Wer einen Pflegegrad erhält, bekommt nicht einfach einen festen Geldbetrag von der Pflegeversicherung. Stattdessen gibt es ein ganzes System unterschiedlicher Leistungen: Pflegegeld für die Versorgung durch Angehörige, Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst, den Entlastungsbetrag, Tagespflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder einen Wohnungsumbau und Leistungen für die Versorgung im Pflegeheim.
Wie viel davon tatsächlich genutzt werden kann, hängt vor allem vom Pflegegrad und von der gewählten Versorgung ab. Pflegegrad 1 eröffnet bereits mehrere Unterstützungsleistungen, aber noch keinen regulären Anspruch auf Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen. Ab Pflegegrad 2 werden die finanziellen Leistungen deutlich umfangreicher. Die höchsten laufenden Beträge stehen bei Pflegegrad 5 zur Verfügung.
Wichtig für die finanzielle Planung ist ein Punkt, der leicht missverstanden wird: Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung für Pflegekosten. Viele Leistungen haben Höchstbeträge, einige können miteinander kombiniert werden, andere stehen alternativ zur Verfügung. Gerade bei einem Pflegeheim können deshalb trotz Pflegeversicherung erhebliche Eigenkosten entstehen.
Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung 2026?
Die wichtigsten laufenden Leistungen lassen sich nach Pflegegrad relativ übersichtlich darstellen. Die Beträge gelten 2026; angegeben sind jeweils die maximalen gesetzlichen Leistungsbeträge.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld monatlich | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Ambulante Pflegesachleistungen monatlich | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag monatlich | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Tages- und Nachtpflege monatlich | –* | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Vollstationäre Pflege monatlich | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
*Bei Pflegegrad 1 kann für geeignete Leistungen unter anderem der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Die Tabelle darf allerdings nicht wie eine Liste von Beträgen verstanden werden, die monatlich vollständig ausgezahlt und einfach addiert werden können. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen hängen beispielsweise miteinander zusammen. Tages- und Nachtpflege kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich genutzt werden. Auch der Entlastungsbetrag funktioniert nicht wie frei verfügbares Pflegegeld, sondern ist zweckgebunden.
Pflegegrad 1: weniger Geld, aber trotzdem wichtige Leistungen
Pflegegrad 1 bedeutet, dass bereits eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurde. Reguläres Pflegegeld und die üblichen ambulanten Pflegesachleistungen gibt es in diesem Pflegegrad noch nicht. Trotzdem lohnt es sich, die bestehenden Ansprüche genau zu kennen.
Besonders wichtig ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen ihn breiter einsetzen als Menschen mit höheren Pflegegraden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann darüber beispielsweise auch Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes bei der körperbezogenen Selbstversorgung finanziert werden. Hinzu kommen Ansprüche auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, digitale Pflegeanwendungen, Beratung und gegebenenfalls Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen.
Pflegegrad 1 ist deshalb keineswegs bedeutungslos. Gerade wenn frühzeitig Unterstützung organisiert wird, können kleine Hilfen im Alltag dazu beitragen, Selbstständigkeit länger zu erhalten und Angehörige zu entlasten.
Häusliche Pflege: Pflegegeld oder professioneller Pflegedienst
Die meisten Wahlmöglichkeiten bestehen, wenn die pflegebedürftige Person weiterhin zu Hause lebt. Ab Pflegegrad 2 kann die Versorgung überwiegend privat organisiert, durch einen professionellen Dienst übernommen oder aus beiden Formen zusammengesetzt werden.
Welche Variante sinnvoll ist, hängt weniger davon ab, welcher Betrag auf dem Papier höher aussieht. Entscheidend ist, wie viel professionelle Hilfe tatsächlich benötigt wird und wie belastbar die private Pflegesituation langfristig ist.
Pflegegeld für selbst organisierte Pflege
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn ihre häusliche Pflege auf andere Weise sichergestellt ist – häufig durch Angehörige, Partner, Freunde oder andere ehrenamtlich Pflegende. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie kann grundsätzlich selbst darüber verfügen und es beispielsweise an die pflegende Person weitergeben.
