Das Wichtigste in Kürze
- Ein Freistellungsauftrag verhindert, dass Banken auf Kapitalerträge innerhalb des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags unnötig Kapitalertragsteuer einbehalten.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2026 für Einzelpersonen 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner gemeinsam 2.000 Euro.
- Freistellungsaufträge können auf mehrere Banken verteilt werden. Ihre Gesamthöhe darf den persönlichen Höchstbetrag grundsätzlich nicht überschreiten.
- Ein unbefristeter Freistellungsauftrag bleibt grundsätzlich über mehrere Kalenderjahre gültig. Nicht genutzte Freibeträge können jedoch nicht in das Folgejahr übertragen werden.
- Wurde ohne ausreichenden Freistellungsauftrag Steuer einbehalten, kann eine Korrektur durch die Bank oder eine Erstattung über die Einkommensteuererklärung möglich sein.
Ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Banken und andere Finanzinstitute Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag ohne Abzug von Kapitalertragsteuer auszahlen. Wer beispielsweise Zinsen auf Tagesgeld erhält, Dividenden aus Aktien bezieht oder Gewinne beim Verkauf von Wertpapieren erzielt, kann damit den gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag direkt bei seiner Bank nutzen. Ohne einen entsprechenden Auftrag wird häufig Steuer einbehalten, obwohl die Erträge grundsätzlich noch innerhalb des steuerfreien Betrags liegen.
Besonders relevant wird der Freistellungsauftrag, wenn Geld bei mehreren Banken angelegt ist oder unterschiedliche Anlageformen genutzt werden. Tagesgeld, Festgeld, Aktien und ETFs können Kapitalerträge erzeugen, die steuerlich gemeinsam betrachtet werden müssen. Der verfügbare Freibetrag gilt nämlich nicht für jedes Konto oder Depot einzeln, sondern für die gesamten begünstigten Kapitaleinkünfte einer Person innerhalb eines Kalenderjahres.
Ein richtig eingerichteter Freistellungsauftrag verhindert unnötige Steuerabzüge und reduziert den Aufwand bei der späteren Steuererklärung. Entscheidend sind dabei die richtige Höhe, die Verteilung auf verschiedene Finanzinstitute und die rechtzeitige Anpassung, wenn sich die eigenen Geldanlagen verändern.
Was bedeutet Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an eine Bank oder ein anderes zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtetes Finanzinstitut, bestimmte Kapitalerträge bis zu einem festgelegten Betrag vom Steuerabzug freizustellen. Grundlage dafür ist der gesetzliche Sparer-Pauschbetrag, der einen Teil der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei stellt.
Kapitalerträge entstehen beispielsweise durch Guthabenzinsen auf einem Tagesgeldkonto, Zinsen aus Festgeldanlagen, Dividenden von Aktien oder steuerpflichtige Gewinne beim Verkauf von Wertpapieren. Auch bestimmte Erträge aus Investmentfonds und ETFs fallen darunter. Soweit solche Erträge nach Berücksichtigung der geltenden steuerlichen Regeln innerhalb des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags liegen, fällt darauf keine Einkommensteuer an.
Bei einer deutschen Bank wird die Steuer auf steuerpflichtige Kapitalerträge normalerweise direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ein vorhandener Freistellungsauftrag verändert diesen Ablauf: Die Bank berücksichtigt den angegebenen Freibetrag bereits bei der Abrechnung und verzichtet insoweit auf den Steuerabzug.
Der Freistellungsauftrag selbst schafft allerdings keinen zusätzlichen Freibetrag. Er ermöglicht lediglich, einen bereits gesetzlich bestehenden steuerlichen Vorteil unmittelbar beim jeweiligen Finanzinstitut anzuwenden.
Wie hoch ist der Freistellungsauftrag 2026?
