Bankgebühren – welche Gebühren dürfen Banken verlangen?

Banken dürfen Kontoführung, Karten und bestimmte Zusatzleistungen bepreisen – aber nicht jede Tätigkeit auf ihre Kunden abwälzen. Entscheidend ist, wofür das Entgelt verlangt wird, ob es wirksam vereinbart wurde und ob die Bank damit lediglich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt.

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Bankgebühren sind nicht grundsätzlich unzulässig. Eine Bank darf beispielsweise für ein Girokonto einen monatlichen Grundpreis verlangen, eine Debit- oder Kreditkarte kostenpflichtig anbieten und bestimmte Dienstleistungen einzeln abrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Entgelt wirksam vereinbart wurde und tatsächlich eine Leistung betrifft, für die ein Preis verlangt werden darf. Allein der Umstand, dass eine Position im Preis- und Leistungsverzeichnis steht, macht sie noch nicht automatisch zulässig.

Genau hier liegt der entscheidende Unterschied. Bezahlt der Kunde eine vereinbarte Leistung wie die Kontoführung oder eine zusätzliche Dienstleistung, kann eine Gebühr rechtmäßig sein. Erledigt die Bank dagegen etwas ausschließlich im eigenen Interesse, erfüllt sie eine gesetzliche Verpflichtung oder versucht sie allgemeine Betriebskosten auf den Kunden abzuwälzen, kann ein zusätzliches Entgelt unwirksam sein. Das Zahlungsdiensterecht lässt Entgelte für Nebenpflichten nur in bestimmten Fällen zu; soweit sie zulässig sind, müssen sie vereinbart sowie gegebenenfalls angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein.

Für Verbraucher lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Kontoabrechnungen und Preisverzeichnisse. Ein monatlicher Kontopreis von 6,90 Euro kann vollkommen zulässig sein, während eine daneben berechnete Pauschale von wenigen Euro für eine Tätigkeit rechtlich problematisch sein kann. Entscheidend ist nicht die Höhe allein, sondern der Grund für die Belastung.

Die wichtigste Regel: Nicht jede Arbeit der Bank darf extra kosten

Banken sind Wirtschaftsunternehmen und dürfen für ihre Leistungen Geld verlangen. Es gibt deshalb keinen allgemeinen Anspruch auf ein kostenloses Girokonto, eine kostenlose Bankkarte oder kostenlose Filialleistungen. Welche Kosten entstehen, hängt stark vom jeweiligen Kontomodell ab. Selbst bei demselben Institut können ein günstiges Onlinekonto und ein umfangreiches Filialkonto vollkommen unterschiedliche Preisstrukturen besitzen.

Rechtlich problematisch werden Gebühren vor allem dann, wenn eine Bank mit ihnen Tätigkeiten berechnet, zu denen sie ohnehin verpflichtet ist oder die überwiegend ihrem eigenen Interesse dienen. Das zeigt sich beispielsweise bei bestimmten Informationspflichten, der Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens oder einzelnen Verwaltungstätigkeiten. Auch eine Gebühr, die grundsätzlich zulässig sein könnte, kann an einer intransparenten oder zu weit gefassten Vertragsklausel scheitern.

Eine hilfreiche Faustregel lautet daher: Je stärker eine Position wie eine eigenständige Leistung für den Kunden aussieht, desto eher kann sie bepreist werden. Je stärker sie dagegen nach interner Verwaltung, Pflichterfüllung oder Fehlerbearbeitung der Bank aussieht, desto genauer sollte man sie prüfen.

