Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt es 259 Euro monatlich für jedes anspruchsberechtigte Kind. Eine Familie mit zwei Kindern erhält damit 518 Euro im Monat beziehungsweise 6.216 Euro im Jahr. Für drei Kinder steigt der Betrag auf 777 Euro monatlich.
Der Anspruch beginnt grundsätzlich mit der Geburt und besteht zunächst bis zur Volljährigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Kindergeld bis zum 25. Geburtstag oder sogar darüber hinaus gezahlt. Entscheidend ist allerdings nicht nur das Alter: Auch die Lebenssituation des Kindes, seine Ausbildung und die Frage, welcher Elternteil berechtigt ist, können eine Rolle spielen.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 erhalten Familien einheitlich 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Gegenüber 2025 entspricht das einer Erhöhung um vier Euro. Die Familienkasse hat die Beträge für bestehende Kindergeldempfänger automatisch angepasst. Ein neuer Antrag war für die Erhöhung nicht erforderlich.
Die Höhe ist unabhängig davon, ob es sich um das erste, zweite, dritte oder vierte Kind handelt. Frühere Regelungen, bei denen für weitere Kinder höhere Beträge gezahlt wurden, gelten bereits seit 2023 nicht mehr.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Beträge Familien im Jahr 2026 erhalten, wenn für sämtliche Kinder während des gesamten Jahres ein Kindergeldanspruch besteht.
| Anzahl der Kinder | Monatliches Kindergeld | Kindergeld pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Kind | 259 € | 3.108 € |
| 2 Kinder | 518 € | 6.216 € |
| 3 Kinder | 777 € | 9.324 € |
| 4 Kinder | 1.036 € | 12.432 € |
Für eine Familie mit drei anspruchsberechtigten Kindern bedeutet das beispielsweise eine regelmäßige Zahlung von 777 Euro. Auf ein vollständiges Kalenderjahr gerechnet ergibt sich eine Unterstützung von 9.324 Euro.
Der Betrag ist nicht an eine bestimmte Verwendung gebunden. Er soll dazu beitragen, den laufenden Lebensbedarf des Kindes zu decken. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittel, Kleidung, Schulmaterial, Wohnkosten und andere Ausgaben, die durch die Versorgung und Erziehung entstehen.
Das Kindergeld wird normalerweise für sämtliche Kinder eines Berechtigten zusammengefasst und als Gesamtbetrag auf das angegebene Konto überwiesen.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Kindergeld erhalten grundsätzlich Eltern, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und deren Kinder innerhalb der vorgesehenen Altersgrenzen berücksichtigt werden können. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, ob die Eltern verheiratet sind, zusammenleben oder wie hoch ihr monatliches Einkommen ausfällt.
Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehört insbesondere, dass eine anspruchsberechtigte Person die erforderlichen steuerlichen beziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Bedingungen erfüllt. Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht können grundsätzlich Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten.
Der Anspruch ist allerdings nicht ausschließlich auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Auch ausländische Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bekommen. Bei Familien mit Auslandsbezug gelten zusätzliche Regelungen.
Für welche Kinder kann Kindergeld gezahlt werden?
Berücksichtigt werden in erster Linie die eigenen leiblichen und adoptierten Kinder. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Kinder einen Kindergeldanspruch auslösen.
Dazu gehören insbesondere Stiefkinder, die in den Haushalt aufgenommen wurden, sowie Enkelkinder, die bei ihren Großeltern leben. Auch Pflegekinder können berücksichtigt werden, wenn ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis besteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Beispiel: Ein Kind lebt dauerhaft bei seinen Großeltern, die es in ihren Haushalt aufgenommen haben und versorgen. In dieser Situation kann ein Anspruch der Großeltern bestehen. Dass die leiblichen Eltern noch leben, schließt dies nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sind die konkreten familiären Verhältnisse und die gesetzlichen Vorrangregeln.
Wichtig ist außerdem der Wohnort des Kindes. Grundsätzlich werden Kinder berücksichtigt, die in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz wohnen. Für besondere Auslandssachverhalte können zusätzliche Regelungen gelten.
Spielt das Einkommen der Eltern eine Rolle?