Für das Steuerjahr 2026 gelten folgende Höchstbeträge:
| Personengruppe | Sparer-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Einzelpersonen | 1.000 € |
| Zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner | 2.000 € |
| Kinder mit eigenen Kapitalerträgen | 1.000 € je Kind |
Die Beträge gelten für ein vollständiges Kalenderjahr. Es spielt keine Rolle, ob die Kapitalerträge im Januar, im Dezember oder über mehrere Monate verteilt entstehen.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern steht ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro zur Verfügung. Erzielt eine Person weniger als 1.000 Euro an Kapitalerträgen, kann der nicht benötigte Anteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der anderen Person genutzt werden.
Kinder besitzen einen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Voraussetzung ist, dass die Kapitalerträge dem Kind steuerlich tatsächlich zuzurechnen sind. Die Freibeträge der Eltern und Kinder dürfen nicht beliebig zusammengerechnet werden.
Wichtig: Die Beträge von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro beziehen sich auf den steuerlich maßgeblichen Kapitalertrag, nicht auf das angelegte Vermögen. Auch wer 100.000 Euro auf einem Sparkonto besitzt, kann den Sparer-Pauschbetrag nutzen. Entscheidend ist, wie hoch die daraus entstehenden Erträge ausfallen.
Wie funktioniert ein Freistellungsauftrag?
Wer einen Freistellungsauftrag einrichten möchte, erteilt ihn direkt bei dem Finanzinstitut, bei dem die Kapitalerträge entstehen. Bei vielen Banken und Onlinebrokern ist dies über das Onlinebanking oder die jeweilige App möglich. Alternativ kann ein entsprechendes Formular verwendet werden.
Im Auftrag wird festgelegt, bis zu welcher Höhe Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt werden sollen. Dafür benötigt das Finanzinstitut die steuerliche Identifikationsnummer des Kontoinhabers. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag müssen die Identifikationsnummern beider Personen vorliegen.
Anschließend berücksichtigt die Bank den Auftrag automatisch bei ihren steuerlichen Abrechnungen. Werden beispielsweise 300 Euro Tagesgeldzinsen gutgeschrieben und steht noch ein ausreichender Freistellungsbetrag zur Verfügung, erhält der Kontoinhaber die Zinsen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer.
Erst wenn der verfügbare Freistellungsbetrag ausgeschöpft ist, wird auf weitere steuerpflichtige Kapitalerträge grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten. Der reguläre Satz beträgt 25 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich damit üblicherweise eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent auf die entsprechend steuerpflichtigen Erträge.
Der Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für sämtliche begünstigten Konten und Depots bei demselben Finanzinstitut. Er kann nicht beliebig auf ein einzelnes Tagesgeldkonto beschränkt werden, während ein anderes Konto bei derselben Bank unberücksichtigt bleibt.
Beispiel: Wie viel Steuern spart ein Freistellungsauftrag?
Eine alleinstehende Person besitzt ein Tagesgeldkonto und erhält innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 1.200 Euro Zinsen. Weitere Kapitalerträge oder verrechenbare Verluste liegen nicht vor.
Für das Konto wurde rechtzeitig ein Freistellungsauftrag über 1.000 Euro eingerichtet. Die Bank kann deshalb zunächst 1.000 Euro der Zinsen steuerfrei berücksichtigen. Lediglich die verbleibenden 200 Euro unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Die Berechnung sieht folgendermaßen aus:
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Erhaltene Zinsen | 1.200,00 € |
| Sparer-Pauschbetrag | −1.000,00 € |
| Steuerpflichtige Kapitalerträge | 200,00 € |
| Kapitalertragsteuer (25 %) | 50,00 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 50 €) | 2,75 € |
| Gesamter Steuerabzug | 52,75 € |
| Verbleibender Zinsertrag | 1.147,25 € |
Das Beispiel unterstellt, dass keine Kirchensteuer anfällt und keine weiteren steuerlichen Besonderheiten vorliegen.
