich reduzieren. Beim zweiten kann eine frühzeitige Übertragung dagegen Teil einer langfristigen Nachfolgeplanung sein, ohne die eigene Versorgung zu gefährden.

Deshalb sollte vor jeder größeren Schenkung zunächst geklärt werden, welcher Vermögensteil voraussichtlich dauerhaft nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt benötigt wird. Erst danach stellt sich die Frage, wie dieser Teil steuerlich sinnvoll übertragen werden kann.

Bei Immobilien können vertragliche Absicherungen wie Nießbrauch, Wohnrechte oder bestimmte Rückforderungsrechte eine Rolle spielen. Solche Regelungen sollten rechtlich und steuerlich sauber aufeinander abgestimmt werden.

Bei kleinen und mittleren Vermögen besteht häufig kein Zeitdruck

Die Diskussion über Schenkungsteuer vermittelt leicht den Eindruck, jeder müsse möglichst früh Vermögen übertragen. Für viele Familien trifft das nicht zu.

Besitzen Eltern beispielsweise gemeinsam 500.000 Euro, die später zu gleichen Teilen auf zwei Kinder übergehen sollen, können die persönlichen Freibeträge bereits ausreichen. Dann bringt eine frühzeitige Schenkung möglicherweise überhaupt keinen relevanten Vorteil bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Selbst bei höheren Vermögen ist zunächst zu prüfen, wem die einzelnen Vermögenswerte gehören und wer sie später erhalten soll. Ein Ehepaar mit zwei Kindern verfügt aufgrund der verschiedenen Übertragungsverhältnisse über erheblich größere Freibetragsmöglichkeiten als eine alleinstehende Person mit nur einem Kind.

Steuerplanung wird daher vor allem dann relevant, wenn der voraussichtliche Erwerb eines einzelnen Begünstigten von einer einzelnen Person dessen persönlichen Freibetrag deutlich überschreiten könnte.

Unverheiratete Paare haben besonders niedrige Freibeträge

Bei unverheirateten Paaren fällt der Vergleich häufig deutlich ungünstiger aus. Ein nicht verheirateter Lebenspartner gehört grundsätzlich nicht zur steuerlich privilegierten Gruppe der Ehegatten. Statt 500.000 Euro beträgt der persönliche Freibetrag regelmäßig nur 20.000 Euro.

Auch die Steuerbelastung oberhalb dieses Freibetrags kann wesentlich höher sein, weil nicht verwandte Partner grundsätzlich der Steuerklasse III zugeordnet werden. Dort beträgt der Steuersatz bereits bei kleineren steuerpflichtigen Erwerben 30 Prozent und kann bei sehr großen Erwerben 50 Prozent erreichen.

Besitzt ein unverheirateter Partner beispielsweise eine Immobilie oder erhebliches Geldvermögen, kann deshalb schon eine vergleichsweise moderate Übertragung eine erhebliche Steuerbelastung auslösen. Mehrere Schenkungen können langfristig zwar auch hier Freibeträge mehrfach nutzbar machen, der Freibetrag von jeweils 20.000 Euro ist jedoch so niedrig, dass sich größere Vermögen allein damit kaum steuerfrei übertragen lassen.

Für unverheiratete Paare ist eine frühzeitige Nachlass- und Vermögensplanung deshalb besonders wichtig. Dabei geht es nicht nur um Steuern, sondern ebenso um Eigentumsverhältnisse, Testament, Erbansprüche und die finanzielle Absicherung des Partners.

Vorsicht: Nicht jede Schenkung startet automatisch einen problemlosen Zehnjahresplan

Bei langfristiger Steuerplanung wird häufig rückwärts gerechnet: heute schenken, zehn Jahre warten und anschließend erneut den Freibetrag nutzen. Das funktioniert nur, wenn genügend Zeit vorhanden ist und die persönlichen sowie gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich bestehen bleiben.

Verstirbt der Schenker innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums, kann eine frühere Schenkung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wieder relevant werden. Der Freibetrag steht dann nicht automatisch noch einmal vollständig zur Verfügung.

Außerdem können sich Vermögenswerte, Familienverhältnisse und Gesetze verändern. Eine Strategie, die mit 55 Jahren sinnvoll erscheint, muss mit 75 Jahren nicht mehr optimal sein. Gerade bei sehr großen Vermögen sollte die Nachfolgeplanung deshalb regelmäßig überprüft werden.

Typische Fehler bei Schenkungen

Einer der häufigsten Fehler besteht darin, nur auf den Freibetrag zu schauen. Ein Vater sieht beispielsweise, dass er seinem Kind 400.000 Euro steuerfrei schenken kann, und überträgt deshalb einen großen Teil seines liquiden Vermögens. Wenn anschließend seine eigene finanzielle Reserve nicht mehr ausreicht, war die Gestaltung trotz vermiedener Schenkungsteuer wirtschaftlich nachteilig.

