Wer einen Batteriespeicher von Sonnen besitzt, muss zunächst keinen Ausfall seiner Anlage befürchten. Die Sonnen GmbH aus dem bayerischen Wildpoldsried hat am 22. Oktober 2026 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt. Das Unternehmen will das Geschäft mit Bestandskunden und den Kundenservice fortführen. Allerdings ist noch offen, wie langfristig Garantieleistungen, Ersatzteile und digitale Dienstleistungen abgesichert werden können. Besonders wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und einer freiwilligen Herstellergarantie.
Sonnen hat Insolvenz beantragt: Was bisher bekannt ist
Die Sonnen GmbH gehört zu den bekannten deutschen Herstellern von Batteriespeichern für private Photovoltaikanlagen. Das Unternehmen wurde 2010 gegründet und hat sich insbesondere mit intelligenten Stromspeichern und vernetzten Energielösungen einen Namen gemacht. Weltweit nutzen mehr als 150.000 Kunden Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens.
Am 22. Oktober 2026 bestätigte Sonnen einen Insolvenzantrag. Beantragt wurde ein Verfahren in Eigenverwaltung, bei dem die bisherige Geschäftsführung das Unternehmen unter insolvenzrechtlicher Aufsicht weiterführen kann. Der Antrag betrifft zunächst die Sonnen GmbH. Für weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen, darunter Abwicklungen und Sanierungen.
Bereits im August 2026 hatte der Energiekonzern Shell das Unternehmen an den Investor Tiven verkauft. Die Übernahme sollte eine wirtschaftliche Neuaufstellung ermöglichen. Nun muss sich zeigen, welche Geschäftsbereiche tatsächlich fortgeführt werden können.
Für Verbraucher ist vor allem eine Ankündigung entscheidend: Das Bestandsgeschäft einschließlich des Kundenservices soll weiterlaufen. Diese Absicht bedeutet allerdings noch keine verbindliche Garantie dafür, dass sämtliche bisherigen Leistungen dauerhaft und unverändert angeboten werden können.
Was bedeutet die Insolvenz für bestehende Batteriespeicher?
Wer bereits eine funktionierende sonnenBatterie besitzt, kann diese grundsätzlich weiter nutzen. Ein Insolvenzantrag führt nicht automatisch dazu, dass installierte Geräte abgeschaltet werden oder ihre technische Funktionsfähigkeit verlieren. Die Batterie bleibt Eigentum des jeweiligen Kunden, sofern sie gekauft wurde und keine abweichenden Eigentumsverhältnisse bestehen.
Allerdings unterscheiden sich die langfristigen Risiken je nachdem, welche Funktionen ein Batteriespeicher benötigt. Während die grundlegende Speicherung von Solarstrom bei vielen Systemen weitgehend vor Ort erfolgt, können zusätzliche Funktionen von einer digitalen Verbindung zum Hersteller abhängig sein.
Dazu gehören beispielsweise die Fernüberwachung, bestimmte Softwarefunktionen, automatische Optimierungen oder die Einbindung in ein virtuelles Kraftwerk. Ob und in welchem Umfang solche Leistungen künftig verfügbar bleiben, hängt von der weiteren Unternehmensentwicklung und den jeweiligen Verträgen ab.
Können Sonnen-Batteriespeicher plötzlich ausfallen?
Allein durch den Insolvenzantrag entsteht kein technischer Defekt. Eine bisher ordnungsgemäß funktionierende Batterie muss deshalb nicht vorsorglich ausgetauscht werden. Auch die Verbindung mit der vorhandenen Photovoltaikanlage bleibt durch die Insolvenzmeldung nicht automatisch beeinträchtigt.
Anders könnte die Situation werden, wenn langfristig notwendige Softwaredienste, Server oder bestimmte Ersatzteile nicht mehr verfügbar wären. Ob solche Einschränkungen tatsächlich eintreten, ist derzeit nicht geklärt. Verbraucher sollten deshalb zwischen einem theoretischen Zukunftsrisiko und einer bereits bestehenden technischen Einschränkung unterscheiden.
Wer aktuell keine Probleme mit seinem Speicher hat, muss allein wegen der Insolvenz keine kostspieligen Maßnahmen veranlassen.
Garantie und Gewährleistung: Welche Rechte haben Sonnen-Kunden?
