Am 21. Oktober 2026 haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesfinanzministerium einen gemeinsamen Vorschlag zur Elementarschadenversicherung vorgestellt. Künftig sollen deutlich mehr Wohngebäude gegen Schäden durch Naturereignisse abgesichert werden. Nach den Angaben der Ministerien verfügen bislang nur 59 Prozent der Wohngebäude in Deutschland über einen solchen Schutz. Für Eigentümer könnte die Reform höhere laufende Kosten bedeuten, gleichzeitig aber das Risiko großer finanzieller Verluste bei Naturkatastrophen verringern. Noch handelt es sich allerdings um einen Diskussionsvorschlag und nicht um ein beschlossenes Gesetz.
Was bei der Elementarschadenversicherung geplant ist
Der Vorschlag sieht vor, den Versicherungsschutz gegen Naturgefahren stärker in bestehende und neue Wohngebäudeversicherungen einzubeziehen. Bislang müssen Eigentümer eine entsprechende Absicherung in der Regel zusätzlich vereinbaren. Künftig soll Elementarschutz zum regulären Versicherungsangebot gehören, damit weniger Gebäude bei Überschwemmungen oder anderen Naturereignissen unversichert bleiben.
Für neue Wohngebäudeversicherungen soll grundsätzlich ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden mit einem begrenzten Selbstbehalt vorgesehen werden. Der Selbstbehalt soll höchstens zehn Prozent der vereinbarten Versicherungsleistung und maximal 20.000 Euro betragen. Auch für bestehende Verträge sind Änderungen geplant, sofern darin bislang kein Elementarschutz enthalten ist.
Besonders weitreichend ist der Vorschlag für bereits versicherte Immobilien. Eigentümer sollen von ihrem Versicherungsunternehmen ein Angebot zur Erweiterung des bisherigen Vertrags erhalten. Reagieren sie nicht darauf, soll der zusätzliche Elementarschutz ein Jahr nach Anwendbarkeit der neuen Regelungen automatisch in den Vertrag aufgenommen werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsnehmer eine Erweiterung ablehnen können, hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Welche Schäden eine Elementarschadenversicherung abdeckt
Viele Hausbesitzer gehen davon aus, dass ihre Wohngebäudeversicherung sämtliche wetterbedingten Schäden übernimmt. Tatsächlich kommt es darauf an, welche Gefahren ausdrücklich im Vertrag versichert sind. Eine gewöhnliche Wohngebäudeversicherung schützt typischerweise vor Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, während bestimmte Naturgefahren zusätzlich abgesichert werden müssen.
Eine Elementarschadenversicherung kann insbesondere Schäden durch Hochwasser, Überschwemmungen infolge von Starkregen, Rückstau aus der Kanalisation, Erdbeben, Erdrutsche, Erdsenkungen, Schneedruck und Lawinen abdecken. Welche Ereignisse tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsbedingungen. Schäden durch Sturmfluten oder aufsteigendes Grundwasser ohne versichertes Überschwemmungsereignis gehören beispielsweise nicht automatisch zum Versicherungsschutz.
Entscheidend ist außerdem die Unterscheidung zwischen Gebäude und Hausrat. Eine Elementarschadenerweiterung der Wohngebäudeversicherung schützt grundsätzlich das versicherte Gebäude und seine versicherten Bestandteile. Möbel, Elektrogeräte und andere persönliche Gegenstände benötigen dagegen gegebenenfalls einen entsprechenden Zusatzschutz innerhalb der Hausratversicherung.
Wie teuer die Elementarschadenversicherung werden könnte
Für Immobilienbesitzer ist die wichtigste Frage, wie stark die jährlichen Versicherungsbeiträge durch den zusätzlichen Elementarschutz steigen könnten. Eine bundesweit einheitliche Prämie ist nicht vorgesehen. Die tatsächlichen Kosten hängen unter anderem vom Standort, dem Überschwemmungsrisiko, der Bauweise, dem Gebäudewert und dem vereinbarten Selbstbehalt ab.
Besonders relevant ist die Risikoeinstufung des Gebäudes. Versicherungsunternehmen nutzen dafür unter anderem das Zonierungssystem ZÜRS Geo, das Überschwemmungs- und weitere Naturgefahren geografisch bewertet. Häuser in Gebieten mit einem hohen Hochwasserrisiko können deshalb erheblich teurer zu versichern sein als vergleichbare Immobilien in weniger gefährdeten Regionen.
Für die zusätzliche finanzielle Belastung lassen sich derzeit noch keine verbindlichen Durchschnittswerte nennen. Wie sich mögliche Beitragssteigerungen auf das monatliche Haushaltsbudget auswirken würden, zeigt die folgende Modellrechnung.
Beispielrechnung: Zusätzliche Versicherungskosten für ein Einfamilienhaus
Angenommener bisheriger Jahresbeitrag zur Wohngebäudeversicherung: 420 €
Angenommener zusätzlicher Jahresbeitrag für Elementarschutz: 240 €
Neuer jährlicher Gesamtbeitrag: 660 €
Ergebnis: Zusätzliche monatliche Belastung 20 €
Hinweis: Die Beträge sind ausschließlich Rechenannahmen und keine aktuellen Tarifangebote oder Prognosen. Die tatsächliche Beitragshöhe hängt insbesondere von der Risikolage, dem Gebäude, dem Versicherungsumfang und dem Selbstbehalt ab.