Gebühr oder Entgelt Grundsätzliche Einordnung
Kontoführungsgebühr grundsätzlich zulässig, wenn wirksam vereinbart
Jahrespreis für Debit- oder Kreditkarte grundsätzlich zulässig, wenn vereinbart
Bargeldeinzahlung oder Auszahlung am Schalter kann kostenpflichtig sein
zusätzliche Kontoauszüge auf Kundenwunsch kann kostenpflichtig sein
gesetzlich vorgeschriebene Standardinformation grundsätzlich nicht beliebig extra bepreisbar
Kontokündigung kein besonderes Kündigungsentgelt zulässig
pauschale Kreditbearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen grundsätzlich unzulässig
höherer Preis allein wegen P-Konto-Funktion unzulässig
nicht wirksam vereinbarte Gebührenerhöhung kann zurückgefordert werden

Die Tabelle ist bewusst nur eine erste Orientierung. Ob eine konkrete Belastung rechtmäßig ist, hängt häufig vom Vertrag, dem Preisverzeichnis und dem konkreten Anlass ab.

Kontoführungsgebühren dürfen Banken grundsätzlich verlangen

Eine der häufigsten Fehlannahmen lautet, Banken müssten ein Girokonto kostenlos bereitstellen. Das stimmt nicht. Ein Kreditinstitut kann für die eigentliche Kontoführung einen monatlichen oder jährlichen Preis vereinbaren. Auch verschiedene Kontomodelle mit unterschiedlichen Leistungen und Preisen sind zulässig.

Ein Konto kann beispielsweise 4,90 Euro monatlich kosten und dafür Onlineüberweisungen sowie eine bestimmte Anzahl von Bargeldabhebungen enthalten. Ein anderes Modell kostet vielleicht 9,90 Euro, bietet dafür Filialleistungen oder zusätzliche Karten. Wieder andere Banken verzichten bei einem bestimmten monatlichen Geldeingang auf den Grundpreis. Der von der BaFin betriebene Kontenvergleich berücksichtigt entsprechend sowohl monatliche Kontopreise als auch Kartenkosten, Überziehungszinsen und weitere Zahlungsdienste.

Für Verbraucher zählt deshalb nicht nur die Grundgebühr. Ein scheinbar günstiges Konto kann teuer werden, wenn Überweisungen, Karten, Bargeldabhebungen oder beleghafte Aufträge einzeln berechnet werden. Wer beispielsweise monatlich 2,90 Euro Grundpreis zahlt, zusätzlich 1 Euro pro beleghafter Überweisung und 1,50 Euro für bestimmte Bargeldtransaktionen, kann bei regelmäßiger Nutzung deutlich mehr bezahlen als mit einem zunächst teurer wirkenden Pauschalkonto.

Entscheidend bleibt jedoch: Der Preis muss Vertragsbestandteil geworden sein. Gerade bei späteren Gebührenerhöhungen reicht es nicht immer aus, dass die Bank lediglich ein neues Preisverzeichnis verschickt.

Gebührenerhöhungen brauchen in der Regel eine wirksame Zustimmung

Besonders wichtig für Bankkunden ist die Rechtsprechung zu Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preisen. Viele Kreditinstitute verwendeten früher Klauseln, nach denen eine Änderung automatisch als akzeptiert galt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprach. Der Bundesgerichtshof erklärte eine solche weitreichende Zustimmungsfiktion 2021 für unwirksam.

Die Konsequenz reicht über diesen Einzelfall hinaus: Will eine Bank wesentliche Vertragsbedingungen verändern oder ein bislang nicht vereinbartes Entgelt einführen, benötigt sie grundsätzlich eine wirksame vertragliche Grundlage. Das bloße Weiterbenutzen des Kontos bedeutet nicht automatisch, dass der Kunde einer Preisänderung zugestimmt hat. Der BGH bestätigte 2024 außerdem, dass rechtsgrundlos erhobene Kontoführungs- und Kartenentgelte zurückgefordert werden können und die widerspruchslose Zahlung allein nicht automatisch eine Zustimmung ersetzt.

