Banken & Bezahlen

Ja. Eine Bank darf ein gewöhnliches, unbefristetes Girokonto bei vereinbartem Kündigungsrecht mit mindestens zwei Monaten Frist kündigen. Eine fristlose Kündigung erfordert einen wichtigen Grund. Für Basiskonten und bestimmte Sparkassenkonten gelten strengere Regeln.

Ja, eine Bank darf ein Girokonto grundsätzlich kündigen. Bei einem gewöhnlichen, unbefristeten Girokonto muss dafür allerdings ein vertragliches Kündigungsrecht bestehen und eine Frist von mindestens zwei Monaten eingehalten werden. Eine Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung durch eine private Bank in der Regel nicht erforderlich. Anders sieht es bei einer fristlosen Kündigung aus: Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Für Basiskonten und bestimmte Konten bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen gelten zusätzliche Schutzvorschriften.

Eine Kontokündigung kann erhebliche Folgen haben. Gehalt, Rente und andere regelmäßige Zahlungen gehen möglicherweise ins Leere, Lastschriften können scheitern und der Zugriff auf das Onlinebanking endet spätestens mit der Kontoschließung. Deshalb sollten Betroffene nicht nur die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen, sondern gleichzeitig ihre weitere Zahlungsfähigkeit sicherstellen.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Bank ordentlich kündigen?

Die ordentliche Kündigung ist der reguläre Weg, auf dem eine Bank einen bestehenden Girokontovertrag beendet. Die maßgebliche gesetzliche Regelung findet sich in § 675h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Danach darf eine Bank einen Zahlungsdiensterahmenvertrag ordentlich kündigen, wenn dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und ein entsprechendes Kündigungsrecht vertraglich vereinbart ist. Die Kündigungsfrist muss mindestens zwei Monate betragen. Der Girokontovertrag oder die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können eine längere Frist vorsehen.

Bei gewöhnlichen Girokonten privater Banken ist für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich. Die Bank muss deshalb normalerweise nicht erklären, weshalb sie die Geschäftsbeziehung beenden möchte.

Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Kündigung automatisch wirksam ist. Die vereinbarten Kündigungsbedingungen, die vorgeschriebene Form und die geltende Kündigungsfrist müssen eingehalten werden. Außerdem können besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen einer Kündigung entgegenstehen.

Entscheidend ist insbesondere, ob es sich um ein gewöhnliches Girokonto oder ein gesetzlich besonders geschütztes Basiskonto handelt.

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Girokonto?

Bei einer ordentlichen Kündigung durch die Bank beträgt die gesetzliche Mindestfrist zwei Monate. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Kontoinhaber. Die bloße Erstellung oder Absendung des Schreibens reicht nicht aus, um die Frist bereits in Gang zu setzen.

Ein Beispiel: Erhält ein Kunde am 18. September eine ordentliche Kündigung und soll sein Konto zum 30. November geschlossen werden, ist die gesetzliche Mindestfrist von zwei Monaten grundsätzlich eingehalten. Das setzt voraus, dass auch die übrigen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Würde die Bank dagegen verlangen, dass ein gewöhnliches Girokonto bereits wenige Tage nach Zugang einer ordentlichen Kündigung geschlossen wird, wäre das mit der gesetzlichen Mindestfrist nicht vereinbar.

Eine Bank kann außerdem verpflichtet sein, auf berechtigte Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen. Die konkreten Umstände können insbesondere dann relevant werden, wenn besondere Kündigungsbeschränkungen bestehen.

Die gesetzliche Mindestfrist darf nicht mit einer Garantie verwechselt werden, dass sämtliche Bankleistungen während dieser Zeit unverändert verfügbar bleiben. Beispielsweise können für einen eingeräumten Dispositionskredit eigenständige vertragliche Regelungen gelten. Eine Einschränkung des Kontozugangs benötigt jedoch ebenfalls eine rechtliche Grundlage.

Wann darf eine Bank das Girokonto fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung ist nur unter strengeren Voraussetzungen zulässig. Nach § 314 BGB muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es der Bank unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Seiten unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

Denkbare Gründe sind insbesondere schwerwiegende Vertragsverletzungen, betrügerisches Verhalten oder eine nachweislich rechtswidrige Nutzung des Kontos.

Auch erhebliche Pflichtverletzungen gegenüber der Bank können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es jedoch auf die Schwere des Vorfalls und die konkreten Umstände an.

Beruht der Kündigungsgrund auf einer Vertragsverletzung, muss grundsätzlich zunächst eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe gegeben oder eine Abmahnung ausgesprochen werden. Bei besonders schwerwiegenden Vorfällen kann dies entbehrlich sein.

Nicht jede Unregelmäßigkeit rechtfertigt deshalb eine sofortige Kontoschließung. Eine einmalige Kontopfändung oder eine unerlaubte Kontoüberziehung stellt beispielsweise nicht automatisch einen ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung des gesamten Girokontovertrags dar.

Die Bank muss die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung im Streitfall darlegen können. Ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Darf die Bank kündigen, wenn Kunden einer Gebührenerhöhung nicht zustimmen?

