Auf der Gehaltsabrechnung ist der Unterschied deutlich zu sehen: Vom vereinbarten Bruttogehalt gehen unter anderem Sozialversicherungsbeiträge und häufig mehrere hundert Euro Lohnsteuer ab, bevor das Nettogehalt auf dem Konto landet. Arbeitnehmer zahlen diese Steuer nicht selbst an das Finanzamt. Der Arbeitgeber zieht sie bereits bei der Lohnabrechnung ab.
Dahinter steckt ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitnehmer bleibt zwar der eigentliche Steuerschuldner, der Arbeitgeber übernimmt aber die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Das sorgt dafür, dass die Einkommensteuer auf das Arbeitsentgelt laufend über das Jahr verteilt erhoben wird.
Entscheidend ist dabei ein Punkt, der häufig missverstanden wird: Lohnsteuer und Einkommensteuer sind nicht zwei verschiedene Steuern auf dasselbe Einkommen. Die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Erst wenn die tatsächliche steuerliche Situation des gesamten Jahres feststeht, lässt sich beurteilen, ob bereits ungefähr der richtige Betrag gezahlt wurde.
Warum der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt einbehält
Die gesetzliche Konstruktion ist vergleichsweise einfach. Sobald steuerpflichtiger Arbeitslohn gezahlt wird, muss der Arbeitgeber die darauf entfallende Lohnsteuer grundsätzlich unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten. Der Arbeitnehmer erhält deshalb nur den nach Steuern und weiteren Abzügen verbleibenden Betrag ausgezahlt.
Für den Staat hat dieses Verfahren einen wesentlichen Vorteil: Die Einkommensteuer von Arbeitnehmern fließt fortlaufend und unmittelbar über die Arbeitgeber an die Finanzverwaltung. Würde ein Arbeitnehmer beispielsweise während eines Jahres 60.000 Euro steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten und müsste die darauf entfallende Steuer erst nach Ablauf des Jahres vollständig selbst bezahlen, müsste er einen erheblichen Betrag zurücklegen. Durch den Lohnsteuerabzug verteilt sich die Belastung stattdessen auf die einzelnen Gehaltszahlungen.
Auch für Arbeitnehmer vereinfacht das Verfahren die laufende Steuerzahlung. Sie müssen normalerweise nicht jeden Monat selbst berechnen, welchen Teil ihres Gehalts sie an das Finanzamt überweisen müssen. Die Lohnabrechnung übernimmt diese Funktion automatisch.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber die Steuer aus eigener Tasche bezahlt. Wirtschaftlich trägt sie der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber behält lediglich einen Teil des Bruttogehalts ein und führt ihn für Rechnung des Arbeitnehmers an die Finanzverwaltung ab.
Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuer
Der Begriff „Lohnsteuer“ kann den Eindruck erwecken, Arbeitnehmer würden einer eigenen Steuer unterliegen. Tatsächlich handelt es sich um die Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bereits beim Arbeitslohn erhoben wird.
Das lässt sich an einem einfachen Vergleich erkennen. Ein Selbstständiger erhält seine Einnahmen in der Regel zunächst ohne einen monatlichen Lohnsteuerabzug durch einen Arbeitgeber. Abhängig von seiner steuerlichen Situation kann das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Ein Arbeitnehmer dagegen bekommt sein Gehalt bereits nach dem Lohnsteuerabzug ausgezahlt.
In beiden Fällen geht es letztlich um die Einkommensteuer. Unterschiedlich ist vor allem die Art, wie sie während des Jahres erhoben wird.
Das ist auch der Grund, warum eine Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres noch zu einer Erstattung oder Nachzahlung führen kann. Der monatliche Lohnsteuerabzug kann nicht sämtliche persönlichen Umstände eines Steuerpflichtigen kennen und berücksichtigen. Die Einkommensteuerveranlagung betrachtet dagegen grundsätzlich das gesamte Steuerjahr und die steuerlich relevanten Angaben, die in der Erklärung geltend gemacht werden.
Wie die monatliche Lohnsteuer berechnet wird
Die Berechnung erfolgt nicht einfach dadurch, dass auf das Monatsgehalt ein fester Prozentsatz angewendet wird. Das Einkommensteuerrecht arbeitet mit einem progressiven Tarif: Mit steigendem zu versteuernden Einkommen steigt grundsätzlich auch die steuerliche Belastung.
