Neue EU-Gebühr ab November: Werden Bestellungen bei Temu, Shein und Co. teurer?

Ab dem 1. November 2026 erhebt die Europäische Union eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr auf bestimmte Online-Importe aus Nicht-EU-Ländern. Besonders günstige Bestellungen könnten dadurch teurer werden. Entscheidend ist allerdings, ob Händler und Plattformen die neuen Kosten an ihre Kunden weitergeben.

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Wer regelmäßig Kleidung, Haushaltsartikel, Elektronikzubehör oder andere günstige Produkte bei internationalen Online-Händlern bestellt, muss sich auf eine weitere Veränderung einstellen. Ab dem 1. November 2026 wird für Waren, die im Online-Fernverkauf aus Ländern außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von zwei Euro je Warenposition erhoben. Die neue Regelung betrifft insbesondere Geschäftsmodelle, bei denen Waren direkt aus China oder anderen Drittstaaten an europäische Verbraucher verschickt werden. Damit geraten auch Plattformen wie Temu, Shein und AliExpress in den Blickpunkt. Für Käufer bedeutet die Entscheidung allerdings nicht automatisch, dass jede Bestellung künftig zwei Euro mehr kostet. Rechtlich müssen zunächst die beteiligten Unternehmen die Abgabe tragen. Ob und in welchem Umfang daraus höhere Verkaufspreise, zusätzliche Versandkosten oder veränderte Mindestbestellwerte entstehen, hängt von der jeweiligen Preisgestaltung ab. Besonders relevant ist die neue Gebühr, weil bereits seit Juli 2026 eine weitere Abgabe auf viele kleinere Warensendungen erhoben wird.

Was sich beim Online-Shopping ab November 2026 verändert

Die neue EU-Bearbeitungsgebühr beträgt zwei Euro je gesonderter Warenposition in einer entsprechenden Zollanmeldung. Sie wird zusätzlich zu den bislang geltenden Einfuhrabgaben erhoben und soll einen Teil der Kosten decken, die durch die Abfertigung und Kontrolle internationaler Warensendungen entstehen. Hintergrund ist das enorme Wachstum des grenzüberschreitenden Online-Handels. Im Jahr 2025 wurden innerhalb der Europäischen Union rund 5,9 Milliarden Warenartikel mit geringem Wert eingeführt. Die große Zahl einzelner Sendungen verursacht erheblichen Verwaltungsaufwand, weil Zollbehörden unter anderem Warenangaben kontrollieren, mögliche Risiken bewerten und die Einhaltung europäischer Vorschriften überwachen müssen. Die EU möchte diese Kosten künftig stärker den Unternehmen zuordnen, deren Geschäftsmodelle auf der Einfuhr entsprechender Waren beruhen. Die neue Gebühr ist deshalb keine klassische Versandkostenpauschale, sondern eine Abgabe im Zusammenhang mit der zollrechtlichen Abfertigung.

Für die finanzielle Einordnung ist besonders wichtig, dass die neue Bearbeitungsgebühr nicht mit dem bereits bestehenden Pauschalzoll verwechselt werden darf. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für viele direkt aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Online-Sendungen mit einem Warenwert von höchstens 150 Euro ein vorübergehender Zollbetrag von drei Euro je unterschiedlicher Warenkategorie. Die zusätzliche Bearbeitungsgebühr von zwei Euro kommt nun unabhängig vom Warenwert hinzu. Damit können bei einer entsprechenden Kleinsendung rechnerisch fünf Euro je maßgeblicher Warenposition aus beiden Abgaben entstehen. Bei Bestellungen oberhalb der 150-Euro-Grenze gelten für die eigentliche Verzollung andere Regeln, die neue Bearbeitungsgebühr kann jedoch ebenfalls anfallen. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die häufig genannte Summe von fünf Euro weder eine allgemeine Paketpauschale noch ein automatisch vom Käufer zu entrichtender Betrag ist.

