Geld zu Lebzeiten verschenken – worauf sollte man achten?

Wer Vermögen schon zu Lebzeiten weitergibt, kann Angehörige gezielt unterstützen und steuerliche Freibeträge nutzen. Entscheidend ist aber, nicht nur an die Schenkungsteuer zu denken, sondern auch die eigene finanzielle Sicherheit, Rückforderungsrechte und die langfristige Nachlassplanung einzubeziehen.

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Geld schon zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder andere nahestehende Menschen weiterzugeben, kann sinnvoller sein, als das gesamte Vermögen erst später zu vererben. Die Beschenkten können das Geld möglicherweise gerade dann gebrauchen, wenn größere Ausgaben anstehen: für den Kauf einer Immobilie, die Familiengründung, eine Ausbildung oder den Aufbau eigenen Vermögens. Gleichzeitig lassen sich die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut nutzen.

Eine gute Schenkung beginnt allerdings nicht mit der Frage, wie viel steuerfrei übertragen werden kann. Wichtiger ist zunächst, wie viel der Schenkende dauerhaft entbehren kann. Wer mit 65 Jahren einen großen Teil seines liquiden Vermögens an die Kinder überträgt, kann Jahrzehnte später selbst auf dieses Geld angewiesen sein. Pflegekosten, eine neue Wohnsituation, Instandhaltung einer Immobilie oder eine lange Ruhestandsphase können aus einer großzügigen Schenkung im Nachhinein eine finanzielle Belastung machen.

Deshalb gilt als wichtigste Grundregel: Nur Vermögen verschenken, das für die eigene finanzielle Sicherheit voraussichtlich nicht mehr benötigt wird. Erst danach sollte geprüft werden, wie Freibeträge, Zeitpunkt und Gestaltung der Schenkung sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.

Wie viel Geld kann man steuerfrei verschenken?

Für die Schenkungsteuer gelten persönliche Freibeträge. Ihre Höhe richtet sich vor allem danach, in welchem Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen. Für eine Schenkung an den eigenen Ehepartner gelten deshalb völlig andere Möglichkeiten als beispielsweise für eine Schenkung an Geschwister, einen unverheirateten Partner oder einen Freund.

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Nach aktuellem Rechtsstand gelten insbesondere folgende persönlichen Freibeträge:

Verhältnis zum Schenker Persönlicher Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kind oder Stiefkind 400.000 €
Enkel, wenn das betreffende Elternteil bereits verstorben ist 400.000 €
Enkel bei noch lebendem Elternteil 200.000 €
Urenkel 100.000 €
Eltern und Großeltern bei Schenkungen 20.000 €
Geschwister 20.000 €
Nichten und Neffen 20.000 €
Schwiegerkinder 20.000 €
Unverheiratete Partner 20.000 €
Freunde und sonstige Personen 20.000 €

Gerade bei größeren Vermögen ist der Unterschied erheblich. Ein Vater kann seinem Kind beispielsweise 350.000 Euro schenken, ohne dass allein aufgrund dieser Schenkung Schenkungsteuer entsteht, sofern innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums keine weiteren anzurechnenden Zuwendungen desselben Vaters erfolgt sind. Bei einer Schenkung von 350.000 Euro an einen unverheirateten Lebenspartner beträgt der persönliche Freibetrag dagegen lediglich 20.000 Euro.

Der Freibetrag bedeutet dabei nicht, dass eine Schenkung oberhalb dieser Grenze vollständig besteuert wird. Steuerpflichtig ist grundsätzlich nur der Teil, der nach Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge und Befreiungen verbleibt.

Die Zehnjahresregel macht frühes Schenken interessant

Für größere Vermögen ist besonders wichtig, dass mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren für die Schenkung- und Erbschaftsteuer zusammengerechnet werden. Liegen zwischen den Übertragungen mehr als zehn Jahre, kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Größenordnung. Eine Mutter besitzt ein Vermögen von 900.000 Euro und möchte es langfristig auf ihre Tochter übertragen. Schenkt sie der Tochter zunächst 400.000 Euro und liegen bis zu einer späteren weiteren Übertragung mehr als zehn Jahre, kann für diese spätere Übertragung grundsätzlich wieder ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung stehen.

Wer dagegen 400.000 Euro überträgt und bereits fünf Jahre später weitere 300.000 Euro schenkt, erhält für die zweite Schenkung nicht einfach einen neuen Freibetrag von 400.000 Euro. Die Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums werden zusammengerechnet.

