Nebenjob im Studium – wie viel darf man verdienen?

Wie viel du neben dem Studium verdienen kannst, hängt nicht von einer einzigen Einkommensgrenze ab. Entscheidend ist, ob es um Minijob, BAföG, Familienversicherung, Steuern oder deinen sozialversicherungsrechtlichen Status als Student geht.

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Ein Nebenjob gehört für viele Studierende selbstverständlich zum Studium. Miete, Lebensmittel, Semesterbeitrag, Mobilität und Freizeit lassen sich schließlich nicht immer allein durch BAföG, Unterstützung der Eltern oder Ersparnisse finanzieren. Wer regelmäßig arbeitet, stößt allerdings schnell auf eine scheinbar einfache Frage: Wie viel darf man als Student eigentlich verdienen?

Die wichtigste Antwort vorweg: Eine allgemeine Verdienstgrenze für Studierende gibt es nicht. Du darfst grundsätzlich auch 1.000, 1.500 oder 2.000 Euro und mehr im Monat verdienen. Ein höheres Einkommen kann jedoch dazu führen, dass sich dein Versicherungsstatus ändert, BAföG gekürzt wird, die kostenlose Familienversicherung entfällt oder Einkommensteuer anfällt.

Für 2026 sind vor allem zwei Werte wichtig: Die Minijob-Grenze liegt bei 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Für das Werkstudentenprivileg ist dagegen nicht in erster Linie dein Einkommen entscheidend, sondern deine Arbeitszeit. Während der Vorlesungszeit sind grundsätzlich höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche der zentrale Richtwert.

Die wichtigsten Grenzen für Studenten 2026

Dass beim studentischen Nebenjob so viel Verwirrung entsteht, liegt vor allem daran, dass verschiedene Regelwerke nebeneinander gelten. Eine Grenze kann für das BAföG wichtig sein, während sie für die Einkommensteuer überhaupt keine Rolle spielt. Wer nur fragt „Wie viel darf ich verdienen?“, vermischt deshalb schnell mehrere unterschiedliche Fragen.

Bereich Wichtiger Wert 2026 Bedeutung
Minijob 603 € monatlich Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung
BAföG 603 € brutto monatlich Minijob bis zu dieser Höhe grundsätzlich anrechnungsfrei
Familienversicherung 565 € monatliches Gesamteinkommen allgemeine Einkommensgrenze
Familienversicherung bei Minijob 603 € monatlich höhere Grenze bei geringfügiger Beschäftigung
Werkstudent grundsätzlich max. 20 Std./Woche Einkommen selbst ist für das Werkstudentenprivileg nicht entscheidend
Steuerlicher Grundfreibetrag 12.348 € jährlich steuerfreies Existenzminimum 2026

Diese Werte darfst du nicht einfach miteinander vergleichen. Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen einer Verdienstgrenze und der 20-Stunden-Regel. Ein Werkstudent kann beispielsweise 1.500 oder 2.000 Euro im Monat verdienen und trotzdem weiterhin als Werkstudent gelten, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bis 603 Euro im Monat ist der Minijob oft die einfachste Lösung

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Gleichzeitig ist die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich gestiegen. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und wird 2027 voraussichtlich auf 633 Euro steigen.

Für Studierende ist ein Minijob vor allem deshalb interessant, weil er sozialversicherungsrechtlich vergleichsweise unkompliziert ist. Arbeitgeber führen pauschale Abgaben ab. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich Minijobber auf Antrag befreien lassen können.

Bei 603 Euro monatlich ergibt sich ein Jahresverdienst von 7.236 Euro, sofern du jeden Monat denselben Betrag bekommst. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro entspricht die monatliche Verdienstgrenze rechnerisch ungefähr 43,4 Arbeitsstunden im Monat. Im Durchschnitt sind damit etwa zehn Stunden pro Woche möglich.

Ein Minijob kann deshalb gut zu einem Vollzeitstudium passen: Die Arbeitszeit bleibt überschaubar und das Einkommen lässt sich relativ einfach kalkulieren.