Warum nicht jedes Paket automatisch zwei Euro mehr kostet

Die neue Bearbeitungsgebühr wird grundsätzlich je Warenposition der Zollanmeldung berechnet. Dabei ist nicht allein entscheidend, wie viele einzelne Produkte sich in einer Sendung befinden. Mehrere gleichartige Artikel können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gemeinsamen Warenposition zusammengefasst werden. Werden dagegen unterschiedliche Waren eingeführt, die zollrechtlich getrennt erfasst werden müssen, kann die Gebühr mehrfach entstehen. Entscheidend sind insbesondere die zolltarifliche Einordnung, die Warenbeschreibung und gegebenenfalls der Ursprung der Produkte. Ein Paket mit fünf gleichartigen T-Shirts kann deshalb anders behandelt werden als eine Sendung, die Kleidung, Schmuck und Elektronikzubehör enthält. Ebenso kann die tatsächliche Anzahl der Zollpositionen von der sichtbaren Artikelanzahl im Warenkorb abweichen. Für Verbraucher ist diese Unterscheidung besonders relevant, weil sich aus der Zahl der bestellten Produkte allein keine zuverlässige Aussage über die entstehenden Einfuhrkosten ableiten lässt.

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Hinzu kommt, dass sich eine Bestellung bei Temu, Shein oder einem anderen internationalen Anbieter nicht zwangsläufig mit einer direkten Einfuhr aus einem Drittstaat gleichsetzen lässt. Entscheidend ist unter anderem, wo sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet und von welchem Ort sie tatsächlich versendet wird. Liegt ein Produkt bereits in einem Lager innerhalb der Europäischen Union und wurde es zuvor regulär eingeführt, entsteht bei der anschließenden Lieferung an einen deutschen Kunden grundsätzlich keine neue Einfuhrbearbeitungsgebühr. Anders sieht es aus, wenn die Ware erst aufgrund der konkreten Bestellung aus China oder einem anderen Nicht-EU-Land eingeführt wird. Auch auf großen europäischen Marktplätzen können entsprechende Drittlandsbestellungen vorkommen. Die neuen Regeln betreffen somit keine bestimmten Unternehmensnamen, sondern die Art der Einfuhr und die zugrunde liegenden Handelsvorgänge.

Wie viel teurer Bestellungen bei Temu, Shein und Co. werden könnten

Die entscheidende finanzielle Frage lautet, welcher Teil der zusätzlichen Kosten tatsächlich bei den Verbrauchern ankommt. Die neue EU-Gebühr richtet sich grundsätzlich an die für die Zollabwicklung verantwortlichen Unternehmen. Dazu können Händler, Plattformen oder andere beteiligte Wirtschaftsbeteiligte gehören. Verbraucher müssen deshalb nicht automatisch bei jeder Lieferung zwei Euro unmittelbar an den Zoll bezahlen. Für Unternehmen entstehen dennoch zusätzliche Kosten, die sich wirtschaftlich auf ihre Preisgestaltung auswirken können. Ein Händler kann versuchen, die Belastung durch niedrigere Einkaufskosten, geringere Margen oder effizientere Abläufe auszugleichen. Ebenso ist es möglich, die Kosten vollständig oder teilweise in Verkaufspreise und Versandbedingungen einzurechnen. Welche Variante sich durchsetzt, lässt sich derzeit nicht pauschal vorhersagen. Gerade Plattformen mit sehr unterschiedlichen Produkten, Lieferwegen und Händlern können innerhalb ihres Angebots verschiedene Lösungen wählen.

Wie stark sich eine vollständige Weitergabe auswirken würde, hängt vor allem vom ursprünglichen Warenwert ab. Bei einer günstigen Bestellung können wenige Euro bereits einen erheblichen prozentualen Unterschied verursachen. Kostet ein Produkt beispielsweise zehn Euro, entspricht eine zusätzliche Belastung von zwei Euro einem Aufschlag von 20 Prozent auf den ursprünglichen Preis. Bei einem Artikel für 100 Euro wären dieselben zwei Euro dagegen lediglich zwei Prozent. Für Verbraucher, die regelmäßig kleine Bestellungen mit sehr niedrigen Warenwerten aufgeben, könnte sich die Veränderung deshalb besonders deutlich bemerkbar machen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Endpreis auch von bereits eingerechneten Einfuhrabgaben, der Umsatzsteuer, möglichen Versandkosten und der individuellen Preiskalkulation des Händlers abhängt. Die neue Abgabe lässt sich somit nicht ohne Weiteres als feste Preiserhöhung auf jedes einzelne Angebot übertragen.

