Mit 63 in Rente – für wen ist das möglich?

Wer früher aus dem Berufsleben aussteigen möchte, muss bestimmte Versicherungszeiten erfüllen und häufig dauerhafte Rentenabschläge akzeptieren. Welche Regeln für Ihren Jahrgang gelten, wie hoch die finanziellen Einbußen ausfallen und wann ein früher Rentenbeginn sinnvoll sein kann.

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Mit 63 Jahren in Rente gehen, statt bis 67 zu arbeiten: Für viele Beschäftigte ist das ein attraktives Ziel. Doch die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt inzwischen in die Irre. Zwar können zahlreiche Versicherte weiterhin mit 63 eine gesetzliche Altersrente beziehen, allerdings meistens nur mit dauerhaften Abschlägen. Eine abschlagsfreie Altersrente ist für jüngere Jahrgänge in der Regel erst deutlich später möglich.

Entscheidend sind vor allem das Geburtsjahr und die Anzahl der anrechenbaren Versicherungsjahre. Wer mindestens 35 Jahre zusammenbekommt, kann grundsätzlich bereits mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Wer dagegen 45 Versicherungsjahre erreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen früher abschlagsfrei in Rente gehen – für alle ab 1964 Geborenen jedoch erst mit 65 Jahren.

Der Unterschied ist finanziell erheblich. Bei einem Rentenbeginn vier Jahre vor der regulären Altersgrenze beträgt der gesetzliche Abschlag 14,4 Prozent. Hinzu kommt, dass durch den früheren Ausstieg möglicherweise weitere Rentenbeiträge und damit zusätzliche Rentenansprüche fehlen. Deshalb lohnt es sich, nicht nur das frühestmögliche Rentendatum zu kennen, sondern verschiedene Varianten sorgfältig durchzurechnen.

Wer kann tatsächlich mit 63 Jahren in Rente gehen?

Die wichtigste Voraussetzung für einen regulären Rentenbeginn mit 63 Jahren ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer diese erfüllt, kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63 Jahren beziehen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht unabhängig davon, ob die betreffende Person zuletzt in Vollzeit, Teilzeit oder überhaupt nicht mehr gearbeitet hat.

Allerdings bedeutet die Erfüllung der 35 Jahre nicht, dass die Rente ohne Abzüge gezahlt wird. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Beginnt die Altersrente bereits mit 63, fehlen bis zur regulären Altersgrenze 48 Monate. Jeder Monat kostet 0,3 Prozent der errechneten Rente, insgesamt also 14,4 Prozent.

Wer die 35 Versicherungsjahre nicht erreicht, kann diese Altersrentenart mit 63 nicht nutzen. Ein früherer Rentenbeginn kann dann gegebenenfalls über andere Rentenarten möglich sein, insbesondere bei einer anerkannten Schwerbehinderung. Eine Erwerbsminderungsrente folgt dagegen anderen Voraussetzungen und ist keine frei wählbare vorgezogene Altersrente.

Rente mit 63, 65 oder 67: Welche Altersgrenzen gelten?

Das deutsche Rentenrecht unterscheidet zwischen mehreren Altersrenten. Für die Entscheidung über einen frühen Ruhestand sind vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte relevant.

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 Versicherungsjahre voraus. Sie kann ab 63 Jahren beansprucht werden, bei einem vorzeitigen Beginn allerdings mit Abschlägen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt dagegen 45 anrechenbare Jahre voraus. Sie ist abschlagsfrei, beginnt für jüngere Jahrgänge jedoch frühestens mit 65 Jahren.

Geburtsjahr Reguläre Altersrente Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren
1959 66 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate
Ab 1964 67 Jahre 65 Jahre

Stand: Oktober 2026. Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Altersgrenzen nach geltendem Recht. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren kann nicht durch zusätzliche Abschläge noch früher bezogen werden.

Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge ist die Unterscheidung besonders einfach: Mit 35 Versicherungsjahren ist ein Rentenbeginn ab 63 möglich, dann jedoch mit Abschlägen. Mit 45 anrechenbaren Jahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 65 ohne Abschläge beginnen. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, muss grundsätzlich bis zur regulären Altersgrenze warten, sofern keine andere Rentenart infrage kommt.