Genau deshalb kann eine frühzeitige Vermögensplanung bei größeren Vermögen steuerlich interessant sein. Wer erst sehr spät beginnt, Vermögen zu übertragen, hat möglicherweise keine Gelegenheit mehr, mehrere Freibetragszeiträume zu nutzen.

Das darf jedoch nicht zu dem Schluss führen, Vermögen möglichst früh und vollständig wegzugeben. Eine gesparte Schenkungsteuer ist kein finanzieller Vorteil, wenn der Schenkende später selbst nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt.

Freibeträge gelten zwischen Schenker und Beschenktem

Ein häufig übersehener Punkt eröffnet Familien zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten: Der Freibetrag bezieht sich grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Schenker und dem jeweiligen Beschenkten.

Besitzen beispielsweise beide Eltern eigenes Vermögen, kann ein Kind von seiner Mutter grundsätzlich bis zu 400.000 Euro und von seinem Vater ebenfalls bis zu 400.000 Euro innerhalb des jeweiligen Zehnjahreszeitraums erhalten, ohne dass allein aufgrund dieser Beträge Schenkungsteuer entstehen muss. Damit können in einer entsprechenden Vermögenssituation bis zu 800.000 Euro von beiden Eltern auf ein Kind übertragen werden.

Bei zwei Kindern vervielfachen sich die möglichen Freibeträge entsprechend. Das bedeutet jedoch nicht, dass Vermögen beliebig über eine Person „durchgeschleust“ werden sollte, nur um weitere Freibeträge zu erzeugen. Wenn größere Beträge zwischen Ehepartnern verschoben und anschließend an Kinder weitergegeben werden sollen, muss die tatsächliche Gestaltung steuerlich sauber geprüft werden. Bei vorab festgelegten Weitergabeverpflichtungen können andere steuerliche Folgen entstehen als bei zwei tatsächlich selbstständigen Schenkungen.

Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?

Oberhalb des persönlichen Freibetrags kann Schenkungsteuer entstehen. Wie hoch sie ausfällt, hängt nicht nur vom steuerpflichtigen Betrag, sondern auch von der Steuerklasse des Beschenkten ab.

Die Steuersätze reichen nach aktuellem Recht je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von 7 bis 50 Prozent. Nahe Angehörige werden dabei grundsätzlich günstiger behandelt als weiter entfernte oder nicht verwandte Personen.

Ein Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Kind 500.000 Euro. Unterstellt man, dass keine weiteren anzurechnenden Schenkungen vorliegen und keine zusätzlichen Befreiungen greifen, bleiben nach dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro noch 100.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb. Dieser fällt in Steuerklasse I grundsätzlich in die Tarifstufe von 11 Prozent. Vereinfacht ergibt sich damit eine Schenkungsteuer von 11.000 Euro.

Ganz anders kann dieselbe Summe bei einer nicht verwandten Person aussehen. Hier beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich nur 20.000 Euro und es gilt Steuerklasse III. Bei größeren Übertragungen kann dadurch eine erheblich höhere Steuerbelastung entstehen.

Das zeigt, warum der steuerliche Unterschied zwischen Ehe, Familie und unverheirateter Partnerschaft bei großen Vermögensübertragungen enorm sein kann.

Nicht den maximalen Freibetrag mit dem sinnvollen Schenkungsbetrag verwechseln

Dass Eltern ihrem Kind grundsätzlich 400.000 Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums steuerfrei übertragen können, beantwortet noch nicht die entscheidende Frage: Sollten sie das auch tun?

Angenommen, ein Ehepaar im Alter von 67 und 65 Jahren verfügt neben seiner selbst bewohnten Immobilie über 550.000 Euro liquide Geldanlagen. Rein steuerlich könnte eine größere Übertragung an die Kinder problemlos innerhalb der Freibeträge liegen. Würden jedoch 400.000 Euro verschenkt, verblieben nur noch 150.000 Euro liquide Mittel.

Das kann zunächst komfortabel wirken. Über einen Ruhestand von möglicherweise 25 oder 30 Jahren sieht die Situation anders aus. Benötigt das Paar zusätzlich zur Rente durchschnittlich nur 500 Euro pro Monat aus seinem Vermögen, entspricht das bereits 6.000 Euro jährlich beziehungsweise 150.000 Euro über 25 Jahre – noch ohne größere Sonderausgaben und ohne Berücksichtigung der Geldentwertung im Finanzlexikon erklären">Geldentwertung.

