Mit dem Altersvorsorgedepot verändert sich die geförderte private Altersvorsorge ab 2027 grundlegend. Statt das angesparte Kapital wie bei klassischen Riester-Produkten überwiegend in Garantiebausteinen anzulegen, kann ein Altersvorsorgedepot ohne Kapitalgarantie stärker am Kapitalmarkt investieren. Besonders wichtig sind dabei Fonds und ETFs. Das neue System bedeutet jedoch nicht, dass jeder beliebige Fonds aus einem normalen Wertpapierdepot automatisch auch im geförderten Altersvorsorgedepot gekauft werden kann.
Grundsätzlich kommen vor allem OGAW-Fonds einschließlich vieler ETFs, bestimmte offene Publikums-AIF sowie offene europäische langfristige Investmentfonds, sogenannte ELTIF, infrage. Für diese Fonds gilt zusätzlich eine gesetzliche Begrenzung über die im Basisinformationsblatt ausgewiesene Risikoklasse: Sie dürfen höchstens der Risikoklasse 5 zugeordnet sein. Welche dieser grundsätzlich zulässigen Fonds tatsächlich gekauft werden können, entscheidet außerdem das Angebot des jeweiligen Altersvorsorgedepot-Anbieters.
Damit können beispielsweise breit gestreute Aktien-ETFs, klassische Aktienfonds, viele Rentenfonds und verschiedene Mischfonds grundsätzlich Bestandteil eines Altersvorsorgedepots sein. Das Bundesfinanzministerium nennt selbst einen ETF auf einen weltweiten Aktienindex wie den MSCI World als Beispiel für eine mögliche Anlage.
Nicht jeder Fonds ist automatisch zugelassen
Die wichtigste Besonderheit des Altersvorsorgedepots ist die sogenannte Positivliste. Das Gesetz zählt abschließend auf, welche Anlageformen innerhalb eines solchen Vertrags verwendet werden dürfen. Ein Altersvorsorgedepot ist deshalb kein vollständig frei nutzbares Wertpapierdepot, in dem sämtliche an einer Börse oder über eine Fondsgesellschaft erhältlichen Produkte gekauft werden können.
Für Fonds sieht das Gesetz drei wesentliche Gruppen vor. Zulässig können OGAW, bestimmte offene Publikums-AIF und offene ELTIF sein. Bei allen drei Fondsgruppen müssen zusätzlich die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere, dass das Produkt unter die europäischen Vorgaben für Basisinformationsblätter fällt und höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft ist.
Das führt zu einem wichtigen Unterschied zwischen der gesetzlichen Zulässigkeit eines Fonds und seiner tatsächlichen Verfügbarkeit. Ein Fonds kann alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und trotzdem bei einem bestimmten Anbieter nicht auswählbar sein. Der Anbieter darf festlegen, welche der zulässigen Anlagen Bestandteil seines Vertragsangebots sind. Nur wenn der Vertrag eine entsprechende Auswahlmöglichkeit vorsieht, können Sparer selbst aus diesem Angebot auswählen. Andernfalls übernimmt der Anbieter die Auswahl.
Für Verbraucher bedeutet das: Die Frage sollte später nicht nur lauten „Ist dieser ETF grundsätzlich für das Altersvorsorgedepot zugelassen?“, sondern zusätzlich „Bietet mein Anbieter diesen ETF tatsächlich in meinem Vertrag an?“.
OGAW-Fonds dürften für viele Sparer besonders wichtig werden
Den größten praktischen Stellenwert dürften OGAW-Fonds bekommen. OGAW steht für „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt ein europäischer Fondsstandard, der für viele bekannte Publikumsfonds und ETFs verwendet wird.
OGAW unterliegen europäischen Vorgaben beispielsweise zu Risikostreuung, zulässigen Vermögensgegenständen und Anlegerschutz. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder OGAW automatisch risikoarm ist. Ein Aktienfonds, der vollständig in internationale Aktien investiert, kann deutlich stärker schwanken als ein Fonds, der überwiegend kurzlaufende Anleihen hält. Für das Altersvorsorgedepot kommt deshalb zusätzlich die Begrenzung auf höchstens Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt hinzu.