2026 beträgt das monatliche Pflegegeld 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Das Pflegegeld sollte nicht als Bezahlung einer vollständigen Pflegeleistung missverstanden werden. Wer einen Angehörigen viele Stunden pro Woche versorgt, erhält dadurch meist keine annähernde Vergütung des tatsächlichen Zeitaufwands. Die Leistung soll vielmehr dazu beitragen, häusliche Pflege finanziell zu unterstützen.
Pflegesachleistungen für ambulante Pflege
Wird ein zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst eingesetzt, kann die Pflegekasse sogenannte Pflegesachleistungen übernehmen. Dazu gehören je nach Bedarf beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Die Höchstbeträge liegen 2026 zwischen 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Die Leistung wird nicht einfach auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Der Leistungserbringer rechnet seine erstattungsfähigen Leistungen grundsätzlich mit der Pflegekasse ab.
Reicht der jeweilige Höchstbetrag nicht für alle gewünschten Leistungen aus, entstehen Eigenkosten. Deshalb lohnt sich vor Vertragsabschluss ein genauer Blick darauf, welche Leistungen der Pflegedienst übernimmt, wie sie abgerechnet werden und welcher monatliche Eigenanteil voraussichtlich verbleibt.
Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinieren
Zwischen reiner Angehörigenpflege und vollständiger Versorgung durch einen Pflegedienst gibt es die Kombinationsleistung. Dabei wird nur ein Teil der verfügbaren Pflegesachleistungen verbraucht. Der nicht genutzte prozentuale Anteil bleibt beim Pflegegeld erhalten.
Ein Beispiel macht die Logik deutlich: Bei Pflegegrad 3 stehen bis zu 1.497 Euro Pflegesachleistungen und 599 Euro Pflegegeld zur Verfügung. Werden Leistungen eines Pflegedienstes im Wert von 748,50 Euro genutzt, sind genau 50 Prozent des Sachleistungsbudgets ausgeschöpft. Damit verbleiben noch 50 Prozent des Pflegegeldes – also 299,50 Euro.
Das kann eine sinnvolle Lösung sein, wenn Angehörige große Teile der Versorgung übernehmen, bei körperlich belastenden oder zeitkritischen Aufgaben aber professionelle Unterstützung benötigen.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro, die häufig ungenutzt bleiben
Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten bei häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 1.572 Euro. Das Geld ist allerdings zweckgebunden und wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt.
Je nach Bundesland und Angebot kann der Betrag beispielsweise für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag, Betreuung, bestimmte haushaltsnahe Hilfen, Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 gelten für körperbezogene Leistungen ambulanter Pflegedienste Einschränkungen; Pflegegrad 1 nimmt hier eine Sonderstellung ein.
Nicht verbrauchtes Guthaben verschwindet außerdem nicht automatisch am Monatsende. Es kann in die folgenden Monate übertragen werden. Beträge, die zum Jahresende übrig sind, können grundsätzlich noch bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres genutzt werden. Wer den Entlastungsbetrag längere Zeit nicht abgerufen hat, sollte deshalb prüfen, welches Guthaben bei der Pflegekasse noch verfügbar ist.
Zusätzlich existiert ab Pflegegrad 2 der sogenannte Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent des monatlichen Betrags für ambulante Pflegesachleistungen können – soweit dieser nicht anderweitig verbraucht wurde – für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich diese Nutzung auf ein parallel bezogenes Pflegegeld auswirken kann.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich ein Jahresbudget
Häusliche Pflege kann nur dauerhaft funktionieren, wenn auch Ausfälle und Belastungsspitzen berücksichtigt werden. Wird eine private Pflegeperson krank, fährt in den Urlaub oder benötigt aus anderen Gründen eine Pause, kann Verhinderungspflege eingesetzt werden. Muss die pflegebedürftige Person vorübergehend stationär versorgt werden, kommt Kurzzeitpflege infrage.
Seit Juli 2025 gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag. 2026 stehen insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Das Budget kann innerhalb der jeweiligen Voraussetzungen flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden. Beide Leistungen können grundsätzlich für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden.
Das gemeinsame Budget erhöht die Flexibilität, bedeutet aber auch: Wer einen großen Teil für Verhinderungspflege verbraucht, hat entsprechend weniger für eine spätere Kurzzeitpflege übrig – und umgekehrt. Familien sollten den Betrag deshalb nicht isoliert für einzelne Situationen betrachten, sondern möglichst über das gesamte Kalenderjahr planen.
Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Erstattungsgrenzen. Ohne zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen ist die Leistung grundsätzlich auf das Zweifache des jeweiligen monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrkosten oder Verdienstausfälle können die Erstattung erhöhen, insgesamt jedoch nicht über den gemeinsamen Jahresbetrag hinaus.
Neu zu beachten ist außerdem eine Frist: Für Verhinderungspflege ab 2026 muss die Kostenerstattung spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Belege sollten deshalb nicht dauerhaft in einer Schublade liegen bleiben.
Tages- und Nachtpflege kann Angehörige deutlich entlasten
Bei der teilstationären Pflege verbringt die pflegebedürftige Person einen Teil des Tages oder der Nacht in einer Pflegeeinrichtung und lebt ansonsten weiterhin zu Hause. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Angehörige tagsüber arbeiten, Betreuung über mehrere Stunden erforderlich ist oder die häusliche Pflegesituation regelmäßig entlastet werden soll.
Für Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro. Pflegegeld beziehungsweise ambulante Pflegesachleistungen können neben der Tages- und Nachtpflege grundsätzlich weiterhin in vollem Umfang bezogen werden.
Nicht sämtliche Kosten einer Tagespflegeeinrichtung werden jedoch von der Pflegeversicherung übernommen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gegebenenfalls Investitionskosten können beim Pflegebedürftigen verbleiben. Der reine Leistungsbetrag sagt deshalb noch nichts darüber aus, ob die Tagespflege ohne Eigenanteil genutzt werden kann.
Pflegehilfsmittel und Wohnungsumbau: Unterstützung ab Pflegegrad 1
Pflegebedürftigkeit verursacht häufig Kosten, die außerhalb der eigentlichen Pflegeleistung entstehen. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, bestimmte Schutzprodukte oder technische Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erstattet die Pflegeversicherung 2026 bis zu 42 Euro pro Monat. Bei technischen Pflegehilfsmitteln können die Kosten grundsätzlich übernommen werden; für Erwachsene kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel anfallen.
Noch größer kann der finanzielle Effekt einer Wohnungsanpassung sein. Wenn ein Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert beziehungsweise mehr Selbstständigkeit schafft, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen. Dazu können beispielsweise ein pflegegerechter Badumbau, Türverbreiterungen, fest installierte Rampen oder ein Treppenlift gehören.
Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, können die Zuschüsse gebündelt werden. Maximal sind bis zu 16.720 Euro möglich. Verändert sich die Pflegesituation später wesentlich und wird dadurch ein weiterer Umbau erforderlich, kann erneut ein Zuschuss infrage kommen.
Gerade größere Umbauten sollten nicht vorschnell beauftragt werden. Sinnvoll ist, zunächst mit der Pflegekasse zu klären, welche Maßnahme anerkannt werden kann und welche Unterlagen dafür erforderlich sind.
Was zahlt die Pflegeversicherung im Pflegeheim?
Wird eine dauerhafte vollstationäre Versorgung notwendig, beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einem festen Betrag an den pflegebedingten Aufwendungen. 2026 sind das monatlich 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 beträgt der Zuschuss 131 Euro.
Diese Beträge decken die Gesamtkosten eines Pflegeheims nicht ab. Bewohner tragen unter anderem verbleibende pflegebedingte Kosten sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Je nach Einrichtung können außerdem zusätzliche Komfort- oder Zusatzleistungen hinzukommen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten allerdings einen zusätzlichen Leistungszuschlag auf ihren zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Er beträgt ab dem ersten Monat 15 Prozent, nach zwölf Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. Dieser Zuschlag bezieht sich nicht auf sämtliche Heimkosten – insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten verschwinden dadurch nicht.
Genau diese Unterscheidung ist bei der finanziellen Planung entscheidend. Ein Pflegegrad von 4 oder 5 bedeutet nicht, dass die Pflegeversicherung sämtliche Kosten einer stationären Versorgung übernimmt.
Leistungen, die leicht übersehen werden
Neben den bekannten Geld- und Sachleistungen gibt es eine Reihe kleinerer oder spezieller Ansprüche. Dazu gehören digitale Pflegeanwendungen: Für zugelassene DiPA können 2026 bis zu 40 Euro monatlich übernommen werden, für ergänzende Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit ihrer Nutzung weitere bis zu 30 Euro.