Nein. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Familien mit niedrigem Einkommen erhalten grundsätzlich denselben Betrag wie Familien mit hohem Einkommen.
Auch die berufliche Situation der Eltern ist für die Höhe des regulären Kindergeldes unerheblich. Arbeitnehmer, Selbstständige und nicht erwerbstätige Eltern können gleichermaßen Anspruch haben, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro erhält für zwei anspruchsberechtigte Kinder daher denselben Kindergeldbetrag wie ein Haushalt mit 7.000 Euro Nettoeinkommen: jeweils 518 Euro monatlich.
Bei Familien mit höheren Einkommen kann allerdings die steuerliche Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger ausfallen. Das Finanzamt prüft diesen Unterschied im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Bis zu welchem Alter bekommt man Kindergeld?
Der Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach dem 18. Geburtstag gelten besondere Voraussetzungen, die vor allem von Ausbildung, Studium und Beschäftigung abhängen.
Unter bestimmten Bedingungen kann Kindergeld bis zur Vollendung des 21. oder 25. Lebensjahres gezahlt werden. Für erwachsene Kinder mit Behinderung gibt es eine zusätzliche Sonderregelung.
Entscheidend ist immer, dass die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden können.
Kindergeld bis zum 18. Geburtstag
Für minderjährige Kinder besteht der Anspruch grundsätzlich ohne zusätzliche Anforderungen an eine Schul- oder Berufsausbildung.
Das gilt auch für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, eine Schule besuchen oder sich in einer anderen altersüblichen Lebenssituation befinden.
Beim Erreichen der Volljährigkeit endet der reguläre Anspruch. Die Zahlung kann jedoch für den betreffenden Monat noch bestehen, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag erfüllt waren.
Ein Kind, das am 20. Mai seinen 18. Geburtstag feiert, wird deshalb für Mai noch berücksichtigt. Hat es dagegen bereits am 1. Mai Geburtstag und liegen keine Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung vor, endet der Anspruch mit Ablauf des April.
Kindergeld bis zum 21. Geburtstag bei Arbeitslosigkeit
Für volljährige Kinder, die keinen Arbeitsplatz haben, kann der Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortbestehen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist.
Ein 19-Jähriger, der seine Schulausbildung abgeschlossen hat und zunächst keine Beschäftigung findet, kann deshalb weiterhin berücksichtigt werden. Die erforderliche Meldung muss allerdings vorliegen.
Eine bloße Aussage gegenüber den Eltern, dass man gerade nach Arbeit sucht, genügt nicht.
Wer dagegen ausschließlich auf einen Ausbildungsplatz wartet, fällt unter andere Regelungen. In diesem Fall kann der Anspruch grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag bestehen.
Kindergeld bis zum 25. Geburtstag während Ausbildung und Studium
Besonders wichtig ist die Weiterzahlung für junge Erwachsene, die eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren oder studieren.
Ein Kind kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es sich in einer begünstigten Ausbildung befindet.
Dazu zählen beispielsweise eine betriebliche Berufsausbildung, ein Hochschulstudium oder eine schulische Ausbildung. Auch bestimmte beruflich ausgerichtete Praktika und anerkannte Freiwilligendienste können einen Anspruch begründen.
Ein Beispiel: Eine 22-jährige Studentin befindet sich im vierten Semester ihres Erststudiums. Ihre Eltern können grundsätzlich weiterhin Kindergeld erhalten. Das gilt auch dann, wenn die Tochter inzwischen in einer eigenen Wohnung lebt.
Mit dem Auszug entfällt der Kindergeldanspruch also nicht automatisch.
Wichtig ist allerdings, dass das Studium oder die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Wird das Studium endgültig abgebrochen oder die Ausbildung beendet, muss geprüft werden, ob ein anderer Berücksichtigungstatbestand vorliegt.
Kindergeld während der Ausbildung: Was gilt bei Nebenjobs und einer zweiten Ausbildung?
Die berufliche Situation volljähriger Kinder gehört zu den häufigsten Ursachen für Unsicherheiten beim Kindergeld. Vor allem nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung gelten strengere Regeln.