Problematisch ist auch die Vorstellung, ein einmal genutzter Freibetrag stehe nach zehn Kalenderjahren automatisch wieder zur Verfügung. Entscheidend ist der konkrete zeitliche Abstand zwischen den Erwerbsvorgängen.

Bei Immobilien kommt hinzu, dass Eigentum, Nutzung und Kostenverteilung sauber geregelt werden müssen. Wer eine Immobilie verschenkt, sollte nicht nur die Schenkungsteuer betrachten, sondern beispielsweise auch klären, wer künftig über Verkauf, Belastung und größere Investitionen entscheiden darf.

Ein weiterer Fehler besteht darin, die Schenkung nicht ordnungsgemäß steuerlich anzuzeigen. Grundsätzlich müssen steuerlich relevante Erwerbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beziehungsweise Ausführung gegenüber dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Für bestimmte notariell oder gerichtlich beurkundete Vorgänge bestehen Ausnahmen von der eigenen Anzeigepflicht. Dass eine Schenkung innerhalb des persönlichen Freibetrags liegt, bedeutet daher nicht automatisch, dass sämtliche steuerlichen Formalitäten entfallen.

Schenkung oder Erbschaft: Welche Variante passt zu welcher Situation?

Als Orientierung lässt sich die Entscheidung auf wenige zentrale Fragen reduzieren. Liegt das voraussichtlich zu übertragende Vermögen deutlich unter den verfügbaren Freibeträgen, besteht aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer häufig kein Grund für eine übereilte Übertragung.

Anders kann es bei größeren Vermögen aussehen. Je stärker der voraussichtliche Erwerb die persönlichen Freibeträge übersteigt und je länger der Planungshorizont ist, desto interessanter werden frühzeitige Schenkungen. Das gilt besonders für Vermögenswerte, bei denen langfristig erhebliche Wertsteigerungen möglich sind.

Vor einer größeren Übertragung sollten deshalb diese Punkte geprüft werden:

  1. Wie hoch ist das heutige Gesamtvermögen und wem gehört es tatsächlich?
  2. Welcher Empfänger soll welchen Vermögenswert erhalten?
  3. Welche persönlichen Freibeträge stehen in den einzelnen Übertragungsverhältnissen zur Verfügung?
  4. Welche früheren Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre müssen berücksichtigt werden?
  5. Welche Vermögenswerte könnten künftig erheblich an Wert gewinnen?
  6. Wie viel Vermögen benötigt der Schenker realistisch für Lebenshaltung, Altersvorsorge, Pflege und größere Reserven?
  7. Gibt es besondere Steuerbefreiungen, etwa beim Familienheim oder bei begünstigtem Betriebsvermögen?
  8. Soll der Schenker Nutzungsrechte, Erträge oder bestimmte Kontrollmöglichkeiten behalten?
  9. Welche Folgen hätte ein früher Tod innerhalb des geplanten Zehnjahreszeitraums?
  10. Sind Testament, Erbvertrag und bereits erfolgte Schenkungen aufeinander abgestimmt?

Bei einfachen Geldschenkungen innerhalb eines klar verfügbaren Freibetrags kann die Situation überschaubar sein. Bei Immobilien, Unternehmen, großen Depots oder Millionenvermögen können dagegen Bewertung, Nießbrauch, Familienrecht, Erbrecht und Steuerrecht ineinandergreifen. Eine individuelle steuerliche und gegebenenfalls rechtliche Beratung kann dann erhebliche Fehlentscheidungen verhindern.

Fazit: Schenken lohnt sich steuerlich vor allem bei frühzeitiger Planung

Bei größeren Vermögen hat die Schenkung einen entscheidenden strategischen Vorteil: Sie ermöglicht es, persönliche Freibeträge über längere Zeiträume mehrfach zu nutzen und Vermögenswerte bereits vor späteren Wertsteigerungen auf die nächste Generation zu übertragen. Wer beispielsweise mit 55 oder 60 Jahren beginnt, nicht benötigtes Vermögen sinnvoll zu übertragen, hat wesentlich mehr Gestaltungsspielraum als jemand, der erst im hohen Alter über die Nachfolge nachdenkt.

Eine Erbschaft kann trotzdem die bessere Lösung sein. Besondere Versorgungsfreibeträge, Regelungen zum Familienheim und die persönliche finanzielle Sicherheit des Vermögensinhabers können gegen eine vorzeitige Übertragung sprechen. Bei Vermögen innerhalb der ohnehin verfügbaren Freibeträge besteht zudem häufig überhaupt kein steuerlicher Grund, Eigentum frühzeitig aus der Hand zu geben.