Hinzu können Kosten für die Immobilie, ein altersgerechter Umbau, ein Fahrzeug, Unterstützung im Haushalt oder Pflege kommen. Eine einmal vollzogene Schenkung lässt sich nicht allein deshalb zurückholen, weil der Schenkende seine Entscheidung einige Jahre später bereut.

Deshalb sollte der sinnvolle Schenkungsbetrag aus der eigenen Finanzplanung abgeleitet werden – nicht aus dem steuerlichen Freibetrag.

Vor der Schenkung zuerst den eigenen Kapitalbedarf berechnen

Bei größeren Übertragungen lohnt sich eine Art persönliche Ruhestandsbilanz. Dabei sollte nicht nur betrachtet werden, wie hoch das aktuelle Vermögen ist, sondern welche laufenden Einnahmen und Ausgaben in den kommenden Jahrzehnten zu erwarten sind.

Wer beispielsweise 3.000 Euro monatliche sichere Alterseinkünfte hat und langfristig etwa 3.200 Euro benötigt, muss eine vergleichsweise kleine Versorgungslücke aus dem Vermögen finanzieren. Bei 2.000 Euro Einkommen und 3.000 Euro Bedarf sieht die Rechnung völlig anders aus.

Zusätzlich sollte eine großzügige Reserve für außergewöhnliche Ausgaben bestehen bleiben. Bei Immobilieneigentümern betrifft das beispielsweise Dach, Heizung, Fenster oder altersgerechte Umbauten. Auch die Frage, ob später ein Umzug oder der Erwerb beziehungsweise die Finanzierung einer altersgerechten Wohnung infrage kommt, gehört in die Planung.

Eine Schenkung sollte deshalb erst dann festgelegt werden, wenn drei Vermögensteile gedanklich voneinander getrennt wurden: das Geld für den laufenden Lebensstandard, eine ausreichend große Sicherheitsreserve und tatsächlich entbehrliches Vermögen. Nur der letzte Teil eignet sich ohne größere Einschränkungen für eine endgültige Übertragung.

Schenkung nicht mit finanzieller Unterstützung verwechseln

Nicht jede finanzielle Hilfe innerhalb einer Familie muss gleich als große Vermögensübertragung geplant werden. Eltern können beispielsweise bei Ausbildung, Wohnungseinrichtung oder bestimmten laufenden Kosten helfen. Steuerrechtlich bestehen außerdem besondere Befreiungen unter anderem für Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung sowie für übliche Gelegenheitsgeschenke.

Diese Regelungen sind allerdings kein Freibrief für beliebig hohe Geldübertragungen. Ob eine Zuwendung noch als angemessener Unterhalt, Ausbildungsunterstützung oder übliches Gelegenheitsgeschenk einzustufen ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Bei größeren Geldbeträgen sollte deshalb nicht darauf vertraut werden, dass eine Überweisung innerhalb der Familie automatisch steuerlich unbeachtlich ist. Gerade bei fünf- oder sechsstelligen Summen sollte klar dokumentiert sein, ob es sich um eine Schenkung, ein Darlehen oder eine andere Leistung handelt.

Schenkung oder Familiendarlehen?

Manchmal ist ein Darlehen die bessere Lösung als eine endgültige Schenkung. Das gilt besonders dann, wenn Eltern einem Kind kurzfristig Kapital für einen Immobilienkauf zur Verfügung stellen möchten, aber noch nicht sicher sind, ob sie das Geld dauerhaft entbehren können.

Bei einer echten Schenkung geht das Vermögen grundsätzlich auf den Beschenkten über. Bei einem Darlehen besteht dagegen ein Rückzahlungsanspruch. Höhe, Laufzeit, Tilgung und gegebenenfalls Verzinsung sollten schriftlich vereinbart und tatsächlich so durchgeführt werden.

Auch ein zinsloses oder deutlich unter Marktniveau verzinstes Darlehen kann steuerliche Fragen auslösen, weil der Zinsvorteil selbst einen schenkungsteuerlich relevanten Vorteil darstellen kann. Bei größeren Summen und langen Laufzeiten gehört deshalb auch ein Familiendarlehen sauber gestaltet.

Eine Zwischenlösung kann darin bestehen, zunächst ein Darlehen zu gewähren und später bewusst Teile der Forderung zu erlassen. Auch ein solcher Forderungsverzicht kann allerdings eine Schenkung darstellen und muss entsprechend eingeordnet werden.

Geld verschenken und trotzdem Kontrolle behalten?