In der Praxis haben Banken ihre Verfahren inzwischen angepasst. Zustimmung wird häufig ausdrücklich im Onlinebanking, per App, schriftlich oder auf einem anderen eindeutigen Weg eingeholt. Wer eine solche Erklärung abgegeben hat, kann die anschließend vereinbarten Preise nicht allein mit dem Argument zurückfordern, das Konto sei früher günstiger gewesen.

Für ältere Gebührenerhöhungen kann die Situation anders aussehen. Dabei spielt inzwischen allerdings die Verjährung eine wichtige Rolle. Der BGH hat 2025 für entsprechende Erstattungsansprüche die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zugrunde gelegt. Diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 199 BGB mit dem Schluss des maßgeblichen Jahres.

Wer im Jahr 2026 alte Gebühren überprüfen möchte, sollte deshalb nicht davon ausgehen, unbegrenzt bis zum Jahr 2018 oder 2019 zurückfordern zu können. Ansprüche aus 2022 sind ohne besondere Hemmung regelmäßig bereits zum 31. Dezember 2025 verjährt. Für Ansprüche aus 2023 kann dagegen der 31. Dezember 2026 eine wichtige Grenze sein. Der genaue Beginn kann vom jeweiligen Saldoabschluss und den Umständen des Einzelfalls abhängen.

Karten, Bargeld und Überweisungen können zusätzliche Kosten verursachen

Auch eine Debitkarte muss nicht zwingend kostenlos zum Girokonto gehören. Banken können beispielsweise einen jährlichen Kartenpreis verlangen oder unterschiedliche Kontomodelle mit und ohne Karte anbieten. Dasselbe gilt grundsätzlich für Kreditkarten. Entscheidend ist wiederum, dass der Preis transparent vereinbart wurde.

Bei Bargeld ist die Rechtslage ebenfalls weniger verbraucherfreundlich, als häufig angenommen wird. Banken dürfen für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter grundsätzlich Entgelte vorsehen. Ein genereller Anspruch auf eine bestimmte Zahl kostenloser Ein- oder Auszahlungen besteht nach heutiger Rechtslage nicht. Bei solchen Entgelten können allerdings Vorgaben zur Kostenbemessung eine Rolle spielen; der BGH hat bei Barein- und -auszahlungen insbesondere zwischen unmittelbar transaktionsbezogenen Kosten und allgemeinen Gemeinkosten unterschieden.

Das bedeutet für die Praxis: Ein Kontomodell mit kostenlosen Automatenauszahlungen kann gleichzeitig jede Auszahlung am Schalter bepreisen. Wer regelmäßig Bargeld benötigt oder größere Mengen Münzgeld einzahlt, sollte diese Positionen deshalb bereits beim Kontovergleich berücksichtigen.

Auch einzelne Überweisungsarten können unterschiedlich bepreist sein. Eine Onlineüberweisung kann im Grundpreis enthalten sein, während ein am Schalter ausgefüllter Überweisungsträger zusätzlich kostet. Solche Preismodelle sind nicht allein deshalb unzulässig, weil der Kunde dieselbe Zahlung theoretisch auch kostenlos digital hätte ausführen können.

Für vorgeschriebene Informationen gelten engere Grenzen

Anders sieht es aus, wenn die Bank gesetzlich vorgeschriebene Informationen bereitstellen muss. Zahlungsdienstleister haben umfangreiche Informationspflichten. Für die reguläre Erfüllung dieser Pflichten dürfen Entgelte nicht nach Belieben verlangt werden.

Zusätzliche Kosten können dagegen möglich sein, wenn der Kunde Informationen ausdrücklich häufiger verlangt, zusätzliche Informationen fordert oder einen anderen Kommunikationsweg nutzen möchte als den vertraglich vereinbarten. In solchen Fällen verlangt das Gesetz, dass das Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet ist.

