Altersvorsorgedepot und Steuern: Das gilt ab 2027

Wie Beiträge, Zulagen, Kapitalerträge und spätere Auszahlungen steuerlich behandelt werden – und warum sich das Altersvorsorgedepot deutlich von einem normalen ETF-Depot unterscheidet.

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Mit dem Altersvorsorgedepot verändert sich ab 2027 nicht nur die Art, wie staatlich geförderte private Altersvorsorge investiert werden kann. Auch steuerlich entsteht ein Modell, das sich deutlich von einem gewöhnlichen Wertpapierdepot unterscheidet. Während bei einem normalen Depot grundsätzlich bereits während der Anlagezeit Steuern auf realisierte Kapitalerträge anfallen können, bleiben Wertsteigerungen und Erträge innerhalb eines zertifizierten Altersvorsorgedepots während der Ansparphase unversteuert. Die Besteuerung wird weitgehend in die spätere Auszahlungsphase verschoben.

Dafür ist das Geld stärker an die Altersvorsorge gebunden. Der Staat gewährt Zulagen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug, erwartet im Gegenzug aber, dass das geförderte Kapital tatsächlich der Altersvorsorge dient. Wer vorzeitig über gefördertes Vermögen verfügt, muss deshalb mit der Rückzahlung von Förderungen rechnen.

Die steuerliche Logik lässt sich auf einen einfachen Grundsatz reduzieren: Heute fördern und steuerlich entlasten, während der Ansparphase Erträge steuerlich wachsen lassen und später die Leistungen besteuern. Ob dieses Modell für dich günstiger ist als ein normales ETF-Depot, hängt deshalb nicht allein von der Förderung ab. Entscheidend sind auch dein heutiger Steuersatz, dein Einkommen im Ruhestand, die Anlagedauer, die Kosten des Produkts und die Frage, wie wichtig dir der jederzeitige Zugriff auf dein Vermögen ist.

Stand dieses Artikels ist September 2026. Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ist beschlossen und in Kraft; die neuen Produkte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden.

Das Steuerprinzip des Altersvorsorgedepots

Beim Altersvorsorgedepot gibt es steuerlich drei unterschiedliche Phasen. Während der Einzahlung kannst du staatliche Zulagen erhalten und deine förderfähigen Beiträge einschließlich des Zulageanspruchs unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen. Während der Ansparphase bleiben Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des Vertrags unversteuert. Erst wenn im Alter Geld ausgezahlt wird, greift die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.

Das unterscheidet das Altersvorsorgedepot wesentlich von einem frei verfügbaren Wertpapierdepot. Bei einem normalen Depot erfolgt die Geldanlage grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen. Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne können anschließend der Kapitalertragsteuer unterliegen, soweit keine Freibeträge oder andere steuerliche Vergünstigungen greifen. Beim Altersvorsorgedepot wird diese laufende Besteuerung innerhalb der Ansparphase vermieden.

Die Steuerfreiheit während der Ansparphase bedeutet allerdings nicht, dass die Erträge dauerhaft steuerfrei bleiben. Bei vollständig gefördertem Altersvorsorgevermögen werden die späteren Leistungen einschließlich der darauf entfallenden Wertsteigerungen grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Damit entsteht ein Steuerstundungseffekt. Geld, das während der jahrzehntelangen Ansparphase nicht für Steuern aus dem Depot entnommen werden muss, kann weiter investiert bleiben. Gerade bei langen Laufzeiten kann dieser Effekt relevant werden, weil auch die aufgeschobenen Steuerbeträge indirekt am weiteren Vermögenswachstum teilnehmen.

So funktioniert die staatliche Förderung ab 2027

Die Förderung wird gegenüber dem bisherigen Riester-System deutlich verändert. Statt einer weitgehend festen Grundzulage wird sie stärker an die tatsächlich geleisteten Eigenbeiträge gekoppelt.

Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr beträgt die Grundzulage 50 Prozent. Du erhältst damit für jeden selbst eingezahlten Euro 50 Cent staatliche Förderung. Auf den Teil des Eigenbeitrags zwischen 360 und 1.800 Euro gibt es 25 Prozent Grundzulage. Wer jährlich 1.800 Euro selbst einzahlt, erreicht damit die maximale Grundzulage von 540 Euro. Voraussetzung für die Grundzulage ist grundsätzlich eine unmittelbare Förderberechtigung und ein Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro jährlich.

Bei Kindern kommt eine zusätzliche Kinderzulage hinzu. Für einen Eigenbeitrag von bis zu 300 Euro pro Jahr wird einem zulageberechtigten Elternteil pro Kind eine Zulage von 100 Prozent des entsprechenden Eigenbeitrags gewährt. Die Kinderzulage kann damit bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr erreichen. Für junge Sparer gibt es außerdem einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag rechtzeitig vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen wird.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Größenordnung: Zahlst du monatlich 150 Euro beziehungsweise 1.800 Euro im Jahr in ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ein und hast keinen Anspruch auf eine Kinderzulage, beträgt die maximale Grundzulage 540 Euro. Deinem Altersvorsorgevertrag fließen damit allein aus Eigenbeitrag und Grundzulage 2.340 Euro zu. Hinzu kann noch ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil kommen, wenn der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung günstiger ausfällt als die bereits gewährte Zulage.

