Ein Pflegegrad wird nicht allein deshalb vergeben, weil jemand schwer erkrankt, körperlich eingeschränkt oder an Demenz erkrankt ist. Entscheidend ist vielmehr, wie stark die Selbstständigkeit im täglichen Leben tatsächlich beeinträchtigt ist und wie viel Unterstützung dauerhaft benötigt wird. Dafür betrachtet die Pflegebegutachtung sechs festgelegte Lebensbereiche – von der Mobilität über die Selbstversorgung bis zum Umgang mit Medikamenten und Therapien.
Aus diesen Bereichen entsteht nach einem festen Bewertungssystem ein Gesamtwert von maximal 100 Punkten. Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2. Die höchsten Anforderungen gelten für Pflegegrad 5, der regulär ab 90 Punkten erreicht wird. Dabei zählt nicht jede Einschränkung gleich stark: Die Selbstversorgung hat beispielsweise wesentlich mehr Einfluss auf das Ergebnis als die reine Mobilität.
Für Betroffene und Angehörige bedeutet das: Bei einer Begutachtung sollte nicht versucht werden, einen besonders schlechten Tag darzustellen. Ebenso problematisch ist es jedoch, aus Gewohnheit Schwierigkeiten herunterzuspielen. Entscheidend ist ein realistisches Bild davon, was im normalen Alltag noch selbstständig möglich ist und wobei regelmäßig Hilfe erforderlich wird.
Wann gilt jemand überhaupt als pflegebedürftig?
Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt vor, wenn gesundheitlich bedingte Einschränkungen dazu führen, dass ein Mensch bestimmte Anforderungen des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig bewältigen kann und deshalb auf Hilfe anderer angewiesen ist. Dabei können körperliche Erkrankungen ebenso eine Rolle spielen wie geistige oder psychische Beeinträchtigungen.
Eine wesentliche Voraussetzung ist die Dauer der Einschränkung. Der Hilfebedarf muss grundsätzlich auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Eine vorübergehende Einschränkung nach einer Operation, bei der bereits absehbar ist, dass die betroffene Person nach einigen Wochen wieder weitgehend selbstständig sein wird, führt deshalb normalerweise nicht zu einem Pflegegrad.
Das erklärt zugleich einen häufigen Irrtum: Ein Pflegegrad ist keine Bewertung der Schwere einer Diagnose. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können unterschiedliche Pflegegrade erhalten. Ein Mensch mit Parkinson kann beispielsweise noch viele alltägliche Tätigkeiten allein bewältigen, während eine andere Person mit derselben Diagnose beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen und bei der Medikamenteneinnahme regelmäßig Unterstützung benötigt. Für die Pflegeversicherung unterscheiden sich diese beiden Situationen erheblich.
So wird ein Pflegegrad festgestellt
Am Anfang steht der Antrag bei der Pflegekasse. Bei gesetzlich Krankenversicherten gehört die Pflegekasse organisatorisch zur jeweiligen Krankenkasse. Privat Pflegeversicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung.
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten in der Regel den zuständigen Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe üblicherweise Medicproof. Die Gutachterin oder der Gutachter bewertet anschließend anhand eines bundesweit einheitlichen Systems, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag noch bewältigt.
Bei einer erstmaligen regulären Begutachtung wird die antragstellende Person grundsätzlich in ihrem Wohnbereich untersucht. Unangekündigte Besuche gibt es nicht; der Termin wird vorher vereinbart. Telefonische oder videobasierte Begutachtungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei späteren Begutachtungen eingesetzt werden, eine erstmalige Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gehört jedoch zu den Fällen, in denen eine reine telefonische Begutachtung grundsätzlich ausscheidet.
Im Mittelpunkt stehen nicht einzelne Krankheiten, sondern konkrete Fragen des täglichen Lebens: Kann die Person alleine aufstehen? Kann sie sich waschen und anziehen? Findet sie sich zeitlich und räumlich zurecht? Kann sie Medikamente richtig einnehmen? Muss sie nachts versorgt werden? Kann sie ihren Tagesablauf selbst gestalten?
Aus vielen solchen Einzelbewertungen entsteht schließlich der Pflegegrad.