Eine zusätzliche Belastung von 20 Euro monatlich wäre für manche Eigentümer überschaubar. Bei Immobilien mit erhöhtem Naturgefahrenrisiko könnten die Mehrkosten allerdings deutlich höher ausfallen. Deshalb lässt sich aus einer einzelnen Beispielrechnung nicht ableiten, welche Beiträge Hausbesitzer nach einer möglichen Reform tatsächlich zahlen müssten.
Selbstbehalt von 20.000 oder 100.000 Euro: Was bedeutet das?
Ein zentraler Bestandteil des Vorschlags ist die Begrenzung des Selbstbehalts. Dieser bestimmt, welchen Anteil eines versicherten Schadens Eigentümer selbst bezahlen müssen, bevor die Versicherung den verbleibenden Betrag übernimmt. Ein höherer Selbstbehalt kann den laufenden Versicherungsbeitrag senken, erhöht allerdings das finanzielle Risiko im Schadensfall.
Für den regulären Elementarschutz sieht der Diskussionsvorschlag einen Selbstbehalt von höchstens zehn Prozent der vereinbarten Versicherungsleistung vor, begrenzt auf maximal 20.000 Euro. Zusätzlich prüfen die Ministerien eine günstigere Mindestversicherung, bei der Eigentümer einen deutlich höheren Eigenanteil übernehmen müssten. Nach dem diskutierten Modell könnte dieser 50 Prozent des Schadens betragen, höchstens jedoch 100.000 Euro.
Welche finanziellen Unterschiede dadurch entstehen können, verdeutlicht ein vereinfachter Vergleich.
Beispielrechnung: Hoher Selbstbehalt bei einem schweren Hochwasserschaden
Angenommener versicherter Gebäudeschaden: 120.000 €
Selbstbehalt bei der diskutierten Mindestversicherung von 50 Prozent: 60.000 €
Maximaler Selbstbehalt dieser Mindestversicherung: 100.000 €
Ergebnis: Vom Eigentümer selbst zu tragender Schadenanteil 60.000 €
Hinweis: Die Rechnung zeigt die diskutierte Mindestversicherung anhand eines vollständig versicherten Schadens. Bei einem regulären Vertrag mit einer Selbstbehaltsobergrenze von 20.000 Euro wäre der Eigenanteil in diesem Beispiel höchstens 20.000 Euro. Die genaue Entschädigung hängt von den Vertragsbedingungen und möglichen Leistungsgrenzen ab.
Die günstigere Mindestversicherung könnte vor allem für Eigentümer interessant sein, die ihre laufenden Versicherungsbeiträge möglichst niedrig halten möchten. Allerdings müssten sie im Ernstfall ausreichend finanzielle Rücklagen besitzen, um einen hohen Eigenanteil bezahlen zu können. Wer eine solche Summe nicht kurzfristig aufbringen kann, könnte trotz Versicherungsschutz vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten stehen.
Was sich für Mieter bei den Nebenkosten ändern könnte
Die geplante Reform betrifft nicht ausschließlich Immobilienbesitzer. Auch Mieter könnten die finanziellen Folgen zu spüren bekommen, weil Vermieter bestimmte Versicherungsbeiträge derzeit über die Betriebskosten abrechnen dürfen. Dazu gehören grundsätzlich die umlagefähigen Kosten der Gebäudeversicherung, einschließlich eines vereinbarten Elementarschutzes.
Voraussetzung ist, dass die Umlage der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart wurde und die jeweiligen Kosten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen umlagefähig sind. Wie hoch der Anteil eines einzelnen Mieters ausfällt, hängt insbesondere vom vereinbarten Verteilerschlüssel und den Gesamtkosten des Gebäudes ab.
Die beiden Ministerien prüfen nun, ob die zusätzlichen Beiträge für eine künftig vorgesehene Elementarschadenversicherung von dieser Umlagemöglichkeit ausgenommen werden sollen. Damit könnten Eigentümer die neuen Versicherungskosten möglicherweise nicht mehr vollständig über die Nebenkosten an ihre Mieter weitergeben.
Ein solches Umlageverbot ist bislang weder beschlossen noch abschließend ausgestaltet. Deshalb wäre es verfrüht, bereits jetzt von sinkenden oder unveränderten Nebenkosten auszugehen. Ebenso wenig steht fest, welche Auswirkungen eine mögliche Neuregelung auf bereits bestehende Elementarschadenversicherungen hätte.
Für Mieter ist außerdem wichtig, dass eine Elementarschadenversicherung des Vermieters nicht automatisch den eigenen Hausrat schützt. Wird beispielsweise bei einer Überschwemmung die Wohnung beschädigt und werden dabei Möbel oder Elektrogeräte zerstört, kann weiterhin eine eigene Hausratversicherung mit entsprechendem Elementarschutz erforderlich sein.
