Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent pro vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.
- Für die Berechnung zählen grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die tatsächlichen Pendeltage.
- Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel, unterliegt jedoch regelmäßig einem jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro, sofern keine Ausnahme greift.
- Ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil entsteht bei Arbeitnehmern grundsätzlich erst, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
- Die Entfernungspauschale mindert die steuerlich relevanten Einkünfte und ist keine unmittelbare Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten.
Die Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich geltend zu machen. Sie wird häufig als Pendlerpauschale bezeichnet und gehört zu den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung. Entscheidend ist dabei grundsätzlich nicht, wie viel Geld tatsächlich für Benzin, Fahrkarten oder andere Verkehrsmittel ausgegeben wurde. Stattdessen wird ein gesetzlich festgelegter Betrag anhand der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der tatsächlichen Arbeitstage berechnet.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent pro vollem Entfernungskilometer. Dieser Betrag gilt bereits ab dem ersten Kilometer und grundsätzlich unabhängig davon, ob Arbeitnehmer mit dem Auto, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zur Arbeit gelangen. Die frühere Unterscheidung zwischen den ersten 20 Kilometern und längeren Arbeitswegen ist damit für das Steuerjahr 2026 entfallen.
Für Pendler kann die Entfernungspauschale einen erheblichen steuerlichen Vorteil bringen. Allerdings bedeutet ein hoher absetzbarer Betrag nicht automatisch eine entsprechend hohe Steuererstattung. Wie groß die tatsächliche Entlastung ausfällt, hängt unter anderem von den gesamten Werbungskosten, dem Einkommen und der individuellen Steuerbelastung ab. Wer die Berechnungsregeln kennt und seine tatsächlichen Arbeitstage sorgfältig erfasst, kann Fehler vermeiden und seine beruflich bedingten Fahrtkosten korrekt berücksichtigen.
Was bedeutet Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale ist ein gesetzlich geregelter Werbungskostenabzug für beruflich veranlasste Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie berücksichtigt die finanzielle Belastung, die Arbeitnehmern durch ihren regelmäßigen Arbeitsweg entsteht. Anstatt sämtliche einzelnen Fahrtkosten nachweisen zu müssen, können Beschäftigte einen pauschalen Betrag anhand der Entfernung und der tatsächlichen Arbeitstage berechnen.
Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist dabei besonders wichtig. Gemeint ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Das kann beispielsweise ein Büro, eine Produktionsstätte, eine Filiale oder ein anderer regelmäßiger Arbeitsort sein. Die arbeitsrechtliche Zuordnung spielt eine wesentliche Rolle. Nicht jeder Ort, an dem ein Arbeitnehmer beruflich tätig wird, gilt automatisch als erste Tätigkeitsstätte.
Die Entfernungspauschale wird in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt. Sie kann die steuerpflichtigen Einkünfte mindern, soweit die gesamten Werbungskosten den bereits automatisch berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Es handelt sich weder um eine direkte Zahlung des Finanzamts noch um einen staatlichen Zuschuss zu jeder einzelnen Fahrt.
Für Selbstständige gelten im Zusammenhang mit Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte vergleichbare steuerliche Grundsätze. Die Aufwendungen werden bei ihnen allerdings nicht als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung berücksichtigt.
Wie funktioniert die Entfernungspauschale?
Die Berechnung folgt einem einfachen Grundprinzip: Die maßgebliche Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitstage und dem geltenden Kilometersatz multipliziert.
Seit 2026 gelten dafür 38 Cent je vollem Entfernungskilometer. Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig für den Arbeitsweg genutzt wird. Angefangene Kilometer werden nicht aufgerundet. Beträgt der einfache Arbeitsweg beispielsweise 18,8 Kilometer, werden grundsätzlich nur 18 Kilometer angesetzt.
Besonders häufig kommt es bei der Frage nach Hin- und Rückfahrt zu Missverständnissen. Die Entfernungspauschale wird anhand der einfachen Entfernung berechnet, obwohl sie bei einer üblichen täglichen Hin- und Rückfahrt beide Wege abgilt. Wer 20 Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt und täglich insgesamt 40 Kilometer fährt, setzt deshalb 20 Entfernungskilometer an. Die gesamte tatsächlich zurückgelegte Strecke darf nicht noch einmal mit dem Pauschalbetrag multipliziert werden.
Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird, kann die Entfernungspauschale grundsätzlich einmal berücksichtigt werden. Fährt ein Arbeitnehmer am selben Tag zweimal ins Büro, beispielsweise wegen einer längeren Mittagspause, entsteht dadurch normalerweise kein zusätzlicher Anspruch. Wird an einem Tag nur die Hin- oder nur die Rückfahrt zurückgelegt, ist grundsätzlich lediglich die halbe Entfernungspauschale für diesen Tag anzusetzen.
Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?
Die Höhe der Entfernungspauschale hängt vom jeweiligen Steuerjahr ab. Für die Steuererklärung 2026 gilt ein einheitlicher Kilometersatz von 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer. Für die Steuererklärung 2025 gelten dagegen noch 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer.
Die Änderung führt insbesondere bei kürzeren Arbeitswegen zu einem höheren Werbungskostenabzug. Bei einer einfachen Entfernung von 20 Kilometern und 220 berücksichtigungsfähigen Arbeitstagen ergeben sich für 2026 insgesamt 1.672 Euro. Nach der Regelung für 2025 waren es bei gleicher Entfernung und gleicher Anzahl an Arbeitstagen 1.320 Euro. Der Unterschied beträgt 352 Euro zusätzliche Werbungskosten.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Grenze gilt insbesondere bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, beim Fahrrad, beim Motorrad und für Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft. Wer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw für den Arbeitsweg einsetzt, kann dagegen auch einen höheren Betrag geltend machen. Übersteigen die tatsächlich getragenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel die insgesamt ansetzbare Entfernungspauschale, können die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Für bestimmte Menschen mit Behinderungen gelten besondere Regelungen.
Konkretes Beispiel: Entfernungspauschale bei 25 Kilometern Arbeitsweg
Ein Arbeitnehmer wohnt 25 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt regelmäßig mit seinem eigenen Auto zur Arbeit und sucht seinen Arbeitsplatz im Jahr 2026 an insgesamt 210 Tagen auf. Urlaub, Feiertage, Krankheitstage und gelegentliche Homeoffice-Tage sind in dieser Zahl bereits berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale wird wie folgt berechnet:
25 Kilometer × 210 Arbeitstage × 0,38 Euro = 1.995 Euro
Der Arbeitnehmer kann somit 1.995 Euro als Werbungskosten für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen. Ob seine tatsächlichen Fahrzeugkosten höher oder niedriger ausfallen, verändert den pauschalen Betrag grundsätzlich nicht.
Angenommen, zusätzlich entstehen ihm weitere abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 250 Euro, beispielsweise für beruflich genutzte Arbeitsmittel. Seine gesamten Werbungskosten betragen dann 2.245 Euro.
Für das Steuerjahr 2026 gilt ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Dieser wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich bereits automatisch berücksichtigt. Im Beispiel übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag um 1.015 Euro.
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent würde dieser zusätzliche Werbungskostenabzug die Einkommensteuer vereinfacht um rund 304,50 Euro senken. Die tatsächliche Steuerwirkung kann aufgrund des individuellen Steuertarifs und weiterer Faktoren abweichen.
Das Beispiel verdeutlicht den wesentlichen Unterschied zwischen Werbungskosten und Steuererstattung: Obwohl der Arbeitnehmer 1.995 Euro Entfernungspauschale geltend macht, erhält er diesen Betrag nicht vom Finanzamt ausgezahlt. Er erzielt vielmehr einen steuerlichen Vorteil, weil seine abziehbaren Werbungskosten höher sind als der bereits berücksichtigte Pauschbetrag.
Warum ist die Entfernungspauschale wichtig?
Der regelmäßige Arbeitsweg kann einen erheblichen Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten ausmachen. Neben den unmittelbaren Fahrtkosten entstehen bei der Nutzung eines eigenen Autos beispielsweise Ausgaben für Wartung, Verschleiß, Versicherung und Wertverlust. Auch längere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können dauerhaft hohe Kosten verursachen. Die Entfernungspauschale berücksichtigt diese beruflich veranlasste Belastung in pauschalierter Form.