Die sechs Bereiche der Pflegebegutachtung
Das Begutachtungsverfahren gliedert sich in sechs sogenannte Module. Jedes Modul betrachtet einen anderen Teil der Selbstständigkeit. Die Ergebnisse fließen allerdings unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung ein.
| Bereich | Gewichtung für den Pflegegrad |
|---|---|
| Mobilität | 10 % |
| Kognitive und kommunikative Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % |
| Selbstversorgung | 40 % |
| Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen | 20 % |
| Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Eine Besonderheit betrifft die Module „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“. Sie werden zwar beide geprüft, für die Berechnung wird jedoch nur der höhere gewichtete Wert der beiden Bereiche berücksichtigt. Dadurch ergeben die Gewichtungen insgesamt 100 Prozent und nicht 115 Prozent.
Die Gewichtung zeigt bereits, weshalb sich der Pflegegrad nicht durch einfaches Zusammenzählen sichtbarer körperlicher Einschränkungen abschätzen lässt. Die Selbstversorgung macht allein 40 Prozent der Gesamtbewertung aus. Wer beispielsweise beim Waschen, Anziehen, Toilettengang oder Essen regelmäßig umfangreiche Unterstützung benötigt, kann dadurch deutlich mehr Punkte erhalten als jemand, der zwar Schwierigkeiten beim Gehen hat, andere wesentliche Alltagsbereiche aber weiterhin selbstständig bewältigt.
Mobilität: Wie selbstständig kann sich die Person bewegen?
Das erste Modul betrachtet die körperliche Beweglichkeit innerhalb des unmittelbaren Lebensbereichs. Dabei geht es nicht darum, wie sportlich jemand ist oder ob längere Spaziergänge noch möglich sind. Entscheidend sind grundlegende Bewegungsabläufe.
Geprüft wird beispielsweise, ob ein Positionswechsel im Bett gelingt, ob eine stabile Sitzposition gehalten werden kann, ob sich die Person vom Bett auf einen Stuhl umsetzen kann, wie sie sich innerhalb der Wohnung bewegt und ob Treppen bewältigt werden können.
Hilfsmittel schließen Selbstständigkeit dabei nicht automatisch aus. Wer sich mit einem Rollator sicher und ohne personelle Unterstützung innerhalb der Wohnung bewegen kann, kann in diesem Bereich weiterhin als weitgehend selbstständig gelten. Benötigt die Person dagegen regelmäßig jemanden, der sie stützt, führt oder vollständig übernimmt, fällt die Bewertung anders aus.
Gerade hier wird deutlich, dass die Begutachtung nicht einfach nach dem Prinzip „kann laufen oder kann nicht laufen“ funktioniert. Entscheidend ist der tatsächliche Umfang der benötigten Hilfe.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Dieses Modul spielt insbesondere bei Demenz, neurologischen Erkrankungen und anderen kognitiven Beeinträchtigungen eine wichtige Rolle. Geprüft wird unter anderem, ob sich die Person zeitlich und örtlich orientieren kann, andere Menschen erkennt, alltägliche Entscheidungen trifft, Sachverhalte versteht und Bedürfnisse mitteilen kann.
Ein Mensch kann körperlich ausgesprochen mobil sein und trotzdem einen erheblichen Pflegebedarf haben. Eine Person mit fortgeschrittener Demenz kann beispielsweise selbstständig durch die Wohnung laufen, gleichzeitig aber vergessen, zu essen oder zu trinken, nachts die Wohnung verlassen wollen oder nicht erkennen, dass Medikamente eingenommen werden müssen.
Gerade Angehörige unterschätzen diesen Bereich gelegentlich, weil klassische Vorstellungen von Pflege stark auf körperliche Hilfe ausgerichtet sind. Das heutige Begutachtungssystem berücksichtigt ausdrücklich auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hier wird betrachtet, ob bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig personelle Unterstützung notwendig machen. Dazu können beispielsweise nächtliche Unruhe, starke Ängste, aggressives Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen oder andere psychisch bedingte Verhaltensprobleme gehören.
Nicht jede gelegentliche Auffälligkeit führt automatisch zu einer hohen Bewertung. Entscheidend sind unter anderem Häufigkeit und Unterstützungsbedarf. Ein einzelner schlechter Tag wird deshalb anders eingeordnet als ein Verhalten, das täglich oder mehrmals wöchentlich auftritt und regelmäßig das Eingreifen einer anderen Person erfordert.