Welche Zeiten zählen für die erforderlichen 35 oder 45 Versicherungsjahre?

Ein häufiger Irrtum besteht darin, die Versicherungsjahre mit den tatsächlich gearbeiteten Jahren gleichzusetzen. Für die gesetzliche Rente können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen keine klassische Beschäftigung ausgeübt wurde. Allerdings gelten für die 35-jährige und die 45-jährige Wartezeit unterschiedliche Regeln.

Was zählt zu den 35 Versicherungsjahren?

Die 35-jährige Wartezeit umfasst vergleichsweise viele rentenrechtliche Zeiten. Neben Beschäftigungszeiten mit Pflichtbeiträgen können beispielsweise Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit, freiwillige Beiträge und anerkannte schulische Ausbildungszeiten berücksichtigt werden.

Auch sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können eine Rolle spielen. Dadurch können Versicherte die erforderlichen 35 Jahre erreichen, obwohl sie nicht durchgehend erwerbstätig waren.

Entscheidend ist, welche Zeiten tatsächlich im persönlichen Versicherungskonto gespeichert und anerkannt sind. Gerade bei älteren Ausbildungszeiten, Kindererziehung oder längeren beruflichen Unterbrechungen lohnt sich eine Kontenklärung.

Warum sind die 45 Versicherungsjahre schwieriger zu erreichen?

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten strengere Anforderungen. Hier zählen insbesondere Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungs- und bestimmte Pflegezeiten sowie unter gesetzlichen Voraussetzungen Zeiten mit Entgeltersatzleistungen.

Schulische Ausbildungszeiten ohne entsprechende Beiträge werden für diese Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld zählen nicht zu den 45 Jahren. Freiwillige Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, insbesondere wenn bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorliegen.

Besondere Vorsicht gilt bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenbeginn. Zeiten mit Arbeitslosengeld I werden in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Ein Beispiel: Eine Person beginnt mit 18 Jahren eine versicherungspflichtige Berufsausbildung und arbeitet anschließend ohne längere Unterbrechungen. Mit 63 Jahren können bereits 45 anrechenbare Jahre erreicht sein. Trotzdem besteht für einen 1964 oder später geborenen Versicherten erst mit 65 Jahren Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Die 45 Jahre sind also eine Mindestversicherungszeit und kein Freifahrtschein für den Renteneintritt mit 63.

Wie hoch sind die Abschläge bei einer Rente mit 63?

Wer die Altersrente für langjährig Versicherte vor der persönlichen Regelaltersgrenze beansprucht, muss einen Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns hinnehmen. Bei zwölf Monaten sind das 3,6 Prozent, bei 24 Monaten 7,2 Prozent und bei 48 Monaten 14,4 Prozent.

Für alle ab 1964 Geborenen ergeben sich bei der Altersrente für langjährig Versicherte folgende Abschläge:

Rentenbeginn Abschlag Bruttorente bei 1.800 € vor Abschlag
63 Jahre 14,4 % 1.540,80 €
64 Jahre 10,8 % 1.605,60 €
65 Jahre 7,2 % 1.670,40 €
66 Jahre 3,6 % 1.735,20 €
67 Jahre 0 % 1.800,00 €

Vereinfachte Modellrechnung mit einer identischen Ausgangsrente von 1.800 Euro brutto. Zusätzliche Rentenansprüche durch späteres Weiterarbeiten, Rentenanpassungen sowie Steuern und Sozialabgaben bleiben unberücksichtigt. Bei 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kann ab 65 stattdessen die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage kommen.

Die Tabelle zeigt, dass jeder zusätzliche Monat bis zum regulären Rentenalter den Abschlag verringern kann. Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro macht der Unterschied zwischen einem Beginn mit 63 und einem Beginn mit 65 bereits 129,60 Euro monatlich aus, wenn ausschließlich die Abschläge betrachtet werden.

Die tatsächliche Differenz kann größer sein, wenn während der zusätzlichen Beschäftigungszeit weitere Rentenansprüche entstehen.

