Wer einen Riester-Banksparplan bei einer Sparkasse abgeschlossen hat, sollte seine Vertragsunterlagen und die Kosten beim Übergang in die Rentenphase genau kontrollieren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat am 22. Oktober 2026 einen bundesweiten Verbraucheraufruf gestartet, um mögliche unzulässige Gebühren bei der Riester-Auszahlung zu untersuchen. Im Mittelpunkt stehen Abschluss-, Vermittlungs- und Verwaltungskosten, die teilweise mehr als 1.000 Euro pro Vertrag betragen können. Ob betroffene Sparer tatsächlich Geld zurückerhalten, ist bislang offen. Allerdings gibt es bereits ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das sich die Verbraucherschützer bei ihrer Prüfung stützen.
Warum die Verbraucherzentrale jetzt Sparkassen-Kunden sucht
Der Verbraucherzentrale Bundesverband untersucht, ob verschiedene Sparkassen ihren Riester-Kunden beim Beginn der Rentenauszahlung Kosten berechnet haben, die rechtlich möglicherweise nicht zulässig sind. Dafür werden insbesondere Menschen gesucht, deren Riester-Banksparplan bereits in die Auszahlungsphase übergegangen ist oder bei denen dieser Schritt unmittelbar bevorsteht. Die gesammelten Erfahrungen sollen zeigen, welche Sparkassen entsprechende Gebühren erhoben haben und ob sich daraus Ansprüche auf eine Rückzahlung ergeben könnten.
Hintergrund ist eine Besonderheit vieler Riester-Banksparpläne. Während der Ansparphase zahlen Kunden regelmäßig Geld ein und erhalten dafür Zinsen sowie gegebenenfalls staatliche Zulagen. Bei Rentenbeginn wird das angesparte Kapital nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben für die Altersversorgung verwendet. Häufig kommt dabei ein Versicherungsvertrag für die lebenslange Rentenzahlung ins Spiel. Genau bei diesem Übergang können zusätzliche Kosten entstehen, die das verfügbare Altersvorsorgekapital reduzieren.
Der Verbraucherzentrale geht es nicht darum, sämtliche Kosten einer Riester-Rente grundsätzlich infrage zu stellen. Entscheidend ist vielmehr, ob bestimmte Gebühren rechtlich wirksam vereinbart wurden und ob Verbraucher bereits beim Abschluss ihres ursprünglichen Sparvertrags ausreichend über mögliche spätere Kosten informiert wurden.
Welche Riester-Gebühren möglicherweise unzulässig sind
Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen drei Kostenarten, die beim Übergang eines Riester-Banksparplans in die Auszahlungsphase auftreten können. Sie unterscheiden sich zwar in ihrer Bezeichnung, haben für Sparer aber eine gemeinsame Folge: Das für die spätere Altersversorgung verfügbare Kapital kann geringer ausfallen.
Abschlusskosten entstehen beispielsweise, wenn für die lebenslange Rentenzahlung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Dabei können einmalige Kosten anfallen, die aus dem angesparten Guthaben finanziert werden.
Vermittlungskosten können mit der Vermittlung eines solchen Versicherungsvertrags zusammenhängen. Auch sie können das Kapital vermindern, das anschließend für die Berechnung der Rentenleistung zur Verfügung steht.
Verwaltungskosten werden für die Betreuung und Abwicklung eines Vertrags erhoben. Je nach Vertragsgestaltung können sie einmalig oder während der Auszahlungsphase anfallen.
Problematisch könnten insbesondere Kosten sein, die beim ursprünglichen Vertragsabschluss nicht ausreichend klar vereinbart oder erst später auf Grundlage unwirksamer Vertragsklauseln verlangt wurden. Ob einzelne Gebühren tatsächlich unzulässig sind, hängt allerdings von der konkreten Vertragsgestaltung und den zugrunde liegenden Vereinbarungen ab.
Was der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat
Eine wichtige Grundlage für die aktuelle Untersuchung liefert ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2023 (Az. XI ZR 290/22). Dabei ging es um eine Klausel in einem Riester-Banksparvertrag einer Sparkasse, die Abschluss- und Vermittlungskosten beim Übergang in die Auszahlungsphase betraf. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klausel wegen mangelnder Transparenz für unwirksam.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Gebühren bei allen Sparkassen-Riesterverträgen automatisch rechtswidrig sind. Ebenso wenig wurde damit bereits entschieden, dass jeder betroffene Kunde eine bestimmte Summe zurückfordern kann. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Vertrag, die verwendeten Klauseln und die tatsächlich berechneten Kosten an.