Für Angehörige kann gerade dieser Bereich schwer einzuschätzen sein. Vieles wird mit der Zeit zur Normalität. Wer beispielsweise jeden Abend längere Zeit benötigt, um einen demenziell erkrankten Angehörigen zu beruhigen oder davon abzuhalten, nachts die Wohnung zu verlassen, nimmt diese Hilfe möglicherweise gar nicht mehr als eigenständige Pflegeleistung wahr. Für die Begutachtung kann sie dennoch relevant sein.
Selbstversorgung: Der wichtigste Bereich der Bewertung
Mit einem Anteil von 40 Prozent besitzt die Selbstversorgung das größte Gewicht. Hier geht es um grundlegende Tätigkeiten wie Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken sowie die Benutzung der Toilette.
Die entscheidende Frage lautet auch hier nicht nur, ob eine Tätigkeit irgendwie durchgeführt werden kann. Bewertet wird, in welchem Maß die Person sie tatsächlich selbstständig erledigen kann und welcher personelle Unterstützungsbedarf besteht.
Ein Beispiel: Eine Person kann ihre Kleidung möglicherweise selbst anziehen, schafft es aber nicht, die passenden Kleidungsstücke herauszusuchen oder Knöpfe und Reißverschlüsse zu schließen. Eine andere Person benötigt lediglich Unterstützung beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Eine dritte Person muss vollständig angekleidet werden. Obwohl bei allen drei Personen Hilfe beim Thema Kleidung vorkommt, unterscheidet sich der Grad der Selbstständigkeit deutlich.
Ähnliches gilt beim Essen. Wer lediglich Mahlzeiten vorbereitet bekommen muss, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, bei dem Speisen mundgerecht zubereitet werden müssen oder der während des gesamten Essens Unterstützung benötigt.
Deshalb reicht der pauschale Satz „Meine Mutter braucht Hilfe beim Waschen und Anziehen“ für eine realistische Einschätzung kaum aus. Aussagekräftiger ist, genau zu beschreiben, welche einzelnen Schritte noch selbstständig gelingen und welche übernommen werden müssen.
Medikamente, Arzttermine und Therapien zählen ebenfalls
Das fünfte Modul betrachtet, wie selbstständig die betroffene Person mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen umgehen kann. Dieser Bereich besitzt mit 20 Prozent einen erheblichen Einfluss auf das Gesamtergebnis.
Dazu können unter anderem die Einnahme von Medikamenten, Injektionen, Verbandswechsel, Messungen bestimmter Körperwerte, Arztbesuche oder therapeutische Maßnahmen gehören. Auch der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen kann relevant sein.
Ein typischer Fall ist eine ältere Person, die ihre Medikamente nicht mehr selbst richtig sortieren oder zuverlässig zu den vorgesehenen Zeiten einnehmen kann. Selbst wenn sie körperlich noch relativ mobil ist, kann dadurch regelmäßig Unterstützung notwendig werden. Ähnliches gilt, wenn mehrmals täglich Insulin verabreicht, ein aufwendiger Verband gewechselt oder eine andere medizinisch notwendige Maßnahme unterstützt werden muss.
Entscheidend ist wiederum nicht allein, dass eine Erkrankung oder Therapie existiert. Bewertet wird, in welchem Umfang die betroffene Person dabei auf Unterstützung angewiesen ist.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das sechste Modul betrachtet, ob ein Mensch seinen Tagesablauf noch weitgehend selbst organisieren kann. Dazu gehören beispielsweise die Gestaltung des Tages, das Beschäftigen mit Dingen, die der Person wichtig sind, die Planung in die Zukunft und die Pflege sozialer Kontakte.
Eine Person kann körperlich vergleichsweise selbstständig sein und trotzdem erhebliche Schwierigkeiten haben, ihren Alltag eigenständig zu strukturieren. Das kommt beispielsweise bei dementiellen oder psychischen Erkrankungen vor.
Hier geht es nicht darum, wie viele Freunde jemand besitzt oder wie häufig Besuch kommt. Entscheidend ist die Fähigkeit, den eigenen Alltag angemessen zu gestalten und soziale Kontakte selbstständig aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten.
Welche Punktzahl führt zu welchem Pflegegrad?
Nach der Bewertung der einzelnen Kriterien werden die Ergebnisse innerhalb der Module zunächst zusammengeführt und anschließend entsprechend ihrer Gewichtung in einen Gesamtpunktwert übertragen. Deshalb lassen sich die einzelnen Antworten nicht einfach selbst addieren.