Während einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist das Einkommen des Kindes grundsätzlich kein Ausschlussgrund. Es gibt keine allgemeine Einkommensgrenze, oberhalb derer der Anspruch automatisch entfällt.
Ein Auszubildender kann beispielsweise eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass das Kindergeld deshalb gekürzt wird. Auch ein Nebenjob während eines Erststudiums führt nicht allein aufgrund seiner Einkommenshöhe zum Wegfall des Anspruchs.
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums verändert sich die Situation.
Zweite Ausbildung und die 20-Stunden-Regel
Beginnt ein junger Erwachsener nach einer abgeschlossenen Erstausbildung eine weitere Ausbildung oder ein Studium, kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Allerdings darf er grundsätzlich keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Stunden pro Woche ist dabei grundsätzlich unschädlich.
Auch ein Minijob oder eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses kann unabhängig von dieser allgemeinen Arbeitszeitgrenze zulässig sein. Für vorübergehende Ausweitungen der Arbeitszeit bestehen besondere Ausnahmen.
Beispiel: Ein 23-Jähriger hat eine Berufsausbildung abgeschlossen und beginnt anschließend ein Studium. Nebenbei arbeitet er regelmäßig 15 Stunden pro Woche. Unter den weiteren Voraussetzungen kann der Kindergeldanspruch bestehen bleiben.
Arbeitet er hingegen dauerhaft 30 Stunden pro Woche in einem gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnis, kann der Anspruch aufgrund der Erwerbstätigkeit entfallen.
Entscheidend ist nicht, wie viel Geld der junge Erwachsene verdient, sondern ob die Tätigkeit nach Abschluss der ersten Ausbildung als anspruchsschädlich einzustufen ist.
Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten kann außerdem die Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Erstausbildung und einer Zweitausbildung relevant werden. Das betrifft beispielsweise bestimmte Kombinationen aus Berufsausbildung und anschließendem Studium.
Hier kommt es auf den konkreten Ausbildungsverlauf an.
Kindergeld zwischen Schule, Ausbildung und Studium
Nicht immer beginnt unmittelbar nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung oder ein Studium. Auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten können mehrere Wochen oder Monate liegen.
Für solche Übergangszeiten gibt es eine besondere Regelung: Beträgt die Unterbrechung höchstens vier Kalendermonate, kann der Kindergeldanspruch grundsätzlich weiterbestehen.
Ein typischer Fall ist der Übergang vom Abitur zum Studium. Endet die Schule im Juni und beginnt das Studium im Oktober, kann die Zwischenzeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen überbrückt werden.
Dauert die Unterbrechung länger, ist eine Weiterzahlung nicht automatisch ausgeschlossen. Kann das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, kann ein eigenständiger Anspruch bestehen.
Dafür müssen die Ausbildungsabsichten allerdings nachweisbar sein. Bewerbungen, Absagen, eine Zusage für einen späteren Ausbildungsbeginn oder die Meldung als Ausbildungsplatzsuchender können dabei relevant werden.
Eine längere Auszeit ohne konkrete Ausbildungsabsicht ist dagegen nicht automatisch begünstigt.
Eltern sollten deshalb nicht allein auf die Viermonatsfrist achten. Gerade bei längeren Wartezeiten kann der Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz entscheidend sein.
Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung
Für Kinder mit einer Behinderung besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld.
Hierfür muss die Behinderung grundsätzlich bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Für bestimmte ältere Geburtsjahrgänge gelten abweichende Altersgrenzen.
Außerdem muss das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande sein, seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken.
Bei dieser Prüfung betrachtet die Familienkasse sowohl die verfügbaren finanziellen Mittel des Kindes als auch seinen individuellen Bedarf. Neben dem allgemeinen Lebensbedarf wird dabei ein möglicher behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt.
Eine Behinderung allein führt somit nicht automatisch zu einem unbefristeten Kindergeldanspruch.
Erfüllt das Kind jedoch die Voraussetzungen, ist eine Zahlung auch im höheren Erwachsenenalter möglich. Es gibt für diesen besonderen Anspruch keine allgemeine Altersobergrenze.
Da die Prüfung von den individuellen Einkommens- und Bedarfssituationen abhängt, sind entsprechende Nachweise erforderlich.
Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld?
Obwohl grundsätzlich beide Elternteile anspruchsberechtigt sein können, wird das Kindergeld für jedes Kind nur an eine Person ausgezahlt.
Leben beide Eltern gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, können sie grundsätzlich selbst bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhält. Dies geschieht durch die sogenannte Berechtigtenbestimmung.
Die Eltern können also beispielsweise vereinbaren, dass das Kindergeld auf das Konto der Mutter überwiesen wird. Ebenso kann der Vater als berechtigte Person bestimmt werden.
Die Entscheidung betrifft den Zahlungsempfänger. Sie verdoppelt den Anspruch nicht.
Wer bekommt das Kindergeld bei getrennten Eltern?
Leben die Eltern getrennt, erhält grundsätzlich derjenige Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind überwiegend wohnt.
Ein Beispiel: Nach einer Trennung lebt das gemeinsame Kind hauptsächlich bei der Mutter. Der Vater betreut das Kind an einzelnen Wochenenden und leistet Barunterhalt. In dieser Konstellation steht das Kindergeld grundsätzlich der Mutter zu.
Lebt das Kind dagegen überwiegend beim Vater, ist regelmäßig dieser vorrangig berechtigt.
Bei einer annähernd gleichmäßigen Betreuung durch beide Eltern können besondere Fragen zur Berechtigtenbestimmung entstehen. Die konkrete Haushaltsaufnahme und gegebenenfalls eine Vereinbarung der Eltern sind dann relevant.
Wohnt das Kind bei keinem der beiden Elternteile, kommt es grundsätzlich darauf an, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt leistet. Zahlen beide gleich viel oder wird kein Unterhalt geleistet, können die Eltern unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestimmen, wer das Kindergeld erhält.
Wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Ja. Kindergeld und Kindesunterhalt müssen bei getrennt lebenden Eltern gemeinsam betrachtet werden.
Bei minderjährigen Kindern wird grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet. Der andere Teil kommt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugute.
Bei einem Kindergeld von 259 Euro beträgt die Hälfte 129,50 Euro.
Würde sich nach den unterhaltsrechtlichen Regeln beispielsweise ein Tabellenunterhalt von 600 Euro ergeben, wären bei einem minderjährigen Kind grundsätzlich 129,50 Euro abzuziehen. Der daraus resultierende Zahlbetrag läge bei 470,50 Euro.
Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung. Der tatsächliche Unterhalt hängt unter anderem vom bereinigten Einkommen, dem Alter des Kindes, der einschlägigen Unterhaltstabelle und möglichen Besonderheiten ab.
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld unterhaltsrechtlich grundsätzlich vollständig bedarfsdeckend berücksichtigt. Deshalb dürfen die Regeln für minderjährige Kinder nicht unverändert auf volljährige Kinder übertragen werden.
Kann das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt werden?
Der Kindergeldanspruch steht normalerweise den Eltern beziehungsweise einer anderen kindergeldberechtigten Person zu. Das bleibt grundsätzlich auch dann so, wenn das Kind volljährig ist.
Zieht ein Student beispielsweise mit 19 Jahren in eine eigene Wohnung, führt dies nicht automatisch dazu, dass die Familienkasse das Kindergeld auf sein Konto überweisen muss.
Leisten die Eltern dem Kind jedoch keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte Auszahlung an das Kind erfolgen.
Dafür gibt es den sogenannten Abzweigungsantrag.
Ein solcher Antrag kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein volljähriges Kind einen eigenen Haushalt führt, sich selbst versorgt und von den Eltern keinen Unterhalt erhält, obwohl diese weiterhin das Kindergeld beziehen.
Die Familienkasse prüft dann, ob das Kindergeld ganz oder teilweise an das Kind ausgezahlt werden kann.
Auch eine andere Person oder Stelle, die tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Empfänger berücksichtigt werden.
Der Auszug aus dem Elternhaus und eine rechtlich begründete Abzweigung sind daher zwei unterschiedliche Sachverhalte.