In ambulant betreuten Wohngruppen kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich gezahlt werden. Für die Neugründung einer entsprechenden Wohngruppe stehen je anspruchsberechtigter Person einmalig bis zu 2.613 Euro Anschubfinanzierung zur Verfügung; pro Wohngruppe ist der Gesamtbetrag auf 10.452 Euro begrenzt.
Seit 2026 gibt es außerdem besondere gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI. Pflegebedürftige können dort einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro monatlich erhalten. Welche weiteren Pflegeleistungen daneben bestehen, hängt von der konkreten Versorgungsform ab.
Auch pflegende Angehörige können Ansprüche haben
Pflegeversicherung bedeutet nicht nur Leistungen für die pflegebedürftige Person. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Menschen abgesichert, die Angehörige oder andere nahestehende Personen nicht erwerbsmäßig pflegen.
Wer eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt, kann Ansprüche auf soziale Absicherung haben. Unter weiteren Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse beispielsweise Beiträge zur Rentenversicherung. Pflegepersonen können zudem gesetzlich unfallversichert sein; in bestimmten Situationen werden auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen.
Tritt plötzlich eine akute Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen auf, können Beschäftigte außerdem bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren oder sicherzustellen. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, kann Pflegeunterstützungsgeld infrage kommen. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; unter bestimmten Voraussetzungen mit beitragspflichtigen Einmalzahlungen sind 100 Prozent möglich.
Diese Leistungen werden häufig übersehen, weil sich Familien verständlicherweise zunächst auf den Pflegegrad und die unmittelbar benötigte Versorgung konzentrieren.
Warum der höchste Leistungsbetrag nicht automatisch die beste Lösung ist
Bei der Pflegeplanung sollte nicht zuerst gefragt werden: „Wo bekomme ich den höchsten Betrag?“ Sinnvoller ist die Frage, welche Versorgung tatsächlich benötigt wird und auf Dauer funktioniert.
Eine Familie kann beispielsweise möglichst viel Pflegegeld erhalten wollen und deshalb professionelle Hilfe vermeiden. Wenn die pflegende Person dadurch dauerhaft überfordert wird, ist finanziell wenig gewonnen. Umgekehrt muss auch nicht jede Tätigkeit durch einen Pflegedienst erbracht werden, wenn Angehörige bestimmte Aufgaben problemlos übernehmen möchten und eine Kombinationsleistung besser zum Alltag passt.
Die Pflegeversicherung bietet gerade bei häuslicher Pflege verschiedene Bausteine, die aufeinander abgestimmt werden können. Pflegegeld, Pflegedienst, Tagespflege, Entlastungsbetrag und zeitweise Ersatzpflege erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Wer sie als Gesamtsystem betrachtet, kann die verfügbaren Leistungen oft sinnvoller einsetzen.
Die häufigsten Fehler bei Pflegeleistungen
Ein typischer Fehler besteht darin, sich nach der Feststellung des Pflegegrades ausschließlich mit dem Pflegegeld zu beschäftigen. Dadurch bleiben Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, mögliche Wohnungsanpassungen oder ergänzende Betreuungsleistungen ungenutzt.
Ebenso problematisch ist die Annahme, ein nicht ausgeschöpfter Leistungsbetrag könne automatisch für beliebige andere Pflegekosten verwendet werden. Die verschiedenen Budgets unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Selbst beim flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es Grenzen und Nachweispflichten.
Beim Pflegeheim entsteht ein weiterer Irrtum häufig durch die hohen monatlichen Leistungsbeträge. Auch 2.096 Euro bei Pflegegrad 5 bedeuten keine vollständige Übernahme der Heimrechnung. Vor einer Entscheidung für eine Einrichtung sollte deshalb immer der voraussichtliche persönliche Zahlbetrag betrachtet werden – nicht nur der Zuschuss der Pflegeversicherung.
So gehst du nach der Feststellung eines Pflegebedarfs vor
Gerade zu Beginn wirkt das Leistungssystem komplizierter, als es sein muss. Statt jede einzelne Leistung sofort im Detail zu verstehen, hilft eine feste Reihenfolge.
- Pflegegrad beantragen. Ohne anerkannten Pflegegrad stehen viele Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Verfügung.