Bei einer einfachen Geldschenkung ist der zentrale Punkt gerade, dass das Geld anschließend dem Beschenkten gehört. Eltern sollten daher nicht 200.000 Euro an ein erwachsenes Kind verschenken und gleichzeitig davon ausgehen, weiterhin über die Verwendung entscheiden zu können.

Soll das Geld ausschließlich einem bestimmten Zweck dienen, muss die Gestaltung dazu passen. Das kann beispielsweise bei der Finanzierung einer Immobilie oder bei größeren Vermögensübertragungen relevant werden. Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen oder vertraglichen Regelungen verbunden werden.

Je komplizierter die gewünschten Bedingungen sind, desto weniger eignet sich eine formlose Überweisung. Dann sollte vor der Übertragung rechtlich und steuerlich geklärt werden, welche Gestaltung tatsächlich wirksam ist und welche Nebenwirkungen sie haben kann.

Rückforderungsrechte können bei großen Schenkungen entscheidend sein

Wer einen erheblichen Teil seines Vermögens verschenkt, sollte darüber nachdenken, was bei unerwarteten Entwicklungen geschehen soll. Denkbar sind beispielsweise eine Insolvenz des Beschenkten, dessen Tod vor dem Schenker, eine Scheidung oder andere Situationen, in denen das übertragene Vermögen plötzlich außerhalb des ursprünglich gewünschten Familienkreises landen könnte.

Bei komplexeren Vermögensübertragungen können vertragliche Rückforderungsrechte vorgesehen werden. Welche Ereignisse eine Rückübertragung ermöglichen sollen und wie diese rechtlich ausgestaltet wird, sollte bei größeren Beträgen professionell geklärt werden.

Das gesetzliche Schenkungsrecht kennt ebenfalls Rückforderungsmöglichkeiten. Verarmt der Schenker nach der Schenkung so stark, dass er seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch bestehen. Dieser Anspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind; daneben bestehen weitere gesetzliche Einschränkungen.

Außerdem kann eine Schenkung bei grobem Undank unter engen gesetzlichen Voraussetzungen widerrufen werden. Darauf sollte sich bei der Vermögensplanung jedoch niemand als allgemeine Rücktrittsmöglichkeit verlassen.

Pflegebedürftigkeit kann eine frühere Schenkung wieder relevant machen

Die Rückforderung wegen Verarmung ist gerade bei älteren Schenkenden von praktischer Bedeutung. Wer sein Vermögen an Kinder weitergibt und einige Jahre später die eigenen Lebenshaltungs- oder Pflegekosten nicht mehr tragen kann, hat möglicherweise Ansprüche gegen den Beschenkten.

Das kann auch dann relevant werden, wenn Sozialleistungen benötigt werden. Eine frühere Vermögensübertragung ist daher nicht automatisch dadurch erledigt, dass das Geld bereits beim Kind liegt.

Wer mit dem Gedanken spielt, Vermögen vor allem deshalb frühzeitig zu übertragen, damit es später nicht mehr für eigene Kosten eingesetzt werden muss, sollte besonders vorsichtig sein. Schenkungs-, Sozial- und Unterhaltsrecht greifen hier ineinander. Eine solche Gestaltung sollte nicht allein anhand der steuerlichen Zehnjahresregel geplant werden.

Bei Immobilien gelten zusätzliche Regeln

Die Übertragung einer Immobilie ist erheblich komplexer als eine Geldüberweisung. Eigentumsänderungen an Grundstücken müssen notariell gestaltet werden. Hinzu kommen Fragen zur steuerlichen Bewertung, zu bestehenden Darlehen sowie möglichen Wohn-, Nießbrauchs- und Rückforderungsrechten.

Eine reine Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Werden allerdings Gegenleistungen oder bestimmte Auflagen übernommen, kann die Beurteilung komplizierter werden.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner existiert zudem eine besondere Steuerbefreiung für die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims unter Lebenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Befreiung kann bei der Vermögensplanung ausgesprochen wertvoll sein und ist von dem normalen persönlichen Freibetrag zu unterscheiden.

Bei Immobilien sollte deshalb nicht einfach der Verkehrswert geschätzt und anschließend angenommen werden, dieser Betrag verbrauche entsprechend den persönlichen Freibetrag. Für die Schenkungsteuer gelten gesetzliche Bewertungsregeln.

Nießbrauch kann bei Immobilien eine wichtige Gestaltung sein

Eltern möchten häufig eine vermietete Immobilie bereits auf die nächste Generation übertragen, aber weiterhin die Mieteinnahmen erhalten. Dafür kann ein vorbehaltener Nießbrauch infrage kommen.