Die wichtigste finanzielle Frage betrifft mögliche Reparaturen und Defekte. Batteriespeicher kosten häufig mehrere Tausend Euro und werden normalerweise über viele Jahre genutzt. Fällt ein Gerät aus, kann eine Reparatur entsprechend teuer werden.
Dabei müssen Verbraucher zwei unterschiedliche Arten von Ansprüchen auseinanderhalten: die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer und eine freiwillige Garantie, die beispielsweise der Hersteller übernimmt.
Gesetzliche Gewährleistung bleibt grundsätzlich bestehen
Wer seine sonnenBatterie bei einem unabhängigen Fachbetrieb oder Händler gekauft hat, besitzt grundsätzlich gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber diesem Vertragspartner. Bei neu gekauften Waren beträgt die regelmäßige Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei fest eingebauten Anlagen können je nach Vertragsart und rechtlicher Einordnung auch andere Regelungen und längere Fristen gelten.
Entscheidend ist deshalb, welcher Vertrag abgeschlossen wurde und welche Leistungen der Installationsbetrieb übernommen hat.
Wurde der Batteriespeicher beispielsweise von einem örtlichen Solartechnikbetrieb verkauft und installiert, ist dieser Betrieb häufig der richtige Ansprechpartner für gesetzliche Mängelansprüche. Die Insolvenz des Herstellers beseitigt solche Ansprüche gegen einen rechtlich eigenständigen und weiterhin zahlungsfähigen Verkäufer nicht automatisch.
Allerdings deckt die Gewährleistung nicht jeden Defekt während der Vertragslaufzeit ab. Entscheidend ist grundsätzlich, ob ein rechtlich relevanter Mangel bereits bei Übergabe beziehungsweise Abnahme vorlag. Für Verbraucher gelten dabei je nach Vertragsart und Zeitpunkt des Auftretens bestimmte Beweiserleichterungen.
Herstellergarantie kann stärker betroffen sein
Anders sieht es bei freiwilligen Herstellergarantien aus. Manche Batteriespeicher werden mit langfristigen Garantieversprechen verkauft, die beispielsweise eine bestimmte Nutzungsdauer oder Restkapazität der Batterie betreffen.
Solche Zusagen können über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Entscheidend sind jedoch der genaue Garantiegeber und die vereinbarten Bedingungen.
Hat die insolvente Sonnen GmbH selbst eine Garantie übernommen, kann deren praktische Durchsetzbarkeit vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens abhängen. Besteht die Garantie dagegen gegenüber einer anderen, rechtlich eigenständigen Gesellschaft, muss deren Verpflichtung gesondert beurteilt werden.
Eine Herstellergarantie verschwindet durch einen Insolvenzantrag nicht automatisch. Selbst wenn ein Anspruch rechtlich weiterhin besteht, kann seine tatsächliche Erfüllung jedoch unsicher werden, wenn der Garantiegeber nicht mehr ausreichend leistungsfähig ist.
Deshalb sollten Kunden unbedingt ihre ursprünglichen Garantiebedingungen aufbewahren und prüfen, welche Gesellschaft darin ausdrücklich genannt wird.
Welche finanziellen Folgen können auf Besitzer zukommen?
Für Bestandskunden entstehen durch den Insolvenzantrag zunächst keine automatisch fälligen Zusatzkosten. Niemand muss allein wegen der Insolvenz eine neue Batterie kaufen oder eine zusätzliche Garantie abschließen.
Finanzielle Belastungen könnten allerdings dann entstehen, wenn ein Speicher repariert werden muss und bislang erwartete Garantieleistungen nicht mehr erbracht werden können. In diesem Fall müsste zunächst geprüft werden, ob ein anderer Vertragspartner zur kostenlosen Mängelbeseitigung verpflichtet ist.
Ist kein durchsetzbarer Anspruch vorhanden, können Reparatur- oder Austauschkosten beim Eigentümer verbleiben.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht dieses Risiko. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Prognose zu den tatsächlichen Kosten oder Folgen der Sonnen-Insolvenz.