Ohne Freistellungsauftrag würde die Bank zunächst grundsätzlich die gesamten 1.200 Euro Zinsen dem Steuerabzug unterwerfen. Bei einer Steuerbelastung von 26,375 Prozent wären das 316,50 Euro. Von den ursprünglichen Zinsen würden zunächst nur 883,50 Euro verbleiben.
Die Differenz beträgt 263,75 Euro. Dieser Betrag ist allerdings keine zusätzliche Steuervergünstigung durch den Freistellungsauftrag. Er entspricht der Steuer, die auf den eigentlich steuerfreien Ertragsanteil von 1.000 Euro entfallen würde.
Der entscheidende Vorteil besteht darin, dass die Bank den Freibetrag unmittelbar berücksichtigt. Ohne Freistellungsauftrag könnte die zu viel einbehaltene Steuer grundsätzlich über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
Warum ist ein Freistellungsauftrag wichtig?
Ein Freistellungsauftrag verhindert, dass Anleger dem Staat vorübergehend Geld überlassen, das ihnen aufgrund ihres gesetzlichen Sparer-Pauschbetrags steuerfrei zusteht. Besonders bei höheren Zinserträgen, regelmäßigen Dividendenausschüttungen oder größeren Wertpapierverkäufen können ansonsten spürbare Beträge einbehalten werden.
Für Sparer bedeutet dies vor allem mehr unmittelbar verfügbares Geld. Erhaltene Zinsen können vollständig auf dem Sparkonto verbleiben, während ausgeschüttete Dividenden ohne unnötigen Steuerabzug erneut investiert oder anderweitig verwendet werden können. Dadurch muss nicht erst auf eine spätere Steuererstattung gewartet werden.
Der Auftrag ist auch für die Organisation mehrerer Geldanlagen relevant. Werden Tagesgeldkonten gewechselt, Festgelder fällig oder Depots zu anderen Brokern übertragen, verändern sich möglicherweise die Orte, an denen Kapitalerträge entstehen. Ein früher sinnvoll verteilter Freibetrag kann dadurch unpassend werden.
Der finanzielle Vorteil des Freistellungsauftrags liegt somit nicht in einer zusätzlichen Steuerersparnis gegenüber dem gesetzlich zustehenden Freibetrag, sondern in dessen unmittelbarer und möglichst vollständiger Nutzung.
Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen
Wer Konten und Depots bei verschiedenen Finanzinstituten besitzt, darf den Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Freistellungsaufträge verteilen. Die insgesamt erteilten Beträge dürfen den persönlichen Höchstbetrag jedoch nicht überschreiten.
Angenommen, eine alleinstehende Person unterhält ein Tagesgeldkonto bei Bank A und ein Wertpapierdepot bei Bank B. Für das laufende Jahr werden 600 Euro Tagesgeldzinsen und 600 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge aus dem Depot erwartet.
Die Verteilung könnte folgendermaßen aussehen:
| Finanzinstitut | Freistellungsauftrag |
|---|---|
| Bank A | 600 € |
| Bank B | 400 € |
| Gesamt | 1.000 € |
Bei Bank A werden die erwarteten 600 Euro vollständig freigestellt. Bei Bank B bleiben 400 Euro der Kapitalerträge ohne Steuerabzug. Auf die übrigen 200 Euro fällt grundsätzlich Kapitalertragsteuer an.
Würde der gesamte Freistellungsauftrag dagegen bei Bank A liegen, könnte diese nur 600 Euro davon nutzen. Der verbleibende Betrag von 400 Euro würde bei Bank B nicht automatisch berücksichtigt. Die Freistellungsaufträge verschiedener Banken werden nicht untereinander abgeglichen, um ungenutzte Beträge automatisch zu übertragen.
Eine ungünstige Verteilung kann deshalb dazu führen, dass Steuer einbehalten wird, obwohl insgesamt noch ein Teil des persönlichen Sparer-Pauschbetrags ungenutzt ist.