Kindergeld beantragen: So funktioniert es
Kindergeld wird grundsätzlich auf Antrag gewährt. Zuständig ist in der Regel die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Nach der Geburt können Eltern den Antrag online stellen. Für eine vollständig digitale Übermittlung ohne anschließenden Ausdruck und Unterschrift kann die Nutzung einer BundID erforderlich sein.
Alternativ stehen Antragsformulare zur Verfügung.
Für minderjährige Kinder werden im Regelfall insbesondere die steuerlichen Identifikationsnummern der antragstellenden Person und des Kindes benötigt.
Die Steueridentifikationsnummer wird dem Kind nach seiner Geburt automatisch zugeteilt. Liegt sie noch nicht vor, sollte die Antragstellung nicht unnötig aufgeschoben werden. Fehlende Angaben lassen sich mit der Familienkasse klären beziehungsweise nachreichen.
Bei volljährigen Kindern sind zusätzliche Nachweise erforderlich. Je nach Lebenssituation können beispielsweise eine Schulbescheinigung, ein Ausbildungsvertrag, eine Studienbescheinigung oder Nachweise über die Ausbildungsplatzsuche verlangt werden.
Eine reguläre Kindergeldbeantragung ist kostenlos. Kostenpflichtige Vermittlungsangebote sind nicht erforderlich, um einen Antrag bei der Familienkasse einzureichen.
Kann man Kindergeld rückwirkend beantragen?
Ja. Eine rückwirkende Auszahlung ist allerdings zeitlich begrenzt.
Kindergeld wird grundsätzlich nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats rückwirkend ausgezahlt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist. Hinzu kommt gegebenenfalls der Antragsmonat selbst.
Beispiel: Eine Familie stellt ihren Antrag im September 2026. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, kann die Familienkasse grundsätzlich noch Kindergeld ab März 2026 auszahlen.
Für weiter zurückliegende Monate ist die Auszahlung regelmäßig ausgeschlossen, auch wenn der materiell-rechtliche Anspruch ursprünglich bestanden hat.
Deshalb ist eine frühzeitige Antragstellung finanziell wichtig. Wer nach der Geburt längere Zeit wartet, riskiert, dass ältere Ansprüche nicht mehr ausgezahlt werden.
Ab wann wird das Kindergeld nach der Geburt gezahlt?
Der Anspruch beginnt grundsätzlich bereits im Geburtsmonat. Dabei spielt es keine Rolle, an welchem Kalendertag das Kind geboren wird.
Kommt ein Kind beispielsweise am 30. September zur Welt, kann für September trotzdem der volle Monatsbetrag von 259 Euro zustehen.
Eine anteilige Berechnung nach Geburtstagen findet nicht statt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die erste Überweisung bereits unmittelbar nach der Geburt erfolgt. Zwischen Antragstellung, Bearbeitung und Auszahlung können einige Wochen liegen. Die zustehenden Beträge werden nach Bewilligung entsprechend berücksichtigt.
Wann wird Kindergeld ausgezahlt?
Die Familienkasse überweist das Kindergeld monatlich. Der konkrete Zahlungstermin richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer.
Diese Endziffer bestimmt, in welchem Zeitraum eines Monats die Zahlung erfolgt.
Kindergeldnummern mit der Endziffer 0 werden üblicherweise früh im Monat berücksichtigt. Bei der Endziffer 9 liegt der Auszahlungstermin dagegen eher am Monatsende.
Die einzelnen Termine veröffentlicht die Familienkasse für jedes Kalenderjahr.
Wochenenden, Feiertage und Banklaufzeiten können den tatsächlichen Geldeingang beeinflussen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überweisung an einem individuell festgelegten Kalendertag besteht nicht.
Für die Haushaltsplanung ist deshalb sinnvoll, den üblichen Zahlungstermin der eigenen Kindergeldnummer zu kennen. Wer beispielsweise regelmäßige Abbuchungen für Kindergarten, Schule oder andere Kinderkosten einplant, sollte sich nicht darauf verlassen, dass das Kindergeld immer zum Monatsanfang eingeht.
Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was ist der Unterschied?
Kindergeld und Kinderfreibetrag dienen beide der steuerlichen Entlastung von Familien beziehungsweise der Berücksichtigung des Existenzminimums eines Kindes. Sie funktionieren allerdings unterschiedlich.