Die richtige Frage lautet deshalb nicht nur: „Wie spare ich möglichst viel Erbschaftsteuer?“ Entscheidend ist, welcher Teil des Vermögens dauerhaft entbehrlich ist und wann dessen Übertragung wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll wird. Erst wenn die eigene Versorgung gesichert ist, sollte die Optimierung von Freibeträgen und Übertragungszeitpunkten beginnen.

Häufige Fragen zu Schenkung oder Erbschaft

Bei der Entscheidung zwischen Schenkung und Erbschaft entstehen besonders häufig Fragen zu Freibeträgen, Zeitabständen und Immobilien. Die wichtigsten Punkte lassen sich kompakt einordnen.

Ist eine Schenkung steuerlich grundsätzlich günstiger als eine Erbschaft?

Nein. Persönliche Freibeträge und Steuertarife sind grundsätzlich eng miteinander verzahnt. Der wesentliche Vorteil einer Schenkung liegt darin, dass Freibeträge bei ausreichend langen Zeitabständen erneut genutzt werden können. Beim Erwerb von Todes wegen können dagegen bestimmte zusätzliche Vergünstigungen bestehen.

Wie viel können Eltern ihren Kindern steuerfrei schenken?

Ein Kind kann grundsätzlich von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums unter Nutzung des persönlichen Freibetrags erhalten. Sind beide Eltern Eigentümer entsprechenden Vermögens, können dadurch grundsätzlich 800.000 Euro pro Kind über beide Elternteile übertragen werden.

Kann ich alle zehn Jahre 400.000 Euro an mein Kind verschenken?

Grundsätzlich kann der persönliche Freibetrag nach einem ausreichend langen Zeitraum erneut genutzt werden. Entscheidend sind die konkreten Übertragungszeitpunkte, weil mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Bei größeren Vermögen sollte die zeitliche Planung deshalb exakt geprüft werden.

Was passiert, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren stirbt?

Eine Schenkung innerhalb der vorausgegangenen zehn Jahre kann bei der Berechnung der Steuer auf einen späteren Erwerb vom selben Schenker beziehungsweise Erblasser berücksichtigt werden. Der persönliche Freibetrag steht dann nicht automatisch erneut vollständig zur Verfügung.

Kann eine Immobilie steuerfrei verschenkt werden?

Das hängt von Wert, Empfänger und Gestaltung ab. Eine Immobilienübertragung kann beispielsweise vollständig innerhalb eines persönlichen Freibetrags liegen. Für das Familienheim zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern gibt es außerdem eine besondere Steuerbefreiung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Ist Nießbrauch bei einer Immobilienschenkung steuerlich sinnvoll?

Ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht kann den steuerlichen Wert der Bereicherung des Beschenkten reduzieren und gleichzeitig dem Schenker Nutzungsrechte oder Mieteinnahmen sichern. Ob die Gestaltung sinnvoll ist, hängt jedoch vom Immobilienwert, dem Wert des Nießbrauchs, der persönlichen Situation und den langfristigen Plänen ab.

Anzeige/Werbung

Muss eine steuerfreie Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Auch eine Schenkung, die wegen eines Freibetrags letztlich keine Steuer auslöst, kann grundsätzlich der gesetzlichen Anzeigepflicht unterliegen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht grundsätzlich eine Frist von drei Monaten vor; für bestimmte notariell oder gerichtlich beurkundete Vorgänge bestehen Ausnahmen.

Wann sollte man mit Schenkungen beginnen?

Bei größeren Vermögen kann ein früher Beginn sinnvoll sein, weil dadurch überhaupt erst mehrere Zehnjahreszeiträume genutzt werden können. Eine Schenkung sollte jedoch nur aus Vermögen erfolgen, das für die eigene finanzielle Sicherheit voraussichtlich nicht mehr benötigt wird.

Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

Artikel teilen:

Sehr beliebt

Zu diesem Thema
Weitere Artikel

Mit einem Blog Geld verdienen: So wird aus einer Website eine Einnahmequelle

Mit einem Blog Geld verdienen ist möglich – auch...

Dispozinsen berechnen – was kostet die Kontoüberziehung?

Ein Girokonto für ein paar Tage zu überziehen, wirkt...

Vorruhestand finanzieren – wie überbrückt man die Jahre bis zur Rente?

Früher aufhören zu arbeiten, mehr Zeit für die Familie...

Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsfragen – gibt es das?

Wer bereits Rückenprobleme hatte, wegen einer psychischen Belastung behandelt...