Beispielrechnung: Mögliche Kosten einer nicht übernommenen Reparatur
Angenommene Kosten für ein Ersatzteil: 650 €
Angenommene Kosten für Anfahrt und Arbeitszeit: 250 €
Gesamte Reparaturkosten: 900 €
Angenommene Kostenübernahme durch einen Garantiegeber: 0 €
Ergebnis: Mögliche finanzielle Eigenbelastung 900 €
Hinweis: Die Beträge sind frei gewählte Rechenannahmen und keine aktuellen Reparaturpreise von Sonnen. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Defekt, dem Speichermodell und möglichen Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen ab.
Die Rechnung zeigt, warum eine langfristige Herstellergarantie finanziell wertvoll sein kann. Ob ein Kunde tatsächlich selbst zahlen müsste, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Bestehen weiterhin erfüllbare Garantieansprüche oder gesetzliche Mängelrechte, können die Kosten ganz oder teilweise von einem verantwortlichen Vertragspartner zu tragen sein.
Zusätzlich sollten Besitzer berücksichtigen, dass bestimmte Reparaturen an Batteriespeichern ausschließlich von qualifizierten Fachkräften vorgenommen werden dürfen. Eigenständige Eingriffe können Sicherheitsrisiken verursachen und bestehende Ansprüche gefährden.
Wer ist von der Sonnen-Insolvenz besonders betroffen?
Die Auswirkungen können sich je nach Vertragsverhältnis deutlich unterscheiden. Für Eigentümer einer vollständig bezahlten und funktionierenden Batterie besteht zunächst eine andere Situation als für Kunden, die noch auf ihre Lieferung warten.
Besonders aufmerksam sollten folgende Verbrauchergruppen sein:
- Besitzer einer funktionierenden sonnenBatterie: Sie können ihre Anlage grundsätzlich weiterbetreiben, sollten aber Garantieunterlagen und Servicebedingungen sichern.
- Kunden mit einem defekten Batteriespeicher: Sie sollten klären, ob der Verkäufer, Installationsbetrieb oder Garantiegeber für die Reparatur verantwortlich ist.
- Kunden mit Wartungs- oder Serviceverträgen: Für sie ist wichtig, welche Gesellschaft die vertraglichen Leistungen schuldet und ob diese fortgeführt werden.
- Kunden mit vernetzten Stromangeboten: Sie sollten verfolgen, ob vereinbarte digitale Funktionen und tarifliche Leistungen unverändert verfügbar bleiben.
- Kunden mit offenen Bestellungen oder Anzahlungen: Hier können besondere finanzielle Risiken bestehen, wenn die vertraglich verpflichtete Gesellschaft insolvent ist und die Lieferung ausbleibt.
Nicht jeder dieser Kunden ist automatisch unmittelbar vom Insolvenzverfahren betroffen. Entscheidend ist insbesondere, welche Gesellschaft auf dem Kaufvertrag, der Rechnung oder der Garantieurkunde steht.
Batteriespeicher bestellt oder angezahlt: Was Kunden jetzt prüfen sollten
Besonders kritisch kann die Situation für Verbraucher werden, die einen Batteriespeicher bestellt und bereits Geld überwiesen haben, obwohl die Lieferung oder Installation noch aussteht.
Dabei kommt es zunächst darauf an, wer rechtlich zur Lieferung verpflichtet ist.
Wurde der Speicher bei einem unabhängigen Installationsbetrieb bestellt, bleibt dieser grundsätzlich der Vertragspartner. Die Insolvenz des Herstellers entbindet ihn nicht ohne Weiteres von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Anders kann die Situation sein, wenn der Vertrag unmittelbar mit einer insolventen Gesellschaft geschlossen wurde. Dann können die insolvenzrechtlichen Regeln darüber entscheiden, ob ein noch nicht vollständig erfüllter Vertrag fortgeführt wird.
Können bereits gezahlte Anzahlungen verloren gehen?
Eine Anzahlung ist nicht automatisch verloren, nur weil ein Unternehmen Insolvenz beantragt. Allerdings kann die Rückzahlung gefährdet sein, wenn die vertraglich verpflichtete Gesellschaft insolvent ist und die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringt.
In einem eröffneten Insolvenzverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung über die weitere Vertragserfüllung bei der Insolvenzverwaltung liegen. Wird die Erfüllung abgelehnt, bleibt betroffenen Kunden häufig nur die Möglichkeit, ihre Geldforderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Dabei besteht das Risiko, dass lediglich ein Teil der ursprünglichen Forderung zurückgezahlt wird.