Unter den grundsätzlich möglichen OGAW können unterschiedliche Anlagestrategien vorkommen. Dazu gehören passive ETFs ebenso wie aktiv verwaltete Investmentfonds. Entscheidend ist also nicht, ob ein Fonds aktiv oder passiv gemanagt wird, sondern ob er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und vom jeweiligen Anbieter für das Altersvorsorgedepot vorgesehen wird.
Aktien-ETFs können im Altersvorsorgedepot eingesetzt werden
Besonders interessant dürfte für viele Vorsorgesparer die Möglichkeit sein, langfristig über Aktien-ETFs zu investieren. Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich einen ETF auf den MSCI World als Beispiel für eine Anlage, die grundsätzlich innerhalb des neuen Systems eingesetzt werden kann. Ziel der Reform ist gerade, höhere Kapitalmarktanteile und damit langfristig höhere Renditechancen als bei stark garantieorientierten Produkten zu ermöglichen.
Ein globaler Aktien-ETF kann für eine langfristige Altersvorsorge interessant sein, weil das Kapital nicht auf wenige einzelne Unternehmen konzentriert wird. Ein Weltindex kann je nach Index mehrere hundert oder sogar mehrere tausend Unternehmen enthalten. Kursschwankungen verhindert diese Streuung allerdings nicht. Auch ein sehr breit aufgestellter Aktien-ETF kann zeitweise deutlich an Wert verlieren.
Wer beispielsweise noch 30 Jahre bis zum geplanten Ruhestand hat, kann solche Schwankungen grundsätzlich anders einordnen als jemand, dessen Auszahlungsphase in drei Jahren beginnen soll. Genau deshalb sollte die Fondsauswahl nicht allein nach der historischen Rendite erfolgen. Anlagehorizont, Schwankungsrisiko und die spätere Gestaltung der Auszahlungsphase gehören zusammen.
Auch aktiv verwaltete Aktienfonds können möglich sein
Das Altersvorsorgedepot ist nicht auf ETFs beschränkt. Auch aktiv verwaltete Aktienfonds können grundsätzlich zulässig sein, sofern sie beispielsweise als qualifizierender OGAW ausgestaltet sind, die vorgeschriebene Risikoklasse nicht überschreiten und vom Anbieter angeboten werden.
Damit entsteht ein Unterschied zum häufig verwendeten Begriff „ETF-Depot“. Das Altersvorsorgedepot ist rechtlich kein reines ETF-Produkt. Ein Anbieter könnte sowohl passive Indexfonds als auch aktiv verwaltete Fonds in sein Angebot aufnehmen.
Für Anleger sollte dabei vor allem die Kostenfrage eine Rolle spielen. Ein aktiv verwalteter Aktienfonds kann beispielsweise laufende Fondskosten von deutlich über einem Prozent pro Jahr verursachen, während breit gestreute Aktien-ETFs teilweise erheblich günstiger angeboten werden. Über mehrere Jahrzehnte können bereits kleine Kostenunterschiede einen erheblichen Einfluss auf das endgültige Altersvorsorgevermögen haben.
Angenommen, 200 Euro werden monatlich 30 Jahre lang investiert und die Kapitalanlage erwirtschaftet vor Kosten durchschnittlich 6 Prozent pro Jahr. Sinkt die Rendite durch unterschiedliche Produkt- und Fondskosten dauerhaft um einige Zehntelprozentpunkte oder sogar um mehr als einen Prozentpunkt, kann sich daraus über Jahrzehnte ein Unterschied von mehreren zehntausend Euro beim Endkapital ergeben. Kosten sind deshalb bei der Fondsauswahl kein Nebenthema, sondern einer der zentralen Faktoren.
Rentenfonds können den defensiveren Teil des Depots bilden
Neben Aktienfonds können auch viele Anleihe- beziehungsweise Rentenfonds grundsätzlich als OGAW ausgestaltet und damit für das Altersvorsorgedepot geeignet sein. Sie investieren beispielsweise in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen oder Kombinationen verschiedener Anleihearten.