Für den laufenden Arbeitslohn wird das Gehalt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums grundsätzlich auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet. Bei monatlicher Gehaltszahlung wird der laufende Monatsarbeitslohn dafür grundsätzlich mit zwölf multipliziert. Anschließend werden die für den Lohnsteuerabzug vorgesehenen Pauschalen, Freibeträge und weiteren Merkmale berücksichtigt. Aus der ermittelten Jahreslohnsteuer wird schließlich der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Betrag abgeleitet.
Bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt funktioniert das vereinfacht gedacht so: Aus 4.000 Euro laufendem Monatsarbeitslohn werden für die Berechnung zunächst 48.000 Euro Jahresarbeitslohn. Auf dieser Grundlage wird nach den gesetzlichen Vorgaben eine Jahreslohnsteuer ermittelt. Der auf einen Monat entfallende Anteil wird anschließend vom Arbeitslohn einbehalten.
Die tatsächliche Berechnung ist komplexer, weil unter anderem steuerliche Pauschalen, Vorsorgeaufwendungen und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einfließen. Deshalb lässt sich die Lohnsteuer nicht zuverlässig allein anhand einer einfachen Prozentrechnung aus dem Bruttogehalt ableiten.
Welche Angaben bestimmen den Lohnsteuerabzug?
Der Arbeitgeber benötigt Informationen darüber, welche steuerlichen Merkmale bei der Lohnabrechnung anzuwenden sind. Diese werden heute weitgehend über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM, bereitgestellt.
Zu den relevanten Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören insbesondere die Steuerklasse und gegebenenfalls ein Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge in den dafür vorgesehenen Steuerklassen sowie eingetragene Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge. Auch bestimmte Angaben zu privater Kranken- und Pflegeversicherung können als Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt werden.
Die Steuerklasse beeinflusst dabei, wie die voraussichtliche Steuerbelastung beim laufenden Lohnsteuerabzug verteilt beziehungsweise berücksichtigt wird. Sie bestimmt jedoch nicht unabhängig von der späteren Einkommensteuerveranlagung, wie hoch die endgültige Einkommensteuer eines Jahres tatsächlich sein muss.
Gerade bei Ehepaaren wird dieser Unterschied relevant. Unterschiedliche Steuerklassenkombinationen können dazu führen, dass während des Jahres unterschiedlich viel Lohnsteuer einbehalten wird. Daraus folgt aber nicht automatisch eine entsprechend höhere oder niedrigere endgültige gemeinsame Einkommensteuer. Entscheidend ist letztlich die steuerliche Situation bei der Veranlagung.
Warum die Lohnsteuer nicht automatisch die endgültige Steuer ist
Der Arbeitgeber kann bei der monatlichen Abrechnung nur mit den Informationen rechnen, die ihm über das Lohnsteuerverfahren zur Verfügung stehen. Viele persönliche Ausgaben und steuerliche Sachverhalte kennt er dagegen nicht.
Angenommen, eine Arbeitnehmerin fährt an zahlreichen Arbeitstagen eine längere Strecke zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte, kauft beruflich benötigte Arbeitsmittel und hat weitere abzugsfähige Werbungskosten. Solche Aufwendungen können bei einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber kennt diese tatsächlichen Jahresbeträge bei der normalen monatlichen Abrechnung jedoch nicht.
Ähnliches gilt für zahlreiche andere steuerlich relevante Sachverhalte. Deshalb ist die monatlich einbehaltene Lohnsteuer zunächst eine laufende Erhebung der Einkommensteuer auf Grundlage standardisierter Berechnungsmerkmale.
Bei der späteren Einkommensteuerveranlagung wird dagegen das gesamte Kalenderjahr betrachtet. Ergibt die Berechnung beispielsweise eine festgesetzte Einkommensteuer von 8.200 Euro und wurden bereits 8.900 Euro Lohnsteuer angerechnet, ergibt sich – stark vereinfacht und ohne weitere Steueranrechnungen – eine Erstattung von 700 Euro. Wurden dagegen nur 7.700 Euro angerechnet, wären noch 500 Euro offen.
Eine Steuererstattung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Arbeitgeber vorher einen Fehler gemacht hat. Häufig zeigt sie lediglich, dass der unterjährige Lohnsteuerabzug die tatsächliche steuerliche Jahressituation nicht vollständig abbilden konnte.