Beispielrechnung: Wie viel Geld kostet die Rente mit 63 langfristig?

Angenommen, eine versicherte Person des Jahrgangs 1964 oder jünger hat bei einem Rentenbeginn mit 63 eine rechnerische Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen erworben. Sie erfüllt die 35-jährige Wartezeit und möchte vier Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen.

Bei einem Abschlag von 14,4 Prozent ergibt sich folgende Rechnung:

Monatliche Bruttorente vor Abschlag: 1.800,00 Euro

Dauerhafter Abschlag von 14,4 Prozent: 259,20 Euro

Monatliche Bruttorente nach Abschlag: 1.540,80 Euro

Damit liegt die monatliche Rente um 259,20 Euro niedriger als die identische rechnerische Ausgangsrente ohne Abschlag. Über zwölf Monate entspricht das 3.110,40 Euro.

Rechnet man diesen Unterschied rein mathematisch über 20 Jahre, ergeben sich 62.208 Euro. Über 25 Jahre wären es 77.760 Euro.

Diese Beträge sind keine Prognose des tatsächlichen finanziellen Verlusts gegenüber einem späteren Rentenbeginn. Denn wer mit 63 in Rente geht, erhält seine Rente auch mehrere Jahre früher. Wer bis 67 arbeitet, erzielt möglicherweise weiterhin Arbeitslohn und zusätzliche Rentenansprüche. Außerdem verändern Rentenanpassungen, Steuern und Sozialabgaben die tatsächlichen Beträge.

Die Rechnung verdeutlicht aber eine wesentliche Eigenschaft der Abschläge: Sie gelten grundsätzlich dauerhaft und verschwinden nicht, sobald die reguläre Altersgrenze erreicht ist. Auch spätere Rentenanpassungen beseitigen den prozentualen Abschlag nicht.

Warum die tatsächliche Rentenlücke größer sein kann als 14,4 Prozent

Die gesetzlichen Abschläge sind nur ein Teil der finanziellen Auswirkungen. Wer früher aufhört zu arbeiten, sammelt unter Umständen weniger Entgeltpunkte. Diese bestimmen maßgeblich die Höhe der gesetzlichen Rente.

Ein Entgeltpunkt entsteht vereinfacht dann, wenn ein Versicherter innerhalb eines Jahres genau das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen aller Versicherten erzielt. Wer vier Jahre früher aus dem Beruf ausscheidet, verzichtet bei entsprechendem Einkommen möglicherweise auf vier weitere Entgeltpunkte.

Bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt, der seit Juli 2026 gilt, entsprechen vier Entgeltpunkte rechnerisch 170,08 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente vor Berücksichtigung weiterer Faktoren.

Wird diese zusätzliche Anwartschaft nicht aufgebaut, fällt die spätere Rente entsprechend niedriger aus. Das bedeutet nicht, dass jeder Frühruheständler automatisch vier Entgeltpunkte verliert. Entscheidend sind das bisherige und das künftig erwartete Einkommen sowie die Frage, ob nach dem Rentenbeginn weiter Beiträge gezahlt werden.

Gerade bei gut verdienenden Beschäftigten kann der Verzicht auf mehrere Beitragsjahre finanziell erheblich sein. Umgekehrt fällt dieser Effekt bei Menschen mit niedrigen Einkommen, langen Arbeitsunterbrechungen oder bereits beendeter Beschäftigung geringer aus.

Deshalb sollten Versicherte nicht allein die Prozentzahl der Abschläge vergleichen. Aussagekräftiger ist eine persönliche Rentenauskunft mit verschiedenen möglichen Rentenbeginnterminen.

Lohnt es sich, mit 63 in Rente zu gehen oder besser bis 65 zu warten?

Ein früher Rentenbeginn ist nicht automatisch eine schlechte finanzielle Entscheidung. Wer mit 63 in Rente geht, erhält seine Altersrente früher und gewinnt Zeit außerhalb des Berufslebens. Wer dagegen länger wartet, kann eine höhere monatliche Rente erzielen und möglicherweise zusätzliches Erwerbseinkommen beziehen.