Rentenfonds sind allerdings nicht automatisch sicher. Steigen die Marktzinsen, können bestehende Anleihen und damit auch entsprechende Fonds im Wert fallen. Besonders Fonds mit langlaufenden Anleihen können deutlich auf Zinsänderungen reagieren. Zusätzlich können bei Unternehmensanleihen Kreditrisiken hinzukommen.
Trotzdem können Rentenfonds eine wichtige Funktion übernehmen. Während einer langen Ansparphase kann ein Vorsorgesparer beispielsweise einen hohen Aktienanteil bevorzugen und später schrittweise einen größeren Teil des Vermögens in schwankungsärmere Anlagen verschieben. Genau diese Grundidee greift auch das gesetzlich vorgesehene Standarddepot auf.
Mischfonds verbinden mehrere Anlageklassen
Auch Mischfonds können grundsätzlich infrage kommen. Solche Fonds kombinieren beispielsweise Aktien und Anleihen innerhalb eines einzigen Produkts und steuern das Verhältnis zwischen chancenreicheren und defensiveren Anlagen nach einer festgelegten Strategie.
Mischfonds können für Anleger interessant sein, die ihre Vermögensaufteilung nicht selbst über mehrere einzelne Fonds steuern möchten. Allerdings unterscheiden sich die Produkte stark. Ein offensiver Mischfonds kann zeitweise einen sehr hohen Aktienanteil halten, während ein defensiver Mischfonds überwiegend in Anleihen oder vergleichsweise schwankungsarme Anlagen investiert.
Auch hier entscheidet nicht die Bezeichnung „Mischfonds“, sondern die konkrete rechtliche Konstruktion. OGAW können eine gemischte Anlagestrategie verfolgen. Zusätzlich sieht das Altersvorsorgedepot bestimmte offene Publikums-AIF vor. Die im Gesetz genannten offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 KAGB sind sogenannte gemischte Investmentvermögen, für die besondere Anlagevorschriften gelten.
ELTIF erweitern die möglichen Anlageformen
Eine weniger bekannte Fondsgruppe sind die European Long-Term Investment Funds, kurz ELTIF. Das Altersvorsorgedepot darf grundsätzlich auch Anteile an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds enthalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der maximalen Risikoklasse erfüllt sind.
ELTIF wurden geschaffen, um langfristige Investitionen beispielsweise in Infrastruktur, Unternehmen oder andere langfristige Projekte zu ermöglichen. Ihre Struktur unterscheidet sich damit teilweise deutlich von klassischen Aktien- oder Anleihe-ETFs.
Für die private Altersvorsorge kann der lange Anlagehorizont grundsätzlich zur Idee solcher Fonds passen. Anleger sollten ELTIF deshalb jedoch nicht automatisch für die bessere Altersvorsorgeanlage halten. Produkte können komplexer sein, höhere Kosten verursachen und hinsichtlich Liquidität und Portfoliozusammensetzung deutlich von einem klassischen Welt-ETF abweichen.
Ob ELTIF im Altersvorsorgedepot in der Praxis eine größere Rolle spielen werden, hängt deshalb stark davon ab, welche Produkte Anbieter ab 2027 tatsächlich aufnehmen und zu welchen Kosten sie angeboten werden.