Für den Pflegegrad gelten folgende Grenzen:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Einordnung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | geringe Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | erhebliche Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | schwere Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | schwerste Beeinträchtigungen |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Pflegegrad 1 beginnt damit bereits bei vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen. Viele der klassischen Leistungen der Pflegeversicherung stehen allerdings erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung beziehungsweise unterscheiden sich ab diesem Pflegegrad erheblich im Umfang.
Welche finanziellen und praktischen Leistungen mit den einzelnen Pflegegraden verbunden sind, erklären wir ausführlicher im Ratgeber zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Bei Pflegegrad 5 existiert außerdem eine besondere Bedarfskonstellation. Menschen mit einem außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf können unter bestimmten engen Voraussetzungen auch dann Pflegegrad 5 erhalten, wenn der reguläre Schwellenwert von 90 Punkten nicht erreicht wird. Die Begutachtungsrichtlinien sehen dies insbesondere beim vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen vor.
Warum die Diagnose allein den Pflegegrad nicht bestimmt
Eine der wichtigsten Regeln für das Verständnis des Systems lautet: Pflegegrade bewerten Selbstständigkeit, nicht Diagnosen.
Eine Krebsdiagnose, Multiple Sklerose, Parkinson, ein Schlaganfall oder eine Demenzerkrankung können zu erheblicher Pflegebedürftigkeit führen. Aus dem Namen der Erkrankung lässt sich aber kein bestimmter Pflegegrad ableiten.
Nehmen wir zwei Menschen nach einem Schlaganfall. Person A kann wieder selbstständig aufstehen, sich mit einem Rollator bewegen, essen, Medikamente einnehmen und sich weitgehend alleine versorgen. Unterstützung wird hauptsächlich beim Duschen und bei einzelnen Tätigkeiten benötigt. Person B kann sich dagegen kaum selbst umsetzen, benötigt Hilfe beim Toilettengang, beim Waschen und Anziehen, kann Medikamente nicht eigenständig verwalten und muss bei fast allen grundlegenden Tätigkeiten unterstützt werden.
Die medizinische Ausgangsdiagnose kann dieselbe sein. Die Auswirkungen auf die Selbstständigkeit unterscheiden sich jedoch deutlich – und damit voraussichtlich auch die Bewertung im Begutachtungsverfahren.
Diese Logik ist für die Vorbereitung auf den Termin entscheidend. Ein Stapel Arztberichte kann medizinische Erkrankungen belegen. Für die Pflegebegutachtung muss zusätzlich deutlich werden, wie sich diese Erkrankungen konkret auf den Alltag auswirken.
So bereitest du dich auf die Pflegebegutachtung vor
Eine gute Vorbereitung bedeutet nicht, einen möglichst hohen Pflegegrad „herauszuholen“. Sie soll verhindern, dass tatsächlicher Unterstützungsbedarf übersehen wird. Besonders Angehörige leisten häufig seit Monaten oder Jahren Hilfe und empfinden Tätigkeiten irgendwann als selbstverständlich.
Hilfreich kann es deshalb sein, einige Tage vor dem Termin bewusst darauf zu achten, wann Unterstützung erforderlich ist. Nicht nur große Pflegetätigkeiten zählen. Auch wiederholtes Erinnern, Beaufsichtigen, Motivieren, Anleiten oder Organisieren kann je nach Bereich relevant sein.
Checkliste für die Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
- Notiere mehrere Tage lang, wobei regelmäßig Unterstützung notwendig ist.
- Lege relevante Arztberichte, Krankenhausunterlagen und aktuelle Medikamentenpläne bereit.
- Schreibe auf, welche Hilfsmittel tatsächlich verwendet werden.
- Dokumentiere auch nächtlichen Hilfebedarf und wiederkehrende Probleme.
- Bitte nach Möglichkeit eine Person zum Termin, die den Pflegealltag gut kennt.
- Beschreibe nicht nur Krankheiten, sondern deren konkrete Auswirkungen auf den Alltag.
- Spiele Einschränkungen weder herunter noch stelle sie künstlich schwerer dar.