Besonders interessant ist der Vergleich für Menschen mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren. Sie können bei entsprechendem Geburtsjahr mit 65 eine abschlagsfreie Altersrente erhalten. Entscheiden sie sich dennoch mit 63 für die Altersrente für langjährig Versicherte, bleibt der dort entstehende Abschlag grundsätzlich bestehen.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt die unterschiedlichen Zahlungsströme: Eine Person könnte mit 63 eine monatliche Bruttorente von 1.540,80 Euro beziehen oder ab 65 eine abschlagsfreie Bruttorente von 1.800 Euro erhalten.

Durch den Rentenbeginn mit 63 fließen während der ersten 24 Monate bereits 36.979,20 Euro Bruttorente. Ab dem 65. Geburtstag erhält die später gestartete Variante monatlich 259,20 Euro mehr. Rein rechnerisch wäre der anfängliche Vorsprung nach rund 143 weiteren Monaten aufgeholt, also ungefähr im Alter von 76 Jahren und elf Monaten.

Diese Betrachtung ist bewusst stark vereinfacht. Sie setzt identische Rentenansprüche vor Abschlägen voraus und berücksichtigt weder Weiterarbeit noch Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Rentenanpassungen oder die unterschiedliche zeitliche Verfügbarkeit des Geldes. Sie zeigt deshalb keinen allgemeingültigen optimalen Rentenbeginn.

Wer gesundheitlich stark belastet ist, kann die früher gewonnene Zeit höher bewerten als eine maximale Monatsrente. Wer dagegen gerne arbeitet, hohe laufende Ausgaben hat oder kaum zusätzliche Rücklagen besitzt, profitiert möglicherweise stärker von einem späteren Renteneintritt.

Entscheidend ist nicht allein, welche Variante rechnerisch irgendwann die höhere Summe auszahlt. Wichtig ist auch, ob die laufenden Ausgaben im Ruhestand zuverlässig gedeckt werden können.

Kann man mit 63 in Rente gehen und trotzdem weiterarbeiten?

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte können deshalb grundsätzlich bereits eine Altersrente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten, ohne dass ihre Altersrente wegen der Höhe des Arbeitsverdienstes gekürzt wird.

Das eröffnet zusätzliche Möglichkeiten. Wer die Voraussetzungen für die Altersrente mit 63 erfüllt, muss nicht zwangsläufig vollständig aus dem Berufsleben ausscheiden. Eine Weiterbeschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit kann helfen, den Übergang finanziell abzufedern.

Allerdings bleiben bei einem vorzeitigen Rentenbeginn die gesetzlichen Abschläge bestehen. Die Kombination aus Rente und Gehalt beseitigt diese nicht automatisch.

Bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden weiterhin Rentenbeiträge gezahlt. Daraus können zusätzliche Rentenansprüche entstehen, die grundsätzlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden. Auch nach dieser Altersgrenze gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten, durch weitere Beiträge die Rente zu erhöhen.

Zu beachten sind außerdem die steuerlichen Folgen. Gehalt und steuerpflichtiger Rentenanteil können zusammen zu einer höheren Einkommensteuerbelastung führen. Die zusätzliche Liquidität ist daher nicht mit dem tatsächlichen Nettozuwachs gleichzusetzen.

Wer Rente und Arbeit kombinieren möchte, sollte außerdem den Arbeitsvertrag prüfen. Manche Arbeitsverhältnisse enthalten Regelungen zur Beendigung beim Erreichen bestimmter Altersgrenzen. Ein Rentenantrag allein beendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch.

Welche Besonderheiten gelten bei Schwerbehinderung?

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Altersrentenart nutzen. Diese ist von der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu unterscheiden.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn sowie eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente abschlagsfrei ab 65 Jahren möglich. Ein vorzeitiger Beginn kann bereits ab 62 Jahren erfolgen, dann allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.

Bei früheren Geburtsjahrgängen gelten Übergangsregelungen mit anderen Altersgrenzen.

Ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 reicht für diese besondere Altersrente nicht aus. Das gilt auch dann, wenn eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben besteht.