Mehr als 603 Euro verdienen: Dann kommt der Werkstudentenjob ins Spiel

Die 603-Euro-Grenze bedeutet ausdrücklich nicht, dass Studierende nicht mehr verdienen dürfen. Oberhalb dieser Grenze handelt es sich lediglich nicht mehr um einen Minijob.

Für viele Studierende ist dann eine Beschäftigung als Werkstudent interessant. Sozialversicherungsrechtlich kommt es dabei vor allem darauf an, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Als wichtiger Maßstab gilt die 20-Stunden-Regel.

Arbeitest du während der Vorlesungszeit grundsätzlich höchstens 20 Stunden pro Woche, kannst du unter den entsprechenden Voraussetzungen das sogenannte Werkstudentenprivileg nutzen. Dann fallen aus dem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Beiträge zur Rentenversicherung werden dagegen fällig.

Entscheidend ist dabei eine Besonderheit, die häufig übersehen wird: Für das Werkstudentenprivileg gibt es keine allgemeine monatliche Verdienstobergrenze.

Du könntest beispielsweise 20 Stunden pro Woche arbeiten und 18 Euro brutto je Stunde erhalten. Bei durchschnittlich rund 86,7 Arbeitsstunden im Monat wären das ungefähr 1.560 Euro brutto. Ein höherer Stundenlohn von 22 Euro würde bei gleicher Arbeitszeit bereits rund 1.907 Euro brutto ergeben. Allein wegen dieses Einkommens verlierst du nicht automatisch deinen Werkstudentenstatus.

Das unterscheidet den Werkstudentenjob grundlegend vom Minijob.

Warum die 20-Stunden-Regel wichtiger sein kann als dein Verdienst

Die sozialversicherungsrechtliche Idee hinter dem Werkstudentenprivileg lautet vereinfacht: Deine Haupttätigkeit soll weiterhin das Studium sein. Der Nebenjob darf das Studium nicht faktisch zur Nebensache machen.

Deshalb gelten während der Vorlesungszeit grundsätzlich maximal 20 Arbeitsstunden pro Woche als wichtiger Maßstab. Arbeitest du dauerhaft mehr, kann dein Status als Werkstudent verloren gehen. Die Beschäftigung wird dann unter Umständen wie eine gewöhnliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt.

Das kann finanziell einen deutlichen Unterschied machen. Statt nur Rentenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen, können zusätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entstehen.

Es gibt allerdings Ausnahmen von der starren Betrachtung der 20 Stunden. Mehrarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, wenn sie überwiegend am Wochenende, abends oder nachts stattfindet und zeitlich begrenzt ist. Dabei spielt insbesondere die sogenannte 26-Wochen-Regel eine Rolle. Auch während der Semesterferien können andere Regeln gelten.

Wer regelmäßig mehrere Jobs kombiniert oder über längere Zeit mehr als 20 Stunden arbeitet, sollte seinen konkreten Fall deshalb vorab mit der Krankenkasse beziehungsweise dem Arbeitgeber klären.

Semesterferien bieten mehr Spielraum

In der vorlesungsfreien Zeit können Studierende häufig deutlich mehr arbeiten als während des Semesters. Eine Beschäftigung in den Semesterferien kann grundsätzlich auch mehr als 20 Wochenstunden umfassen, ohne dass allein dadurch sofort das Werkstudentenprivileg verloren geht.

Besonders interessant können kurzfristige Beschäftigungen sein. Ist eine Beschäftigung bereits im Voraus auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regeln.

Das ermöglicht beispielsweise, während der Semesterferien für einige Wochen Vollzeit zu arbeiten und in dieser Zeit deutlich mehr zu verdienen als während des Semesters.

Wer solche Beschäftigungen mehrfach im Jahr ausübt, muss jedoch aufpassen: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen können zusammengerechnet werden. Auch die Regeln zur Arbeitszeit oberhalb von 20 Wochenstunden und zur 26-Wochen-Grenze können relevant werden.