Eine vertraute Person beim Termin kann besonders hilfreich sein. Betroffene schätzen die eigene Situation manchmal anders ein als ihre Angehörigen. Das kann beispielsweise bei Demenz vorkommen, aber auch bei Menschen, die ungern über Einschränkungen sprechen oder sich gegenüber fremden Personen möglichst selbstständig zeigen möchten.
Der Termin sollte deshalb den normalen Alltag abbilden. Es ist nicht sinnvoll, unmittelbar vor der Begutachtung Tätigkeiten zu übernehmen, die normalerweise Angehörige erledigen, nur um besonders selbstständig zu wirken. Genauso wenig sollte eine Person bewusst auf vorhandene Fähigkeiten verzichten.
Ein typischer Fehler: „Das mache ich noch selbst“
Selbstständigkeit ist bei der Begutachtung kein Charaktertest. Viele Menschen möchten verständlicherweise zeigen, dass sie ihren Alltag trotz Erkrankung noch möglichst gut bewältigen. Gerade ältere Generationen neigen teilweise dazu, benötigte Hilfe herunterzuspielen.
Problematisch wird das, wenn auf die Frage „Können Sie sich selbst anziehen?“ mit „Ja“ geantwortet wird, obwohl die Tochter jeden Morgen Kleidung herauslegt, Strümpfe und Schuhe anzieht und bei Verschlüssen hilft.
Formal klingt die Antwort zunächst nach weitgehender Selbstständigkeit. Der tatsächliche Alltag sieht anders aus.
Das Gegenteil ist ebenfalls ungünstig. Aussagen wie „Ich kann gar nichts mehr“ helfen wenig, wenn konkrete Tätigkeiten durchaus noch selbstständig möglich sind. Für die Begutachtung sind nachvollziehbare Alltagssituationen wesentlich aussagekräftiger als pauschale Einschätzungen.
Eine gute Beschreibung wäre beispielsweise: „Das Oberteil kann sie meistens alleine anziehen. Bei Hose, Strümpfen und Schuhen benötigt sie jeden Morgen Hilfe. Außerdem muss jemand die Kleidung auswählen und bereitlegen.“
Damit lässt sich der tatsächliche Unterstützungsbedarf wesentlich genauer erfassen.
Pflegebedarf schwankt – welcher Tag zählt dann?
Viele Erkrankungen verlaufen nicht jeden Tag gleich. Bei Parkinson, Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder nach bestimmten Therapien können gute und schlechte Tage auftreten.
Die Begutachtung soll deshalb nicht nur die Situation in den wenigen Minuten des Termins betrachten. Relevant ist das Gesamtbild des gewöhnlichen Alltags. Wenn eine Person beispielsweise an vier Tagen der Woche beim Aufstehen Hilfe benötigt, am Begutachtungstag aber zufällig einen besonders guten Tag hat, sollte dieser regelmäßige Unterstützungsbedarf trotzdem beschrieben werden.
Umgekehrt darf ein außergewöhnlich schlechter Tag nicht als dauerhafter Normalzustand dargestellt werden. Sinnvoll ist eine konkrete Beschreibung: Wie häufig tritt die Einschränkung auf? Wie lange dauert sie? Was passiert an besseren Tagen? Welche Unterstützung wird an schlechteren Tagen benötigt?
Solche Angaben vermitteln ein wesentlich realistischeres Bild als Aussagen wie „Manchmal geht es“ oder „Es ist meistens schwierig“.
Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
Für Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gilt grundsätzlich eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen. In bestimmten dringenden Situationen gelten verkürzte Fristen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Fälle während eines Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalts, ein Aufenthalt im Hospiz oder ambulante Palliativversorgung.
Weil Leistungen grundsätzlich einen Antrag voraussetzen, sollte dieser nicht unnötig hinausgezögert werden. Liegen die Voraussetzungen bereits vor und wird der Antrag erst später gestellt, werden Leistungen grundsätzlich nicht beliebig für frühere Monate nachgezahlt. Wird der Antrag später als im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt, beginnt die Leistungsgewährung grundsätzlich frühestens mit dem Beginn des Monats der Antragstellung.
Nach Abschluss der Begutachtung erhält die Pflegekasse das Gutachten und entscheidet über den Antrag. Das Ergebnis kommt anschließend als schriftlicher Bescheid. Das Gutachten wird grundsätzlich ebenfalls übermittelt, sofern die versicherte Person der Übersendung nicht widerspricht.