Wichtig ist außerdem, dass eine gesundheitliche Einschränkung allein keinen Anspruch auf diese Rentenart begründet. Der entsprechende Schwerbehindertenstatus muss rechtlich anerkannt sein und bei Rentenbeginn vorliegen.

Was gilt bei Arbeitslosigkeit oder gesundheitlichen Problemen vor dem Rentenbeginn?

Nicht jeder Versicherte kann oder möchte bis zum gewünschten Rentenalter weiterarbeiten. Besonders schwierig wird die Planung, wenn der Arbeitsplatz wegfällt oder gesundheitliche Probleme eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit erschweren.

Wer vor dem 63. Geburtstag arbeitslos wird, sollte zunächst prüfen, wie lange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht und welche Auswirkungen die Arbeitslosigkeit auf die erforderlichen Versicherungsjahre hat. Insbesondere bei der 45-jährigen Wartezeit können die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn entscheidend sein.

Ein Aufhebungsvertrag kann zusätzlich problematisch werden. Je nach Gestaltung drohen Sperrzeiten oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Außerdem können Abfindungen steuerliche Auswirkungen haben. Eine vermeintlich günstige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann dadurch den geplanten Übergang in die Rente erschweren.

Bei gesundheitlichen Problemen kommt unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente infrage. Dafür muss die Erwerbsfähigkeit nach den gesetzlichen Kriterien erheblich eingeschränkt sein. Es genügt nicht, den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie viele Stunden täglich noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gearbeitet werden kann.

Wer bereits gesundheitlich belastet ist, sollte deshalb vor einer Kündigung oder einem Rentenantrag klären, ob medizinische Rehabilitation, berufliche Anpassungen, Teilzeit oder eine andere Rentenart sinnvoller sind.

Kann man die Rentenabschläge durch zusätzliche Zahlungen ausgleichen?

Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung leisten, um Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Das ist grundsätzlich bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich.

Die Höhe der erforderlichen Zahlung hängt unter anderem von den vorhandenen Rentenansprüchen, dem geplanten Rentenbeginn und dem auszugleichenden Abschlag ab. Eine pauschale Summe lässt sich deshalb nicht seriös nennen.

Die Deutsche Rentenversicherung kann auf Antrag eine besondere Rentenauskunft erstellen, aus der hervorgeht, welche zusätzlichen Beiträge für den gewünschten Ausgleich erforderlich wären. Dabei können auch Teilzahlungen infrage kommen.

Finanziell interessant kann dies beispielsweise für Beschäftigte sein, die eine Abfindung erhalten haben oder über größere freie Rücklagen verfügen. Zusätzliche Rentenbeiträge können unter den geltenden steuerlichen Voraussetzungen als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Allerdings sollte nicht das gesamte verfügbare Vermögen für den Abschlagsausgleich verwendet werden. Das eingezahlte Geld ist grundsätzlich nicht mehr frei verfügbar. Wer hohe Ausgaben für Wohnen, Gesundheit oder Angehörige erwartet, benötigt weiterhin ausreichende liquide Rücklagen.

Auch eine vollständige Ausgleichszahlung ersetzt nicht automatisch die Rentenansprüche, die durch fehlende Beitragsjahre nicht mehr entstehen. Sie richtet sich zunächst auf die berechnete Rentenminderung durch den vorgezogenen Bezug.

Wie viel Netto bleibt von der vorgezogenen Rente übrig?

Für die finanzielle Planung ist die Bruttorente nur der Ausgangspunkt. Von der gesetzlichen Rente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einkommensteuer abgehen.

Bei pflichtversicherten Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner trägt die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Den übrigen Anteil trägt der Rentner. Den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung müssen Rentner grundsätzlich selbst finanzieren; die konkrete Höhe hängt unter anderem davon ab, ob ein Kinderlosenzuschlag anfällt.

Zusätzlich kann Einkommensteuer entstehen. Der steuerpflichtige Rentenanteil richtet sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt unter anderem von der Höhe der Rente, weiteren Einkünften, abzugsfähigen Aufwendungen und der persönlichen Situation ab.

Ein Beispiel: Wer eine Bruttorente von 1.540,80 Euro erhält, kann nicht mit diesem Betrag als frei verfügbarem Haushaltsbudget rechnen. Bereits die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verringern die Auszahlung. Eine mögliche Einkommensteuer kommt gegebenenfalls hinzu.