Vereinfacht bedeutet das: Das Eigentum wird übertragen, bestimmte Nutzungsrechte verbleiben jedoch beim bisherigen Eigentümer. Bei einer vermieteten Immobilie kann der Schenker dadurch beispielsweise weiterhin Anspruch auf die Erträge haben.

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Ein Nießbrauch kann zugleich Einfluss auf den steuerlich relevanten Wert der Übertragung haben. Wie groß dieser Effekt ausfällt, hängt unter anderem vom Wert des Nutzungsrechts und den gesetzlichen Bewertungsregeln ab.

Solche Gestaltungen können sinnvoll sein, sind aber deutlich anspruchsvoller als eine einfache Geldschenkung. Eigentumsrecht, laufende Kosten, Instandhaltung, steuerliche Folgen und Rückforderungsrechte sollten im Vertrag eindeutig geregelt werden.

Eine Schenkung kann Auswirkungen auf den späteren Nachlass haben

Wer einem Kind bereits zu Lebzeiten größere Beträge überträgt, sollte gleichzeitig den späteren Erbfall mitdenken. Sonst können genau die Konflikte entstehen, die durch eine frühzeitige Vermögensübertragung eigentlich vermieden werden sollten.

Ein Beispiel: Eltern haben zwei Kinder. Kind A erhält 250.000 Euro für den Immobilienkauf, Kind B zunächst nichts. Jahre später sterben die Eltern. Nun stellt sich die Frage, wie die frühere Zuwendung bei der Verteilung des Nachlasses behandelt werden sollte beziehungsweise aufgrund der konkreten rechtlichen Gestaltung behandelt wird.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte bereits bei der Schenkung geklärt und dokumentiert werden, welche Bedeutung sie für die spätere Vermögensnachfolge haben soll. Bei größeren Vermögen können dabei auch erbrechtliche Ausgleichs- und Pflichtteilsfragen eine Rolle spielen.

Eine handschriftliche Notiz mit dem Satz „Das wird später vom Erbe abgezogen“ ist für eine langfristige Nachlassplanung keine überzeugende Grundlage. Je größer die Beträge und je komplizierter die Familienverhältnisse, desto wichtiger ist eine abgestimmte Gestaltung von Schenkung, Testament und gegebenenfalls weiteren Vereinbarungen.

Schenkungen an mehrere Kinder sollten nicht nur mathematisch fair sein

Eltern möchten ihre Kinder häufig gleich behandeln. Gleichbehandlung muss jedoch nicht zwingend bedeuten, dass jedes Kind am selben Tag denselben Geldbetrag erhält.

Ein Kind benötigt vielleicht mit 30 Jahren Eigenkapital für eine Immobilie, während das andere erst zehn Jahre später einen größeren Kapitalbedarf hat. Werden unterschiedliche Zeitpunkte gewählt, verändert allein die Inflation den wirtschaftlichen Wert der Zuwendungen. Auch Anlageerträge können erhebliche Unterschiede erzeugen.

Bei großen Familienvermögen lohnt sich deshalb eine klare Dokumentation darüber, welche Schenkungen erfolgt sind und wie die Eltern diese innerhalb ihrer gesamten Nachlassplanung einordnen. Das ist nicht nur eine steuerliche Frage, sondern kann später familiäre Konflikte verhindern.

Schenkungen dokumentieren – auch innerhalb der Familie

Bei einer einfachen sofort ausgeführten Geldschenkung ist nicht für jede Überweisung ein notarieller Schenkungsvertrag erforderlich. Ein bloßes Schenkungsversprechen unterliegt dagegen grundsätzlich besonderen Formvorschriften; ein Formmangel kann durch die tatsächliche Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden.

Unabhängig von der Formfrage ist eine schriftliche Dokumentation bei größeren Beträgen sinnvoll. Nach Jahren sollte noch nachvollziehbar sein, wann welche Person welchen Betrag von wem erhalten hat und worum es sich handelte.

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren steuerlich relevant sein können. Auch bei späteren Erbfällen, familiären Auseinandersetzungen oder Rückfragen des Finanzamts kann eine nachvollziehbare Dokumentation viel Arbeit ersparen.

Bei größeren Schenkungen sollten deshalb zumindest Datum, Betrag beziehungsweise Vermögensgegenstand, Schenker, Beschenkter und Charakter der Zuwendung eindeutig festgehalten werden.

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Eine weit verbreitete Fehlannahme lautet: Solange der Freibetrag nicht überschritten wird, muss sich niemand um das Finanzamt kümmern.