Welche Fondsarten grundsätzlich infrage kommen
Die rechtlichen Fondsgruppen wirken komplizierter, als sie für die praktische Auswahl sein müssen. Vereinfacht lässt sich die mögliche Fondslandschaft folgendermaßen einordnen:
| Fondsart | Grundsätzlich möglich? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Aktien-ETF | Ja | OGAW-Anforderungen, Risikoklasse und Anbieterangebot |
| Welt-ETF | Ja | Ein entsprechender OGAW kann zugelassen sein |
| Renten-ETF | Ja | OGAW-Anforderungen und Risikoklasse |
| Aktiv gemanagter Aktienfonds | Ja | Fonds muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen |
| Aktiv gemanagter Rentenfonds | Ja | Fonds muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen |
| Mischfonds | Ja | Je nach rechtlicher Struktur als OGAW oder zulässiger Publikums-AIF |
| Offener ELTIF | Ja | Gesetzliche Voraussetzungen und maximale Risikoklasse |
| Beliebiger Fonds aus einem normalen Depot | Nein | Nur Anlagen der gesetzlichen Positivliste sind möglich |
Entscheidend ist deshalb weniger die Marketingbezeichnung des Fonds als seine rechtliche Einstufung. Zwei Produkte, die beide als „Aktienfonds“ verkauft werden, können für das Altersvorsorgedepot unterschiedlich behandelt werden, wenn ihre regulatorische Ausgestaltung oder Risikoklasse voneinander abweicht.
Die Risikoklasse setzt eine zusätzliche Grenze
Für OGAW, offene Publikums-AIF und offene ELTIF gilt eine wichtige gemeinsame Einschränkung: Im vorgeschriebenen Basisinformationsblatt dürfen sie höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sein. Produkte mit noch höherer Risikoeinstufung sind damit nicht Teil der zulässigen Fondsanlagen.
Diese Grenze verhindert nicht, dass Anleger erhebliche Verluste erleiden können. Risikoklasse 5 bedeutet keineswegs, dass ein Produkt sicher oder lediglich moderat schwankend ist. Gerade Aktienfonds können in einer Börsenkrise zeitweise stark an Wert verlieren.
Die gesetzliche Begrenzung sollte deshalb nicht mit einer staatlichen Empfehlung verwechselt werden. Ein Fonds wird nicht dadurch zu einer guten Altersvorsorgeanlage, dass er innerhalb des Altersvorsorgedepots zulässig ist. Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags bestätigt ebenfalls nicht, dass der Vertrag wirtschaftlich besonders attraktiv ist. Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zertifizierung die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen betrifft und keine Bewertung der wirtschaftlichen Qualität des Produkts darstellt.
Das Standarddepot ist bei der Fondsauswahl deutlich einfacher
Wer sich nicht selbst mit mehreren Fonds beschäftigen möchte, soll auf das sogenannte Standarddepot zurückgreifen können. Dieses ist gesetzlich wesentlich stärker vorgegeben als ein individuell ausgestaltetes Altersvorsorgedepot.
Im Standarddepot legt der Anbieter zwei OGAW fest. Einer muss bei Vertragsabschluss in die Risikoklasse 1 oder 2 eingeordnet sein und bildet damit den vorsichtigeren Baustein. Der zweite OGAW wird den Risikoklassen 3, 4 oder 5 zugeordnet und übernimmt den chancenreicheren Teil der Kapitalanlage.
Das Bundesfinanzministerium beschreibt als denkbares Modell beispielsweise einen weltweiten Aktien-ETF für den Renditebaustein und einen Staatsanleihen-ETF für den defensiveren Teil. Die konkrete Auswahl treffen jedoch die Anbieter.
Der Vorsorgesparer darf entscheiden, wie seine Beiträge auf die beiden Fonds verteilt werden. Trifft er keine eigene Entscheidung, greift die im Vertrag vorgesehene Standardaufteilung. Damit kann ein Standarddepot weitgehend automatisch funktionieren.
Ein weiterer Unterschied betrifft die Kosten. Bei einem Standarddepot dürfen die Effektivkosten höchstens 1,0 Prozent betragen. Die Effektivkosten zeigen, um wie viele Prozentpunkte die durchschnittliche jährliche Rendite des Vertrags durch Kosten vermindert wird. Beträgt die Rendite vor Kosten beispielsweise 5 Prozent und liegen die Effektivkosten bei einem Prozent, verbleiben rechnerisch 4 Prozent nach diesen Kosten.