Bei der Verteilung sollten möglichst die tatsächlich erwarteten steuerpflichtigen Erträge berücksichtigt werden. Vergangene Zinserträge, angekündigte Dividenden und geplante Wertpapierverkäufe können dabei als Orientierung dienen. Da zukünftige Erträge nicht immer genau vorhersehbar sind, empfiehlt sich eine gelegentliche Überprüfung.
Worauf sollte man beim Freistellungsauftrag achten?
Ein Freistellungsauftrag sollte zur tatsächlichen Verteilung der Kapitalerträge passen. Wer beispielsweise eine große Festgeldanlage bei einer neuen Bank eröffnet, aber weiterhin den gesamten Freibetrag bei einem kaum noch genutzten Girokonto hinterlegt hat, riskiert unnötige Steuerabzüge.
Ebenso sollte die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge regelmäßig kontrolliert werden. Ein häufiger Fehler entsteht, wenn bei einer neuen Bank ein zusätzlicher Auftrag über 1.000 Euro eingerichtet wird, obwohl bereits bei einem anderen Institut ein gleich hoher Auftrag besteht. Auch wenn beide Banken die Beträge nicht vollständig ausschöpfen, dürfen die insgesamt erteilten Freistellungsbeträge den gesetzlichen Höchstbetrag grundsätzlich nicht überschreiten.
Änderungen sind innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Ein bereits genutzter Freistellungsbetrag darf allerdings nicht nachträglich unter den Betrag reduziert werden, den die Bank im betreffenden Jahr schon tatsächlich berücksichtigt hat. Wer einen Freibetrag von einer Bank zu einer anderen verlagern möchte, muss daher zuerst prüfen, wie viel davon bereits ausgeschöpft wurde.
Zusätzlich ist die zeitliche Gültigkeit zu beachten. Ein Freistellungsauftrag kann unbefristet eingerichtet oder bis zum Ende eines bestimmten Kalenderjahres begrenzt werden. Bei einem unbefristeten Auftrag ist eine jährliche Neuerteilung grundsätzlich nicht erforderlich. Trotzdem sollte die hinterlegte Höhe kontrolliert werden, wenn sich persönliche Verhältnisse oder die Verteilung der Geldanlagen verändern.
Freistellungsauftrag berechnen: Wie hoch sollte er sein?
Die passende Höhe lässt sich anhand der voraussichtlich anfallenden steuerpflichtigen Kapitalerträge bestimmen. Dafür werden zunächst die erwarteten Erträge aller Konten und Depots geschätzt. Anschließend wird der verfügbare Sparer-Pauschbetrag auf die betreffenden Finanzinstitute verteilt.
Eine einfache Orientierung lautet:
Freistellungsbetrag je Bank = erwartete steuerlich maßgebliche Kapitalerträge bei dieser Bank, höchstens jedoch der noch verfügbare Sparer-Pauschbetrag.
Ein Anleger erwartet beispielsweise 350 Euro Zinsen auf seinem Tagesgeldkonto, 250 Euro Festgeldzinsen bei einer zweiten Bank und 700 Euro steuerpflichtige Erträge aus seinem Wertpapierdepot bei einem dritten Institut.
Die erwarteten Kapitalerträge betragen zusammen 1.300 Euro. Da der Anleger alleinstehend ist, kann er insgesamt höchstens 1.000 Euro über Freistellungsaufträge verteilen.
Eine mögliche Aufteilung lautet:
| Anlage | Erwarteter Ertrag | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Tagesgeld | 350 € | 350 € |
| Festgeld | 250 € | 250 € |
| Wertpapierdepot | 700 € | 400 € |
| Gesamt | 1.300 € | 1.000 € |
Damit bleiben insgesamt 300 Euro steuerpflichtig, sofern die tatsächlichen Erträge den Erwartungen entsprechen und keine weiteren steuerlichen Besonderheiten vorliegen.
