Das Wichtigste in Kürze
- Außergewöhnliche Belastungen können bestimmte zwangsläufige private Kosten steuerlich mindern.
- Häufige Anwendungsfälle sind selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten sowie bestimmte weitere außergewöhnliche Aufwendungen.
- Erstattungen von Versicherungen oder anderen Kostenträgern reduzieren grundsätzlich die berücksichtigungsfähige eigene Belastung.
- Bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG wird regelmäßig eine individuell berechnete zumutbare Belastung abgezogen.
- Rechnungen, Zahlungsbelege und erforderliche medizinische oder sonstige Nachweise sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und deutlich über das hinausgehen, was Menschen mit vergleichbaren Einkommens- und Familienverhältnissen üblicherweise tragen müssen. Typische Fälle können hohe Krankheitskosten, bestimmte Pflegekosten oder unter bestimmten Voraussetzungen Bestattungskosten sein.
Entscheidend ist allerdings nicht allein, dass eine Ausgabe finanziell stark belastet. Das Steuerrecht stellt mehrere Voraussetzungen auf. Die Kosten müssen außergewöhnlich, notwendig, angemessen und zwangsläufig sein. Außerdem berücksichtigt das Finanzamt bei vielen außergewöhnlichen Belastungen nur den Teil der Aufwendungen, der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt. Deshalb führen selbst grundsätzlich anerkannte Kosten nicht automatisch in voller Höhe zu einer Steuerentlastung.
Was bedeutet außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind bestimmte private Aufwendungen, die bei der Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Die zentrale Regelung findet sich in § 33 Einkommensteuergesetz. Voraussetzung ist vereinfacht gesagt, dass einem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger.
„Außergewöhnlich“ bedeutet dabei nicht lediglich, dass eine Rechnung besonders hoch ist. Eine kostspielige Urlaubsreise, ein teures Auto oder freiwillige Renovierungsarbeiten werden beispielsweise nicht dadurch steuerlich begünstigt, dass sie das Haushaltsbudget stark belasten. Die Aufwendungen müssen aus einer besonderen persönlichen Situation entstehen und dürfen sich nicht vermeiden lassen.
Zwangsläufig können Kosten sein, wenn sich der Betroffene ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gleichzeitig müssen die Ausgaben notwendig und ihrer Höhe nach angemessen sein. Zudem darf es sich nicht um Kosten handeln, die steuerlich bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben behandelt werden.
In der Praxis stehen insbesondere Krankheits-, Pflege- und bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen im Mittelpunkt. Auch Kosten infolge außergewöhnlicher Schadensereignisse oder bestimmte Bestattungskosten können unter den jeweiligen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Wie funktionieren außergewöhnliche Belastungen?
Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, trägt die entsprechenden Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung ein. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder ausgegebene Euro unmittelbar das zu versteuernde Einkommen reduziert.
Zunächst wird geprüft, ob die Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Anschließend werden Erstattungen berücksichtigt. Übernimmt beispielsweise die Krankenversicherung einen Teil einer medizinischen Behandlung, kann grundsätzlich nur der tatsächlich selbst getragene Restbetrag berücksichtigt werden.
Danach kommt bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die zumutbare Belastung ins Spiel. Sie soll den Anteil darstellen, den ein Steuerpflichtiger nach Auffassung des Gesetzgebers aufgrund seiner wirtschaftlichen und familiären Situation selbst tragen kann. Erst soweit die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen diese Grenze überschreiten, entsteht ein steuerlich abziehbarer Betrag.
Das führt zu einem wichtigen Unterschied: Eine außergewöhnliche Belastung von beispielsweise 4.000 Euro bedeutet nicht automatisch einen steuerlichen Abzug von 4.000 Euro. Liegt die individuell berechnete zumutbare Belastung beispielsweise bei 2.000 Euro, können nur die darüberliegenden 2.000 Euro abgezogen werden.
Welche Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein?