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und steht anspruchsberechtigten Familien unabhängig von ihrem Einkommen zu.
Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen im Rahmen der Einkommensteuer. Er wird nicht als eigenständiger Geldbetrag ausgezahlt, sondern kann das steuerpflichtige Einkommen bei der Steuerberechnung mindern.
Im Jahr 2026 beträgt der eigentliche Kinderfreibetrag bei zusammen veranlagten Eltern insgesamt 6.828 Euro pro Kind. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2.928 Euro.
Zusammen ergeben sich damit Kinderfreibeträge von 9.756 Euro je Kind. Im Regelfall entfällt jeweils die Hälfte auf einen Elternteil.
Bekommt man Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig?
Nicht als doppelte steuerliche Vergünstigung.
Während des Jahres wird zunächst das Kindergeld ausgezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer günstiger ist.
Diese Prüfung wird als Günstigerprüfung bezeichnet.
Sind die Kinderfreibeträge günstiger, berücksichtigt das Finanzamt sie bei der Steuerberechnung und rechnet den Kindergeldanspruch entsprechend gegen. Es handelt sich daher nicht um eine zusätzliche Auszahlung des vollen Freibetrags neben dem bereits erhaltenen Kindergeld.
Für viele Familien bleibt das Kindergeld die günstigere Variante. Bei höheren steuerpflichtigen Einkommen können dagegen die Freibeträge zu einer größeren steuerlichen Entlastung führen.
Die genaue Wirkung hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab.
Wichtig für die Steuererklärung: Auch wenn die Günstigerprüfung automatisch erfolgt, müssen die erforderlichen Angaben zum Kind gemacht werden. Hierfür ist regelmäßig die Anlage Kind relevant.
Wird das Kindergeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?
Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern bewilligt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es bei sämtlichen anderen staatlichen Leistungen unberücksichtigt bleibt.
Bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen kann Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden.
Das ist insbesondere bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch relevant. Soweit Kindergeld zur Deckung des Bedarfs eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes benötigt wird, wird es grundsätzlich diesem Kind als Einkommen zugerechnet.
Die Zahlung erhöht deshalb nicht zwangsläufig das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen um den vollen Kindergeldbetrag.
Ein Haushalt, dessen Bedarf vollständig durch solche Leistungen gedeckt wird, kann durch die Kindergeldzahlung eine entsprechend geringere Leistung vom Jobcenter erhalten.
Die genauen Auswirkungen hängen von der Zusammensetzung des Haushalts und den jeweiligen Berechnungsregeln ab.
Beim Wohngeld gelten wiederum andere Einkommensvorschriften. Kindergeld wird bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet.
Eltern sollten daher immer zwischen dem Kindergeldanspruch selbst und der Berücksichtigung des Kindergeldes bei einer anderen Leistung unterscheiden.
Kinderzuschlag: Welche zusätzliche Unterstützung gibt es?
Für Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen kann neben dem Kindergeld ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen.
Diese zusätzliche Leistung richtet sich insbesondere an Eltern, deren Einkommen zwar zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts ausreicht, nicht aber zur vollständigen Versorgung der gesamten Familie.
Im Jahr 2026 beträgt der Kinderzuschlag höchstens 297 Euro monatlich pro Kind.
Zusammen mit dem regulären Kindergeld ergibt sich damit rechnerisch eine mögliche Unterstützung von bis zu 556 Euro monatlich pro Kind.
Der tatsächliche Kinderzuschlag hängt allerdings von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Nicht jede Familie erhält den Höchstbetrag. Einkommen und Vermögen können die Höhe beeinflussen oder den Anspruch ausschließen.
Der Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse beantragt werden. Anders als beim Kindergeld ist eine reguläre rückwirkende Gewährung für Monate vor der Antragstellung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Familien mit knappem Haushaltsbudget sollten außerdem prüfen, ob sie Wohngeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten können.
Der Bezug von Kinderzuschlag kann beispielsweise dazu führen, dass Kosten für das Schulmittagessen, Klassenfahrten oder bestimmte Freizeitangebote übernommen werden. Auch eine Befreiung von Kita-Gebühren kann möglich sein.