Gerade wenn die Einstufung unerwartet niedrig ausfällt, lohnt es sich, das Gutachten genau durchzugehen. Dort lässt sich nachvollziehen, welche Einschränkungen in den einzelnen Bereichen berücksichtigt wurden.
Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig erscheint?
Ein ablehnender Bescheid oder ein niedrigerer Pflegegrad als erwartet ist nicht automatisch endgültig. Wer die Entscheidung für falsch hält, kann Widerspruch einlegen.
Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann sich die Frist verlängern. Für einen begründeten Widerspruch ist das Pflegegutachten besonders wichtig, denn darin lässt sich erkennen, an welchen Stellen die eigene Einschätzung und die Bewertung auseinandergehen.
Eine bloße Aussage wie „Pflegegrad 1 ist zu wenig“ ist deutlich schwächer als eine konkrete Begründung. Sinnvoller wäre beispielsweise darzustellen, dass beim Anziehen regelmäßige Hilfe erforderlich ist, die Medikamenteneinnahme täglich überwacht werden muss oder nächtlicher Unterstützungsbedarf im Gutachten nicht berücksichtigt wurde.
Dabei sollte nicht versucht werden, möglichst viele zusätzliche Einschränkungen aufzuzählen. Entscheidend sind nachprüfbare Punkte, bei denen das Gutachten den tatsächlichen Alltag aus Sicht der betroffenen Person oder der Angehörigen nicht richtig wiedergibt.
Wann sollte ein höherer Pflegegrad beantragt werden?
Ein einmal festgestellter Pflegegrad ist nicht für alle Zeiten unveränderlich. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand und nimmt die Selbstständigkeit dauerhaft ab, kann bei der Pflegekasse eine Höherstufung beantragt werden.
Ein solcher Antrag sollte allerdings nicht nur deshalb gestellt werden, weil seit der letzten Begutachtung einige Monate vergangen sind. Entscheidend ist eine tatsächliche Veränderung des Unterstützungsbedarfs.
Ein Beispiel wäre eine Person mit Pflegegrad 2, die bislang selbstständig zur Toilette gehen und essen konnte. Nach einer deutlichen gesundheitlichen Verschlechterung benötigt sie nun auch bei diesen Tätigkeiten regelmäßig Hilfe und kann Medikamente nicht mehr selbstständig verwalten. Eine solche Veränderung kann die Bewertung in mehreren Modulen beeinflussen.
Bei einem Höherstufungsantrag wird die Pflegesituation erneut geprüft. Dabei besteht theoretisch nicht nur die Möglichkeit einer höheren Einstufung. Ergibt die Prüfung, dass sich die Selbstständigkeit verbessert hat, kann auch eine niedrigere Bewertung in Betracht kommen. Ein Antrag sollte deshalb auf einer tatsächlich veränderten Pflegesituation beruhen.
Bei Kindern gelten besondere Regeln
Auch bei Kindern richtet sich die Pflegebedürftigkeit grundsätzlich nach dem Ausmaß der eingeschränkten Selbstständigkeit. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass kleine Kinder naturgemäß bei vielen Tätigkeiten Hilfe benötigen.
Deshalb wird ein pflegebedürftiges Kind nicht mit einem Erwachsenen verglichen, sondern grundsätzlich mit einem gesunden Kind gleichen Alters. Bewertet wird damit der zusätzliche Hilfebedarf, der über das für dieses Alter normale Maß hinausgeht.
Für Kinder bis zu 18 Monaten gelten zusätzliche Sonderregeln. Da Säuglinge und Kleinkinder ohnehin in nahezu allen alltäglichen Bereichen unselbstständig sind, würden sie nach dem normalen Bewertungssystem häufig nur sehr geringe Punktwerte erreichen. Für diese Altersgruppe werden deshalb insbesondere altersunabhängige Kriterien betrachtet. Pflegebedürftige Kinder bis zu 18 Monaten werden außerdem pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, als sich allein aus der regulären Bewertung ergeben würde.
Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt die Begutachtung grundsätzlich im Rahmen eines persönlichen Hausbesuchs und nicht ausschließlich telefonisch.
Fazit: Der Alltag entscheidet über den Pflegegrad
Ein Pflegegrad wird nicht danach vergeben, welche Krankheit auf einem Arztbrief steht oder wie alt jemand ist. Entscheidend ist, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit im täglichen Leben tatsächlich beeinträchtigen. Dafür werden sechs Lebensbereiche geprüft und nach festen Regeln unterschiedlich stark gewichtet.