Besonders häufig treten außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Krankheiten auf. Dazu können beispielsweise selbst getragene Kosten für ärztlich notwendige Behandlungen, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder bestimmte medizinisch veranlasste Fahrten gehören. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die medizinische Notwendigkeit und die tatsächliche finanzielle Belastung nachgewiesen werden können.
Auch Pflegekosten können eine Rolle spielen. Werden Pflegeleistungen, eine krankheits- oder pflegebedingte Heimunterbringung oder andere notwendige Pflegeaufwendungen selbst bezahlt, kann der nicht von Versicherungen oder anderen Stellen erstattete Anteil unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Bestattungskosten für einen nahen Angehörigen können ebenfalls außergewöhnliche Belastungen darstellen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können und keine anrechenbaren Ersatzleistungen zur Verfügung stehen. Dabei werden nicht automatisch sämtliche Kosten rund um einen Todesfall anerkannt. Maßgeblich sind grundsätzlich notwendige Aufwendungen, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen.
Auch außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser oder ein Brand können steuerlich relevant werden, wenn dadurch existenziell notwendige Gegenstände wie Wohnung, Hausrat oder Kleidung verloren gehen und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht jede persönlich belastende Ausgabe gehört dagegen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Normale Lebenshaltungskosten bleiben grundsätzlich privat. Ausdrücklich ausgeschlossen sind beispielsweise Aufwendungen für Diätverpflegung. Prozesskosten sind ebenfalls grundsätzlich nicht abziehbar und werden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen berücksichtigt.
Konkretes Beispiel für außergewöhnliche Belastungen
Ein Ehepaar ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro. Innerhalb eines Jahres entstehen aufgrund einer notwendigen medizinischen Behandlung insgesamt 7.500 Euro an Kosten. Die Krankenversicherung erstattet davon 1.500 Euro.
Damit verbleibt zunächst eine tatsächliche eigene Belastung von 6.000 Euro.
Für die steuerliche Berechnung muss nun die zumutbare Belastung ermittelt werden. Bei zusammen veranlagten kinderlosen Ehepaaren gelten abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelte Prozentsätze von 4, 5 und 6 Prozent.
Die Berechnung erfolgt nicht so, dass einfach 6 Prozent auf die gesamten 60.000 Euro angewendet werden. Stattdessen werden die Einkommensstufen einzeln betrachtet.
Für die ersten 15.340 Euro werden 4 Prozent angesetzt. Das sind 613,60 Euro. Für den darüberliegenden Einkommensanteil von 35.790 Euro bis zur Grenze von 51.130 Euro gelten 5 Prozent. Das ergibt 1.789,50 Euro. Für die verbleibenden 8.870 Euro werden 6 Prozent angesetzt, also 532,20 Euro.
Die zumutbare Belastung beträgt damit insgesamt 2.935,30 Euro.
Von den selbst getragenen Krankheitskosten in Höhe von 6.000 Euro verbleiben nach Abzug dieser zumutbaren Belastung 3.064,70 Euro. Dieser Betrag kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Ehepaar 3.064,70 Euro vom Finanzamt zurückbekommt. Der Betrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt unter anderem vom individuellen Steuersatz ab.
Warum sind außergewöhnliche Belastungen wichtig?
Außergewöhnliche finanzielle Situationen können Haushalte innerhalb kurzer Zeit stark belasten. Eine notwendige medizinische Behandlung, Pflegebedürftigkeit oder ein schweres Schadensereignis lässt sich häufig weder langfristig planen noch vollständig versichern.
Die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen kann zumindest einen Teil dieser Belastung ausgleichen. Besonders relevant wird dies, wenn innerhalb eines Kalenderjahres mehrere größere Kosten zusammentreffen und die persönliche zumutbare Belastung deutlich überschritten wird.
Gleichzeitig wird die mögliche Steuerwirkung häufig überschätzt. Nicht jeder Euro einer außergewöhnlichen Ausgabe ist abziehbar und ein Steuerabzug entspricht nicht einer Erstattung in gleicher Höhe. Wer beispielsweise 2.000 Euro zusätzlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen kann, spart nicht automatisch 2.000 Euro Einkommensteuer.