Kindergeld im Ausland: Wann besteht ein Anspruch?
Ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Kindergeldanspruchs.
Entscheidend sind unter anderem der Wohnsitz beziehungsweise gewöhnliche Aufenthalt, die steuerlichen Verhältnisse, der Wohnort des Kindes und mögliche grenzüberschreitende Beschäftigungen.
Besonders relevant ist dies für Familien, bei denen ein Elternteil in Deutschland arbeitet, während das Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt.
Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten besondere Koordinierungsregeln. Sie sollen unter anderem bestimmen, welcher Staat vorrangig für Familienleistungen zuständig ist.
Sind in mehreren Staaten Ansprüche möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterschiedsbetrag gezahlt werden.
Ein Beispiel: Ein Elternteil arbeitet in Deutschland, während das Kind mit dem anderen Elternteil in einem anderen EU-Land wohnt. Je nach Beschäftigung und Wohnsituation der Eltern kann Deutschland vorrangig oder nachrangig zuständig sein.
Eine doppelte Auszahlung vollständiger Familienleistungen für denselben Zeitraum ist dadurch nicht automatisch zulässig.
Bei einem Umzug ins Ausland sollte die Familienkasse deshalb frühzeitig informiert werden. Das gilt auch, wenn sich die Beschäftigung eines Elternteils oder der Wohnort des Kindes verändert.
Für Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann zusätzlich der jeweilige Aufenthaltsstatus entscheidend sein. Ein Aufenthaltstitel führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem Anspruch.
Diese Fehler können beim Kindergeld Geld kosten
Die meisten Kindergeldansprüche lassen sich anhand klarer Voraussetzungen beurteilen. Finanzielle Nachteile entstehen häufig dadurch, dass Anträge zu spät gestellt, Änderungen nicht mitgeteilt oder notwendige Nachweise versäumt werden.
Besonders relevant sind die folgenden Situationen.
Den Antrag zu lange aufschieben
Wer Kindergeld erst deutlich nach der Geburt beantragt, kann wegen der begrenzten rückwirkenden Auszahlung Geld verlieren.
Bei 259 Euro monatlich entsprechen sechs nicht mehr auszahlbaren Monaten bereits 1.554 Euro.
Die Antragstellung sollte deshalb möglichst zeitnah erfolgen. Fehlende Unterlagen können gegebenenfalls nachgereicht werden.
Nach dem 18. Geburtstag keine Nachweise einreichen
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit muss die Familienkasse prüfen, ob weiterhin ein Anspruch besteht.
Besucht das Kind noch die Schule oder beginnt eine Ausbildung, sollten die entsprechenden Nachweise rechtzeitig eingereicht werden.
Ein tatsächlich bestehender Anspruch kann sonst zunächst nicht weiter bearbeitet werden und die Zahlung unterbrochen werden.
Änderungen bei Ausbildung oder Studium nicht melden
Endet eine Ausbildung, wird ein Studium abgebrochen oder nimmt das Kind nach seiner Erstausbildung eine umfangreiche Beschäftigung auf, kann der Anspruch entfallen.
Eltern sind verpflichtet, solche Änderungen der Familienkasse mitzuteilen.
Es reicht nicht, ausschließlich das Einwohnermeldeamt, die Agentur für Arbeit oder eine andere Behörde zu informieren.
Erhalten Eltern Kindergeld, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, kann die Familienkasse die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern.
Beispielsweise können sechs Monate unberechtigter Kindergeldbezug zu einer Rückforderung von 1.554 Euro führen.
Bei einer Rückforderung sollten Betroffene den entsprechenden Bescheid prüfen und die darin enthaltenen Zahlungsanweisungen beachten.
Falsche Annahmen über den Kindergeldanspruch treffen
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Kindergeld automatisch mit dem 18. Geburtstag endgültig endet.
Ebenso falsch wäre die Annahme, dass ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob es studiert, eine Ausbildung absolviert oder bereits dauerhaft berufstätig ist.
Der tatsächliche Anspruch hängt immer von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wer diese rechtzeitig prüft, kann unnötige Unterbrechungen und spätere Rückforderungen vermeiden.