Genau diese Fragen möchte die Verbraucherzentrale mit dem neuen Verbraucheraufruf näher untersuchen. Sollte sich zeigen, dass mehrere Sparkassen vergleichbare unwirksame Kostenregelungen verwendet haben, könnten entsprechende Sammelklagen infrage kommen.
Wer von den möglichen Riester-Rückzahlungen betroffen sein könnte
Der aktuelle Verbraucheraufruf richtet sich ausdrücklich an Kunden mit einem Riester-Banksparplan bei einer Sparkasse. Besonders relevant ist die Untersuchung für Menschen, die bereits Leistungen aus ihrem Vertrag erhalten oder kurz vor dem Beginn der Auszahlungsphase stehen. Entscheidend ist dabei, ob ihnen im Zusammenhang mit der Umwandlung ihres Sparguthabens in eine Rentenleistung zusätzliche Kosten berechnet oder angekündigt wurden.
Auch Menschen, deren Riester-Rente bereits seit einigen Jahren ausgezahlt wird, sollten ihre damaligen Unterlagen aufbewahren und gegebenenfalls überprüfen. Die Verbraucherzentrale sucht ausdrücklich nach Erfahrungen aus vergangenen Jahren. Ob daraus noch durchsetzbare Rückzahlungsansprüche entstehen können, hängt unter anderem von der jeweiligen Rechtslage und möglichen Verjährungsfristen ab.
Wer dagegen lediglich einen Riester-Banksparplan besitzt und noch keine Informationen zur späteren Auszahlung erhalten hat, kann derzeit möglicherweise noch gar nicht feststellen, welche Kosten beim Rentenbeginn entstehen werden. Für diese Sparer ist es sinnvoll, die Vertragsbedingungen aufzubewahren und spätere Auszahlungsangebote sorgfältig zu kontrollieren.
Wichtig: Der aktuelle Aufruf betrifft Riester-Banksparpläne von Sparkassen. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, dass Kunden anderer Banken, Versicherungen oder Riester-Anbieter dieselben Rückforderungsmöglichkeiten haben.
Was Gebühren von über 1.000 Euro für Ihre Riester-Rente bedeuten
Hohe Kosten beim Übergang in die Auszahlungsphase können die finanzielle Wirkung einer über viele Jahre aufgebauten Altersvorsorge erheblich beeinträchtigen. Besonders ärgerlich ist das, wenn Sparer ursprünglich davon ausgegangen sind, dass ihnen ihr angespartes Kapital weitgehend für die spätere Rentenzahlung zur Verfügung steht. Werden vor Beginn der Auszahlung zusätzliche Beträge abgezogen, verringert sich das Kapital, aus dem die späteren Leistungen finanziert werden.
Wie stark sich solche Kosten auswirken, hängt insbesondere von der Höhe des angesparten Guthabens ab. Ein Gebührenabzug von 1.200 Euro fällt bei einem kleinen Riester-Vermögen deutlich stärker ins Gewicht als bei einem wesentlich größeren Guthaben.
Beispielrechnung: So stark können Riester-Gebühren das Kapital reduzieren
Angespartes Riester-Guthaben: 30.000 €
Angenommene Abschluss- und Vermittlungskosten: 1.200 €
Anteil der Kosten am angesparten Guthaben: 4 %
Ergebnis: Verbleibendes Altersvorsorgekapital nach dem Kostenabzug 28.800 €
Hinweis: Vereinfachte Modellrechnung mit einmaligem Kostenabzug. Weitere Gebühren, spätere Erträge und die konkrete Rentenberechnung bleiben unberücksichtigt. Ob solche Kosten im Einzelfall zulässig sind, wird damit nicht bewertet.
Das Beispiel zeigt, dass bereits ein einmaliger Gebührenabzug einen spürbaren Anteil des angesparten Kapitals ausmachen kann. Bei einem Guthaben von 30.000 Euro würden 1.200 Euro immerhin vier Prozent des gesamten Vermögens entsprechen. Dieses Geld stünde anschließend nicht mehr für die Finanzierung der Rentenzahlungen zur Verfügung.
Wie viel monatliche Riester-Rente dadurch tatsächlich verloren geht, lässt sich aus der Gebühr allein nicht zuverlässig berechnen. Dafür sind unter anderem das konkrete Auszahlungsmodell, die Versicherungsbedingungen, das Alter bei Rentenbeginn und weitere Kosten entscheidend.
Sollten bestimmte Gebühren später als unzulässig eingestuft werden, könnte eine Erstattung das finanzielle Ergebnis für betroffene Kunden verbessern. Ein Anspruch auf Rückzahlung ist durch den aktuellen Verbraucheraufruf allerdings noch nicht festgestellt.