Deshalb lohnt es sich, sämtliche möglicherweise relevanten Kosten vollständig zu dokumentieren. Erst aus der Summe der Aufwendungen und der individuell berechneten zumutbaren Belastung ergibt sich, ob tatsächlich ein steuerlich wirksamer Betrag verbleibt.
Worauf sollte man bei außergewöhnlichen Belastungen achten?
Besonders wichtig sind vollständige Nachweise. Rechnungen, Zahlungsbelege, Verordnungen, Bescheinigungen sowie Abrechnungen von Kranken- oder Pflegeversicherungen sollten deshalb aufbewahrt werden. Bei Krankheitskosten gelten je nach Behandlung oder Hilfsmittel unterschiedliche Nachweisanforderungen.
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel kann beispielsweise eine ärztliche oder heilpraktische Verordnung erforderlich sein. Bei bestimmten medizinischen Maßnahmen gelten strengere Anforderungen. Je nach Fall kann ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes notwendig sein, teilweise bereits vor Beginn der jeweiligen Maßnahme.
Auch Erstattungen dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Bezahlt eine Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Beihilfestelle oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Aufwendungen, kann dieser Anteil grundsätzlich nicht zusätzlich als selbst getragene Belastung angesetzt werden.
Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, die zumutbare Belastung mit dem höchsten zutreffenden Prozentsatz auf das gesamte Einkommen anzuwenden. Tatsächlich wird sie stufenweise ermittelt. Dadurch fällt die zumutbare Belastung regelmäßig niedriger aus als bei einer pauschalen Berechnung mit dem höchsten Prozentsatz.
Außergewöhnliche Belastungen berechnen
Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand beziehungsweise der Anwendung des Splitting-Verfahrens und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG gelten folgende Prozentsätze:
| Persönliche Situation | Bis 15.340 € | Über 15.340 € bis 51.130 € | Über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
| Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Wichtig ist die stufenweise Berechnung. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte beispielsweise oberhalb von 51.130 Euro, wird der höchste Prozentsatz nur auf den Teil angewendet, der diese Grenze übersteigt.
Vereinfacht lässt sich der abziehbare Betrag anschließend so darstellen:
Berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen − Erstattungen − zumutbare Belastung = steuerlich abziehbarer Betrag
Ist das Ergebnis null oder negativ, ergibt sich aus diesen Aufwendungen grundsätzlich kein Abzug nach § 33 EStG.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist dabei nicht mit dem Bruttogehalt oder dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen. Es handelt sich um eine eigene steuerliche Rechengröße. Für eine überschlägige private Berechnung sollte deshalb nicht einfach das Jahresbrutto eingesetzt werden.
Unterschied zwischen § 33, § 33a und § 33b EStG
Der Begriff außergewöhnliche Belastungen umfasst steuerlich mehrere Regelungsbereiche, die voneinander unterschieden werden müssen.
§ 33 EStG betrifft außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art. Dazu gehören beispielsweise viele selbst getragene Krankheits- oder Pflegekosten. Hier spielt regelmäßig die zumutbare Belastung eine entscheidende Rolle.
§ 33a EStG regelt bestimmte außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen. Dazu gehören insbesondere gesetzlich geregelte Unterhaltsaufwendungen und unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag für besonderen Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes.
§ 33b EStG enthält dagegen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen. Pauschbeträge können die steuerliche Abwicklung vereinfachen, weil nicht für sämtliche erfassten Aufwendungen einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen. Ob ein Pauschbetrag oder der Ansatz tatsächlicher Kosten möglich beziehungsweise günstiger ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Typische Fehler und Missverständnisse
Ein verbreitetes Missverständnis ist die Annahme, hohe private Ausgaben seien automatisch außergewöhnliche Belastungen. Die finanzielle Höhe allein reicht jedoch nicht aus. Entscheidend sind die steuerlichen Voraussetzungen wie Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit.