Besonders relevant wird sie bei längeren Arbeitswegen und einer hohen Anzahl tatsächlicher Präsenztage. Wer täglich 40 oder 50 Kilometer bis zum Arbeitsplatz zurücklegt, kann im Laufe eines Jahres einen beträchtlichen Werbungskostenbetrag erreichen. Die steuerliche Entlastung kompensiert jedoch nur einen Teil der finanziellen Belastung. Ein weiter Arbeitsweg kann trotz Entfernungspauschale deutlich teurer sein als eine Beschäftigung in Wohnortnähe.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann die Entfernungspauschale deshalb in eine umfassendere Betrachtung des verfügbaren Einkommens einbezogen werden. Ein höheres Bruttogehalt kann durch zusätzliche Fahrtkosten, längere Pendelzeiten und steigende Fahrzeugkosten teilweise aufgezehrt werden. Der mögliche Steuerabzug sollte dabei nicht mit einer vollständigen Erstattung dieser Ausgaben verwechselt werden.
Die Entfernungspauschale kann außerdem für Arbeitnehmer interessant sein, die nur ein geringes Einkommen erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt für längere Arbeitswege die Mobilitätsprämie infrage, wenn die Entfernungspauschale wegen eines niedrigen Einkommens keine entsprechende steuerliche Entlastung bewirkt.
Worauf sollte man bei der Entfernungspauschale achten?
Entscheidend ist zunächst eine realistische Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage. Nicht jeder reguläre Werktag ist automatisch ein berücksichtigungsfähiger Pendeltag. Urlaub, Krankheit, Feiertage ohne Arbeit sowie Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, dürfen nicht als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte eingetragen werden.
Bei Beschäftigten mit regelmäßigem Arbeitsort lässt sich die Anzahl der Präsenztage anhand des Arbeitskalenders ermitteln. Wer beispielsweise an fünf Tagen pro Woche arbeitet, aber an zwei Tagen regelmäßig im Homeoffice bleibt, kann für diese beiden Tage grundsätzlich keine Entfernungspauschale ansetzen. Maßgeblich ist, ob der jeweilige Arbeitsort tatsächlich aufgesucht wurde.
Auch die Wahl des Verkehrsmittels kann steuerliche Besonderheiten auslösen. Die Entfernungspauschale gilt zwar grundsätzlich unabhängig davon, wie der Arbeitsweg zurückgelegt wird. Beim Höchstbetrag von 4.500 Euro gibt es jedoch Unterschiede. Wer den eigenen Pkw nutzt, kann bei entsprechend langen Arbeitswegen auch höhere Pauschalbeträge geltend machen. Für Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft gilt diese Ausnahme dagegen nicht. Werden an unterschiedlichen Tagen abwechselnd eigene Pkw eingesetzt, müssen die jeweiligen Fahrten entsprechend berücksichtigt werden.
Arbeitgeberleistungen dürfen ebenfalls nicht übersehen werden. Erhält ein Arbeitnehmer beispielsweise ein steuerfreies Jobticket oder bestimmte steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse, kann dies die abziehbare Entfernungspauschale vermindern. Bei bestimmten pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen gelten abweichende Regeln. Ein Blick auf die Lohnsteuerbescheinigung und die konkrete steuerliche Behandlung der Arbeitgeberleistung verhindert, dass Fahrtkosten versehentlich doppelt berücksichtigt werden.
Entfernungspauschale berechnen: Formel und Rechenweg
Für den üblichen Arbeitsweg im Steuerjahr 2026 lässt sich die Entfernungspauschale mit einer einfachen Formel berechnen:
Entfernungspauschale = einfache Entfernung in vollen Kilometern × tatsächliche Pendeltage × 0,38 Euro
Die einfache Entfernung bezeichnet die steuerlich maßgebliche Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Pendeltage umfassen die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort tatsächlich aufgesucht hat und die übliche Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden kann. Der Betrag von 0,38 Euro ist der gesetzliche Pauschalsatz für das Jahr 2026.
Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, welche Werbungskosten sich bei 220 berücksichtigungsfähigen Arbeitstagen ergeben.
| Einfacher Arbeitsweg | Entfernungspauschale 2026 |
|---|---|
| 5 Kilometer | 418 Euro |
| 10 Kilometer | 836 Euro |
| 15 Kilometer | 1.254 Euro |
| 20 Kilometer | 1.672 Euro |
| 30 Kilometer | 2.508 Euro |
| 40 Kilometer | 3.344 Euro |
| 50 Kilometer | 4.180 Euro |
Die Tabelle zeigt den rechnerischen Pauschalbetrag vor Berücksichtigung möglicher Kürzungen und Höchstgrenzen. Bei besonders langen Arbeitswegen kann die Grenze von 4.500 Euro relevant werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Für eine zuverlässige Berechnung sollten Arbeitnehmer die Entfernung einmal sorgfältig ermitteln und anschließend die tatsächlichen Pendeltage für das jeweilige Kalenderjahr feststellen. Bei einem Wohnungswechsel, einem Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte oder erheblichen Änderungen der Arbeitszeit können unterschiedliche Zeiträume getrennt berechnet und die Ergebnisse anschließend zusammengeführt werden.
Die berechnete Entfernungspauschale wird schließlich mit den übrigen Werbungskosten zusammengezählt. Erst dieser Gesamtbetrag zeigt, ob die individuellen Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und sich gegenüber dessen automatischer Berücksichtigung ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil ergeben kann.
Unterschied zwischen Entfernungspauschale und Kilometerpauschale
Die Begriffe Entfernungspauschale und Kilometerpauschale werden im Alltag häufig gleichgesetzt. Steuerlich können sie jedoch unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Insbesondere bei Dienstreisen gelten andere Regeln als für den regelmäßigen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte.
| Merkmal | Entfernungspauschale | Reisekosten-Kilometerpauschale |
|---|---|---|
| Typischer Anwendungsfall | Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte | Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit |
| Maßgebliche Strecke | Grundsätzlich einfache Entfernung | Tatsächlich gefahrene Kilometer |
| Satz 2026 | 0,38 Euro je Entfernungskilometer | Bei Nutzung eines eigenen Pkw regelmäßig 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer |
| Hin- und Rückweg | Bei üblicher täglicher Pendelfahrt durch den Ansatz der einfachen Entfernung abgegolten | Beide gefahrenen Strecken können berücksichtigt werden |
Ein Arbeitnehmer, der von zu Hause zu einem auswärtigen Kundentermin fährt, befindet sich steuerlich unter Umständen auf einer Dienstreise. Verwendet er dafür seinen privaten Pkw, können bei einer solchen Auswärtstätigkeit grundsätzlich 30 Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Bei einer Fahrt von 50 Kilometern zum Kunden und 50 Kilometern zurück ergibt das 100 gefahrene Kilometer und damit 30 Euro Fahrtkosten.
Für den gewöhnlichen Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte würde dagegen die einfache Entfernung mit dem Satz von 38 Cent berücksichtigt. Bei 50 Entfernungskilometern wären das 19 Euro für einen vollständigen Pendeltag.
Die korrekte Zuordnung des Arbeitsortes ist damit entscheidend. Außendienstmitarbeiter, Beschäftigte mit wechselnden Einsatzorten oder Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen sollten prüfen, ob eine Fahrt unter die Entfernungspauschale oder unter die steuerlichen Reisekostenregelungen fällt.
Vorteile und Grenzen der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale vereinfacht den steuerlichen Umgang mit regelmäßigen Arbeitswegen erheblich. Arbeitnehmer müssen für die pauschale Berechnung normalerweise keine vollständige Aufstellung ihrer tatsächlichen Fahrzeugkosten erstellen. Dadurch lassen sich die beruflich veranlassten Fahrtkosten vergleichsweise unkompliziert in der Steuererklärung berücksichtigen.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Pauschale grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt wird. Selbst Arbeitnehmer, die ohne eigene Fahrtkosten zu Fuß zur Arbeit gehen oder das Fahrrad nutzen, können die Entfernungspauschale geltend machen. Bei längeren Arbeitswegen kann sich daraus ein beträchtlicher Werbungskostenabzug ergeben.