Das lässt sich gut am Kontoauszug erklären. Stellt die Bank die vereinbarten Kontoauszüge ordnungsgemäß bereit, kann ein Kunde nicht automatisch verlangen, dass ihm unbegrenzt weitere Papierkopien kostenlos zugesandt werden. Benötigt er beispielsweise alte Auszüge erneut, darf die Nacherstellung grundsätzlich etwas kosten. Eine pauschale Gebühr kann allerdings unwirksam sein, wenn sie die tatsächlichen Kosten erheblich überschreitet. Der BGH beanstandete bereits eine Klausel, nach der für jeden nacherstellten Kontoauszug pauschal 15 Euro verlangt wurden, obwohl bei einem großen Teil der Kunden wesentlich niedrigere Kosten entstanden.

Für Verbraucher ergibt sich daraus ein nützlicher Prüfmaßstab: Ein Preis für einen ausdrücklich angeforderten Sonderaufwand ist wesentlich eher vertretbar als ein Entgelt dafür, dass die Bank lediglich ihre regulären Informationspflichten erfüllt.

Was gilt bei einer Ersatzkarte oder neuen PIN?

Eine verlorene oder gesperrte Bankkarte ist ein gutes Beispiel dafür, warum sich die Zulässigkeit von Bankgebühren nicht mit einer simplen Liste beantworten lässt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ersatzkarte eine gesondert bepreisbare Zusatzleistung sein. Es gibt jedoch gleichzeitig Fälle, in denen die Bank gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, Ersatz zur Verfügung zu stellen.

Bereits 2015 erklärte der BGH eine weit gefasste Ersatzkartenklausel für unwirksam. Anfang 2025 beschäftigte sich der BGH erneut mit Klauseln für Ersatzkarten und Ersatz-PINs. Die dort verwendeten Regelungen scheiterten unter anderem am Transparenzgebot, weil Verbraucher aus der Formulierung nicht ausreichend erkennen konnten, in welchen Fällen die Bank selbst zur kostenlosen Ersatzleistung verpflichtet war.

Wer nach Kartenverlust beispielsweise 10 oder 15 Euro belastet bekommt, sollte deshalb nicht allein auf den Betrag schauen. Relevant ist, warum die Karte ersetzt werden musste, welche Vertragsregelung gilt und ob die Bank in dieser Situation ohnehin zur Bereitstellung eines funktionsfähigen Zahlungsinstruments verpflichtet war.

Ähnliches gilt für Sicherheitsverfahren. Eine Bank darf nicht jede versandte SMS-TAN pauschal bepreisen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wurde. Eine entsprechende Klausel hatte der BGH bereits 2017 beanstandet.

Rücklastschrift, abgelehnte Zahlung und Kontoüberziehung sind unterschiedliche Fälle

Besonders schnell entsteht Verwirrung bei fehlender Kontodeckung. Wird beispielsweise eine Lastschrift über 120 Euro eingereicht, obwohl nur 50 Euro verfügbar sind und kein ausreichender Disporahmen besteht, kann die Bank den Zahlungsvorgang ablehnen.

Das Gesetz erlaubt bei einer berechtigten Ablehnung eines Zahlungsauftrags grundsätzlich ein vereinbartes Entgelt. Dadurch ist aber nicht automatisch jeder beliebige Pauschalbetrag zulässig. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Kosten verlangt werden dürfen, hängt von der konkreten Fallgestaltung und Vertragsregelung ab. § 675o BGB sieht ausdrücklich vor, dass ein Entgelt für die berechtigte Ablehnung im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart werden kann.

Davon zu unterscheiden ist die geduldete Kontoüberziehung. Führt die Bank einen Vorgang trotz fehlender Deckung aus und lässt das Konto dadurch ins Minus rutschen, können vereinbarte Überziehungszinsen anfallen. Ein zusätzliches Entgelt allein für die interne „Bearbeitung“ dieser Überziehung ist dagegen problematisch. Die Bank entscheidet in diesem Fall selbst, ob sie die Überschreitung duldet.