Beispielrechnung: Zusätzliche Kosten bei einer günstigen Online-Bestellung

Bisheriger Gesamtpreis der Bestellung: 25,00 €

Anzahl unterschiedlicher maßgeblicher Warenpositionen: 3

Neue Bearbeitungsgebühr je Warenposition: 2,00 €

Zusätzliche Bearbeitungsgebühren insgesamt: 6,00 €

Ergebnis: Neuer rechnerischer Gesamtpreis bei vollständiger Weitergabe 31,00 €

Hinweis: Modellrechnung mit drei getrennten Zollpositionen. Der bisherige Preis enthält bereits alle bislang anfallenden Abgaben. Eine mögliche zusätzliche Umsatzsteuerwirkung bleibt unberücksichtigt. Tatsächliche Verkaufspreise können abweichen.

Die Beispielrechnung zeigt, weshalb insbesondere kleine Bestellungen mit unterschiedlichen Produkten finanziell empfindlich auf die neue Regelung reagieren könnten. Wird die zusätzliche Belastung vollständig weitergegeben, steigt der angenommene Gesamtpreis von 25 Euro auf 31 Euro und damit um 24 Prozent. Bei größeren Warenkörben kann derselbe absolute Aufschlag prozentual weniger ins Gewicht fallen. Trotzdem wäre es falsch, daraus eine allgemeine Empfehlung für größere Bestellungen abzuleiten. Mehr Waren zu kaufen, nur um vermeintlich günstiger einzukaufen, führt regelmäßig zu höheren Gesamtausgaben. Außerdem kann eine größere Bestellung mehrere unterschiedliche Zollpositionen enthalten, sodass die zusätzlichen Abgaben entsprechend steigen. Entscheidend ist deshalb nicht die Größe des Warenkorbs, sondern ob die tatsächlich benötigten Produkte einschließlich sämtlicher Kosten ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten.

Drei Euro Zoll seit Juli und zwei Euro Bearbeitungsgebühr ab November

Besonders deutlich wird die finanzielle Bedeutung der neuen Regelung im Zusammenspiel mit dem bereits bestehenden Pauschalzoll. Seit Juli 2026 fallen bei vielen entsprechenden Einfuhren bis einschließlich 150 Euro Warenwert drei Euro je unterschiedlicher zollrechtlicher Warenkategorie an. Diese vorübergehende Regelung hat die zuvor bestehende Zollbefreiung für kleinere Sendungen weitgehend ersetzt. Ab November kommt die zusätzliche Bearbeitungsgebühr hinzu. Bei einer Kleinsendung, deren Positionen unter beide Regelungen fallen, ergibt sich damit eine kombinierte Belastung von fünf Euro je maßgeblicher Position. Enthält eine Sendung beispielsweise drei entsprechend getrennt angemeldete Warenkategorien, können neun Euro Pauschalzoll und sechs Euro Bearbeitungsgebühr entstehen. Zusammen entspricht das 15 Euro an diesen beiden Einfuhrabgaben. Dieser Betrag beschreibt die rechnerische Belastung des Einfuhrvorgangs und bedeutet nicht, dass der Verbraucher zwangsläufig eine gesonderte Rechnung über 15 Euro erhält.

Beispielrechnung: Zoll und neue EU-Gebühr bei einer Kleinsendung

Warenwert der Bestellung: 40,00 €

Unterschiedliche zollrechtliche Warenpositionen: 3

Bestehender Pauschalzoll je Position: 3,00 €

Neuer Bearbeitungsbetrag je Position: 2,00 €

Pauschalzoll insgesamt: 9,00 €

Neue Bearbeitungsgebühren insgesamt: 6,00 €

Ergebnis: Rechnerische Gesamtbelastung durch beide Abgaben 15,00 €

Hinweis: Vereinfachtes Beispiel einer Sendung unter 150 Euro mit drei Positionen, auf die beide Abgaben vollständig anwendbar sind. Die Beträge werden grundsätzlich gegenüber den zuständigen Wirtschaftsbeteiligten erhoben. Umsatzsteuer und weitere mögliche Kosten sind nicht Bestandteil der Rechnung.