Ja, bei einem gewöhnlichen Girokonto kann die Bank unter den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen die Geschäftsbeziehung beenden, wenn ein Kunde einer vorgesehenen Änderung der Kontogebühren nicht zustimmt.

Eine verweigerte Zustimmung führt allerdings nicht automatisch zur Kontokündigung. Ebenso wenig darf die Bank allein deshalb beliebige neue Gebühren verlangen.

Möchte ein Institut die Kontoführungsgebühren erhöhen und benötigt dafür die Zustimmung des Kunden, muss es die vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an eine solche Änderung beachten.

Verweigert der Kunde seine Zustimmung, kann die Bank entscheiden, den bisherigen Vertrag unter den geltenden Kündigungsbedingungen ordentlich zu beenden. Dabei muss sie insbesondere die Kündigungsfrist einhalten.

Für den Kunden ergeben sich damit unterschiedliche Möglichkeiten: Er kann die angebotenen Konditionen akzeptieren, selbst zu einer anderen Bank wechseln oder eine Kündigung durch das Institut abwarten.

Wer eine Gebührenerhöhung ablehnt, sollte die entsprechenden Mitteilungen deshalb sorgfältig lesen. Eine mögliche Kontokündigung darf nicht übersehen werden, nur weil die ursprüngliche Nachricht hauptsächlich von neuen Preisen handelt.

Darf auch eine Sparkasse das Girokonto kündigen?

Für öffentlich-rechtliche Sparkassen können zusätzliche Einschränkungen gelten. Sie sind nicht in jeder Hinsicht mit privatwirtschaftlichen Banken gleichzusetzen.

Aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung dürfen Sparkassen den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerechten Grund willkürlich beschränken. Darüber hinaus können sich aus dem jeweiligen Landesrecht besondere Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Girokontos auf Guthabenbasis ergeben.

Eine ordentliche Kündigung kann daher bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse auch dann problematisch sein, wenn die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Ob eine konkrete Kündigung zulässig ist, hängt unter anderem von der Rechtsform des Instituts, den geltenden landesrechtlichen Vorschriften, der Kontoart und dem angegebenen Kündigungsgrund ab.

Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Sparkasse ein gewöhnliches Girokonto stets unter denselben Voraussetzungen kündigen darf wie eine private Geschäftsbank.

Besonders geschützt: Wann darf eine Bank ein Basiskonto kündigen?

Für Basiskonten gelten deutlich strengere gesetzliche Regeln. Das Zahlungskontengesetz soll sicherstellen, dass berechtigte Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.

Ein Basiskonto ermöglicht unter anderem Überweisungen, Lastschriften, Bargeldeinzahlungen und Bargeldauszahlungen sowie Kartenzahlungen. Ein Anspruch auf einen Dispositionskredit ist damit nicht verbunden.

Anders als bei einem gewöhnlichen Girokonto darf die Bank einen Basiskontovertrag nicht einfach nach freiem Ermessen ordentlich kündigen.

§ 42 des Zahlungskontengesetzes legt ausdrücklich fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zulässig ist.

Eine Kündigung mit mindestens zweimonatiger Frist kommt bei entsprechend vereinbartem Kündigungsrecht beispielsweise infrage, wenn über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein vom Kontoinhaber beauftragter Zahlungsvorgang ausgeführt wurde oder der Kunde ein weiteres tatsächlich nutzbares Zahlungskonto eröffnet hat.

Unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen können auch erhebliche Zahlungsrückstände bei Kontogebühren oder bestimmte vorsätzliche Straftaten eine Kündigung rechtfertigen.

Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere möglich, wenn das Basiskonto vorsätzlich für gesetzlich verbotene Zwecke genutzt wird. Auch bewusst falsche Angaben bei der Kontoeröffnung können unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen eine sofortige Kündigung ermöglichen.

Wichtig ist außerdem: Bei einer Basiskontokündigung muss die Bank grundsätzlich den Kündigungsgrund mitteilen und über bestimmte Beschwerdemöglichkeiten informieren. Die Angabe des Grundes darf ausnahmsweise unterbleiben, wenn beispielsweise gesetzliche Verbote zur Informationsweitergabe entgegenstehen.

Eine schlechte Bonität oder ein negativer SCHUFA-Eintrag allein ist kein gesetzlicher Kündigungsgrund für ein Basiskonto.

Was passiert mit dem Geld, wenn die Bank das Konto kündigt?

Eine Kontokündigung bedeutet nicht, dass die Bank das vorhandene Guthaben behalten darf. Nach der Beendigung des Vertrags muss ein verbleibendes Guthaben grundsätzlich ausgezahlt beziehungsweise auf ein vom Kunden angegebenes Konto übertragen werden. Bestehende Gegenforderungen der Bank können die Abwicklung allerdings beeinflussen.

Ein negativer Kontostand verschwindet durch die Kündigung ebenfalls nicht. Bestehende Schulden müssen weiterhin beglichen werden. Wurde ein Dispositionskredit genutzt, ist zu klären, wann und unter welchen Bedingungen der offene Betrag zurückgezahlt werden muss.