- Pflegesituation realistisch einschätzen. Kläre, welche Aufgaben Angehörige dauerhaft übernehmen können und wo professionelle Hilfe nötig ist.
- Alle Ansprüche erfassen. Prüfe neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen auch Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Tagespflege, Ersatzpflege und Wohnraumanpassung.
- Leistungen sinnvoll kombinieren. Besonders bei häuslicher Pflege kann eine Kombination besser funktionieren als eine reine Geld- oder Sachleistung.
- Eigenkosten berechnen. Das gilt vor allem für Pflegedienste, Tagespflege und stationäre Pflege.
- Pflegeberatung nutzen. Bei mehreren Leistungsarten kann ein individueller Versorgungsplan helfen, Budgets und Anspruchsvoraussetzungen auseinanderzuhalten.
Nach einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gilt grundsätzlich eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen; in bestimmten dringenden Situationen gelten kürzere Fristen.
Fazit: Pflegeleistungen bestehen aus weit mehr als Pflegegeld
Die Pflegeversicherung bietet ein breites Leistungssystem, dessen Schwerpunkt davon abhängt, wo und durch wen die Pflege erfolgt. Bei häuslicher Pflege können Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Tagespflege und zeitweise Ersatzpflege zusammenspielen. Hinzu kommen Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für den Wohnungsumbau und Leistungen für pflegende Angehörige.
Entscheidend ist nicht, möglichst viele einzelne Leistungen zu beantragen, sondern die vorhandenen Budgets so zusammenzustellen, dass die Versorgung dauerhaft funktioniert. Dabei sollte stets mitgerechnet werden, welche Kosten trotz Pflegeversicherung selbst getragen werden müssen.
Gerade nach einem neu festgestellten Pflegegrad lohnt sich deshalb eine vollständige Bestandsaufnahme. Wer nur auf das monatliche Pflegegeld schaut, sieht lediglich einen kleinen Teil dessen, was die Pflegeversicherung tatsächlich leisten kann.
Häufige Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Die Höhe und Art der Leistungen hängen stark vom Pflegegrad und der Versorgungssituation ab. Besonders häufig entstehen Fragen dazu, welche Beträge tatsächlich ausgezahlt werden und welche Leistungen miteinander kombiniert werden können.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 umfasst unter anderem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegeberatung und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Unterstützungsleistungen. Reguläres Pflegegeld und die üblichen ambulanten Pflegesachleistungen gibt es noch nicht.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld?
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. 2026 beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege ausreichend sichergestellt wird.
Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?
Ja. Dafür gibt es die Kombinationsleistung. Wird beispielsweise nur 60 Prozent des verfügbaren Sachleistungsbetrags für einen Pflegedienst eingesetzt, können grundsätzlich noch 40 Prozent des jeweiligen Pflegegeldes gezahlt werden.
Werden die 131 Euro Entlastungsbetrag ausgezahlt?
Der Entlastungsbetrag ist grundsätzlich zweckgebunden und dient der Kostenerstattung für bestimmte anerkannte Leistungen. Er funktioniert deshalb nicht wie frei verfügbares Pflegegeld. Nicht verbrauchte Beträge können angesammelt und innerhalb der gesetzlichen Fristen später eingesetzt werden.
Wie hoch ist das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen. Wird das Budget für eine Leistungsart verbraucht, steht dieser Teil nicht zusätzlich noch für die andere zur Verfügung.
Zahlt die Pflegeversicherung einen Badumbau oder Treppenlift?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme übernehmen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme beispielsweise die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert beziehungsweise die Selbstständigkeit verbessert.
Übernimmt die Pflegeversicherung die kompletten Kosten eines Pflegeheims?
Nein. Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad einen festen Leistungsbetrag und bei den Pflegegraden 2 bis 5 zusätzlich einen von der Aufenthaltsdauer abhängigen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und weitere Eigenkosten können trotzdem verbleiben.
Muss jede Leistung der Pflegeversicherung separat beantragt werden?
Das hängt von der jeweiligen Leistung ab. Manche Ansprüche entstehen mit dem festgestellten Pflegegrad, während für andere Leistungen Anträge, Kostennachweise oder zusätzliche Voraussetzungen erforderlich sind. Bei größeren Ausgaben oder einer neuen Versorgungslösung sollte deshalb vorab mit der Pflegekasse geklärt werden, wie die Abrechnung funktioniert.