Familienversicherung: Schon deutlich niedrigere Einkommen können entscheidend sein

Für Studierende, die noch kostenlos über ihre Eltern gesetzlich familienversichert sind, ist nicht nur der Werkstudentenstatus wichtig. Hier existiert eine eigene Einkommensgrenze.

2026 liegt die allgemeine Grenze für das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen bei 565 Euro. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gilt die höhere Minijob-Grenze von 603 Euro.

Das ist finanziell besonders wichtig, weil der Verlust der Familienversicherung zusätzliche monatliche Kosten verursachen kann. Wer beispielsweise von einem Minijob in einen besser bezahlten Werkstudentenjob wechselt, sollte deshalb nicht ausschließlich den höheren Bruttolohn betrachten.

Ein Beispiel zeigt den Zusammenhang: Eine Studentin verdient bislang 600 Euro monatlich im Minijob und kann unter den entsprechenden Voraussetzungen familienversichert bleiben. Sie erhält anschließend ein Angebot über 1.100 Euro monatlich als Werkstudentin. Der höhere Verdienst kann attraktiv sein, gleichzeitig muss aber geprüft werden, wie sie anschließend kranken- und pflegeversichert ist und welche eigenen Beiträge entstehen.

Der finanzielle Vorteil beträgt deshalb nicht automatisch 500 Euro netto im Monat.

BAföG und Nebenjob: 603 Euro sind 2026 die wichtige Orientierung

Wer BAföG bezieht, muss noch eine weitere Grenze berücksichtigen. 2026 kann ein Minijob mit bis zu 603 Euro brutto monatlich grundsätzlich ausgeübt werden, ohne dass dadurch die BAföG-Förderung sinkt.

Bei zwölf Monaten entspricht das 7.236 Euro brutto.

Wichtig ist allerdings die Berechnungssystematik des BAföG. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums. Das Einkommen wird auf die Monate dieses Zeitraums verteilt. Deshalb solltest du nicht automatisch davon ausgehen, dass ein einzelner Monat mit hohem Einkommen folgenlos bleibt, nur weil du in anderen Monaten wenig oder gar nichts verdient hast.

Verdienst du mehr als den anrechnungsfreien Betrag, bedeutet das außerdem nicht, dass dein gesamtes BAföG sofort wegfällt. Vielmehr wird das anzurechnende Einkommen bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt. Die tatsächlichen Auswirkungen hängen von deinem Einkommen und dem konkreten Bewilligungszeitraum ab.

Wer BAföG erhält und seinen Nebenjob deutlich ausweitet, sollte deshalb nicht erst auf den nächsten Bescheid warten. Änderungen beim Einkommen sollten gegenüber dem zuständigen Amt korrekt angegeben werden, damit später keine unerwartete Rückforderung entsteht.

Steuern: Die Minijob-Grenze ist nicht die Steuerfreigrenze

Ein besonders häufiger Irrtum lautet: Wer mehr als 603 Euro monatlich verdient, müsse automatisch Einkommensteuer zahlen. Das stimmt nicht.

Die Minijob-Grenze gehört zum Sozialversicherungsrecht und ist keine allgemeine steuerliche Einkommensgrenze.

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 12.348 Euro. Erst oberhalb des steuerlich maßgeblichen zu versteuernden Einkommens beginnt grundsätzlich die Einkommensteuerbelastung. Dabei ist der Jahresbruttolohn nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen. Unter anderem können steuerlich abzugsfähige Beträge eine Rolle spielen.

Bei einem normalen Arbeitsverhältnis kann trotzdem bereits während des Jahres Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten werden. Ob du tatsächlich Einkommensteuer schuldest, zeigt sich letztlich anhand deiner gesamten steuerlichen Situation im Kalenderjahr.

Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten, als tatsächlich anfällt, kann eine Einkommensteuererklärung zu einer Erstattung führen.

Beispiel: 1.000 Euro Verdienst pro Monat

Nehmen wir an, du arbeitest zwölf Monate und erhältst monatlich 1.000 Euro brutto. Dein Jahresbruttolohn beträgt damit 12.000 Euro.