Wer beispielsweise 3.000 € angezahlt hat, sollte deshalb keinesfalls davon ausgehen, dass dieser Betrag automatisch vollständig erstattet wird. Wie viel Geld gegebenenfalls zurückfließt, hängt von den rechtlichen Umständen und der verfügbaren Insolvenzmasse ab.
Betroffene sollten ihre Zahlungsbelege sichern und den Vertragspartner schriftlich um eine Auskunft zum Stand der Bestellung bitten. Vor weiteren Zahlungen sollte geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht wird.
Eine vorschnelle Kündigung ist dagegen nicht immer sinnvoll, weil dadurch zusätzliche rechtliche oder finanzielle Probleme entstehen können.
Stromtarife und vernetzte Dienstleistungen: Müssen Kunden wechseln?
Sonnen bietet neben Batteriespeichern auch Dienstleistungen rund um die intelligente Stromversorgung an. Dazu gehören vernetzte Energielösungen, bei denen Batteriespeicher digital gesteuert oder in größere Stromsysteme eingebunden werden können.
Für Kunden solcher Angebote stellt sich die Frage, ob laufende Verträge weiterhin erfüllt werden.
Nach den bislang bekannten Informationen soll das Bestandsgeschäft fortgeführt werden. Daraus lässt sich allerdings noch nicht verbindlich ableiten, dass sämtliche bisherigen Tarif- und Servicebedingungen langfristig unverändert bleiben.
Wer einen entsprechenden Vertrag nutzt, sollte zunächst prüfen, welche Gesellschaft die Leistungen erbringt. Außerdem ist es sinnvoll, Vertragsunterlagen, vereinbarte Vergütungen und bestehende Kündigungsfristen zu dokumentieren.
Ein Insolvenzantrag begründet nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht für sämtliche Verträge. Deshalb sollten Kunden bestehende Vereinbarungen nicht allein aufgrund der Nachricht vorschnell beenden.
Auch laufende Zahlungsverpflichtungen entfallen nicht automatisch. Änderungen von Bankverbindungen oder Zahlungsaufforderungen sollten sorgfältig auf ihre Echtheit geprüft werden.
Diese Unterlagen sollten Sonnen-Kunden jetzt sichern
Auch wenn aktuell kein technischer Defekt vorliegt, ist es sinnvoll, wichtige Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen. Das verursacht normalerweise keine zusätzlichen Kosten und erleichtert die spätere Durchsetzung möglicher Ansprüche.
Besonders wichtig sind:
- Kaufvertrag und Rechnung: Daraus geht hervor, wann der Speicher gekauft wurde und wer der Vertragspartner ist.
- Garantieurkunde und Garantiebedingungen: Sie zeigen, welche Leistungen zugesagt wurden, wie lange die Garantie läuft und wer dafür verantwortlich ist.
- Seriennummer und genaue Modellbezeichnung: Diese Angaben helfen bei Serviceanfragen und der Suche nach passenden Ersatzteilen.
- Installations- und Abnahmeunterlagen: Sie können für die Beurteilung vertraglicher Ansprüche und möglicher Gewährleistungsfristen wichtig sein.
- Wartungs- und Serviceverträge: Daraus ergeben sich gegebenenfalls zusätzliche Leistungsansprüche.
- Bisheriger Schriftverkehr: Bereits gemeldete Defekte, Reparaturzusagen und offene Servicefälle sollten vollständig dokumentiert werden.
- Zahlungsnachweise: Bei offenen Bestellungen oder Anzahlungen können Kontoauszüge und Überweisungsbelege entscheidend sein.
Soweit möglich, sollten Kunden zusätzlich relevante Informationen aus der bisherigen Anlagenüberwachung sichern. Dazu können etwa Fehlermeldungen, Wartungsnachweise oder technische Dokumentationen gehören.
Dabei ist nicht erforderlich, das Batteriesystem zu verändern oder in dessen Steuerung einzugreifen.
Was tun, wenn die sonnenBatterie bereits defekt ist?
Besteht aktuell ein technischer Defekt, sollten Verbraucher ihre Ansprüche möglichst zeitnah prüfen. Gerade wenn gesetzliche Gewährleistungsfristen bald ablaufen könnten, ist längeres Abwarten nicht sinnvoll.