Eine weitere Besonderheit betrifft die Einfuhrumsatzsteuer. Sie ist von den beiden genannten Abgaben zu unterscheiden und fällt bei kommerziellen Wareneinfuhren grundsätzlich unabhängig von der früheren Zollfreigrenze an. In Deutschland beträgt der reguläre Umsatzsteuersatz 19 Prozent, für bestimmte Waren gilt ein ermäßigter Satz. Je nach Art der Abwicklung kann die Umsatzsteuer bereits beim Kauf eingezogen werden oder im Zusammenhang mit der Einfuhr entstehen. Auch Zollbeträge und die neue Bearbeitungsgebühr können für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage relevant sein. Dadurch kann die gesamte finanzielle Belastung höher ausfallen als die reine Addition von drei Euro Pauschalzoll und zwei Euro Bearbeitungsgebühr. Für Verbraucher kommt es letztlich darauf an, ob der angezeigte Kaufpreis bereits sämtliche relevanten Abgaben enthält oder ob zusätzliche Einfuhrkosten entstehen können. Ein scheinbar besonders günstiger Artikelpreis allein liefert deshalb noch keinen zuverlässigen Kostenvergleich.

Welche Käufer von der neuen EU-Gebühr besonders betroffen sind

Finanziell besonders relevant könnte die neue Regelung für Menschen werden, die regelmäßig preiswerte Einzelprodukte aus Nicht-EU-Ländern bestellen. Dazu gehören etwa günstige Modeartikel, Schmuck, Handyhüllen, Bastelmaterialien oder kleinere Haushaltsgegenstände. Gerade bei Produkten mit einem Warenwert von wenigen Euro stehen zusätzliche Abgaben in einem auffälligen Verhältnis zum ursprünglichen Kaufpreis. Ein Händler, dessen Marge pro Artikel ohnehin gering ist, kann solche Kosten möglicherweise nicht dauerhaft vollständig selbst tragen. Denkbar sind deshalb höhere Verkaufspreise, eine veränderte Auswahl besonders günstiger Produkte oder neue Bedingungen für kostenlosen Versand. Ebenso könnten Unternehmen ihr europäisches Lagergeschäft ausbauen, Waren stärker bündeln oder Lieferketten verändern. Welche Anpassungen einzelne Anbieter tatsächlich vornehmen, hängt jedoch von ihrer wirtschaftlichen Situation und ihrer jeweiligen Geschäftsstrategie ab.

Für Verbraucher, die überwiegend bei deutschen oder anderen europäischen Händlern einkaufen, sind die unmittelbaren Auswirkungen weniger eindeutig. Eine Bestellung aus einem regulär innerhalb der EU befindlichen Warenbestand löst beim Versand an den Kunden keine neue Einfuhrgebühr aus. Allerdings können auch europäische Händler betroffen sein, wenn sie Produkte für konkrete Bestellungen aus Drittstaaten direkt an Kunden liefern lassen. Darüber hinaus können Veränderungen bei internationalen Beschaffungskosten mittelbar Auswirkungen auf das Preisniveau haben. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass europäische Online-Shops aufgrund der neuen Regelung generell teurer werden müssen. Auch der umgekehrte Schluss wäre zu einfach: Ein Warenlager innerhalb der EU garantiert nicht automatisch einen günstigeren Endpreis. Händler tragen beispielsweise Lager-, Personal- und Vertriebskosten, die ebenfalls in ihre Kalkulation einfließen. Für Käufer bleibt deshalb der Vergleich konkreter Gesamtpreise entscheidend.