So einfach ist es nicht. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht grundsätzlich eine Anzeigepflicht vor. Schenkungen sind dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis anzuzeigen. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, unter anderem wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Die Anzeige ist nicht dasselbe wie eine automatisch entstehende Steuerzahlung. Eine Schenkung kann anzeigepflichtig sein und trotzdem vollständig innerhalb des persönlichen Freibetrags liegen.

Gerade bei größeren Geldübertragungen sollte die steuerliche Behandlung deshalb nicht dem Zufall überlassen werden. Das gilt umso mehr, wenn bereits in den vergangenen Jahren Vermögen zwischen denselben Personen übertragen wurde.

Auch kleinere frühere Schenkungen können später zählen

Wer die Zehnjahresregel plant, sollte nicht nur die eine große Übertragung betrachten. Mehrere Vermögensvorteile derselben Person innerhalb von zehn Jahren können zusammengerechnet werden.

Ein Vater schenkt seinem Sohn beispielsweise zunächst 100.000 Euro. Vier Jahre später folgen 200.000 Euro und weitere drei Jahre später nochmals 150.000 Euro. Insgesamt wurden damit innerhalb des maßgeblichen Zeitraums 450.000 Euro übertragen.

Die dritte Übertragung lässt sich nicht isoliert mit dem Freibetrag von 400.000 Euro vergleichen. Die vorherigen Erwerbe müssen berücksichtigt werden.

Deshalb ist bei Familien mit regelmäßigen größeren Übertragungen eine einfache Schenkungsübersicht sinnvoll. Darin können Datum, Schenker, Empfänger und Wert jeder relevanten Zuwendung festgehalten werden. Spätestens bei sechsstelligen Familienvermögen ist das erheblich zuverlässiger als die Erinnerung daran, „vor einigen Jahren schon einmal etwas überwiesen“ zu haben.

Schenkungsteuer sparen darf nicht das einzige Ziel sein

Die Möglichkeit, Freibeträge nach mehr als zehn Jahren erneut zu nutzen, führt schnell zu einer rein steuerlichen Betrachtung: möglichst früh schenken, zehn Jahre warten und anschließend erneut übertragen.

Für sehr große Vermögen kann eine langfristig geplante Übertragung tatsächlich erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Trotzdem ist eine Schenkung nur dann gelungen, wenn sie auch außerhalb der Steuerrechnung funktioniert.

Dazu gehört, dass der Schenkende finanziell unabhängig bleibt. Ebenso wichtig ist, dass das Geld beim richtigen Empfänger landet, die familiären Folgen bedacht wurden und bei Immobilien oder Unternehmen ausreichende Kontroll- und Rückforderungsmechanismen bestehen.

Eine Steuerersparnis von beispielsweise 30.000 Euro ist kein guter Tausch, wenn dafür mehrere hunderttausend Euro zu früh unwiderruflich aus der eigenen Verfügungsmacht gegeben werden.

Typische Fehler beim Verschenken von Vermögen

Einer der häufigsten Fehler besteht darin, den steuerlichen Freibetrag als Empfehlung für die Höhe der Schenkung zu betrachten. Ein Freibetrag von 400.000 Euro bedeutet lediglich, dass unter den entsprechenden Voraussetzungen bis zu dieser Größenordnung kein steuerpflichtiger Erwerb verbleibt. Er sagt nichts darüber aus, ob Eltern wirtschaftlich tatsächlich 400.000 Euro abgeben können.

Problematisch ist außerdem, ausschließlich auf die Schenkungsteuer zu schauen. Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder sehr großen Geldbeträgen können weitere steuerliche, rechtliche und erbrechtliche Folgen entscheidender sein als der Freibetrag selbst.

Ein weiterer Fehler ist fehlende Dokumentation. Über Jahrzehnte können mehrere Übertragungen zusammenkommen. Ohne Aufzeichnungen wird es später schwierig festzustellen, wann welcher Freibetrag in welcher Höhe bereits genutzt wurde.

Besonders riskant ist schließlich die Vorstellung, eine Schenkung könne jederzeit problemlos rückgängig gemacht werden. Wer Vermögen endgültig verschenkt, gibt grundsätzlich Verfügungsmacht ab. Gesetzliche Rückforderungsrechte existieren zwar für bestimmte Situationen, ersetzen aber keine vorausschauende Gestaltung.