Besonders wichtig wird die Nettobetrachtung, wenn noch Immobilienkredite, hohe Mietkosten oder finanzielle Verpflichtungen gegenüber Angehörigen bestehen. Ein früher Rentenbeginn sollte nicht dazu führen, dass notwendige Rücklagen dauerhaft aufgebraucht werden müssen.

Wie Sie Ihren frühestmöglichen Rentenbeginn zuverlässig ermitteln

Bevor eine verbindliche Entscheidung getroffen wird, sollten Versicherte ihren persönlichen Rentenverlauf überprüfen. Die jährlich versandte Renteninformation gibt eine erste Orientierung, reicht für eine detaillierte Planung des vorgezogenen Ruhestands aber häufig nicht aus.

Eine ausführliche Rentenauskunft enthält insbesondere Angaben zu den bisher gespeicherten Versicherungszeiten, den erfüllten Wartezeiten und möglichen Rentenbeginnterminen.

Checkliste: Den Rentenbeginn mit 63 richtig vorbereiten

  1. Versicherungsverlauf anfordern: Prüfen Sie, welche Beschäftigungs-, Ausbildungs-, Kindererziehungs-, Pflege- und sonstigen Zeiten gespeichert sind.
  2. Versicherungskonto klären: Fehlende Zeiten und ungeklärte Abschnitte sollten möglichst früh nachgewiesen werden.
  3. Wartezeiten getrennt prüfen: Ermitteln Sie, ob 35 oder 45 anrechenbare Jahre erreicht werden und wann dies der Fall ist.
  4. Rentenbeginn vergleichen: Lassen Sie die voraussichtliche Rente für unterschiedliche Starttermine berechnen.
  5. Nettohaushaltsbudget erstellen: Stellen Sie die erwartete Nettorente den laufenden Lebenshaltungskosten gegenüber.
  6. Alternativen berücksichtigen: Prüfen Sie Teilzeit, Weiterarbeit neben der Rente oder mögliche Sonderzahlungen.
  7. Rentenantrag rechtzeitig stellen: Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt grundsätzlich, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen.

Eine frühzeitige Planung ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Versicherungszeiten fehlen, ein Arbeitgeberwechsel bevorsteht oder der Übergang über Arbeitslosigkeit beziehungsweise eine Abfindung erfolgen soll.

Welche Fehler beim Rentenbeginn mit 63 besonders teuer werden können

Ein verbreiteter Fehler besteht darin, die 45 Versicherungsjahre mit einem Anspruch auf abschlagsfreie Rente ab 63 gleichzusetzen. Diese Möglichkeit besteht für jüngere Jahrgänge nicht mehr. Wer dennoch mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, entscheidet sich grundsätzlich für die entsprechenden dauerhaften Abschläge.

Problematisch ist auch, ausschließlich mit der Bruttorente zu rechnen. Gerade bei einem knappen Haushaltsbudget können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern darüber entscheiden, ob der frühere Ruhestand finanziell tragfähig ist.

Ein weiterer Fehler ist die Kündigung des Arbeitsplatzes, bevor die Rentenvoraussetzungen verbindlich geklärt sind. Fehlen unerwartet anrechenbare Monate oder wurde eine Ausbildungszeit anders bewertet als angenommen, kann eine Finanzierungslücke entstehen.

Auch die Entscheidung für einen bestimmten Rentenbeginn sollte nicht unter Zeitdruck getroffen werden. Eine bereits bewilligte und laufende Altersrente lässt sich nicht ohne Weiteres rückwirkend in eine günstigere Altersrentenart umwandeln. Gerade bei der Wahl zwischen der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte und einer später möglichen abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren ist deshalb besondere Sorgfalt erforderlich.

Fazit: Mit 63 in Rente ist möglich – aber nicht für jeden die beste Lösung

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann grundsätzlich bereits mit 63 eine gesetzliche Altersrente beziehen. Für die Jahrgänge ab 1964 bedeutet das jedoch einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent gegenüber der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren beginnt für diese Jahrgänge frühestens mit 65.