Warum nicht bei jedem Arbeitnehmer gleich viel Lohnsteuer anfällt
Zwei Beschäftigte mit demselben Bruttogehalt können auf ihren Gehaltsabrechnungen unterschiedliche Lohnsteuerbeträge sehen. Dafür müssen weder die Personalabteilung noch das Abrechnungssystem einen Fehler gemacht haben.
Unterschiedliche Lohnsteuerabzugsmerkmale können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine andere Steuerklasse, ein eingetragener Freibetrag oder bestimmte weitere Merkmale verändern die Berechnung. Auch die Art einer Zahlung spielt eine Rolle: Laufender Arbeitslohn wird steuerlich anders berechnet als bestimmte sonstige Bezüge.
Deshalb ist der Vergleich „Mein Kollege verdient genauso viel, zahlt aber weniger Lohnsteuer“ nur eingeschränkt aussagekräftig. Für einen sinnvollen Vergleich müssten auch die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen persönlichen Merkmale und die Zusammensetzung des Arbeitslohns übereinstimmen.
Noch wichtiger: Eine geringere monatliche Lohnsteuer bedeutet nicht zwangsläufig eine geringere endgültige Einkommensteuer. Sie kann lediglich bedeuten, dass während des Jahres weniger vorausbezahlt beziehungsweise einbehalten wurde.
Was passiert mit der einbehaltenen Lohnsteuer?
Der Arbeitgeber darf die vom Gehalt abgezogene Lohnsteuer nicht einfach behalten. Er muss die einbehaltenen Beträge im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens anmelden und an das zuständige Finanzamt abführen.
Für den Arbeitnehmer erscheint der Abzug auf der Lohnabrechnung. Nach Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise beim Ende des Arbeitsverhältnisses werden die steuerlich relevanten Daten außerdem in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Dort ist unter anderem ersichtlich, welcher Bruttoarbeitslohn bescheinigt und wie viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
Diese bereits einbehaltene Lohnsteuer geht bei einer späteren Einkommensteuererklärung nicht verloren. Sie wird bei der Veranlagung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
Wer beispielsweise im Laufe des Jahres 7.500 Euro Lohnsteuer gezahlt hat, startet bei der Einkommensteuererklärung also nicht wieder bei null. Das Finanzamt berücksichtigt diese bereits erhobene Steuer bei der Abrechnung.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind getrennte Positionen
Auf einer Gehaltsabrechnung können neben der Lohnsteuer weitere steuerliche Abzüge auftauchen. Dazu können insbesondere der Solidaritätszuschlag und bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern die Kirchensteuer gehören.
Diese Beträge sollten nicht mit der eigentlichen Lohnsteuer gleichgesetzt werden. Sie werden auf der Abrechnung getrennt ausgewiesen und folgen jeweils eigenen gesetzlichen Regeln.
Daneben stehen die Sozialversicherungsbeiträge. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind ebenfalls keine Lohnsteuer. Sie reduzieren zwar wie die steuerlichen Abzüge den Auszahlungsbetrag, gehören aber zum Sozialversicherungssystem.
Wer verstehen möchte, warum zwischen Brutto und Netto ein großer Unterschied liegt, sollte diese Gruppen daher auseinanderhalten: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind verschiedene Abgaben mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und Funktionen.
Ein Beispiel zeigt den Weg vom Brutto zum Netto
Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise 4.000 Euro Bruttogehalt im Monat. Dieser Betrag ist zunächst der arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttolohn. Davon werden die individuell berechnete Lohnsteuer und gegebenenfalls weitere steuerliche Beträge abgezogen. Hinzu kommen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, sofern Versicherungspflicht besteht.
Angenommen, die gesamten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerabzüge würden in einem rein beispielhaften Szenario 1.300 Euro betragen. Dann würden 2.700 Euro ausgezahlt.
Die Rechnung lautet vereinfacht:
4.000 Euro Bruttogehalt – 1.300 Euro Abzüge = 2.700 Euro Nettogehalt
Die 1.300 Euro dürfen jedoch nicht vollständig als „Steuern“ verstanden werden. Darin wären in diesem Beispiel sowohl steuerliche Abzüge als auch Sozialversicherungsbeiträge enthalten.
Die konkrete Höhe des Nettogehalts hängt unter anderem von der steuerlichen Situation, den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, der Krankenversicherung, möglichen Zusatzbeiträgen, der Pflegeversicherung und weiteren persönlichen Merkmalen ab. Das Beispiel dient deshalb nur dazu, die Systematik zu zeigen.