Vor dem Ruhestand wird das Risiko im Standarddepot reduziert
Beim Standarddepot ist außerdem ein Ablaufmanagement vorgesehen. Der Anteil des chancenreicheren OGAW soll gegen Ende der Ansparphase schrittweise begrenzt werden. Nach der gesetzlichen Standardregel dürfen fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase höchstens 50 Prozent des gebildeten Kapitals im risikoreicheren Fonds liegen. Zwei Jahre vor Beginn sowie zum Start der Auszahlungsphase liegt die Grenze bei 30 Prozent. Der Vertragspartner kann allerdings eine abweichende Aufteilung verlangen.
Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Ein starker Börseneinbruch kurz vor dem geplanten Ruhestand kann wesentlich problematischer sein als ein vergleichbarer Rückgang 25 Jahre zuvor. Früh in der Ansparphase bleibt noch viel Zeit für eine mögliche Markterholung. Kurz vor Beginn der Auszahlungen ist dieser zeitliche Puffer erheblich kleiner.
Ein solches Ablaufmanagement reduziert dieses sogenannte Reihenfolgerisiko, kann aber ebenfalls Nachteile haben. Werden Aktienanteile frühzeitig reduziert und steigen die Börsen danach weiter, fällt die mögliche Rendite geringer aus. Eine automatische Umschichtung ist daher keine Garantie für das beste Ergebnis, sondern eine bewusste Verringerung des Kapitalmarktrisikos kurz vor dem Ruhestand.
Kann man seinen MSCI-World-ETF einfach ins Altersvorsorgedepot übernehmen?
Dass ein MSCI-World-ETF grundsätzlich als Anlage infrage kommen kann, bedeutet nicht, dass jeder beliebige bereits vorhandene MSCI-World-ETF automatisch in ein Altersvorsorgedepot übertragen werden kann.
Zunächst muss der konkrete ETF die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach muss der gewählte Anbieter diesen ETF für seinen Altersvorsorgedepot-Vertrag zur Verfügung stellen. Das Gesetz gibt Anbietern ausdrücklich die Möglichkeit, die für ihren Vertrag angebotenen Anlagen auszuwählen. Der Kunde kann nur dann selbst entscheiden, wenn der Vertrag eine entsprechende Auswahloption vorsieht.
Dadurch können sich Altersvorsorgedepots später erheblich voneinander unterscheiden. Ein Anbieter könnte beispielsweise eine große Auswahl verschiedener ETFs und Fonds bereitstellen, während ein anderer nur wenige vorgegebene Portfolios anbietet.
Genau deshalb wird beim Vergleich der Altersvorsorgedepots nicht nur der Depotpreis entscheidend sein. Mindestens ebenso wichtig werden Fondsauswahl, laufende Fondskosten, mögliche Umschichtungsregeln und die Frage sein, wie viel Entscheidungsfreiheit der Anleger tatsächlich besitzt.
Themen- und Branchenfonds können möglich sein – aber nicht automatisch sinnvoll
Ein Fonds muss nicht zwingend weltweit investieren, um als OGAW zugelassen zu sein. Damit können grundsätzlich auch stärker spezialisierte Aktienfonds oder ETFs denkbar sein, sofern sie sämtliche Voraussetzungen für das Altersvorsorgedepot erfüllen.
Für die Altersvorsorge bedeutet „möglich“ jedoch nicht automatisch „sinnvoll“. Ein Fonds, der ausschließlich in einen bestimmten Wirtschaftssektor, eine einzelne Region oder ein enges Thema investiert, besitzt häufig ein deutlich höheres Konzentrationsrisiko als ein weltweit gestreuter Aktienfonds.
Über einen Anlagezeitraum von mehreren Jahrzehnten kann niemand zuverlässig vorhersagen, welche Branche oder Region langfristig zu den Gewinnern gehören wird. Ein heute besonders erfolgreicher Technologiebereich kann in zehn Jahren hinter anderen Branchen zurückfallen. Eine für Jahrzehnte gedachte Altersvorsorge sollte deshalb nicht allein auf kurzfristige Trends ausgerichtet werden.