Die optimale Verteilung muss allerdings nicht exakt dieser Tabelle entsprechen. Werden mehrere Produkte beim selben Finanzinstitut geführt, reicht dort ein gemeinsamer Freistellungsauftrag. Außerdem können Wertpapiererträge schwanken, während Zinsen aus einem Festgeldvertrag häufig besser planbar sind.
Bei ETFs sollte berücksichtigt werden, dass die steuerlich maßgeblichen Erträge von den tatsächlichen Ausschüttungen oder Kursgewinnen abweichen können. Insbesondere die Teilfreistellung und die gegebenenfalls anfallende Vorabpauschale beeinflussen den Betrag, der für den Sparer-Pauschbetrag relevant ist.
Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden häufig gleichgesetzt, bezeichnen jedoch zwei unterschiedliche Dinge. Der Sparer-Pauschbetrag ist die gesetzliche Regelung, während der Freistellungsauftrag die praktische Umsetzung beim Finanzinstitut ermöglicht.
| Merkmal | Sparer-Pauschbetrag | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Bedeutung | Gesetzlicher Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte | Auftrag zur Berücksichtigung beim Steuerabzug |
| Höhe | 1.000 € oder gemeinsam 2.000 € | Frei festlegbar innerhalb des verfügbaren Höchstbetrags |
| Geltung | Grundsätzlich für das Kalenderjahr und die gesamten begünstigten Kapitaleinkünfte | Beim jeweiligen Finanzinstitut |
| Einrichtung | Gesetzlicher Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen | Muss dem Institut erteilt werden |
| Praktische Wirkung | Mindert die steuerlich maßgeblichen Kapitaleinkünfte | Verhindert entsprechenden Steuerabzug unmittelbar |
Wer keinen Freistellungsauftrag eingerichtet hat, verliert den gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag nicht automatisch. Allerdings berücksichtigt eine Bank ihn ohne entsprechenden Auftrag beim Steuerabzug grundsätzlich nicht.
Die steuerliche Berücksichtigung kann dann über die Einkommensteuererklärung und die Anlage KAP nachgeholt werden.
Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung?
Neben dem Freistellungsauftrag gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung. Beide Instrumente können verhindern, dass Banken Kapitalertragsteuer einbehalten. Ihre Voraussetzungen und Wirkungen unterscheiden sich jedoch deutlich.
Der Freistellungsauftrag ist an den Sparer-Pauschbetrag gebunden. Er kann bei einer alleinstehenden Person grundsätzlich maximal 1.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr freistellen, unabhängig davon, wie hoch das sonstige Einkommen ausfällt.
Eine NV-Bescheinigung kann dagegen für Personen infrage kommen, bei denen voraussichtlich keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Dies kann beispielsweise bei Menschen mit sehr geringem Gesamteinkommen der Fall sein. Unter den entsprechenden Voraussetzungen dürfen Banken aufgrund der Bescheinigung auch Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags ohne Kapitalertragsteuerabzug auszahlen.
Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt und dem Finanzinstitut vorgelegt. Sie besitzt eine begrenzte Gültigkeitsdauer und ersetzt keinen Freistellungsauftrag für beliebige Steuerpflichtige.
Besonders bei Kindern mit eigenem Vermögen oder Rentnern mit geringen steuerpflichtigen Einkünften kann es sinnvoll sein, die Voraussetzungen einer NV-Bescheinigung zu prüfen.
Typische Fehler und Missverständnisse
Ein besonders verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass ein Freistellungsauftrag über 1.000 Euro bei jeder Bank eingerichtet werden dürfe. Tatsächlich handelt es sich um einen persönlichen Gesamtbetrag. Mehrere Aufträge dürfen zusammengerechnet grundsätzlich nicht über dem zulässigen Höchstbetrag liegen. Werden dadurch mehr Kapitalerträge steuerfrei ausgezahlt, als gesetzlich erlaubt ist, kann eine steuerliche Korrektur erforderlich werden.