Dieser Betrag liegt bereits unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro für 2026. Da bei der steuerlichen Berechnung zudem nicht einfach der Bruttolohn eins zu eins als zu versteuerndes Einkommen angesetzt wird, entsteht bei einer ansonsten einfachen Konstellation regelmäßig keine Einkommensteuerbelastung.

Das bedeutet aber nicht, dass 1.000 Euro monatlich vollständig ohne weitere Auswirkungen bleiben. Familienversicherung, BAföG und Sozialversicherung müssen unabhängig davon betrachtet werden.

Genau deshalb ist die Frage „Wie viel darf ich steuerfrei verdienen?“ eine andere als die Frage „Wie viel darf ich als Student verdienen?“.

Was bei 1.500 oder 2.000 Euro monatlich passiert

Auch ein relativ gut bezahlter Werkstudentenjob ist grundsätzlich möglich. Angenommen, du erhältst 1.500 Euro brutto monatlich. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 18.000 Euro brutto.

Die Minijob-Grenze spielt dann keine Rolle mehr. Wenn du die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs erfüllst, insbesondere das Studium weiterhin im Vordergrund steht und die Arbeitszeit grundsätzlich höchstens 20 Stunden pro Woche beträgt, kannst du dennoch Werkstudent bleiben.

Aus dem Arbeitsentgelt fallen dann grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge an. Kranken- und Pflegeversicherung musst du ebenfalls berücksichtigen, weil eine beitragsfreie Familienversicherung bei einem solchen regelmäßigen Einkommen normalerweise nicht mehr möglich ist.

Bei 2.000 Euro monatlichem Bruttoverdienst gilt im Grundsatz dasselbe: Ein hoher Verdienst allein beendet das Werkstudentenprivileg nicht. Viel entscheidender ist, wie viel und wann du arbeitest.

Das ist beispielsweise bei gut bezahlten Tätigkeiten in IT, Ingenieurwesen, Beratung oder spezialisierten kaufmännischen Bereichen relevant. Ein Student mit 20 Wochenstunden und 25 Euro Stundenlohn verdient wesentlich mehr als ein Student mit derselben Arbeitszeit zum Mindestlohn – sozialversicherungsrechtlich kann dennoch bei beiden das Studium im Vordergrund stehen.

Mehrere Nebenjobs werden nicht einfach getrennt betrachtet

Besondere Aufmerksamkeit ist notwendig, wenn du mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausübst. Zwei kleine Jobs bedeuten nicht automatisch, dass beide unabhängig voneinander als unproblematisch gelten.

Bei mehreren Minijobs können die Verdienste zusammengerechnet werden. Auch für die Beurteilung der studentischen Arbeitszeit können mehrere Beschäftigungen gemeinsam relevant sein.

Arbeitest du beispielsweise zwölf Stunden pro Woche als Werkstudent und zusätzlich zehn Stunden in einem weiteren Job, kommst du insgesamt auf 22 Stunden. Es wäre daher falsch, nur jeden Arbeitsvertrag einzeln zu betrachten.

Bevor du einen zweiten Job annimmst, solltest du deinen Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren und prüfen lassen, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen die Kombination hat.

Kindergeld hängt nicht an der 603-Euro-Grenze

Auch beim Kindergeld hält sich hartnäckig die Vorstellung, Studierende dürften nur einen bestimmten Betrag verdienen. Für volljährige Kinder in einer Erstausbildung gibt es jedoch keine allgemeine Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten allein wegen des Verdienstes automatisch der Kindergeldanspruch entfällt.

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann eine Erwerbstätigkeit allerdings für den Kindergeldanspruch relevant werden. Dann spielt unter anderem der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit eine Rolle.

Die 603-Euro-Minijob-Grenze solltest du deshalb nicht als allgemeine Kindergeldgrenze betrachten.

Welcher Nebenjob sich finanziell tatsächlich lohnt

Der höchste Bruttolohn ist nicht zwangsläufig die wirtschaftlich beste Variante. Entscheidend ist, was nach Abgaben und möglichen Auswirkungen auf andere Leistungen übrig bleibt.