Checkliste: Vor einer größeren Schenkung

Bei fünf- oder sechsstelligen Übertragungen lohnt es sich, die Entscheidung systematisch vorzubereiten:

  1. Eigenen Kapitalbedarf berechnen: Prüfen, welches Vermögen für Lebenshaltung, Ruhestand, Pflege, Wohnen und größere Sonderausgaben benötigt werden könnte.
  2. Sicherheitsreserve festlegen: Nicht das gesamte vermeintlich überschüssige Vermögen übertragen.
  3. Frühere Schenkungen erfassen: Zuwendungen derselben Person innerhalb der vergangenen zehn Jahre berücksichtigen.
  4. Persönlichen Freibetrag prüfen: Verwandtschaftsverhältnis und steuerliche Einordnung des Beschenkten bestimmen.
  5. Vermögenswert korrekt ermitteln: Besonders Immobilien und Unternehmensanteile nicht einfach nach Gefühl bewerten.
  6. Folgen für den Nachlass klären: Überlegen, wie die Schenkung gegenüber weiteren Erben behandelt werden soll.
  7. Rückforderungsrechte prüfen: Bei großen Vermögenswerten mögliche Krisensituationen vorab berücksichtigen.
  8. Schenkung dokumentieren: Betrag, Zeitpunkt, Beteiligte und gegebenenfalls Bedingungen nachvollziehbar festhalten.
  9. Anzeigepflichten beachten: Prüfen, welche Mitteilungen gegenüber dem Finanzamt erforderlich sind.
  10. Komplexe Fälle vor der Übertragung prüfen lassen: Besonders Immobilien, Unternehmen, Nießbrauch, Patchworkfamilien und sehr große Vermögen sollten steuerlich und rechtlich abgestimmt werden.

Der entscheidende Zeitpunkt für diese Prüfung liegt vor der Übertragung. Ist das Geld bereits verschenkt oder eine Immobilie übertragen, lassen sich unerwünschte Folgen häufig nur noch schwer korrigieren.

Wann eine Schenkung zu Lebzeiten besonders sinnvoll sein kann

Eine vorweggenommene Vermögensübertragung kann besonders attraktiv sein, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist und der Schenkende seine eigene finanzielle Zukunft auch nach der Übertragung komfortabel absichern kann.

Ein typischer Fall sind Eltern mit einem deutlich größeren Vermögen als ihrem voraussichtlichen Eigenbedarf. Beginnen sie frühzeitig mit einer strukturierten Übertragung, können persönliche Freibeträge möglicherweise mehrmals genutzt werden. Gleichzeitig erleben sie noch selbst, wie ihr Vermögen Kindern oder Enkeln hilft.

Auch bei konkreten Lebensereignissen kann eine Schenkung sinnvoll sein. 100.000 Euro Eigenkapital können einem Kind beim Immobilienkauf möglicherweise wesentlich mehr helfen als derselbe Betrag 30 Jahre später als Teil eines Erbes.

Der Nutzen einer Schenkung lässt sich deshalb nicht nur anhand der Steuerersparnis messen. Vermögen kann zu einem Zeitpunkt übertragen werden, an dem es beim Empfänger einen besonders hohen praktischen Wert hat.

Wann Zurückhaltung besser sein kann

Wer selbst nur begrenztes Vermögen besitzt, sollte sich von hohen steuerlichen Freibeträgen nicht zu großen Übertragungen verleiten lassen. Das gilt besonders bei unsicheren Alterseinkünften, einer älteren sanierungsbedürftigen Immobilie oder wenn ein erheblicher Teil des Lebensunterhalts langfristig aus dem vorhandenen Vermögen finanziert werden muss.

Zurückhaltung kann ebenfalls angebracht sein, wenn die familiäre oder finanzielle Situation des Empfängers unsicher ist. Bei erheblichen Schulden, einer drohenden Insolvenz oder komplizierten Partnerschafts- und Familienverhältnissen sollte geprüft werden, welche Folgen eine direkte Vermögensübertragung haben könnte.

Niemand muss den gesamten verfügbaren Freibetrag ausnutzen. Statt 400.000 Euro sofort zu übertragen, können beispielsweise zunächst 50.000 oder 100.000 Euro verschenkt werden. Finanzielle Großzügigkeit muss nicht bedeuten, die eigene Sicherheit aufzugeben.

Fazit: Erst die eigene Sicherheit, dann die Steuerersparnis

Geld zu Lebzeiten zu verschenken kann eine sehr sinnvolle Form der Vermögensnachfolge sein. Kinder können derzeit grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Schenker nutzen, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro. Da Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden, können langfristig geplante Übertragungen bei größeren Vermögen steuerlich deutlich günstiger sein als eine einzige sehr große Übertragung.