Ein weiterer Fehler betrifft die Annahme, dass der Freibetrag für jede Anlageform separat gilt. Es gibt nicht jeweils 1.000 Euro für Tagesgeld, Festgeld und Aktien. Alle entsprechenden Kapitalerträge müssen innerhalb des persönlichen Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt werden. Auch ein Wechsel zwischen verschiedenen Anlageformen schafft keinen neuen Freibetrag.
Häufig wird außerdem angenommen, ein nicht genutzter Freibetrag könne für spätere Jahre angespart werden. Das ist nicht möglich. Wer in einem Kalenderjahr lediglich 400 Euro Kapitalerträge erzielt, kann die übrigen 600 Euro nicht in das nächste Jahr übertragen. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres steht der reguläre jährliche Sparer-Pauschbetrag erneut zur Verfügung.
Bei Wertpapieren entsteht zudem gelegentlich die Vorstellung, dass bereits jeder Kursanstieg den Freistellungsauftrag verbraucht. Tatsächlich führen reine, nicht realisierte Kursgewinne gewöhnlich noch nicht zu entsprechenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen. Bei Investmentfonds können jedoch auch ohne Verkauf steuerlich relevante Erträge entstehen, etwa durch die Vorabpauschale.
Für wen ist ein Freistellungsauftrag besonders relevant?
Grundsätzlich ist der Freistellungsauftrag für jeden privaten Sparer und Anleger mit Kapitalerträgen relevant. Besonders häufig profitieren Menschen mit Tagesgeld- oder Festgeldanlagen, Aktionäre mit Dividenden sowie ETF-Anleger davon, dass ihr Sparer-Pauschbetrag direkt bei der Bank berücksichtigt wird.
Für Familien kommt die individuelle Zuordnung der Kapitalerträge hinzu. Eltern und Kinder besitzen jeweils eigene Freibeträge, sofern die entsprechenden Erträge ihnen steuerlich tatsächlich zuzurechnen sind. Werden Vermögenswerte auf ein Kind übertragen, muss es sich um eine echte Vermögensübertragung handeln. Eine lediglich formale Nutzung des Kinderkontos zur Ausweitung der Freibeträge der Eltern ist nicht zulässig.
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern kann ein gemeinsamer Auftrag sinnvoll sein, weil unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein gemeinsames Freistellungsvolumen genutzt werden kann. Auch für die institutsinterne Verlustverrechnung zwischen den Partnern kann ein gemeinsamer Auftrag Bedeutung haben.
Menschen mit mehreren Bankverbindungen sollten vor allem auf eine passende Verteilung achten. Wer dagegen sämtliche Kapitalanlagen bei einem einzigen Institut führt, kann den gesamten verfügbaren Freibetrag häufig mit einem einzigen Auftrag abdecken.
Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag
Die folgenden Fragen betreffen vor allem die Einrichtung, nachträgliche Änderungen und besondere Situationen bei der Nutzung des Sparer-Pauschbetrags.
Kann ich einen Freistellungsauftrag rückwirkend einrichten?
Ja. Ein Freistellungsauftrag kann grundsätzlich noch nachträglich für das laufende Kalenderjahr eingerichtet oder erhöht werden. Unter den steuerlichen Vorgaben ist auch eine erstmalige Erteilung oder Erhöhung bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr möglich. Für das Steuerjahr 2026 ist damit grundsätzlich der 31. Januar 2027 relevant. Banken können allerdings frühere interne Bearbeitungsfristen vorsehen. Wurde bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, kann das Institut den Steuerabzug unter den entsprechenden Voraussetzungen korrigieren. Ist eine Korrektur über die Bank nicht mehr möglich, lässt sich eine zu hohe Steuerbelastung grundsätzlich über die Einkommensteuererklärung überprüfen und gegebenenfalls erstatten.
Was passiert, wenn ich meinen Freistellungsauftrag nicht vollständig nutze?