Riester-Vertrag prüfen: Wo Sie mögliche Gebühren finden
Wer einen Riester-Banksparplan bei einer Sparkasse besitzt, sollte zunächst die Unterlagen zum Beginn der Rentenauszahlung kontrollieren. Besonders wichtig sind Schreiben, in denen die Sparkasse oder ein beteiligter Versicherer erklärt, wie das angesparte Guthaben verwendet werden soll und welche Rentenleistungen daraus entstehen.
Achten Sie insbesondere auf folgende Unterlagen und Angaben:
- Ursprünglicher Riester-Sparvertrag: Welche Gebühren wurden beim Vertragsabschluss vereinbart und welche Kosteninformationen haben Sie erhalten?
- Allgemeine Vertragsbedingungen: Gibt es Regelungen zu Abschluss-, Vermittlungs- oder Verwaltungskosten bei Rentenbeginn?
- Verrentungsangebot: Welche Kosten werden für die Umwandlung des Guthabens in eine lebenslange Rentenleistung ausgewiesen?
- Kostenübersicht: Sind einmalige Gebühren oder laufende Kosten erkennbar?
- Mitteilungen zum Rentenbeginn: Welcher Betrag wurde angespart und welcher Betrag wird tatsächlich für die Rentenleistung verwendet?
- Schreiben des Versicherers: Werden dort weitere Kosten aufgeführt, die im ursprünglichen Sparvertrag möglicherweise nicht erkennbar waren?
Dabei sollten Sie nicht ausschließlich nach dem Wort „Gebühr“ suchen. Kosten können auch unter anderen Bezeichnungen in den Unterlagen erscheinen. Entscheidend ist, welche Beträge für welche Leistungen verlangt werden und ob diese bereits wirksam Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarungen waren.
Finden Sie entsprechende Positionen, bedeutet das noch nicht automatisch, dass Ihnen Geld zusteht. Es kann jedoch ein Anlass sein, die Berechnung näher prüfen zu lassen und den Sachverhalt im Rahmen des Verbraucheraufrufs zu melden.
Was tun, wenn Unterlagen fehlen?
Gerade bei älteren Riester-Verträgen sind möglicherweise nicht mehr alle Schreiben vorhanden. In diesem Fall können Betroffene ihre Sparkasse um Kopien der relevanten Vertragsunterlagen und der Kostenaufstellung zur Auszahlungsphase bitten. Sinnvoll ist insbesondere eine nachvollziehbare Erläuterung, welche Gebühren beim Rentenbeginn angefallen sind und auf welcher vertraglichen Grundlage diese berechnet wurden.
Wer bereits eine Riester-Rente erhält, sollte außerdem frühere Schreiben zum Beginn der Auszahlung kontrollieren. Möglicherweise wurden die Kosten nicht als gesonderte Kontobelastung dargestellt, sondern unmittelbar bei der Ermittlung des für die Rentenzahlung verfügbaren Kapitals berücksichtigt.
So können Sparkassen-Kunden am Verbraucheraufruf teilnehmen
Die Verbraucherzentrale hat für die Untersuchung eine eigene Informations- und Meldeseite eingerichtet. Betroffene können dort ihre Erfahrungen mit den Kosten beim Übergang ihres Riester-Banksparplans in die Auszahlungsphase schildern.
Die Teilnahme erfolgt über die offizielle Plattform:
Riester-Rente: Am Verbraucheraufruf der Verbraucherzentrale teilnehmen
Mit den Angaben möchte die Verbraucherzentrale herausfinden, welche Sparkassen entsprechende Gebühren berechnet haben und welche Vertragsgestaltungen dabei verwendet wurden. Die Ergebnisse sollen anschließend bei der Entscheidung helfen, ob Sammelklagen gegen einzelne Sparkassen eingereicht werden.
Wer möchte, kann freiwillig seine E-Mail-Adresse hinterlassen. Die Verbraucherzentrale kann diese Personen informieren, falls eine entsprechende Sammelklage eingereicht wird.
Die Teilnahme an der Umfrage ist noch keine Anmeldung zu einer Sammelklage. Betroffene erhalten dadurch auch nicht automatisch einen Rückzahlungsanspruch. Sollte später tatsächlich ein Klageverfahren beginnen, müssen mögliche weitere Schritte gesondert beachtet werden.
Teilnahme auch ohne Internet möglich
Wer seine Unterlagen nicht online übermitteln möchte, kann sich auch auf dem Postweg an den Verbraucherzentrale Bundesverband wenden. Dafür wird folgende Anschrift angegeben:
Verbraucherzentrale Bundesverband
Sammelklagen: Riester
Rudi-Dutschke-Str. 17
10969 Berlin
Für die Untersuchung sind insbesondere die Schreiben zur Riester-Auszahlung mit den ausgewiesenen Kosten sowie der ursprüngliche Riester-Vertrag einschließlich seiner Vertragsbedingungen interessant.