Der steuerlich mögliche Betrag ist aber nicht automatisch der wirtschaftlich vernünftige Betrag. Wer 400.000 Euro steuerfrei verschenken könnte, aber für einen sicheren Ruhestand selbst 300.000 Euro davon benötigt, hat keinen Vorteil dadurch, den Freibetrag vollständig auszuschöpfen. Die eigene Liquidität, mögliche Pflegekosten, Wohnkosten und eine ausreichende Reserve gehören deshalb an den Anfang jeder Schenkungsplanung.

Bei größeren Vermögen sollte die Schenkung zudem mit der gesamten Nachlassplanung abgestimmt werden. Frühere Übertragungen, weitere Erben, Immobilien, Rückforderungsrechte und die steuerlichen Meldepflichten können darüber entscheiden, ob aus einer gut gemeinten Vermögensübertragung tatsächlich eine langfristig gute Lösung wird.

Häufige Fragen zu Geldschenkungen zu Lebzeiten

Bei Schenkungen entstehen besonders häufig Fragen zu Freibeträgen, Meldepflichten und zur Zehnjahresregel. Die wichtigsten Punkte lassen sich für typische Fälle kompakt einordnen.

Wie viel Geld dürfen Eltern ihren Kindern steuerfrei schenken?

Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Verfügen beide Eltern über entsprechendes eigenes Vermögen, können dadurch grundsätzlich bis zu 800.000 Euro auf ein Kind übertragen werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und keine anzurechnenden Vorerwerbe bestehen.

Kann ich meinem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken?

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Liegen zwischen entsprechenden Übertragungen mehr als zehn Jahre, kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich erneut genutzt werden. Für größere Vermögen kann ein früher Beginn der Nachfolgeplanung deshalb steuerlich relevant sein.

Muss eine steuerfreie Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Auch eine Schenkung unterhalb des persönlichen Freibetrags kann grundsätzlich anzeigepflichtig sein. Das Gesetz sieht hierfür grundsätzlich eine Frist von drei Monaten vor, kennt aber Ausnahmen, etwa bei bestimmten gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen. Steuerfreiheit und Anzeigepflicht sind daher zwei unterschiedliche Fragen.

Wie hoch ist der Freibetrag für unverheiratete Paare?

Für einen unverheirateten Partner beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich nur 20.000 Euro. Damit ist der Unterschied zu Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern mit einem Freibetrag von 500.000 Euro erheblich. Größere Vermögensübertragungen innerhalb einer unverheirateten Partnerschaft sollten deshalb besonders sorgfältig geplant werden.

Kann ich verschenktes Geld später zurückfordern?

Eine Schenkung lässt sich nicht allein deshalb zurückfordern, weil der Schenkende seine Entscheidung bereut. Das Gesetz kennt jedoch besondere Rückforderungs- und Widerrufsmöglichkeiten, beispielsweise bei Verarmung des Schenkers oder unter engen Voraussetzungen bei grobem Undank. Bei großen Vermögensübertragungen können zusätzlich vertragliche Rückforderungsrechte sinnvoll sein.

Was passiert mit einer Schenkung, wenn ich später pflegebedürftig werde?

Kann der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nach einer Schenkung nicht mehr bestreiten, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Rückforderungsanspruch entstehen. Dabei spielt insbesondere der Zeitraum seit der Schenkung eine Rolle. Wer im Alter größere Vermögen überträgt, sollte mögliche Pflege- und Lebenshaltungskosten deshalb bereits vor der Schenkung berücksichtigen.

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Ist es besser, Geld zu verschenken oder erst zu vererben?

Das hängt vor allem von Vermögenshöhe, Eigenbedarf und Familienstruktur ab. Eine Schenkung kann den Vorteil haben, dass der Empfänger das Geld früher nutzen kann und bei größeren Vermögen mehrere Freibetragszeiträume möglich werden. Eine Erbschaft lässt das Vermögen dagegen bis zum Lebensende vollständig beim Eigentümer und bietet dadurch mehr finanzielle Flexibilität.

Kann ich meinem Enkel Geld steuerfrei schenken?

Ja. Enkel haben gegenüber Großeltern grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 200.000 Euro. Ist das Elternteil des Enkels, über das die Verwandtschaft zum Großelternteil besteht, bereits verstorben, kann der Freibetrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen 400.000 Euro betragen.

Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

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