Eine breite Diversifikation kann das Risiko einzelner Unternehmen, Branchen und teilweise auch Regionen reduzieren. Sie beseitigt allerdings das allgemeine Börsenrisiko nicht. Fällt der globale Aktienmarkt deutlich, verliert auch ein breit gestreuter Weltfonds zeitweise an Wert.
Ausschüttend oder thesaurierend: Was könnte besser passen?
Sowohl ausschüttende als auch thesaurierende Fonds können grundsätzlich als entsprechende OGAW ausgestaltet sein. Für die Verwendung innerhalb eines Altersvorsorgedepots kommt es vor allem darauf an, wie Erträge innerhalb des Vertrags behandelt werden.
Kapitalerträge bleiben während der Ansparphase innerhalb des geförderten Altersvorsorgevertrags steuerlich unbelastet. Dadurch können Erträge weiter im Vertrag arbeiten, ohne dass während dieser Phase laufend Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wie in einem normalen Depot anfällt.
Für einen langfristigen Vermögensaufbau sind Fonds praktisch besonders einfach, wenn Erträge automatisch wieder angelegt werden oder vom Anbieter unmittelbar innerhalb des Vertrags investiert werden. Ob deshalb später thesaurierende Fonds dominieren werden, hängt von der konkreten Produktgestaltung der Anbieter ab.
Die steuerliche Behandlung des Altersvorsorgedepots unterscheidet sich ohnehin grundlegend von einem normalen Wertpapierdepot. Geförderte Einzahlungen und die daraus entstandenen Leistungen werden grundsätzlich nachgelagert besteuert. Die Steuerfrage sollte deshalb nicht isoliert anhand der Ausschüttungsart eines einzelnen Fonds betrachtet werden.
Warum die Fondskosten über Jahrzehnte so wichtig sind
Bei einem Altersvorsorgedepot mit 30 oder 40 Jahren Laufzeit können geringe Kostenunterschiede große Auswirkungen entwickeln. Ursache ist der Zinseszinseffekt: Kosten verringern nicht nur das Vermögen im jeweiligen Jahr, sondern auch den Betrag, auf den in späteren Jahren weitere Renditen erwirtschaftet werden können.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung. Werden 200 Euro monatlich über 35 Jahre angelegt, ergeben sich reine Einzahlungen von 84.000 Euro. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Nettorendite von 5 Prozent jährlich könnte daraus rechnerisch ein Vermögen von rund 227.000 Euro entstehen. Bei nur 4 Prozent Nettorendite wären es dagegen ungefähr 183.000 Euro. Der Unterschied beträgt damit rund 44.000 Euro.
Dabei handelt es sich nicht um eine Prognose. Tatsächliche Kapitalmarktrenditen verlaufen nicht gleichmäßig, und insbesondere Aktienfonds können über längere Zeiträume sowohl deutlich besser als auch schlechter abschneiden. Das Beispiel zeigt lediglich, wie stark sich ein dauerhaft niedrigerer Nettoertrag über Jahrzehnte auswirken kann.
Wer später Altersvorsorgedepots vergleicht, sollte deshalb nicht ausschließlich auf eine prominent beworbene Depotgebühr achten. Entscheidend sind sämtliche Kosten des Vertrags und der darin eingesetzten Fonds.
Fünf Punkte sind bei der Fondsauswahl entscheidend
Die gesetzliche Zulässigkeit ist nur die erste Stufe. Wer innerhalb seines Altersvorsorgedepots selbst Fonds auswählen kann, sollte die Produkte anschließend wie eine langfristige Kapitalanlage beurteilen.
- Breite Streuung prüfen: Je stärker ein Fonds auf einzelne Länder, Branchen oder Unternehmen konzentriert ist, desto größer können spezifische Risiken sein.
- Gesamtkosten vergleichen: Neben Vertragskosten gehören auch die laufenden Fondskosten in die Betrachtung.
- Risiko zum Anlagehorizont passend wählen: Jahrzehnte vor dem Ruhestand können andere Schwankungen tragbar sein als kurz vor Beginn der Auszahlungsphase.