Bei einer postalischen Einsendung sollten Betroffene ausschließlich Kopien und keine Originalunterlagen verschicken. Die Originale werden möglicherweise später noch für eine individuelle rechtliche Prüfung benötigt.
Müssen Betroffene jetzt selbst Geld zurückfordern?
Ein sofortiger Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem Verbraucheraufruf allein nicht. Wer mögliche Gebühren entdeckt, sollte deshalb zunächst die Unterlagen sichern und die Kosten nachvollziehen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit können Betroffene eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen und prüfen lassen, ob sie selbst Ansprüche gegenüber ihrer Sparkasse geltend machen sollten.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen mögliche Verjährungsfristen. Ob und wann ein Anspruch verjährt, lässt sich nicht pauschal für sämtliche Riester-Verträge beantworten. Entscheidend können unter anderem der Zeitpunkt der Kostenberechnung und die rechtlichen Umstände des Einzelfalls sein. Die bloße Teilnahme an einer Verbraucherumfrage hemmt eine mögliche Verjährung grundsätzlich nicht.
Wer kurz vor der Rentenauszahlung steht und hohe Gebühren entdeckt, sollte außerdem keine übereilte Entscheidung treffen. Ein Auszahlungsangebot vorschnell abzulehnen, kann dazu führen, dass sich der Beginn der Rentenzahlungen verzögert. Ebenso sollte eine bereits laufende Riester-Rente nicht ohne individuelle Prüfung verändert oder beendet werden.
Die Verbraucherzentrale kann mit einer möglichen Sammelklage künftig einen zusätzlichen Weg eröffnen, um umstrittene Kosten überprüfen zu lassen. Ob dieser Weg tatsächlich zur Verfügung stehen wird und für welche Verträge er geeignet ist, steht derzeit noch nicht fest.
Wie geht es mit den möglichen Sammelklagen weiter?
Zunächst sammelt die Verbraucherzentrale die Erfahrungen betroffener Sparkassen-Kunden und wertet die eingegangenen Informationen aus. Dabei soll insbesondere festgestellt werden, welche Sparkassen vergleichbare Kosten erhoben haben und ob die jeweiligen Vertragsbedingungen eine gemeinsame gerichtliche Klärung ermöglichen.
Anschließend könnte der Verband entscheiden, gegen welche Sparkassen eine Sammelklage sinnvoll erscheint. Eine solche Klage könnte darauf abzielen, mögliche Rückzahlungsansprüche betroffener Kunden gerichtlich durchzusetzen.
Zum Zeitpunkt des Verbraucheraufrufs am 22. Oktober 2026 war noch keine entsprechende neue Sammelklage angekündigt oder eingereicht. Ebenso gibt es bislang keinen verbindlichen Termin für eine Entscheidung über mögliche Verfahren. Auch die Höhe eventueller Erstattungen ist offen.
Für Sparkassen-Kunden bleibt deshalb zunächst entscheidend, ihre Unterlagen zu kontrollieren und die weitere Entwicklung zu verfolgen. Sollte eine Sammelklage eingereicht werden, wird insbesondere wichtig sein, welche Sparkasse betroffen ist, welche Vertragsbedingungen erfasst werden und ob für die Teilnahme eine Anmeldung in einem Klageregister erforderlich wird.
Fazit: Riester-Gebühren jetzt prüfen und mögliche Ansprüche im Blick behalten
Der neue Verbraucheraufruf könnte für Sparkassen-Kunden mit Riester-Banksparplänen finanziell bedeutsam werden. Wenn beim Übergang in die Rentenauszahlung unzulässige Gebühren berechnet wurden, kommen möglicherweise Rückzahlungen infrage. Da einzelne Kosten mehr als 1.000 Euro betragen können, lohnt es sich besonders für Betroffene mit bereits laufender oder unmittelbar bevorstehender Riester-Rente, ihre Vertragsunterlagen sorgfältig zu prüfen.
Noch ist allerdings weder entschieden, welche Sparkassen betroffen sind, noch ob bestimmte Kunden tatsächlich Geld zurückerhalten. Wer auffällige Abschluss-, Vermittlungs- oder Verwaltungskosten findet, kann seine Erfahrungen bereits jetzt an die Verbraucherzentrale melden. Bei möglichen eigenen Ansprüchen sollte zusätzlich geprüft werden, ob wegen laufender Fristen individuelle Schritte erforderlich sind. Eine vorschnelle Kündigung oder Änderung des Riester-Vertrags ist dagegen keine sinnvolle Reaktion auf die aktuelle Meldung.