Ein ungenutzter Teil des Freistellungsauftrags verfällt am Ende des Kalenderjahres. Er kann nicht angespart, verzinst oder auf das nächste Jahr übertragen werden. Wer beispielsweise einen Auftrag über 1.000 Euro eingerichtet hat, aber nur 300 Euro Kapitalerträge erzielt, nutzt lediglich 300 Euro seines Sparer-Pauschbetrags. Die übrigen 700 Euro bleiben für dieses Jahr ungenutzt. Daraus entstehen weder zusätzliche Steuererstattungen noch ein höherer Freibetrag im Folgejahr. Ein unbefristet erteilter Auftrag bleibt grundsätzlich trotzdem bestehen und kann im nächsten Kalenderjahr erneut berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass der Freibetrag jedes Jahr neu zur Verfügung steht, ohne dass ungenutzte Vorjahresbeträge hinzukommen.
Was passiert, wenn meine Freistellungsaufträge zusammen über 1.000 Euro liegen?
Wer als Einzelperson bei mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilt, darf insgesamt grundsätzlich höchstens 1.000 Euro zuweisen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beträgt der gemeinsame Höchstbetrag 2.000 Euro. Eine darüber hinausgehende Verteilung ist auch dann problematisch, wenn einzelne Aufträge zunächst nicht ausgeschöpft werden. Finanzinstitute melden die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge an die Finanzverwaltung. Wurden dadurch insgesamt mehr Erträge freigestellt, als der gesetzliche Sparer-Pauschbetrag erlaubt, müssen die überhöht freigestellten Beträge steuerlich korrigiert werden. Betroffene sollten ihre Aufträge deshalb überprüfen, überschüssige Beträge soweit zulässig reduzieren und erforderliche Angaben in der Einkommensteuererklärung machen.
Gilt ein Freistellungsauftrag auch für ETFs und Aktien?
Ja. Ein Freistellungsauftrag kann grundsätzlich auch für steuerpflichtige Dividenden, realisierte Aktiengewinne und bestimmte Erträge aus ETFs oder anderen Investmentfonds genutzt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass das betreffende Finanzinstitut den Kapitalertragsteuerabzug vornimmt und den Auftrag berücksichtigen kann. Bei ETFs sind Besonderheiten wie die Teilfreistellung und die Vorabpauschale zu beachten. Nicht jeder ausgezahlte Euro ist deshalb zwangsläufig in gleicher Höhe für den Freibetrag relevant. Ein reiner Kursanstieg einer Aktie ohne Verkauf führt normalerweise noch nicht zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinns. Der Freistellungsauftrag wird entsprechend erst dann berücksichtigt, wenn steuerlich maßgebliche Kapitalerträge entstehen.
Kann ich einen Freistellungsauftrag bei einem ausländischen Broker nutzen?
Das hängt davon ab, ob der Broker beziehungsweise das depotführende Institut am deutschen Kapitalertragsteuerabzugsverfahren teilnimmt und Freistellungsaufträge berücksichtigen kann. Bei ausländischen Brokern ohne entsprechenden deutschen Steuerabzug ist ein gewöhnlicher Freistellungsauftrag häufig nicht möglich. Die Kapitalerträge müssen dann gegebenenfalls in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Der gesetzliche Sparer-Pauschbetrag kann trotzdem bei der steuerlichen Ermittlung berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Anleger sollten außerdem darauf achten, dass ausländische Kapitalerträge, bereits genutzte Freistellungsbeträge und mögliche ausländische Quellensteuern richtig erfasst werden. Die fehlende Möglichkeit, beim Broker einen Freistellungsauftrag einzurichten, bedeutet also nicht, dass der persönliche Sparer-Pauschbetrag grundsätzlich entfällt.
Brauchen Kinder einen eigenen Freistellungsauftrag?