Für Kunden lohnt sich daher eine genaue Prüfung der Buchungsbezeichnung. „Rücklastschrift“, „Überziehungszins“, „Überziehungsbearbeitung“ und „Entgelt wegen Ablehnung“ können rechtlich unterschiedliche Sachverhalte bezeichnen.

Für die Kündigung des Kontos darf kein Extraentgelt verlangt werden

Wer sein Girokonto auflöst, muss nicht zusätzlich dafür bezahlen, dass die Bank den Zahlungsdiensterahmenvertrag beendet. Das BGB schließt ein besonderes Entgelt für die Kündigung ausdrücklich aus. Regelmäßig erhobene und im Voraus bezahlte Entgelte dürfen außerdem grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung berücksichtigt werden; auf die Zeit danach entfallende Beträge sind anteilig zu erstatten.

Auch beim gesetzlichen Kontowechsel darf die bisherige Bank für die Schließung des Zahlungskontos kein Entgelt verlangen. Das Zahlungskontengesetz enthält dafür eine ausdrückliche Regelung.

Das heißt allerdings nicht, dass unmittelbar vor einer Kontokündigung keine anderen Kosten mehr entstehen können. Nutzt der Kunde bis zum letzten Tag kostenpflichtige Leistungen oder steht das Konto im Soll, bleiben solche Positionen grundsätzlich bestehen. Unzulässig wäre lediglich eine zusätzliche Position nach dem Muster „Kontoschließung 20 Euro“.

P-Konto und Basiskonto dürfen nicht zur Gebührenfalle werden

Ein Pfändungsschutzkonto ist kein vollkommen neuer Kontotyp, für den die Bank allein wegen des Pfändungsschutzes einen beliebigen Aufschlag verlangen darf. Wird ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen bestehen. Höhere Kontoführungsentgelte allein für die P-Konto-Funktion sind deshalb nicht zulässig.

Das bedeutet nicht, dass jedes P-Konto kostenlos sein muss. War das zugrunde liegende Girokonto bereits kostenpflichtig, können die normalen Kontoführungsgebühren grundsätzlich weiter anfallen. Unzulässig ist der Aufschlag allein dafür, dass das Konto nun Pfändungsschutz bietet.

Auch ein Basiskonto muss nicht zwingend kostenlos sein. Die Preisgestaltung unterliegt jedoch besonderen Anforderungen. Der BGH hat Entgeltklauseln beanstandet, wenn der mit Basiskonten verbundene Mehraufwand im Ergebnis allein auf deren Inhaber abgewälzt wurde. Wer ein Basiskonto nutzt und auffallend hohe Gebühren bezahlt, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, jeder im Preisverzeichnis genannte Betrag sei rechtlich unangreifbar.

Bei Krediten sind mehrere typische Bankgebühren unzulässig

Das Gebührenrecht endet nicht beim Girokonto. Gerade bei Krediten gab es in der Vergangenheit zahlreiche Entgeltmodelle, die von Gerichten beanstandet wurden.

Ein besonders bekanntes Beispiel sind pauschale Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen. Banken dürfen ihre Kosten für die Prüfung und Bearbeitung eines normalen Verbraucherkredits nicht einfach über eine formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr auf den Kreditnehmer übertragen. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit und die Vorbereitung des Vertrags erfolgen wesentlich im Interesse der Bank beziehungsweise aufgrund ihrer Pflichten. Der BGH hat solche pauschalen Bearbeitungsentgelte bereits 2014 für unwirksam erklärt.

Ähnlich sieht es bei einem gesonderten Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos aus. Ein solches Konto dient regelmäßig vor allem dazu, dass die Bank ihre eigene Forderung verwaltet und Zahlungen verbucht. Für ein Privatdarlehen darf deshalb nicht ohne Weiteres zusätzlich zur vereinbarten Kreditvergütung ein eigenes Darlehenskontoentgelt verlangt werden.