Warum eine Gehaltserhöhung nicht „von der Steuer aufgefressen“ wird
Rund um die Lohnsteuer hält sich ein verbreitetes Missverständnis: Wer durch eine Gehaltserhöhung in einen höheren Bereich des Einkommensteuertarifs komme, könne anschließend netto weniger verdienen als vorher.
Bei einer normalen Gehaltserhöhung entsteht dieser Effekt durch den progressiven Einkommensteuertarif allein nicht. Ein höherer Grenzsteuersatz wird nicht rückwirkend auf das gesamte Einkommen angewendet. Vereinfacht gesagt wird nur der jeweils zusätzliche Teil des steuerpflichtigen Einkommens entsprechend dem Tarif stärker belastet.
Eine Gehaltserhöhung von beispielsweise 200 Euro brutto bedeutet daher nicht, dass wegen eines höheren Steuersatzes plötzlich das gesamte bisherige Einkommen höher besteuert wird. Vom zusätzlichen Bruttogehalt bleibt nach Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben zwar weniger als 200 Euro übrig, das reguläre Netto steigt aber grundsätzlich.
In einzelnen Konstellationen können andere einkommensabhängige Effekte eine Rolle spielen, etwa bei bestimmten Sozialleistungen oder anderen gesetzlichen Grenzen. Das ist jedoch von der eigentlichen Funktionsweise der Lohnsteuer zu unterscheiden.
Warum Sonderzahlungen oft ungewöhnlich hoch besteuert wirken
Beim Weihnachtsgeld, einem Bonus oder anderen zusätzlichen Zahlungen fällt Arbeitnehmern häufig ein vergleichsweise hoher Steuerabzug auf. Daraus entsteht schnell der Eindruck, Sonderzahlungen würden mit einem besonderen pauschalen „Bonus-Steuersatz“ belastet.
So funktioniert die Berechnung jedoch nicht. Bestimmte einmalige Zahlungen werden lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelt. Für die Berechnung wird vereinfacht betrachtet, wie sich die Jahreslohnsteuer ohne und mit dem zusätzlichen Bezug verändert. Der Unterschied ergibt die auf den sonstigen Bezug entfallende Lohnsteuer.
Weil zusätzliches Einkommen im progressiven Einkommensteuertarif auf das bereits vorhandene Einkommen trifft, kann der Abzug auf einen Bonus deutlich höher wirken als der durchschnittliche Steueranteil am normalen Monatsgehalt.
Auch hier sollte die einzelne Gehaltsabrechnung nicht mit der endgültigen Jahressteuer verwechselt werden. Maßgeblich für die Einkommensteuer ist letztlich die steuerliche Gesamtsituation des Kalenderjahres.
Welche Rolle Freibeträge beim monatlichen Abzug spielen können
Wer regelmäßig bestimmte steuerlich abzugsfähige Aufwendungen hat, muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht zwingend bis zur nächsten Einkommensteuerveranlagung warten, bis sich diese steuerlich auswirken. Bestimmte Freibeträge können auf Antrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden.
Ein solcher Freibetrag kann dazu führen, dass bereits während des Jahres weniger Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten wird. Dadurch steigt das laufende Nettogehalt.
Der finanzielle Effekt sollte richtig eingeordnet werden. Ein Freibetrag erzeugt nicht automatisch einen zusätzlichen Steuervorteil, den es ohne Freibetrag nicht gäbe. Häufig wird ein steuerlicher Effekt lediglich zeitlich vorgezogen: Statt möglicherweise nach der Steuererklärung eine höhere Erstattung zu erhalten, wird bereits während des Jahres weniger Lohnsteuer einbehalten.
Wer einen Freibetrag beantragt, sollte außerdem darauf achten, dass die zugrunde gelegten Aufwendungen tatsächlich in der erwarteten Höhe entstehen. Je nach persönlicher Situation können sich daraus auch Pflichten zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergeben.
Wann sich ein Blick auf die Gehaltsabrechnung lohnt
Dass die Lohnsteuer automatisch berechnet wird, bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer ihre Abrechnung ungeprüft ablegen sollten. Besonders nach persönlichen Veränderungen kann ein kurzer Check sinnvoll sein.