Ebenso problematisch ist es, erst bei der Steuererklärung nach den erforderlichen Nachweisen zu suchen. Bei bestimmten medizinischen Maßnahmen können besondere Bescheinigungen notwendig sein. Fehlt ein vorgeschriebener Nachweis, kann die steuerliche Anerkennung trotz tatsächlich entstandener Kosten scheitern.
Häufig werden außerdem bereits erstattete Beträge vollständig mit angegeben. Steuerlich relevant ist grundsätzlich nur die wirtschaftliche Belastung, die beim Steuerpflichtigen verbleibt.
Auch die Wirkung des Abzugs wird häufig falsch eingeschätzt. Außergewöhnliche Belastungen reduzieren nicht unmittelbar die Einkommensteuer um den abziehbaren Betrag. Sie vermindern die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Ersparnis fällt daher nur in Höhe der daraus resultierenden Steuerentlastung an.
Schließlich ist die Annahme falsch, dass die zumutbare Belastung mit einem einzigen Prozentsatz auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet wird. Die gesetzlich vorgegebenen Einkommensstufen werden nacheinander berücksichtigt.
Für wen sind außergewöhnliche Belastungen besonders relevant?
Außergewöhnliche Belastungen können grundsätzlich jeden Einkommensteuerpflichtigen betreffen. Besonders relevant werden sie für Menschen, die innerhalb eines Jahres hohe Krankheitskosten selbst tragen müssen, beispielsweise für Zahnersatz, medizinische Behandlungen, Arzneimittel oder bestimmte Hilfsmittel.
Auch Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörige sollten die steuerlichen Regelungen kennen. Je nach konkreter Situation können tatsächliche Pflegekosten oder gesetzlich vorgesehene Pauschbeträge eine Rolle spielen.
Familien können ebenfalls häufiger mit außergewöhnlichen Belastungen konfrontiert sein, etwa wenn medizinische Kosten für Kinder entstehen. Gleichzeitig wirkt sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder auf die Höhe der zumutbaren Belastung aus.
Auch Rentner können betroffen sein. Gerade mit zunehmendem Alter können medizinische und pflegebedingte Eigenanteile steigen. Entscheidend bleibt jedoch immer die individuelle Situation und die Frage, welche Kosten tatsächlich selbst getragen wurden.
Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen
Welche Krankheitskosten kann ich als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Grundsätzlich können medizinisch notwendige und selbst getragene Krankheitskosten berücksichtigt werden, sofern die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu können beispielsweise Zuzahlungen zu Medikamenten, ärztlich verordnete Heil- und Hilfsmittel, bestimmte Behandlungen oder medizinisch notwendige Fahrtkosten gehören. Erstattungen durch Krankenversicherung, Beihilfe oder andere Kostenträger müssen berücksichtigt werden. Außerdem gelten je nach Art der Behandlung unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Steuerlich wirksam wird bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art regelmäßig nur der Teil der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten, der die persönliche zumutbare Belastung überschreitet.
Muss ich außergewöhnliche Belastungen nachweisen?
Ja. Das Finanzamt kann Nachweise verlangen, aus denen sowohl die Entstehung der Kosten als auch deren Notwendigkeit und tatsächliche Zahlung hervorgehen. Sinnvoll ist deshalb, Rechnungen, Überweisungsbelege, Erstattungsabrechnungen sowie ärztliche Verordnungen oder andere erforderliche Bescheinigungen aufzubewahren. Bei bestimmten Krankheitskosten gelten besondere formelle Nachweisvorschriften. Je nach Behandlung kann beispielsweise eine Verordnung, ein amtsärztliches Gutachten oder eine andere vorgeschriebene Bescheinigung erforderlich sein. Deshalb sollte bei außergewöhnlichen oder besonders kostspieligen medizinischen Maßnahmen möglichst bereits vor Beginn geprüft werden, welche Unterlagen steuerlich benötigt werden.
Was passiert, wenn meine Kosten unter der zumutbaren Belastung liegen?