Ob sich der frühere Rentenbeginn lohnt, entscheidet sich nicht allein an der monatlichen Rentenhöhe. Gesundheitszustand, familiäre Verpflichtungen, vorhandene Rücklagen, mögliche Weiterarbeit und die persönlichen Vorstellungen vom Ruhestand sind ebenso relevant.

Besonders sinnvoll ist es, die Varianten mit 63, 64, 65 und gegebenenfalls 67 Jahren auf Basis einer persönlichen Rentenauskunft gegenüberzustellen. Wer seine voraussichtlichen Nettoeinnahmen und Ausgaben kennt, kann deutlich besser beurteilen, wie viel früherer Ruhestand finanziell möglich ist.

Die beste Entscheidung ist nicht zwangsläufig der früheste oder der späteste Rentenbeginn. Entscheidend ist ein Zeitpunkt, der sowohl zur eigenen Lebenssituation als auch zur langfristigen finanziellen Sicherheit passt.

Häufige Fragen zur Rente mit 63

Viele Versicherte beschäftigen sich vor dem Rentenantrag mit besonderen Lebenssituationen, fehlenden Versicherungsmonaten oder der Frage, ob sich eine Entscheidung später noch verändern lässt. Die folgenden Antworten helfen bei der Einordnung.

Kann jeder mit 63 Jahren in Rente gehen?

Nein. Für die Altersrente für langjährig Versicherte müssen mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt sein. Wer diese Voraussetzung nicht erreicht, kann diese Rentenart nicht mit 63 beziehen. Andere Rentenarten können bei besonderen Voraussetzungen infrage kommen.

Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn ich 45 Jahre gearbeitet habe?

Für die Jahrgänge ab 1964 ist das nicht möglich. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnt für diese Jahrgänge frühestens mit 65 Jahren. Auch 45 oder mehr anrechenbare Versicherungsjahre erlauben keinen noch früheren Bezug dieser Rentenart mit Abschlägen.

Werden die Rentenabschläge mit 67 Jahren wieder aufgehoben?

Nein. Abschläge wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns gelten grundsätzlich dauerhaft. Sie entfallen nicht automatisch beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Spätere Rentenanpassungen und zusätzliche Rentenansprüche können die Rentenhöhe verändern, beseitigen aber nicht den ursprünglichen Abschlag.

Zählt eine Berufsausbildung zu den 45 Versicherungsjahren?

Eine versicherungspflichtige betriebliche Berufsausbildung zählt grundsätzlich zu den anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten. Reine schulische Ausbildungszeiten werden für die 45-jährige Wartezeit dagegen grundsätzlich nicht berücksichtigt. Deshalb kommt es auf die konkrete Ausbildungsform und die gespeicherten Versicherungszeiten an.

Kann ich mit 63 in Rente gehen und unbegrenzt hinzuverdienen?

Ja. Für vorgezogene gesetzliche Altersrenten gilt seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Allerdings können zusätzliche Einkünfte die Steuerbelastung erhöhen. Auch die Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge sollten geprüft werden.

Kann ich mit 63 in Rente gehen, wenn ich nur 30 Versicherungsjahre habe?

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist dann nicht möglich, weil die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren fehlt. Je nach Lebenslauf können jedoch noch anrechenbare Zeiten vorhanden sein, die bisher nicht im Versicherungskonto erfasst wurden. Eine Kontenklärung kann deshalb sinnvoll sein.

Kann ich die Rente mit 63 beantragen und später zur abschlagsfreien Rente wechseln?

Ein späterer Wechsel von einer bereits bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist grundsätzlich nicht möglich. Deshalb sollte vor dem ersten Rentenantrag geprüft werden, welche Rentenart langfristig günstiger ist.

Wann sollte ich den Antrag auf Rente mit 63 stellen?

Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Die Versicherungszeiten und die Voraussetzungen sollten möglichst deutlich früher geklärt werden. Besonders bei fehlenden Unterlagen oder komplexen Erwerbsbiografien kann eine längere Vorbereitungszeit erforderlich sein.

Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

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