Sollten Eigentümer ihre Versicherung bereits jetzt erweitern?
Hausbesitzer ohne Elementarschutz sollten das laufende Gesetzgebungsverfahren nicht als Grund betrachten, eine mögliche Absicherung grundsätzlich aufzuschieben. Ein schwerer Starkregen oder eine Überschwemmung kann bereits heute erhebliche Schäden verursachen. Bis neue Vorschriften tatsächlich gelten, könnten noch Monate vergehen, möglicherweise auch länger.
Sinnvoll ist deshalb zunächst ein Blick in die vorhandenen Versicherungsunterlagen. Dort sollte geprüft werden, ob Elementarschäden bereits eingeschlossen sind, welche Naturgefahren abgesichert werden und wie hoch der vereinbarte Selbstbehalt ausfällt. Fehlt der Schutz, können Eigentümer unverbindlich Angebote für eine Erweiterung einholen und die Kosten mit dem möglichen finanziellen Schaden vergleichen.
Beim Vergleich kommt es nicht allein auf den Jahresbeitrag an. Wichtig sind auch die versicherten Gefahren, mögliche Entschädigungsgrenzen, Wartezeiten und Einschränkungen bei bestimmten Schadensursachen. Zudem sollten Eigentümer klären, ob beispielsweise Rückstauschäden nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.
Wer bereits über einen umfassenden Elementarschutz verfügt, muss wegen des neuen Diskussionspapiers derzeit nichts überstürzt ändern. Eine regelmäßige Kontrolle des bestehenden Vertrags bleibt dennoch sinnvoll, insbesondere wenn sich der Immobilienwert oder das persönliche Sicherheitsbedürfnis verändert hat.
Welche Eigentümer besonders betroffen sein könnten
Die Reform könnte grundsätzlich Eigentümer von Einfamilienhäusern, vermieteten Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen. Besonders relevant wäre sie für diejenigen, deren Gebäude bislang ausschließlich gegen die klassischen Gefahren einer Wohngebäudeversicherung versichert sind.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird die Gebäudeversicherung üblicherweise gemeinschaftlich abgeschlossen. Zusätzliche Versicherungsbeiträge könnten deshalb die laufenden Kosten der Gemeinschaft erhöhen und sich auf die von den einzelnen Eigentümern zu tragenden Beiträge auswirken. Bei vermieteten Eigentumswohnungen stellt sich darüber hinaus die Frage, welche Kosten nach einer möglichen Reform noch an Mieter weitergegeben werden dürfen.
Auch Eigentümer in Regionen mit geringem Hochwasserrisiko sollten ihre persönliche Gefährdung nicht ausschließlich anhand der Nähe zu einem Fluss einschätzen. Starkregen kann grundsätzlich auch Gebäude in Wohngebieten treffen, die bisher nicht von größeren Überschwemmungen betroffen waren. Die individuelle Gefährdung hängt unter anderem von der Geländelage, der Bebauung und den örtlichen Entwässerungsmöglichkeiten ab.
Wann die neuen Regeln gelten könnten
Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten der geplanten Elementarschadenversicherung steht noch nicht fest. Das am 21. Oktober 2026 veröffentlichte Papier bildet zunächst die Grundlage für weitere Beratungen. Die Vorschläge können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern.
Länder und Verbände haben bis zum 2. Dezember 2026 Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Anschließend soll ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, der die geplanten Änderungen rechtlich konkretisiert. Erst nach Abschluss des erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens könnte eine verbindliche Neuregelung in Kraft treten.
Für Eigentümer bleiben dabei mehrere Fragen offen. Dazu gehören die endgültige Höhe zulässiger Selbstbehalte, die konkrete Ausgestaltung der günstigeren Mindestversicherung und die Behandlung bestehender Verträge. Auch die mögliche Einschränkung der Umlagefähigkeit gegenüber Mietern muss noch geklärt werden.
Fazit: Versicherungsschutz prüfen, aber keine übereilten Entscheidungen treffen
Die geplante Reform könnte die Absicherung deutscher Wohngebäude gegen Hochwasser, Starkregen und andere Naturgefahren grundlegend verändern. Für Eigentümer ohne bisherigen Elementarschutz wären zusätzliche Versicherungsbeiträge möglich, gleichzeitig könnte sich ihr finanzielles Risiko bei schweren Gebäudeschäden erheblich verringern. Für Mieter bleibt insbesondere die Frage interessant, ob zusätzliche Beiträge künftig noch über die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen.
Hausbesitzer sollten deshalb bereits jetzt prüfen, ob ihre Immobilie ausreichend gegen Elementarschäden versichert ist. Ein bestehendes Schadensrisiko verschwindet schließlich nicht dadurch, dass neue gesetzliche Regeln vorbereitet werden. Wer bereits gut abgesichert ist, kann zunächst die weitere Entwicklung beobachten. Entscheidend wird sein, welche Regelungen nach Abschluss der Beratungen tatsächlich beschlossen werden.