Davon zu unterscheiden sind echte Kostenpositionen eines Kredits. Zinsen, gegebenenfalls vereinbarte Bereitstellungszinsen oder bestimmte Kosten bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung können rechtmäßig sein. Bei Immobilienfinanzierungen kommen außerdem Notar- und Grundbuchkosten hinzu, die nicht einfach mit einer unzulässigen „Bankgebühr“ gleichgesetzt werden dürfen.

Gerade bei Krediten lohnt es sich deshalb, nicht nur nach dem Namen einer Position zu urteilen. Begriffe wie „Serviceentgelt“, „Bearbeitungspauschale“, „Kontogebühr“ oder „Institutsaufwand“ können unterschiedlich ausgestaltet sein. Maßgeblich ist, welche Leistung damit tatsächlich bezahlt werden soll.

Negativzinsen und Verwahrentgelte sind ein besonderer Fall

Während der Niedrigzinsphase führten einige Banken sogenannte Verwahrentgelte auf hohe Guthaben ein. Auch dazu hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt.

Der BGH entschied 2025 unter anderem, dass bestimmte formularmäßig vereinbarte Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam waren. Bei Girokonten wurden ebenfalls konkrete Entgeltklauseln beanstandet, unter anderem wenn für Kunden nicht ausreichend transparent erkennbar war, welcher Guthabenbetrag und welcher Zeitraum für die Berechnung maßgeblich sein sollten.

Daraus sollte allerdings nicht die pauschale Aussage abgeleitet werden, jedes jemals erhobene Verwahrentgelt auf jedem Girokonto sei automatisch unwirksam. Vertragsart, Klausel und Zeitpunkt können entscheidend sein. Wer ältere Negativzinsen oder Verwahrentgelte zurückfordern möchte, sollte außerdem die Verjährung berücksichtigen.

Woran du eine fragwürdige Bankgebühr erkennst

Der Name einer Gebührenposition liefert oft einen ersten Hinweis. Besonders aufmerksam solltest du werden, wenn eine Bank Geld für Tätigkeiten verlangt, die nach interner Verwaltung, Fehlerbearbeitung oder einer gesetzlichen Verpflichtung aussehen.

Eine „Bearbeitungsgebühr“ ist deshalb nicht automatisch unzulässig, aber sie verdient einen zweiten Blick. Dasselbe gilt für pauschale Mahnkosten, hohe Kosten für alte Unterlagen, Gebühren im Zusammenhang mit einer Kontopfändung oder Entgelte, die plötzlich zusätzlich zum bisherigen Kontopreis erscheinen.

Bei Mahnungen dürfen Banken beispielsweise keinen beliebigen Betrag als eine Art Strafgebühr festsetzen. Erstattungsfähig können tatsächliche Verzugsschäden sein, nicht jedoch pauschale Einnahmen, mit denen allgemeine Verwaltungskosten oder zusätzlicher Druck auf säumige Kunden finanziert werden sollen.

Auch bei externen Auskünften ist der Anlass entscheidend. Holt die Bank Informationen ausschließlich für ihre eigene Kreditentscheidung ein, kann sie solche allgemeinen Geschäftskosten nicht ohne Weiteres auf den Kunden abwälzen. Beauftragt der Kunde dagegen ausdrücklich eine zusätzliche Bescheinigung oder besondere Auskunft, kann die Bewertung anders ausfallen.

Was tun, wenn eine Bankgebühr unzulässig erscheint?

Eine einzelne Belastung von 5 oder 10 Euro wirkt zunächst möglicherweise nicht besonders bedeutsam. Bei monatlich wiederkehrenden Gebühren kann daraus jedoch schnell eine relevante Summe werden. Eine zusätzliche Gebühr von 5 Euro pro Monat entspricht bereits 60 Euro pro Jahr und 180 Euro innerhalb von drei Jahren.

Wer eine Position nicht nachvollziehen kann, sollte strukturiert vorgehen.