Warum die neue Gebühr auch Rücksendungen und Reklamationen betrifft

Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Behandlung der neuen Bearbeitungsgebühr bei Rücksendungen. Die Abgabe entsteht grundsätzlich im Zusammenhang mit der zollrechtlichen Abfertigung und wird nicht automatisch erstattet, wenn die eingeführte Ware später zurückgeschickt wird. Für Händler kann das bedeuten, dass entsprechende Kosten auch bei einem rückabgewickelten Verkauf wirtschaftlich bestehen bleiben. Daraus folgt allerdings nicht, dass Verbraucher bei einem berechtigten Widerruf oder einer Reklamation automatisch auf diesen Kosten sitzen bleiben müssen. Die gesetzlichen Verbraucherrechte und die zollrechtliche Behandlung der Abgabe sind zwei unterschiedliche Fragen. Welche Beträge ein Kunde bei einer Rücksendung zurückerhält, richtet sich nach den anwendbaren Verbraucherrechten, dem konkreten Vertragsverhältnis und gegebenenfalls den vereinbarten Rücksendebedingungen. Eine nicht erstattungsfähige Einfuhrgebühr berechtigt Händler nicht dazu, bestehende gesetzliche Erstattungsansprüche beliebig zu kürzen.

Wirtschaftlich könnte sich die neue Kostenstruktur dennoch auf die Geschäftsmodelle internationaler Online-Plattformen auswirken. Sehr preiswerte Artikel verursachen bei Rücksendungen häufig bereits heute einen Verwaltungs- und Transportaufwand, der in einem ungünstigen Verhältnis zum ursprünglichen Warenwert steht. Zusätzliche, nicht erstattungsfähige Einfuhrkosten können diese Problematik verstärken. Händler könnten deshalb verstärkt versuchen, Retouren zu vermeiden, beispielsweise durch genauere Produktbeschreibungen, bessere Größenangaben oder veränderte Rücksendeverfahren. Für Verbraucher wäre eine solche Entwicklung nicht zwangsläufig nachteilig, sofern ihre gesetzlichen Rechte gewahrt bleiben. Entscheidend ist, dass Kaufbedingungen verständlich dargestellt werden und die tatsächlichen Gesamtkosten bereits vor Abschluss einer Bestellung erkennbar sind. Besonders bei internationalen Marktplätzen sollten Käufer deshalb weiterhin darauf achten, wer der Vertragspartner ist und welche Rückgabebedingungen gelten.

Was Verbraucher vor ihrer nächsten Bestellung beachten sollten

Ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht für Verbraucher zunächst nicht. Es ist weder notwendig, laufende Kundenkonten zu ändern, noch müssen besondere Anträge gestellt werden. Sinnvoll ist allerdings ein genauer Blick auf den Gesamtpreis, bevor eine Bestellung abgeschlossen wird. Dabei sollten nicht nur die einzelnen Artikelpreise, sondern auch Versandkosten, möglicherweise ausgewiesene Einfuhrabgaben und sonstige Preisbestandteile berücksichtigt werden. Besonders bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern lohnt sich die Prüfung, ob sämtliche Steuern und Abgaben bereits im angezeigten Endbetrag enthalten sind. Wird ein Produkt von mehreren Händlern angeboten, kann der Vergleich mit einem Anbieter innerhalb der Europäischen Union sinnvoll sein. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob die Ware tatsächlich aus einem europäischen Lager geliefert wird oder erst nach der Bestellung eingeführt werden muss.

Wer häufig kleine Bestellungen bei internationalen Plattformen aufgibt, sollte außerdem beobachten, ob sich die Preisgestaltung ab November verändert. Höhere Mindestbestellwerte für kostenlosen Versand, veränderte Rabattaktionen oder steigende Produktpreise könnten mögliche Reaktionen einzelner Anbieter sein. Solche Anpassungen lassen sich jedoch nicht automatisch der neuen EU-Gebühr zuordnen, weil Verkaufspreise auch durch Einkaufskosten, Wechselkurse, Transportkosten und Wettbewerb beeinflusst werden. Ein Preisvergleich sollte deshalb möglichst zwischen tatsächlich vergleichbaren Produkten und unter Berücksichtigung der vollständigen Bestellkosten erfolgen. Es wäre wirtschaftlich wenig sinnvoll, kurzfristig größere Mengen nicht benötigter Waren zu bestellen, nur um einer möglichen späteren Preiserhöhung zuvorzukommen. Für bereits gekaufte Produkte entsteht durch das bloße Inkrafttreten der neuen Regelung ebenfalls nicht automatisch eine nachträgliche Zahlungspflicht. Bei noch nicht eingeführten Sendungen kann dagegen der Zeitpunkt der Zollanmeldung relevant werden.