Für Studierende ohne BAföG, die ohnehin selbst studentisch krankenversichert sind, kann ein gut bezahlter Werkstudentenjob besonders attraktiv sein. Eine starre Verdienstobergrenze gibt es beim Werkstudentenprivileg nicht, solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Wer dagegen BAföG bezieht und noch familienversichert ist, sollte genauer rechnen. Der Sprung von beispielsweise 603 auf 800 Euro Monatsverdienst bringt 197 Euro zusätzliches Bruttoeinkommen. Gleichzeitig können Auswirkungen auf BAföG und Krankenversicherung entstehen. Der tatsächliche finanzielle Mehrwert kann dadurch erheblich kleiner sein als die Differenz beim Bruttolohn.

Bei einem deutlichen Einkommenssprung sieht die Rechnung wiederum anders aus. Ein gut bezahlter Werkstudentenjob mit beispielsweise 1.400 oder 1.600 Euro monatlich kann trotz eigener Versicherungsbeiträge und möglicher BAföG-Auswirkungen finanziell sinnvoll sein – und zusätzlich wertvolle Berufserfahrung für den späteren Einstieg bringen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur: „Wie viel darf ich verdienen?“, sondern auch: Wie viel bleibt mir von einem zusätzlichen Euro Einkommen tatsächlich?

Typische Fehler beim Nebenjob im Studium

Der häufigste Fehler besteht darin, alle Regeln an einer einzigen Grenze festmachen zu wollen. Die 603 Euro sind 2026 zwar für Minijob und BAföG besonders wichtig, sie sind aber weder eine allgemeine Verdienstobergrenze noch eine allgemeine Steuergrenze.

Ebenso problematisch ist es, nur auf den monatlichen Nettolohn zu schauen. Wer wegen eines höheren Verdienstes aus der Familienversicherung fällt oder weniger BAföG bekommt, sollte diese Auswirkungen in seine Rechnung einbeziehen.

Ein weiterer Fehler ist die isolierte Betrachtung mehrerer Jobs. Arbeitszeiten und Verdienste können je nach Regelung zusammengerechnet werden. Besonders bei Kombinationen aus Werkstudentenjob, Minijob und kurzfristiger Beschäftigung lohnt es sich deshalb, die Situation vor Aufnahme des zusätzlichen Jobs prüfen zu lassen.

Und schließlich sollte die Arbeitszeit nicht unterschätzt werden. 20 Stunden pro Woche plus Vorlesungen, Seminare, Prüfungen und Lernzeit können bereits eine erhebliche Belastung darstellen. Ein Nebenjob soll das Studium finanzieren – nicht dessen erfolgreichen Abschluss gefährden.

Checkliste: Das solltest du vor einem Nebenjob prüfen

  1. Monatsverdienst berechnen: Prüfe, wie hoch dein regelmäßiges Bruttoeinkommen tatsächlich sein wird.
  2. Arbeitszeit zusammenrechnen: Berücksichtige alle Jobs und nicht nur die neue Beschäftigung.
  3. Minijob-Status prüfen: Bis 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt kann 2026 eine geringfügige Beschäftigung vorliegen.
  4. Krankenversicherung klären: Prüfe insbesondere, ob du noch familienversichert bist oder eigene Beiträge zahlen musst.
  5. BAföG berücksichtigen: Bei BAföG-Bezug kann Einkommen oberhalb des anrechnungsfreien Bereichs deine Förderung reduzieren.
  6. Steuern separat betrachten: Sozialversicherungsgrenzen und steuerliche Grenzen sind nicht identisch.
  7. Arbeitgeber informieren: Weitere Beschäftigungen solltest du korrekt angeben.
  8. Nettoeffekt berechnen: Vergleiche nicht nur das zusätzliche Bruttoeinkommen, sondern auch zusätzliche Beiträge und mögliche Leistungskürzungen.

Fazit: Studenten dürfen mehr als 603 Euro verdienen

Die 603-Euro-Grenze ist 2026 ein wichtiger Richtwert für studentische Nebenjobs, aber keine allgemeine Verdienstobergrenze. Sie kennzeichnet insbesondere die Grenze des Minijobs und ist auch beim BAföG von großer Bedeutung. Wer mehr verdient, macht deshalb noch nichts falsch.