Die Entlastungswirkung ist allerdings begrenzt. Die Entfernungspauschale mindert zunächst lediglich die steuerlich relevanten Einkünfte. Sie ersetzt weder die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten noch garantiert sie eine Steuererstattung. Zudem kann der Höchstbetrag von 4.500 Euro den Abzug begrenzen, wenn keine Ausnahme greift. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag führt dazu, dass sich eine geringe Entfernungspauschale nicht zwangsläufig zusätzlich auf die Steuer auswirkt.
Typische Fehler und Missverständnisse bei der Entfernungspauschale
Ein verbreiteter Fehler besteht darin, den Pauschalbetrag mit der tatsächlich gefahrenen Gesamtstrecke zu berechnen. Wer täglich 60 Kilometer für Hin- und Rückfahrt zurücklegt, darf nicht automatisch 60 Kilometer mit 38 Cent multiplizieren. Bei einem einfachen Arbeitsweg von 30 Kilometern beträgt die reguläre Entfernungspauschale für einen vollständigen Pendeltag vielmehr 11,40 Euro.
Ebenso problematisch ist die Annahme, dass jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhält. Tatsächlich gehört sie zu den Werbungskosten und wird zusammen mit weiteren beruflichen Aufwendungen betrachtet. Liegen die gesamten Werbungskosten unter dem automatisch berücksichtigten Pauschbetrag, entsteht durch die Angabe der Fahrten normalerweise kein zusätzlicher steuerlicher Vorteil.
Ein weiteres Missverständnis betrifft den Nachweis tatsächlicher Fahrzeugkosten. Für die gewöhnliche Entfernungspauschale müssen nicht sämtliche Tankquittungen, Reparaturrechnungen oder Versicherungskosten gesammelt werden. Die Pauschale berücksichtigt diese Aufwendungen grundsätzlich unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe. Für den Nachweis der Fahrtage, der Entfernung oder die Berücksichtigung bestimmter Ausnahmen können dagegen geeignete Unterlagen erforderlich sein.
Schließlich sollte die Entfernungspauschale nicht mit einer vollständigen Erstattung der Pendelkosten verwechselt werden. Auch wenn ein Arbeitnehmer einen hohen Betrag steuerlich geltend machen kann, bleibt die finanzielle Belastung durch den Arbeitsweg bestehen. Wer seine monatlichen Ausgaben kalkuliert, sollte deshalb mit den tatsächlich entstehenden Fahrtkosten rechnen und den möglichen Steuervorteil gesondert berücksichtigen.
Für wen ist die Entfernungspauschale besonders relevant?
Die Entfernungspauschale betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die regelmäßig eine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Besonders deutlich kann ihre finanzielle Bedeutung bei Berufspendlern werden, die außerhalb größerer Städte wohnen und längere Strecken zur Arbeit zurücklegen. Auch Beschäftigte mit wechselnden Präsenztagen, Teilzeitkräfte sowie Arbeitnehmer mit einer Kombination aus Büroarbeit und Homeoffice sollten ihre tatsächlichen Arbeitstage sorgfältig erfassen.
Für Auszubildende und Berufseinsteiger kann die Entfernungspauschale ebenfalls relevant sein. Bei geringen Einkünften ist allerdings zu unterscheiden, ob die Werbungskosten überhaupt eine steuerliche Entlastung bewirken können oder ob unter bestimmten Voraussetzungen die Mobilitätsprämie infrage kommt. Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen sollten außerdem darauf achten, die jeweiligen Arbeitswege steuerlich korrekt zuzuordnen.
Häufige Fragen zur Entfernungspauschale
Bei der praktischen Anwendung entstehen häufig Fragen zu bestimmten Verkehrsmitteln, Homeoffice-Tagen, Arbeitgeberleistungen und steuerlichen Sonderfällen. Die folgenden Antworten erläutern wichtige Einzelheiten, die über die gewöhnliche Berechnung hinausgehen.