Wie sich die neuen EU-Zollregeln weiterentwickeln

Die zusätzliche Bearbeitungsgebühr ist Teil einer umfassenderen Reform des europäischen Zollsystems. Die bisherigen Verwaltungsstrukturen sollen an den stark gewachsenen internationalen Online-Handel angepasst werden. Dazu gehören modernisierte digitale Verfahren, ein stärker koordinierter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und eine klarere Verantwortung der beteiligten Handelsunternehmen. Für Verbraucher ist dabei vor allem relevant, dass sich die Einfuhrbedingungen nicht auf die neue Zwei-Euro-Gebühr beschränken. Der seit Juli 2026 geltende Pauschalzoll von drei Euro ist als Übergangslösung vorgesehen. Nach der aktuellen Planung soll er zum 1. Juli 2028 durch das reguläre, stärker nach Warenarten differenzierte Zollsystem ersetzt werden. Ob einzelne Produkte dadurch günstiger oder teurer werden, hängt dann unter anderem von ihrer konkreten zolltariflichen Einordnung und den jeweils geltenden Zollregelungen ab.

Die Entwicklung wird deshalb auch nach November 2026 relevant bleiben. Unternehmen müssen ihre Lieferketten und Kalkulationen anpassen, während die europäischen Zollbehörden die neuen Regelungen praktisch umsetzen. Für Verbraucher dürfte besonders interessant werden, ob internationale Plattformen die zusätzlichen Kosten offen in ihren Preisbestandteilen ausweisen oder vollständig in ihre allgemeinen Verkaufspreise einrechnen. Beide Varianten können wirtschaftlich zu einer höheren Belastung führen, unterscheiden sich aber hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit. Auch mögliche Veränderungen beim Versand aus europäischen Warenlagern könnten das Einkaufserlebnis beeinflussen. Fest steht bislang die zusätzliche Abgabe für entsprechende Einfuhren ab dem 1. November. Wie sich dadurch die Endpreise einzelner Produkte entwickeln, lässt sich erst anhand der tatsächlichen Preisgestaltung der Händler zuverlässig beurteilen.

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Fazit

Die neue EU-Bearbeitungsgebühr ab dem 1. November 2026 kann günstige Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern verteuern, führt aber nicht automatisch zu einem festen Preisaufschlag für jeden Verbraucher. Besonders bei kleinen Warenwerten und mehreren unterschiedlichen Zollpositionen können die zusätzlichen zwei Euro je Position wirtschaftlich ins Gewicht fallen. Zusammen mit dem bereits seit Juli geltenden Pauschalzoll entsteht für entsprechende Kleinsendungen eine spürbare Kostenbelastung auf Unternehmensebene. Ob diese Belastung vollständig, teilweise oder überhaupt nicht an Käufer weitergegeben wird, entscheiden die beteiligten Anbieter im Rahmen ihrer Preiskalkulation. Eine pauschale Aussage, dass künftig jede Bestellung bei Temu oder Shein fünf Euro mehr kostet, wäre deshalb irreführend.

Für Verbraucher besteht aktuell kein Anlass, vorsorglich größere Einkäufe zu tätigen oder bereits geplante Bestellungen grundsätzlich aufzugeben. Wichtiger ist es, künftig stärker auf den tatsächlichen Endpreis und die Versandbedingungen zu achten. Gerade bei besonders günstigen Produkten kann sich ein Vergleich mit Angeboten aus europäischen Warenlagern lohnen. Entscheidend bleibt nicht, wie niedrig ein einzelner Artikel beworben wird, sondern wie viel die Bestellung einschließlich aller Kosten tatsächlich kostet. Wer diesen Unterschied berücksichtigt, kann auch nach Einführung der neuen EU-Gebühr fundierte Kaufentscheidungen treffen und unnötige Ausgaben vermeiden.

NurGeld.de Redaktion
NurGeld.de Redaktion
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