Auch bei den Kontoführungsgebühren gelten besondere Regeln: Regelmäßig erhobene Entgelte dürfen nur anteilig bis zur Vertragsbeendigung berechnet werden. Bereits im Voraus gezahlte Beträge für die Zeit danach sind anteilig zu erstatten.

Für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags selbst darf die Bank kein gesondertes Kündigungsentgelt vereinbaren.

Praktisch besonders wichtig ist die Umstellung laufender Zahlungen. Sobald das Konto geschlossen ist, können eingehende Überweisungen zurückgewiesen werden. Lastschriften für Miete, Strom oder Versicherungen können scheitern und daraus können weitere Probleme entstehen.

Wer eine Kündigung erhält, sollte deshalb möglichst frühzeitig ein neues Konto eröffnen und die Zahlungsumstellung organisieren.

Was können Kunden tun, wenn sie eine Kündigung erhalten?

Zunächst sollte das Kündigungsschreiben genau geprüft werden. Dabei sind vor allem das Zugangsdatum, der angegebene Beendigungszeitpunkt und die Art der Kündigung entscheidend.

Bei einer ordentlichen Kündigung ist zu kontrollieren, ob die gesetzliche Mindestfrist eingehalten wurde und ein wirksames vertragliches Kündigungsrecht besteht.

Bei einer fristlosen Kündigung sollte die Bank um eine nachvollziehbare Erläuterung des wichtigen Grundes gebeten werden, soweit die Gründe nicht bereits mitgeteilt wurden. Die Bank kann allerdings aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten daran gehindert sein, bestimmte Informationen offenzulegen.

Hält der Kunde die Kündigung für unzulässig, kann er ihr schriftlich widersprechen und eine Überprüfung verlangen. Ein solcher Widerspruch stoppt die Kündigung jedoch nicht automatisch.

Kommt keine Einigung zustande, können die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, eine Verbraucherzentrale oder ein auf Bankrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfen. Eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist ebenfalls möglich. Eine solche Beschwerde ersetzt allerdings keine individuelle gerichtliche Durchsetzung vertraglicher Ansprüche.

Parallel sollte ein neues Girokonto beantragt werden. Beide beteiligten Banken müssen bei einem entsprechenden Kontowechsel im gesetzlichen Anwendungsbereich auf Wunsch Unterstützung anbieten.

Wichtig ist, die regelmäßigen Zahlungspartner rechtzeitig über die neue IBAN zu informieren. Dazu zählen insbesondere Arbeitgeber, Rentenversicherung, Vermieter, Energieversorger und Versicherungen.

Auch Kontoauszüge und andere wichtige Unterlagen sollten vor der endgültigen Schließung gesichert werden, da der Zugang zum bisherigen Onlinebanking anschließend entfallen kann.

Was gilt, wenn die Bank das einzige Girokonto kündigt?

Die Kündigung des einzigen Girokontos bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Verbraucher dauerhaft ohne Bankkonto bleiben muss.

Wer sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto bei einem verpflichteten Kreditinstitut.

Ein solcher Anspruch kann auch gegenüber der Bank bestehen, die das bisherige gewöhnliche Girokonto gekündigt hat. Die Bank darf den Antrag nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen ablehnen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass kein anderes tatsächlich nutzbares Zahlungskonto vorhanden ist. Die bloße Existenz eines bereits gekündigten Kontos schließt den Anspruch nicht automatisch aus.

Für das Basiskonto muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Bank muss über einen vollständigen Antrag grundsätzlich innerhalb von zehn Geschäftstagen entscheiden beziehungsweise das Konto innerhalb dieser Frist eröffnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Lehnt ein Institut den Antrag unberechtigt ab oder reagiert nicht fristgerecht, können Betroffene ein Überprüfungsverfahren bei der BaFin beantragen. Die Aufsichtsbehörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Kontoeröffnung anordnen.

Das Basiskonto bietet damit eine wichtige Absicherung für Menschen, denen ansonsten der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr fehlen würde.

Fazit: Banken dürfen Girokonten kündigen, aber nicht ohne rechtliche Grenzen

Eine Bank darf ein gewöhnliches, unbefristetes Girokonto grundsätzlich ordentlich kündigen, wenn ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wurde. Dabei muss sie eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten. Eine fristlose Kündigung erfordert dagegen einen wichtigen Grund, der anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist.

Für Basiskonten und bestimmte Konten bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen gelten zusätzliche Einschränkungen. Insbesondere darf ein Basiskonto nicht ohne einen gesetzlich vorgesehenen Grund gekündigt werden.

Wer eine Kontokündigung erhält, sollte daher sowohl die rechtlichen Voraussetzungen prüfen als auch rechtzeitig seine laufenden Zahlungen absichern. Ist das bisherige Konto das einzige nutzbare Zahlungskonto, kann der gesetzliche Anspruch auf ein Basiskonto verhindern, dass der Zugang zum Zahlungsverkehr dauerhaft verloren geht.

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