Kann ich die Entfernungspauschale auch ohne eigenes Auto geltend machen?
Ja. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel. Arbeitnehmer können sie auch dann berücksichtigen, wenn sie mit dem Fahrrad, der Straßenbahn, dem Bus oder der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Selbst wer seinen Arbeitsweg vollständig zu Fuß zurücklegt, kann die Pauschale grundsätzlich ansetzen.
Entscheidend sind die Entfernung, die tatsächlichen Pendeltage und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. Allerdings gilt für Arbeitnehmer ohne eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw grundsätzlich die jährliche Höchstgrenze von 4.500 Euro. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können höhere tatsächlich getragene Fahrkosten berücksichtigt werden, wenn sie die insgesamt ansetzbare Entfernungspauschale übersteigen.
Wie viele Arbeitstage darf ich bei der Entfernungspauschale angeben?
Es gibt keine allgemeine feste Anzahl von Pendeltagen, die jeder Arbeitnehmer unabhängig von seinen tatsächlichen Verhältnissen ansetzen darf. Maßgeblich sind die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Urlaubstage, Krankheitstage und reine Homeoffice-Tage zählen grundsätzlich nicht dazu.
Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche ergeben sich häufig ungefähr 220 bis 230 tatsächliche Arbeitstage, die individuelle Anzahl kann jedoch deutlich abweichen. Wer eine Vier-Tage-Woche hat oder regelmäßig von zu Hause arbeitet, muss entsprechend weniger Pendeltage berücksichtigen. Bei Rückfragen des Finanzamts sollte die angegebene Anzahl anhand eines Arbeitskalenders oder anderer geeigneter Unterlagen plausibel erklärt werden können.
Kann ich Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale kombinieren?
Ja. Arbeitnehmer können innerhalb eines Kalenderjahres sowohl die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte als auch die Homeoffice-Tagespauschale für entsprechend begünstigte Tage geltend machen. Für das Steuerjahr 2026 beträgt die Homeoffice-Tagespauschale sechs Euro pro Tag und ist auf insgesamt 1.260 Euro jährlich begrenzt.
Wer beispielsweise an drei Tagen pro Woche ins Büro fährt und an zwei Tagen überwiegend zu Hause arbeitet, kann seine jeweiligen Tage entsprechend zuordnen. Für denselben Tag sind beide Pauschalen grundsätzlich nicht nebeneinander abziehbar, wenn eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn für die betreffende Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Entfernungspauschale durch ein Jobticket vom Arbeitgeber gekürzt?
Das hängt davon ab, wie das Jobticket steuerlich behandelt wird. Stellt der Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung oder übernimmt er bestimmte Fahrtkosten steuerfrei, mindern die entsprechenden Leistungen grundsätzlich den abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale. Dadurch soll verhindert werden, dass dieselben Fahrtkosten sowohl steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen als auch vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Anders kann die Situation aussehen, wenn der Arbeitgeber bestimmte Leistungen mit einem dafür vorgesehenen Pauschsteuersatz von 25 Prozent versteuert. Dann ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen keine Kürzung erforderlich. Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen, welche Arbeitgeberleistungen auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind und wie diese steuerlich behandelt wurden.
Kann ich die Entfernungspauschale geltend machen, wenn ich keine Einkommensteuer zahle?
Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich auch bei niedrigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wer jedoch keine Einkommensteuer schuldet, erzielt dadurch nicht automatisch eine Steuererstattung. Für bestimmte Geringverdiener mit einem längeren Arbeitsweg gibt es deshalb die Mobilitätsprämie.
Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen für Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer beantragt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die maßgeblichen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent einer gesetzlich begrenzten Bemessungsgrundlage. Sie muss gesondert beantragt werden und wird nicht automatisch allein aufgrund eines langen Arbeitswegs ausgezahlt.
Was passiert mit der Entfernungspauschale bei einem Umzug während des Jahres?