Zunächst sollte geklärt werden, wer den Speicher verkauft beziehungsweise die Installation vertraglich übernommen hat. Dieser Vertragspartner ist häufig die erste Anlaufstelle für gesetzliche Mängelansprüche.
Parallel können Kunden anhand ihrer Garantieunterlagen prüfen, ob zusätzliche Leistungen eines Garantiegebers bestehen.
Wichtig ist, den Fehler möglichst genau zu dokumentieren. Dazu gehören der Zeitpunkt des Auftretens, angezeigte Fehlermeldungen und bisherige Kontaktversuche mit dem Kundenservice.
Wer bereits eine Reparaturzusage erhalten hat, sollte diese ebenfalls sichern. Eine solche Zusage kann für die spätere Beurteilung der eigenen Ansprüche relevant sein.
Eine kostenpflichtige Reparatur durch einen anderen Anbieter sollte nicht vorschnell beauftragt werden, solange noch Ansprüche auf kostenlose Mängelbeseitigung bestehen könnten. Im Einzelfall kann eine vorherige Abstimmung notwendig sein, damit bestehende Rechte nicht gefährdet werden.
Bei sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten wie ungewöhnlicher Hitzeentwicklung, Rauch oder Brandgeruch hat dagegen die Sicherheit Vorrang. In solchen Fällen sollte das System nicht weiter eigenständig bedient oder geöffnet werden.
Wie geht es mit Sonnen und dem Kundenservice weiter?
Mit dem Insolvenzantrag ist noch nicht abschließend entschieden, welche Teile des Unternehmens dauerhaft bestehen bleiben. Bei einem Verfahren in Eigenverwaltung kann die Geschäftsführung grundsätzlich versuchen, den Betrieb fortzuführen und das Unternehmen wirtschaftlich neu aufzustellen.
Ob dies gelingt, hängt unter anderem von der Finanzierung, den wirtschaftlichen Perspektiven und dem weiteren Verlauf des Verfahrens ab.
Für Kunden werden insbesondere drei Entwicklungen wichtig sein: die tatsächliche Fortführung des Kundenservices, die langfristige Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Software sowie der künftige Umgang mit bestehenden Herstellergarantien.
Außerdem könnte relevant werden, ob einzelne Geschäftsbereiche übernommen oder auf andere Gesellschaften übertragen werden. Eine solche Veränderung würde jedoch nicht automatisch bedeuten, dass sämtliche früheren Garantieverpflichtungen übernommen werden.
Zum 26. Oktober 2026 lässt sich aus den bisher vorliegenden Informationen noch kein verbindlicher Termin ableiten, an dem über die langfristige Absicherung aller Kundenleistungen entschieden sein wird.
Betroffene sollten deshalb auf offizielle Mitteilungen zu ihrem jeweiligen Vertragsverhältnis achten. Wer eine offene Bestellung, einen laufenden Garantiefall oder eine größere Forderung hat, sollte zudem die Entwicklung des Insolvenzverfahrens verfolgen, damit mögliche Fristen nicht versäumt werden.
Fazit: Sonnen-Kunden sollten ihre Ansprüche sichern, aber nicht überstürzt handeln
Die Insolvenz der Sonnen GmbH ist für Besitzer von Batteriespeichern eine wichtige Nachricht, bedeutet aber nicht automatisch einen finanziellen Schaden. Bereits installierte und funktionierende Geräte müssen nicht vorsorglich ersetzt werden. Auch gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber einem unabhängigen Verkäufer bleiben grundsätzlich bestehen.
Größere Unsicherheiten betreffen freiwillige Herstellergarantien, langfristige Serviceleistungen und mögliche offene Bestellungen. Hier kommt es entscheidend darauf an, welche Gesellschaft die jeweilige Verpflichtung übernommen hat und wie sich das Insolvenzverfahren entwickelt.
Für die meisten Bestandskunden ist es deshalb sinnvoll, zunächst sämtliche Vertrags- und Garantieunterlagen zu sichern und die weitere Entwicklung zu beobachten. Wer dagegen bereits einen Defekt gemeldet, eine Reparatur zugesagt bekommen oder eine größere Anzahlung geleistet hat, sollte seine konkrete Vertragssituation zeitnah prüfen.