Checkliste: Bankgebühren richtig prüfen

  1. Buchung eindeutig identifizieren. Notiere Bezeichnung, Betrag, Datum und Häufigkeit der Gebühr.
  2. Preis- und Leistungsverzeichnis prüfen. Suche nach der konkreten Position und den dazugehörigen Bedingungen.
  3. Vertragsgrundlage kontrollieren. Entscheidend ist, ob der Preis beim Vertragsabschluss oder später wirksam vereinbart wurde.
  4. Anlass der Gebühr klären. Prüfe, ob du eine zusätzliche Leistung beauftragt hast oder ob die Bank lediglich eine eigene Pflicht erfüllt hat.
  5. Frühere Preisänderungen prüfen. Bei nachträglich eingeführten Entgelten sollte nachvollziehbar sein, wann und wie du zugestimmt hast.
  6. Erstattung schriftlich verlangen. Ist die Gebühr nach deiner Prüfung nicht gerechtfertigt, solltest du der Belastung konkret widersprechen und den Betrag zurückfordern.
  7. Verjährung beachten. Bei älteren Forderungen können Ansprüche verloren gehen, wenn nicht rechtzeitig verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden.

Wichtig ist dabei, nicht nur pauschal zu schreiben, sämtliche Kontogebühren seien unzulässig. Eine Rückforderung sollte möglichst konkret benennen, welche Belastungen beanstandet werden, in welchem Zeitraum sie entstanden sind und weshalb die notwendige vertragliche Grundlage fehlt.

Reagiert die Bank nicht oder lehnt sie eine Erstattung ab, kommen je nach Fall Verbraucherberatung, eine zuständige Schlichtungsstelle oder eine rechtliche Prüfung infrage. Gerade bei hohen Beträgen oder komplizierten Altfällen kann eine individuelle juristische Bewertung sinnvoll sein.

Drei typische Fehler beim Umgang mit Bankgebühren

Der erste Fehler besteht darin, jede Gebühr für rechtmäßig zu halten, nur weil sie auf dem Kontoauszug erscheint. Banken verwenden umfangreiche Preisverzeichnisse und Vertragsbedingungen, doch auch darin enthaltene Klauseln können unwirksam sein. Mehrere wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Bankentgelten entstanden gerade deshalb, weil Verbraucherverbände solche Klauseln überprüfen ließen.

Der gegenteilige Fehler ist genauso problematisch: Seit den viel beachteten Urteilen zu Bankgebühren entsteht gelegentlich der Eindruck, Kontoführungsgebühren seien generell verboten. Das stimmt nicht. Eine wirksam vereinbarte monatliche Gebühr für die eigentliche Kontoführung kann vollkommen rechtmäßig sein.

Der dritte Fehler ist langes Abwarten. Wer eine fragwürdige Gebühr entdeckt, sollte sie nicht jahrelang ignorieren. Selbst wenn ein Anspruch ursprünglich berechtigt war, kann die Verjährung eine spätere Durchsetzung verhindern. Gerade im Jahr 2026 ist dies bei älteren Erstattungsansprüchen aus früheren Gebührenerhöhungen ein zentraler Punkt.

Fazit: Banken dürfen Leistungen bepreisen, aber nicht jede Pflicht zur Zusatzleistung erklären

Banken dürfen mit Girokonten, Karten und Zahlungsdiensten Geld verdienen. Kontoführungsgebühren, Kartenpreise, bestimmte Bargeldleistungen und zahlreiche freiwillige Zusatzleistungen können deshalb vollkommen rechtmäßig sein. Voraussetzung ist vor allem, dass das Entgelt wirksam vereinbart wurde und die Bank tatsächlich eine bepreisbare Leistung erbringt.

Misstrauisch sollte man werden, wenn eine Gebühr lediglich internen Aufwand, eine gesetzliche Pflicht oder eine Tätigkeit im überwiegenden Eigeninteresse der Bank finanzieren soll. Auch unklare Vertragsklauseln und nachträglich eingeführte Preise ohne wirksame Zustimmung können angreifbar sein.