Zu prüfen sind vor allem die verwendeten persönlichen und steuerlichen Merkmale. Das gilt beispielsweise nach einer Heirat, Trennung, einem Arbeitgeberwechsel oder wenn ein beantragter Freibetrag berücksichtigt werden soll. Auch bei einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis können sich Änderungen ergeben.
Auffällig ist insbesondere, wenn sich die Lohnsteuer ohne erkennbaren Grund deutlich verändert, obwohl Bruttogehalt und persönliche Verhältnisse gleich geblieben sind. Das muss nicht zwingend ein Fehler sein, sollte aber nachvollzogen werden.
Wer eine Unstimmigkeit entdeckt, kann zunächst die Lohnabrechnung und die zugrunde gelegten Merkmale prüfen. Bei einem Abrechnungsfehler ist die Lohnbuchhaltung beziehungsweise der Arbeitgeber der erste Ansprechpartner. Geht es um die gespeicherten steuerlichen Merkmale, kann je nach Sachverhalt das Finanzamt zuständig sein.
Was passiert, wenn zu viel oder zu wenig Lohnsteuer abgezogen wurde?
Fehler beim Lohnsteuerabzug können unter bestimmten Voraussetzungen noch durch den Arbeitgeber korrigiert werden. Das Einkommensteuerrecht sieht Möglichkeiten beziehungsweise in bestimmten Fällen Verpflichtungen vor, einen bisherigen Lohnsteuerabzug bei einer folgenden Lohnzahlung zu ändern.
Unabhängig davon kann die spätere Einkommensteuerveranlagung eine wichtige Korrekturfunktion übernehmen. Dort werden die im Jahr einbehaltenen Lohnsteuerbeträge der festgesetzten Einkommensteuer gegenübergestellt.
Eine hohe monatliche Lohnsteuer ist deshalb nicht automatisch endgültig verloren. Umgekehrt sollte ein ungewöhnlich niedriger Abzug nicht automatisch als finanzieller Vorteil betrachtet werden. Stellt sich später heraus, dass insgesamt zu wenig Steuer gezahlt wurde, kann eine Nachzahlung entstehen.
Gerade bei mehreren Einkunftsquellen, mehreren Arbeitsverhältnissen oder größeren Veränderungen während des Jahres kann die Abweichung zwischen laufendem Steuerabzug und endgültiger Einkommensteuer stärker ausfallen.
Muss jeder Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?
Nicht jeder Arbeitnehmer ist allein aufgrund seines Arbeitsverhältnisses automatisch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. In vielen typischen Arbeitnehmerfällen kann die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug bereits weitgehend abgegolten sein.
Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Fälle, in denen eine Veranlagung erforderlich ist. Das kann beispielsweise bei bestimmten Kombinationen von Einkünften, Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder weiteren steuerlich relevanten Umständen der Fall sein.
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann häufig freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreichen. Das kann sich insbesondere dann lohnen, wenn abzugsfähige Aufwendungen im laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden.
Ob tatsächlich eine Erstattung entsteht, hängt von der individuellen Situation ab. Die verbreitete Vorstellung, Arbeitnehmer bekämen mit einer Steuererklärung grundsätzlich Geld zurück, ist deshalb zu pauschal.
Drei typische Missverständnisse zur Lohnsteuer
Ein besonders häufiger Irrtum lautet: „Mein Arbeitgeber bezahlt meine Lohnsteuer.“ Das stimmt nur insofern, als der Arbeitgeber das Geld an das Finanzamt überweist. Die Steuer wird wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen und vom Bruttoarbeitslohn einbehalten.
Ebenso irreführend ist die Annahme, die Steuerklasse entscheide endgültig darüber, wie viel Einkommensteuer jemand zahlen muss. Die Steuerklasse ist vor allem für den laufenden Lohnsteuerabzug relevant. Die endgültige Einkommensteuer ergibt sich gegebenenfalls erst aus der Jahresveranlagung.
Das dritte Missverständnis betrifft Steuererstattungen. Eine Erstattung ist kein Bonus des Finanzamts. Sie bedeutet vereinfacht, dass bei der abschließenden Berechnung mehr anrechenbare Steuer vorausgezahlt beziehungsweise einbehalten wurde, als nach der Veranlagung geschuldet ist.