Wer während eines Kalenderjahres umzieht und dadurch eine andere Entfernung zum Arbeitsplatz hat, muss die Pendeltage den jeweiligen Wohnorten zuordnen. Für den Zeitraum vor dem Umzug wird die bisherige maßgebliche Entfernung berücksichtigt, für den Zeitraum danach die neue Strecke.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt zunächst 15 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt und zieht zur Jahresmitte in eine Wohnung, die 30 Kilometer entfernt liegt. Hat er vor dem Umzug 100 Pendeltage und danach ebenfalls 100 Pendeltage, ergeben sich für 2026 insgesamt 1.710 Euro Entfernungspauschale. Die getrennte Berechnung verhindert, dass für das gesamte Jahr eine falsche Entfernung zugrunde gelegt wird.
Kann ich bei mehreren Arbeitsplätzen die Entfernungspauschale mehrfach ansetzen?
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich mehreren ersten Tätigkeitsstätten zugeordnet sein, wobei je Beschäftigungsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Die Wege müssen dann entsprechend den tatsächlichen Fahrten berücksichtigt werden.
Kehrt der Arbeitnehmer zwischen zwei Beschäftigungen zunächst nach Hause zurück und fährt anschließend zu einer anderen ersten Tätigkeitsstätte, können grundsätzlich beide Arbeitswege berücksichtigt werden. Werden die Arbeitsorte dagegen unmittelbar nacheinander aufgesucht, gelten besondere Regeln für die Entfernungsermittlung. Die insgesamt berücksichtigte Entfernung darf dann grundsätzlich höchstens der Hälfte der tatsächlich zurückgelegten Gesamtstrecke entsprechen. Eine pauschale Verdoppelung der Entfernungspauschale ist deshalb nicht zulässig.
Wo wird die Entfernungspauschale in der Steuererklärung eingetragen?
Arbeitnehmer tragen die Entfernungspauschale in der Anlage N ihrer Einkommensteuererklärung ein. Dort werden insbesondere die erste Tätigkeitsstätte, die maßgebliche Entfernung und die Anzahl der entsprechenden Arbeitstage berücksichtigt. Auch Angaben zu bestimmten Arbeitgeberleistungen und gegebenenfalls zur Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel können relevant sein.
Bei einer elektronischen Steuererklärung über ELSTER oder eine Steuersoftware wird die Berechnung häufig anhand der eingetragenen Daten vorgenommen. Trotzdem sollten Arbeitnehmer die Entfernung und die Pendeltage selbst überprüfen. Besonders nach einem Umzug, Arbeitsplatzwechsel oder einer Änderung der Homeoffice-Regelung können unzutreffend übernommene Vorjahreswerte zu einer falschen Berechnung führen.
Fazit: Entfernungspauschale richtig nutzen und Arbeitswege steuerlich berücksichtigen
Die Entfernungspauschale ist ein zentraler Bestandteil des steuerlichen Werbungskostenabzugs für Arbeitnehmer. Sie ermöglicht es, die regelmäßigen Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig von den tatsächlichen Fahrtkosten mit einem gesetzlich festgelegten Betrag anzusetzen. Seit 2026 gelten dafür einheitlich 38 Cent pro vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Besonders bei längeren Arbeitswegen und vielen Präsenztagen kann daraus ein erheblicher Werbungskostenbetrag entstehen. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt allerdings davon ab, ob die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und wie hoch die individuelle Steuerbelastung ist.
Für eine korrekte Berechnung kommt es vor allem auf drei Angaben an: die steuerlich maßgebliche einfache Entfernung, die tatsächliche Anzahl der Pendeltage und mögliche Besonderheiten durch Verkehrsmittel oder Arbeitgeberleistungen. Wer seinen Arbeitsweg sorgfältig erfasst, Homeoffice-Tage korrekt abgrenzt und bei einem Umzug oder Arbeitsplatzwechsel die unterschiedlichen Zeiträume berücksichtigt, schafft eine verlässliche Grundlage für die Steuererklärung. Die Entfernungspauschale kann die finanzielle Belastung des Arbeitswegs steuerlich abmildern, ersetzt aber nicht die tatsächlichen Fahrtkosten. Bei der Entscheidung über einen Arbeitsplatz oder einen Wohnort sollten deshalb immer die gesamten Mobilitätskosten und nicht allein die mögliche Steuerersparnis betrachtet werden.