Für Verbraucher bedeutet das: Nicht die Frage „Darf meine Bank Gebühren verlangen?“ führt zur richtigen Antwort, sondern „Wofür genau verlangt meine Bank dieses Geld und auf welcher Vereinbarung beruht die Belastung?“ Wer diese beiden Punkte klärt, kann die meisten Bankgebühren bereits deutlich besser einordnen.

Häufige Fragen zu Bankgebühren

Bei einzelnen Gebühren kommt es oft auf kleine Details des Vertrags oder des konkreten Vorgangs an. Die folgenden Antworten geben deshalb eine allgemeine Einordnung und ersetzen bei einem individuellen Streit mit einer Bank keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Dürfen Banken Kontoführungsgebühren verlangen?

Ja. Ein Girokonto muss grundsätzlich nicht kostenlos angeboten werden. Monatliche Kontoführungsgebühren sind zulässig, wenn sie wirksam vereinbart wurden. Problematisch kann dagegen eine nachträgliche Gebührenerhöhung sein, wenn die erforderliche Zustimmung des Kunden fehlt.

Darf eine Bank ihre Gebühren einfach erhöhen?

Nicht allein dadurch, dass sie ein neues Preisverzeichnis verschickt und das Schweigen des Kunden als Zustimmung behandelt. Bei wesentlichen Änderungen benötigt die Bank grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung. Banken holen entsprechende Zustimmungen inzwischen häufig ausdrücklich im Onlinebanking oder auf anderem Weg ein.

Kann ich zu viel gezahlte Bankgebühren zurückfordern?

Rechtsgrundlos erhobene Entgelte können grundsätzlich zurückgefordert werden. Entscheidend sind unter anderem die verwendete Vertragsklausel, eine mögliche ausdrückliche Zustimmung und die Verjährung. Bei älteren Gebühren sollte deshalb möglichst früh geprüft werden, welche Ansprüche noch durchsetzbar sind.

Darf meine Bank Geld für eine Ersatzkarte verlangen?

Das hängt vom Grund für den Ersatz und von der Vertragsregelung ab. Eine zusätzliche Ersatzleistung kann unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig sein. Ist die Bank dagegen ohnehin gesetzlich oder vertraglich zur Bereitstellung einer Ersatzkarte verpflichtet, kann sie dafür nicht ohne Weiteres ein Extraentgelt verlangen.

Muss ein P-Konto kostenlos sein?

Nein. Die normalen Kontoführungsgebühren des zugrunde liegenden Girokontos können weiter anfallen. Die Bank darf jedoch nicht allein deshalb einen höheren Kontopreis verlangen, weil das Konto die Funktion eines Pfändungsschutzkontos erhält.

Darf die Bank für einen Kontoauszug Geld verlangen?

Für zusätzliche Auszüge, Kopien oder besondere Leistungen auf ausdrücklichen Kundenwunsch können Kosten entstehen. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gelten dagegen engere Grenzen. Auch eine Gebühr für nachträglich erstellte Auszüge darf nicht beliebig hoch angesetzt werden.

Darf eine Bank für die Kündigung des Girokontos Geld verlangen?

Nein. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags darf kein besonderes Entgelt vereinbart werden. Im Voraus gezahlte regelmäßige Gebühren sind grundsätzlich anteilig für die Zeit nach Vertragsende zu erstatten.

Wie lange kann ich unzulässige Bankgebühren zurückfordern?

Erstattungsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Wann diese konkret beginnt, hängt von der Entstehung des Anspruchs und den Umständen des jeweiligen Falls ab. Bei früheren Gebührenerhöhungen hat der BGH die Verjährung zuletzt weiter konkretisiert, weshalb ältere Forderungen genau geprüft werden sollten.

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Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

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