Darf man eine Nebenkostenabrechnung selbst prüfen?
Ja, Mieter dürfen ihre Nebenkostenabrechnung selbst prüfen. Sie können Kostenpositionen, Umlageschlüssel, Vorauszahlungen und Berechnungen kontrollieren sowie Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen. Bei Fehlern können sie innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen erheben.
Ja, Mieter dürfen ihre Nebenkostenabrechnung selbst prüfen. Dafür ist weder ein Anwalt noch ein Steuerberater oder ein professioneller Abrechnungsprüfer erforderlich. Wer eine Wohnung gemietet hat, kann die aufgeführten Kosten, den verwendeten Verteilerschlüssel und die berücksichtigten Vorauszahlungen eigenständig kontrollieren. Außerdem besteht grundsätzlich das Recht, die Belege einzusehen, auf denen die Abrechnung beruht. Werden Fehler festgestellt, können Mieter Einwendungen erheben und eine Korrektur verlangen.
Eine eigenständige Prüfung lohnt sich besonders, wenn eine ungewöhnlich hohe Nachzahlung verlangt wird, einzelne Kostenpositionen nicht nachvollziehbar sind oder die Abrechnung erheblich vom Vorjahr abweicht. Allerdings lassen sich nicht alle Fehler allein anhand der Abrechnung erkennen. In manchen Fällen sind zusätzliche Unterlagen oder eine fachkundige Einschätzung notwendig.Was dürfen Mieter selbst kontrollieren?
Eine Nebenkostenabrechnung muss so aufgebaut sein, dass Mieter die Berechnung grundsätzlich nachvollziehen können. Dazu gehören die Gesamtkosten der jeweiligen Betriebskostenarten, die angewendeten Verteilerschlüssel, die Berechnung des eigenen Kostenanteils und die berücksichtigten Vorauszahlungen. Zunächst sollte kontrolliert werden, ob der Abrechnungszeitraum stimmt und die Abrechnung tatsächlich die gemietete Wohnung betrifft. Auch bei einem Einzug oder Auszug während des Jahres muss der persönliche Nutzungszeitraum bei der Berechnung zutreffend berücksichtigt werden. Anschließend können Mieter überprüfen, ob die aufgeführten Kostenarten grundsätzlich umlagefähig sind. Typische Betriebskosten sind beispielsweise Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Gebäudereinigung, Gartenpflege sowie bestimmte Kosten für Heizung und Warmwasser. Nicht jede Ausgabe des Vermieters darf jedoch auf die Mieter verteilt werden. Verwaltungskosten und gewöhnliche Reparaturkosten gehören beispielsweise grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Entscheidend ist außerdem, was im Mietvertrag zur Übernahme der Betriebskosten vereinbart wurde. Auch bei grundsätzlich umlagefähigen Kosten kommt es darauf an, ob die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.Welche Fehler lassen sich ohne Fachwissen erkennen?
Viele Unstimmigkeiten fallen bereits beim sorgfältigen Vergleich der Abrechnung mit dem Mietvertrag und den Unterlagen des Vorjahres auf. Besonders häufig lassen sich folgende Punkte selbst überprüfen:- Falsche Vorauszahlungen: Die während des Jahres geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen wurden nicht vollständig berücksichtigt.
- Unzutreffender Abrechnungszeitraum: Die Abrechnung umfasst einen falschen Zeitraum oder berücksichtigt einen Ein- beziehungsweise Auszug nicht korrekt.
- Unklare Kostenverteilung: Die verwendete Wohnfläche, die Anzahl der berücksichtigten Personen oder ein anderer Verteilerschlüssel erscheint fehlerhaft.
- Nicht umlagefähige Kosten: Es wurden möglicherweise Reparaturen, Verwaltungsleistungen oder andere Ausgaben berechnet, die nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören.
- Doppelt berechnete Positionen: Bestimmte Kosten erscheinen mehrfach oder sind möglicherweise bereits in anderen Positionen enthalten.
- Auffällige Kostensteigerungen: Einzelne Betriebskosten sind gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen, ohne dass sich der Grund aus der Abrechnung erkennen lässt.
Haben Mieter Anspruch auf Rechnungen und Belege?
Ja. Mieter können vom Vermieter verlangen, die Unterlagen einzusehen, auf denen die Nebenkostenabrechnung beruht. Dazu gehören beispielsweise Rechnungen von Dienstleistern, Abrechnungen von Versorgungsunternehmen und weitere für die Kostenverteilung relevante Unterlagen. Dieses Recht ist besonders wichtig, weil die Nebenkostenabrechnung selbst häufig nur zusammengefasste Beträge enthält. Ob eine berechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde oder welche Kosten in einer Rechnung enthalten sind, lässt sich daraus nicht immer erkennen. Der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen. Ein genereller Anspruch darauf, sämtliche Unterlagen kostenlos als Papierkopien zugeschickt zu bekommen, besteht dagegen nicht. Mieter sollten möglichst konkret mitteilen, welche Kostenpositionen sie überprüfen möchten, und um Einsicht in die dazugehörigen Belege bitten. Sinnvoll ist es, die Anfrage schriftlich zu stellen, damit sie später nachgewiesen werden kann. Wird eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung bestehen. Dieses sollte ausdrücklich gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. Ob und in welchem Umfang Zahlungen zurückbehalten werden dürfen, hängt vom Einzelfall ab.Wie lässt sich eine Nachzahlung selbst nachrechnen?
Die grundlegende Berechnung einer Nebenkostenabrechnung ist häufig unkompliziert. Von dem auf die Wohnung entfallenden Betriebskostenbetrag werden die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen. Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie eine solche Kontrolle aussehen kann. Für eine Mietwohnung werden in der Jahresabrechnung folgende Kosten ausgewiesen:- Kalte Betriebskosten: 1.486,40 Euro
- Heiz- und Warmwasserkosten: 1.172,85 Euro
- Gesamtkosten: 2.659,25 Euro
- Monatliche Vorauszahlung: 195,00 Euro
- Geleistete Vorauszahlungen für zwölf Monate: 2.340,00 Euro