Bei Werkstudenten ist häufig die Arbeitszeit entscheidender als der Monatsverdienst. Wer während der Vorlesungszeit grundsätzlich höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann auch deutlich mehr als 603 Euro verdienen. Ein Monatslohn von 1.000, 1.500 oder 2.000 Euro schließt den Werkstudentenstatus nicht automatisch aus.

Vor einer Erhöhung der Arbeitszeit oder einem zweiten Nebenjob lohnt sich trotzdem eine Gesamtbetrachtung. BAföG, Familienversicherung, Rentenversicherung und Steuern folgen unterschiedlichen Regeln. Erst wenn du diese Auswirkungen gemeinsam betrachtest, weißt du, wie viel von einem höheren Verdienst tatsächlich bei dir ankommt.

Häufige Fragen zu Nebenjobs im Studium

Beim studentischen Nebenjob entstehen besonders häufig Fragen, weil dieselben Einkünfte bei Steuer, Sozialversicherung und BAföG unterschiedlich behandelt werden. Die folgenden Antworten geben eine schnelle Orientierung für typische Situationen.

Wie viel darf man als Student 2026 monatlich verdienen?

Eine allgemeine Verdienstobergrenze gibt es nicht. 603 Euro monatlich sind 2026 die Minijob-Grenze. Als Werkstudent kannst du auch deutlich mehr verdienen, sofern insbesondere die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs erfüllt sind.

Wie viel darf ein Student verdienen, ohne Steuern zu zahlen?

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Entscheidend ist allerdings das zu versteuernde Einkommen und nicht einfach der monatliche Bruttolohn. Deshalb lässt sich die tatsächliche Einkommensteuer nicht allein anhand einer Monatsgrenze bestimmen.

Darf ein Werkstudent mehr als 603 Euro verdienen?

Ja. Die 603-Euro-Grenze gilt für Minijobs, nicht als Höchstverdienst für Werkstudenten. Für das Werkstudentenprivileg ist insbesondere relevant, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht und während der Vorlesungszeit grundsätzlich die 20-Stunden-Regel eingehalten wird.

Wie viel darf ich neben BAföG verdienen?

2026 bleibt ein Minijob bis 603 Euro brutto monatlich grundsätzlich ohne Kürzung des BAföG möglich. Bei höherem Einkommen kann ein Teil auf die Förderung angerechnet werden. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen im Bewilligungszeitraum.

Darf ich als Student 20 Stunden pro Woche arbeiten?

Ja. Bis zu 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit ist grundsätzlich der zentrale Richtwert für das Werkstudentenprivileg. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Überschreitungen möglich, beispielsweise bei zeitlich begrenzter Arbeit am Wochenende, nachts oder in den Semesterferien.

Kann ich in den Semesterferien Vollzeit arbeiten?

Grundsätzlich kann während der vorlesungsfreien Zeit auch mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, ohne dass allein dadurch automatisch der Werkstudentenstatus verloren geht. Je nach Dauer und Gestaltung können zusätzlich die Regeln für kurzfristige Beschäftigungen relevant sein.

Verliere ich Kindergeld, wenn ich mehr als 603 Euro verdiene?

Nein, die Minijob-Grenze ist keine allgemeine Kindergeld-Einkommensgrenze. Bei volljährigen Kindern können jedoch insbesondere nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung andere Voraussetzungen und der Umfang einer Erwerbstätigkeit relevant werden.

Was passiert, wenn ich zwei Nebenjobs gleichzeitig habe?

Je nach Beschäftigungsform können Einkommen und Arbeitszeiten aus mehreren Jobs zusammengerechnet werden. Zwei einzelne Jobs mit jeweils weniger als 20 Wochenstunden bedeuten deshalb nicht automatisch, dass die Werkstudentenregel eingehalten wird. Vor einem zweiten Job solltest du die sozialversicherungsrechtliche Einordnung prüfen lassen.

Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

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