Bleiben die berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen unterhalb der individuell berechneten zumutbaren Belastung, ergibt sich aus diesen Kosten grundsätzlich kein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG. Beträgt die zumutbare Belastung beispielsweise 2.500 Euro und entstehen lediglich 2.000 Euro an berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, verbleibt kein abzugsfähiger Betrag. Erst wenn die Summe der relevanten Kosten die Grenze überschreitet, wirkt sich der übersteigende Anteil aus. Deshalb kann es sinnvoll sein, sämtliche im selben Kalenderjahr entstandenen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zusammenzustellen, anstatt nur einzelne größere Rechnungen zu betrachten.
Werden Erstattungen der Krankenkasse von den Kosten abgezogen?
Grundsätzlich können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich tatsächlich belasten. Erstattet eine Krankenversicherung beispielsweise von einer Rechnung über 5.000 Euro insgesamt 3.500 Euro, verbleibt zunächst lediglich ein selbst getragener Aufwand von 1.500 Euro. Dieser Betrag kann anschließend in die weitere steuerliche Prüfung einfließen. Das gleiche Grundprinzip gilt unter anderem bei Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Beihilfe. Entscheidend ist daher nicht allein die ursprüngliche Rechnungssumme, sondern welcher Betrag nach allen relevanten Erstattungen tatsächlich selbst getragen wurde.
Können Zahnarztkosten außergewöhnliche Belastungen sein?
Medizinisch notwendige und selbst getragene Zahnarztkosten können grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören. Das kann beispielsweise Eigenanteile für Zahnersatz oder andere notwendige zahnmedizinische Behandlungen betreffen. Erstattungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung müssen jedoch berücksichtigt werden. Außerdem bedeutet die grundsätzliche Anerkennung der Behandlungskosten noch nicht, dass der gesamte Eigenanteil steuerlich abgezogen werden kann. Auch Zahnarztkosten werden zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen betrachtet und wirken sich im Rahmen des § 33 EStG regelmäßig erst aus, soweit die persönliche zumutbare Belastung überschritten wird.
Können Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden?
Pflege- oder krankheitsbedingt entstandene Heimkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist insbesondere, aus welchem Grund die Unterbringung erfolgt und welche Kosten tatsächlich selbst getragen werden. Leistungen der Pflegeversicherung oder andere Erstattungen reduzieren die eigene finanzielle Belastung. Bei einer Heimunterbringung können außerdem unterschiedliche Kostenbestandteile steuerlich verschieden behandelt werden. Deshalb sollte anhand der Heimabrechnungen nachvollziehbar sein, welche Beträge beispielsweise auf Pflege und welche auf reine Unterbringung entfallen. Zusätzlich können abhängig vom Sachverhalt andere steuerliche Regelungen oder Pauschbeträge relevant sein.
Kann man Bestattungskosten von der Steuer absetzen?
Notwendige Bestattungskosten eines nahen Angehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Kosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten werden können und keine anzurechnenden Ersatzleistungen zur Verfügung stehen. Nicht sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit einem Todesfall sind automatisch begünstigt. Aufwendungen, die nur mittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen, werden regelmäßig anders beurteilt. Auch bei anerkannten Bestattungskosten ist zu berücksichtigen, dass für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG grundsätzlich die persönliche zumutbare Belastung gilt.
Fazit
Außergewöhnliche Belastungen ermöglichen es, bestimmte zwangsläufige private Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie deutlich über die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Besonders häufig betrifft dies Krankheits- und Pflegekosten, daneben kommen je nach Situation weitere außergewöhnliche Aufwendungen infrage. Entscheidend sind stets die konkreten Voraussetzungen, ausreichende Nachweise und die tatsächliche wirtschaftliche Belastung nach Abzug möglicher Erstattungen.
Für die steuerliche Wirkung ist vor allem die zumutbare Belastung entscheidend. Sie wird anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte, der familiären Situation und gegebenenfalls der Kinderzahl stufenweise berechnet. Wer während eines Jahres größere außergewöhnliche Kosten trägt, sollte deshalb alle relevanten Ausgaben und Erstattungen vollständig dokumentieren und gemeinsam betrachten. Erst daraus lässt sich erkennen, welcher Betrag tatsächlich steuerlich berücksichtigt werden kann.