Fazit: Kindergeld ist eine feste Unterstützung – der Anspruch muss aber stimmen
Mit 259 Euro pro Kind und Monat bietet das Kindergeld im Jahr 2026 eine regelmäßige finanzielle Unterstützung für Familien. Die Leistung ist einkommensunabhängig und wird grundsätzlich ab der Geburt gezahlt. Bei mehreren Kindern summieren sich die Beträge zu einem erheblichen Bestandteil des monatlichen Familienbudgets.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Zeit nach dem 18. Geburtstag. Während einer Ausbildung oder eines Studiums kann der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr fortbestehen. Bei Arbeitslosigkeit und bei Kindern mit Behinderung gelten eigene Voraussetzungen. Gerade an Übergängen zwischen Schule, Ausbildung, Studium und Beruf sollten Eltern ihren Anspruch rechtzeitig überprüfen.
Finanziell entscheidend sind vor allem die frühzeitige Antragstellung und die korrekte Mitteilung von Änderungen. Wer die Rückwirkungsfrist beachtet und erforderliche Nachweise vollständig einreicht, vermeidet vermeidbare Verluste, Zahlungsunterbrechungen und Rückforderungen. Bei geringem Familieneinkommen lohnt sich außerdem die Prüfung zusätzlicher Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld.
Häufige Fragen zum Kindergeld
Die wichtigsten Sonderfälle betreffen den Beginn des Anspruchs, die Situation volljähriger Kinder und den Zusammenhang mit anderen finanziellen Leistungen. Die folgenden Antworten geben eine kompakte Orientierung.
Wie viel Kindergeld bekommt man 2026 für ein Kind?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich pro anspruchsberechtigtem Kind. Auf ein vollständiges Jahr gerechnet sind das 3.108 Euro. Der Betrag ist für jedes Kind gleich hoch und unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Bekomme ich Kindergeld auch, wenn ich arbeitslos bin?
Ja. Die Arbeitslosigkeit eines Elternteils schließt den Kindergeldanspruch nicht aus. Entscheidend ist, ob die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und das Kind berücksichtigt werden kann. Bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen kann das Kindergeld allerdings als Einkommen angerechnet werden.
Wie lange bekomme ich Kindergeld, wenn mein Kind studiert?
Während eines begünstigten Studiums kann Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Bei einem Erststudium gibt es keine allgemeine Einkommensgrenze für Nebenjobs. Nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung gelten besondere Regeln für die Erwerbstätigkeit.
Gibt es Kindergeld auch während eines freiwilligen sozialen Jahres?
Ja. Ein anerkanntes freiwilliges soziales Jahr kann einen Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres begründen. Das gilt auch für andere begünstigte Freiwilligendienste, beispielsweise den Bundesfreiwilligendienst. Die Teilnahme muss gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden.
Bekommt man Kindergeld für den gesamten Geburtsmonat?
Ja. Liegen die Voraussetzungen im Geburtsmonat mindestens an einem Tag vor, besteht grundsätzlich Anspruch auf den vollen Monatsbetrag. Wird ein Kind beispielsweise am 31. Oktober geboren, kann für Oktober bereits das vollständige Kindergeld gezahlt werden.
Muss man Kindergeld versteuern?
Das ausgezahlte Kindergeld selbst ist nicht als gewöhnliches Einkommen zu versteuern. Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt das Finanzamt allerdings den Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Es prüft automatisch, welche steuerliche Behandlung günstiger ist.
Können Großeltern Kindergeld für ihre Enkel bekommen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das kommt insbesondere infrage, wenn die Enkel dauerhaft im Haushalt der Großeltern leben. Dabei sind die gesetzlichen Anspruchs- und Vorrangregeln zu beachten. Die bloße gelegentliche Betreuung eines Enkelkindes begründet noch keinen eigenen Kindergeldanspruch.
Was passiert, wenn die Familienkasse meinen Antrag ablehnt?
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Einspruch beziehungsweise Widerspruch eingelegt werden. Welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall vorgesehen ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Vorher sollte geprüft werden, ob lediglich Unterlagen fehlen oder tatsächlich unterschiedliche Auffassungen über die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.