Ja. Kinder besitzen einen eigenen Sparer-Pauschbetrag und benötigen für ihre steuerlich eigenen Kapitalerträge grundsätzlich auch einen eigenen Freistellungsauftrag bei der betreffenden Bank. Der Betrag liegt 2026 bei 1.000 Euro pro Kind. Eltern können den Auftrag für minderjährige Kinder im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis erteilen. Entscheidend ist, dass das Vermögen und die daraus entstehenden Erträge tatsächlich dem Kind gehören. Die Freibeträge dürfen nicht dazu verwendet werden, Kapitalerträge der Eltern lediglich formal auf das Kind umzuleiten. Bei größeren Kapitalerträgen kann zusätzlich geprüft werden, ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung infrage kommt. Dabei können auch weitere Auswirkungen eigener Einkünfte und Vermögenswerte des Kindes relevant sein.
Muss ich meinen Freistellungsauftrag jedes Jahr erneuern?
Ein unbefristeter Freistellungsauftrag muss grundsätzlich nicht jedes Jahr neu eingerichtet werden. Er bleibt bestehen, solange er nicht geändert, widerrufen oder aus anderen Gründen unwirksam wird. Wurde dagegen ein bestimmtes Enddatum festgelegt, endet seine Gültigkeit mit Ablauf des angegebenen Kalenderjahres. Unabhängig davon empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle, insbesondere nach einem Bankwechsel, einer neuen Geldanlage oder einer Änderung der persönlichen Verhältnisse. Auch wenn ein alter Auftrag weiterhin gültig ist, kann seine Höhe inzwischen unpassend sein. Wer beispielsweise kaum noch Kapitalerträge bei der bisherigen Bank erzielt, sollte prüfen, ob ein Teil des dort hinterlegten Freibetrags bei einem anderen Finanzinstitut sinnvoller genutzt werden kann.
Kann ich einen Freistellungsauftrag nach einer Trennung weiter nutzen?
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gelten besondere Regeln. Im Kalenderjahr der Trennung kann das gemeinsame Freistellungsvolumen unter den entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich noch genutzt werden, sofern die Partner in diesem Jahr nicht dauerhaft getrennt gelebt haben. Für die darauffolgenden Kalenderjahre dürfen dagegen nur noch individuelle Freistellungsaufträge erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen gemeinsamen Auftrag nicht mehr vorliegen. Der persönliche Sparer-Pauschbetrag beträgt dann jeweils 1.000 Euro. Bestehende gemeinsame Aufträge sollten rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei getrennten Konten und Depots ist außerdem zu klären, welchem Partner die jeweiligen Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind.
Fazit: Mit einem Freistellungsauftrag den Steuerfreibetrag direkt nutzen
Der Freistellungsauftrag ist ein einfaches, aber wirkungsvolles Instrument zur steuerlichen Behandlung privater Kapitalerträge. Er ermöglicht es Banken und anderen Finanzinstituten, den gesetzlichen Sparer-Pauschbetrag unmittelbar zu berücksichtigen. Dadurch werden Zinsen, Dividenden und andere begünstigte Erträge bis zur verfügbaren Höhe ohne unnötigen Steuerabzug ausgezahlt. Für Einzelpersonen beträgt dieser Betrag 2026 insgesamt 1.000 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gemeinsam 2.000 Euro. Der Freistellungsauftrag selbst erhöht diesen Freibetrag nicht, sondern sorgt dafür, dass er bereits bei der Auszahlung wirksam wird.
Besonders aufmerksam sollten Anleger sein, die Konten und Depots bei mehreren Banken führen. Hier kommt es darauf an, die Freistellungsaufträge korrekt zu verteilen, ihre Gesamthöhe einzuhalten und Veränderungen bei den Kapitalerträgen zu berücksichtigen. Eine regelmäßige Kontrolle verhindert, dass Freibeträge an der falschen Stelle ungenutzt bleiben oder versehentlich überhöhte Aufträge eingerichtet werden. Wer bislang keinen Auftrag erteilt hat, kann die steuerliche Berücksichtigung unter den jeweiligen Voraussetzungen nachholen. Damit bleibt der Freistellungsauftrag ein wichtiger Bestandteil einer gut organisierten privaten Geldanlage.