Fazit: Der direkte Lohnsteuerabzug verteilt die Einkommensteuer über das Jahr
Die Lohnsteuer wird direkt vom Gehalt abgezogen, weil das Einkommensteuergesetz für Arbeitnehmer ein Quellenabzugsverfahren vorsieht: Der Arbeitgeber behält die Steuer bei der Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers ein und führt sie an die Finanzverwaltung ab. Arbeitnehmer müssen die auf ihren Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer dadurch normalerweise nicht selbst Monat für Monat überweisen.
Der monatliche Abzug ist allerdings nicht in jeder Situation identisch mit der endgültigen Einkommensteuer. Persönliche Aufwendungen, weitere Einkünfte und andere steuerliche Sachverhalte können dazu führen, dass sich nach Ablauf des Jahres eine andere Belastung ergibt.
Deshalb lohnt es sich, Lohnsteuer und Einkommensteuer gedanklich auseinanderzuhalten: Die Lohnsteuer beschreibt vor allem, wie die Einkommensteuer auf Arbeitslohn während des Jahres erhoben wird. Wie hoch die tatsächliche Einkommensteuer für das gesamte Jahr ausfällt, kann gegebenenfalls erst die Einkommensteuerveranlagung endgültig zeigen.
Häufige Fragen zur Lohnsteuer
Rund um den direkten Steuerabzug vom Gehalt entstehen vor allem Fragen zur Berechnung, zur Steuerklasse und zu möglichen Erstattungen. Die wichtigsten Punkte lassen sich kurz einordnen.
Ist Lohnsteuer dasselbe wie Einkommensteuer?
Die Lohnsteuer ist keine zusätzliche Steuer neben der Einkommensteuer. Sie ist die besondere Form, in der Einkommensteuer auf Arbeitslohn von Arbeitnehmern erhoben wird. Einbehaltene Lohnsteuer wird bei einer Einkommensteuerveranlagung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
Warum überweist mein Arbeitgeber die Lohnsteuer?
Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich dazu, die Lohnsteuer bei der Lohnzahlung einzubehalten und im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens abzuführen. Die Steuer wird dabei für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten.
Wird die Lohnsteuer vom Brutto oder Netto abgezogen?
Die Lohnsteuer wird im Rahmen der Lohnabrechnung ausgehend vom steuerlich maßgeblichen Arbeitslohn berechnet und vom Arbeitslohn einbehalten. Das Nettogehalt ist erst das Ergebnis nach den steuerlichen und weiteren Arbeitnehmerabzügen.
Warum zahle ich bei gleichem Bruttogehalt eine andere Lohnsteuer als ein Kollege?
Unterschiedliche Lohnsteuerabzugsmerkmale können zu unterschiedlichen Abzügen führen. Dazu gehören beispielsweise Steuerklasse, Freibeträge und weitere persönliche Merkmale. Deshalb reicht das Bruttogehalt allein für einen aussagekräftigen Vergleich nicht aus.
Bekomme ich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück?
Ergibt die Einkommensteuerveranlagung, dass die anrechenbare einbehaltene Lohnsteuer die festgesetzte Einkommensteuer übersteigt, kann sich eine Erstattung ergeben. Entscheidend ist die steuerliche Gesamtsituation des jeweiligen Jahres.
Warum wird ein Bonus scheinbar stärker besteuert?
Bestimmte Sonderzahlungen werden als sonstige Bezüge nach einem besonderen Berechnungsverfahren in den Lohnsteuerabzug einbezogen. Weil zusätzliches Einkommen auf das bereits vorhandene Jahreseinkommen trifft, kann der Steuerabzug auf den zusätzlichen Betrag relativ hoch erscheinen.
Kann ich beeinflussen, wie viel Lohnsteuer monatlich abgezogen wird?
Bestimmte Lohnsteuerabzugsmerkmale können den monatlichen Abzug verändern. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann beispielsweise ein Freibetrag berücksichtigt werden. Eine geringere laufende Lohnsteuer bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sich dadurch auch die endgültige Einkommensteuer entsprechend verringert.
Was sollte ich tun, wenn meine Lohnsteuer plötzlich ungewöhnlich hoch ist?
Zunächst sollten Bruttogehalt und die auf der Abrechnung verwendeten steuerlichen Merkmale geprüft werden. Hat sich dort ohne nachvollziehbaren Grund etwas verändert, kann die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers die Berechnung erläutern. Bei Fragen zu gespeicherten steuerlichen Merkmalen kann je nach Ursache das Finanzamt zuständig sein.