Besonders wichtig ist deshalb eine realistische Darstellung des normalen Alltags. Wer regelmäßig beim Waschen, Anziehen, Essen, bei der Medikamenteneinnahme, beim Orientieren oder bei der Gestaltung des Tages Unterstützung benötigt, sollte diese Hilfe konkret beschreiben. Gewohnte Unterstützung durch Angehörige darf nicht unsichtbar werden, nur weil sie längst selbstverständlich erscheint.
Das Punktesystem sorgt dafür, dass körperliche, geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigt werden können. Nicht jeder Unterstützungsbedarf führt automatisch zu einem hohen Pflegegrad, aber ebenso wenig schließt körperliche Mobilität eine erhebliche Pflegebedürftigkeit aus.
Wer einen Bescheid erhält, der den tatsächlichen Hilfebedarf aus seiner Sicht nicht widerspiegelt, sollte deshalb das Gutachten genau prüfen. Gerade die einzelnen Bewertungen zeigen häufig schnell, ob entscheidende Alltagssituationen anders eingeschätzt oder möglicherweise gar nicht berücksichtigt wurden.
Häufige Fragen zu „Pflegegrad – wie wird er festgestellt?“
Bei der Feststellung eines Pflegegrades geht es vor allem um die Frage, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann. Einige Punkte sorgen dabei besonders häufig für Unsicherheit.
Wer entscheidet über den Pflegegrad?
Die Pflegekasse entscheidet formal über den Pflegegrad. Grundlage ist bei gesetzlich Versicherten in der Regel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder eines anderen beauftragten Gutachterdienstes. Bei privat Pflegeversicherten erfolgt die Begutachtung üblicherweise durch Medicproof.
Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 2?
Für Pflegegrad 2 sind mindestens 27 Gesamtpunkte erforderlich. Der Bereich reicht von 27 bis unter 47,5 Punkte. Entscheidend ist der nach Gewichtung der einzelnen Begutachtungsmodule ermittelte Gesamtwert.
Kann man trotz guter Mobilität einen Pflegegrad bekommen?
Ja. Mobilität macht nur 10 Prozent der Gesamtbewertung aus. Kognitive Einschränkungen, Probleme bei der Selbstversorgung, umfangreiche Unterstützung bei Therapien oder Schwierigkeiten bei der Alltagsgestaltung können ebenfalls zu einem Pflegegrad führen.
Bekommt man bei Demenz automatisch einen Pflegegrad?
Nein. Eine Demenzdiagnose allein führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Bewertet wird, wie stark Orientierung, Kommunikation, Verhalten, Selbstversorgung und andere relevante Alltagsbereiche tatsächlich beeinträchtigt sind.
Muss beim Begutachtungstermin ein Angehöriger dabei sein?
Vorgeschrieben ist dies bei einer normalen Begutachtung eines Erwachsenen grundsätzlich nicht. Sinnvoll kann es trotzdem sein, wenn der Angehörige den Pflegealltag gut kennt. Er kann ergänzen, welche Unterstützung regelmäßig notwendig ist, insbesondere wenn die betroffene Person ihren eigenen Hilfebedarf nur eingeschränkt einschätzen oder beschreiben kann.
Kann der Pflegegrad nachträglich erhöht werden?
Ja. Verschlechtert sich die Selbstständigkeit dauerhaft, kann bei der Pflegekasse eine Höherstufung beantragt werden. Die Pflegesituation wird dann erneut begutachtet und der Pflegegrad neu bewertet.
Was passiert, wenn kein Pflegegrad anerkannt wird?
Liegt der Gesamtwert unter 12,5 Punkten, wird grundsätzlich kein Pflegegrad festgestellt. Wer die Bewertung für falsch hält, kann den Bescheid prüfen und innerhalb der geltenden Frist Widerspruch einlegen.
Wie lange dauert die Feststellung eines Pflegegrades?
Für die Bearbeitung eines Antrags gilt im Regelfall eine gesetzliche Frist von 25 Arbeitstagen. Für bestimmte dringende Situationen bestehen kürzere Fristen, beispielsweise in bestimmten Fällen während eines Krankenhausaufenthalts oder bei palliativer Versorgung.