- Komplexität begrenzen: Mehr Fonds führen nicht automatisch zu einem besseren Portfolio. Ein einfach aufgebautes, breit gestreutes Depot kann bereits eine sehr große Zahl unterschiedlicher Wertpapiere enthalten.
- Anbieterregeln beachten: Entscheidend ist nicht nur, welche Fonds das Gesetz erlaubt, sondern welche Anlagen der konkrete Vertrag tatsächlich anbietet und wie Umschichtungen oder Fondswechsel geregelt sind.
Gerade der letzte Punkt könnte ab 2027 größere Unterschiede zwischen den Angeboten verursachen. Zwei Altersvorsorgedepots mit ähnlichen Grundkosten können sich durch Fondsauswahl und Vertragsregeln trotzdem deutlich unterscheiden.
Was im Altersvorsorgedepot nicht möglich ist
Die Positivliste bedeutet umgekehrt, dass nicht jede Anlageklasse eines gewöhnlichen Depots genutzt werden darf. Insbesondere direkte Investments in einzelne Unternehmensaktien oder Kryptowährungen gehören nicht zur gesetzlichen Liste der zulässigen Vermögensgegenstände. Das Altersvorsorgedepot ist damit bewusst kein steuerlich gefördertes Tradingkonto.
Neben Fonds sind allerdings bestimmte auf Euro lautende Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten zugelassen. Dazu können beispielsweise entsprechende Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder sowie bestimmter europäischer öffentlicher Institutionen gehören. Diese Anlagen sind zwar keine Fonds, erweitern aber die grundsätzlich mögliche Vermögensstruktur des Altersvorsorgedepots.
Für die meisten langfristigen Vorsorgesparer dürfte trotzdem die Fondsauswahl im Mittelpunkt stehen. Sie ermöglicht eine breite Risikostreuung, ohne dass einzelne Aktien oder Anleihen ausgewählt werden müssen.
Fondsangebot der Anbieter wird ab 2027 zum wichtigen Vergleichspunkt
Die gesetzliche Positivliste setzt lediglich den äußeren Rahmen. Wie groß die tatsächliche Auswahl an ETFs und Fonds wird, entscheidet sich erst mit den Angeboten der Banken, Versicherer und anderen zugelassenen Anbieter.
Ein Altersvorsorgedepot mit 50 verfügbaren Fonds kann dabei durchaus attraktiver sein als ein Produkt mit 500 Fonds, wenn die kleinere Auswahl aus kostengünstigen, breit diversifizierten Produkten besteht. Eine riesige Fondsliste ist für die Altersvorsorge kein Qualitätsmerkmal.
Wichtiger ist, ob sich mit dem verfügbaren Angebot eine nachvollziehbare langfristige Strategie umsetzen lässt. Für viele Anleger könnte bereits ein breit gestreuter globaler Aktienfonds zusammen mit einem defensiveren Anleihefonds ausreichen. Andere möchten mehrere Fonds kombinieren oder im Laufe der Jahre ihre Aufteilung verändern.
Ab 2027 sollte deshalb bei jedem Angebot geprüft werden, welche Fonds tatsächlich verfügbar sind, ob sich diese ohne zusätzliche Gebühren wechseln lassen und ob der Anbieter bestimmte Fonds später ersetzen darf. Erst dann lässt sich beurteilen, wie flexibel ein Altersvorsorgedepot wirklich ist.
Fazit: ETFs und Fonds werden zum Kern des Altersvorsorgedepots
Das Altersvorsorgedepot ermöglicht ab 2027 erstmals in deutlich größerem Umfang eine staatlich geförderte private Altersvorsorge mit ETFs und anderen Investmentfonds. Besonders relevant sind OGAW-Fonds, zu denen viele bekannte Aktien-, Renten- und Mischfonds sowie zahlreiche ETFs gehören. Daneben können bestimmte offene Publikums-AIF und offene ELTIF eingesetzt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die jeweilige Anlage die vorgeschriebene Risikoklasse nicht überschreitet.
Für Anleger ist trotzdem nicht jeder rechtlich zulässige Fonds automatisch verfügbar oder sinnvoll. Anbieter bestimmen ihr konkretes Anlageangebot, und die Auswahl sollte sich nicht allein an vergangenen Renditen orientieren. Kosten, Diversifikation, Schwankungsrisiko und der verbleibende Zeitraum bis zur Auszahlungsphase sind für eine jahrzehntelange Altersvorsorge wesentlich wichtiger als kurzfristige Fondstrends.
Wer möglichst wenig selbst entscheiden möchte, erhält mit dem Standarddepot eine stärker vorgegebene Lösung aus zwei OGAW-Fonds mit unterschiedlichem Risikoprofil. Wer dagegen ein flexibleres Altersvorsorgedepot wählt, sollte ab 2027 sehr genau auf die tatsächlich angebotenen Fonds schauen. Die Qualität eines Altersvorsorgedepots wird nicht nur von der staatlichen Förderung abhängen, sondern ganz wesentlich davon, was mit dem geförderten Geld langfristig gekauft wird.
Häufige Fragen zu Fonds im Altersvorsorgedepot
Welche Fonds tatsächlich angeboten werden, kann sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. Die gesetzlichen Vorgaben legen jedoch bereits fest, welche Fondsgruppen grundsätzlich infrage kommen und welche Grenzen gelten.
Kann ich einen MSCI-World-ETF im Altersvorsorgedepot besparen?
Grundsätzlich ja. Das Bundesfinanzministerium nennt einen ETF auf den MSCI World ausdrücklich als Beispiel für eine mögliche Anlage im Altersvorsorgedepot. Entscheidend ist allerdings, dass der konkrete ETF sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und vom gewählten Anbieter angeboten wird.
Sind nur ETFs im Altersvorsorgedepot erlaubt?
Nein. Auch aktiv verwaltete Investmentfonds können grundsätzlich eingesetzt werden. Entscheidend sind die rechtliche Fondsart, die Risikoeinstufung und das konkrete Angebot des Anbieters.
Sind Aktienfonds im Altersvorsorgedepot möglich?
Ja. Aktienfonds können insbesondere dann infrage kommen, wenn sie als zulässige OGAW ausgestaltet sind und höchstens der Risikoklasse 5 zugeordnet werden. Das gilt sowohl für passive ETFs als auch für entsprechende aktiv verwaltete Fonds.
Sind Rentenfonds erlaubt?
Viele Rentenfonds können grundsätzlich eingesetzt werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Sie können beispielsweise einen defensiveren Bestandteil eines langfristigen Vorsorgeportfolios bilden, sind aber nicht frei von Kurs- und Zinsrisiken.
Kann ich jeden ETF aus meinem normalen Depot verwenden?
Nein. Ein ETF muss zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgedepots erfüllen. Zusätzlich entscheidet der Anbieter, welche grundsätzlich zulässigen Produkte innerhalb seines konkreten Vertrags ausgewählt werden können.
Was ist der Unterschied zwischen Altersvorsorgedepot und Standarddepot?
Ein normales Altersvorsorgedepot kann ein breiteres Spektrum gesetzlich zulässiger Anlagen enthalten. Im Standarddepot werden dagegen zwei vom Anbieter festgelegte OGAW mit unterschiedlichen Risikoklassen verwendet; außerdem gelten besondere Vorgaben zur Kostenbegrenzung und zur Verringerung des Risikos vor der Auszahlungsphase.
Können Themen-ETFs eingesetzt werden?
Das ist grundsätzlich denkbar, wenn der jeweilige ETF sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und vom Anbieter angeboten wird. Für eine langfristige Altersvorsorge sollte allerdings geprüft werden, ob die starke Konzentration auf eine Branche oder ein Thema gegenüber einem breit diversifizierten Fonds tatsächlich sinnvoll ist.
Sind Einzelaktien im Altersvorsorgedepot möglich?
Direkte Einzelaktien gehören nicht zur gesetzlichen Positivliste des Altersvorsorgedepots. Aktien können jedoch mittelbar über zugelassene Aktienfonds oder ETFs Bestandteil der Altersvorsorge sein.