Altersvorsorgedepot in der Steuererklärung

Der zweite steuerliche Förderweg neben den Zulagen ist der Sonderausgabenabzug. Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Förderung, die automatisch vollständig neben der Zulage ausgezahlt wird. Das Finanzamt führt vielmehr eine sogenannte Günstigerprüfung durch.

Ab 2027 können grundsätzlich bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich des jeweiligen Zulageanspruchs im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Bei einem Sparer ohne Kinder, der 1.800 Euro Eigenbeitrag leistet und Anspruch auf die maximale Grundzulage von 540 Euro hat, ergibt sich damit beispielsweise ein möglicher Betrag von 2.340 Euro.

Das Finanzamt berechnet anschließend, welche Steuerentlastung sich durch den Sonderausgabenabzug ergeben würde. Ist diese Entlastung größer als der Zulageanspruch, erhältst du den Unterschied zusätzlich als steuerlichen Vorteil. Ist die Zulage bereits mindestens so hoch wie der rechnerische Steuervorteil, bleibt es im Ergebnis bei der Zulagenförderung.

Gerade bei höheren Einkommen kann dieser Mechanismus interessant werden. Wer einen höheren persönlichen Grenzsteuersatz hat, kann aus dem Sonderausgabenabzug tendenziell einen größeren steuerlichen Vorteil ziehen als jemand mit geringem steuerpflichtigem Einkommen. Eine pauschale Aussage wie „Bei 40 Prozent Steuersatz bekommst du 40 Prozent deiner Beiträge zurück“ wäre trotzdem falsch. Die tatsächliche Steuerwirkung hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, vom Steuertarif und von weiteren steuerlichen Faktoren ab.

Wichtig ist außerdem: Die Zulage verbleibt auf dem Altersvorsorgevertrag. Ein zusätzlicher Vorteil aus der Günstigerprüfung wirkt dagegen über die Einkommensteuerveranlagung. Es handelt sich also um zwei unterschiedliche Wege, über die dieselbe steuerliche Förderung umgesetzt wird.

Bis zu 6.840 Euro einzahlen – aber nicht alles wird gefördert

Eine häufige Verwechslung betrifft den maximalen Jahresbeitrag. In einen neuen Altersvorsorgevertrag können grundsätzlich bis zu 6.840 Euro pro Jahr eingezahlt werden. Staatlich gefördert werden jedoch nur Eigenbeiträge bis zu 1.800 Euro jährlich.

Das bedeutet: Wer beispielsweise 4.000 Euro im Jahr einzahlt, erhält nicht auf die gesamten 4.000 Euro eine Grundzulage. Für die Zulagenberechnung ist bei 1.800 Euro Eigenbeitrag Schluss. Auch der zusätzliche Sonderausgabenabzug richtet sich nach den hierfür geltenden Fördergrenzen.

Trotzdem können zusätzliche Beiträge steuerlich interessant sein. Innerhalb eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags werden während der Ansparphase grundsätzlich auch die Erträge und Wertsteigerungen nicht laufend besteuert. Das gilt nach den steuerlichen Regeln für zertifizierte Altersvorsorgeverträge unabhängig davon, ob die Beiträge vollständig gefördert wurden.

Der entscheidende Unterschied zeigt sich später bei der Auszahlung. Denn gefördertes und nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen wird steuerlich nicht automatisch gleich behandelt.

Kapitalerträge bleiben während der Ansparphase unversteuert

Für langfristige Anleger gehört die steuerfreie Ansparphase zu den interessantesten Eigenschaften des Altersvorsorgedepots. Innerhalb des Vertrags entstehen während dieser Zeit keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Wertsteigerungen, Ausschüttungen und andere Erträge können damit grundsätzlich im Vertrag weiter investiert werden, ohne dass während der Ansparphase Einkommensteuer auf diese Erträge erhoben wird.

Das kann über mehrere Jahrzehnte einen erheblichen Unterschied machen. Angenommen, ein Anleger investiert langfristig in Aktienfonds und erzielt dabei regelmäßig Erträge. In einem normalen Depot können Steuern einen Teil der realisierten Erträge abschöpfen. Je nachdem, welche Fonds eingesetzt werden und welche Freibeträge zur Verfügung stehen, kann die tatsächliche Belastung sehr unterschiedlich ausfallen.

Innerhalb des Altersvorsorgedepots bleibt dagegen mehr Kapital im steuerlich geschützten Vertragsmantel investiert. Dadurch kann der Zinseszinseffekt stärker wirken. Der Vorteil besteht jedoch nicht darin, dass die Steuer vollständig verschwindet. Sie wird im Wesentlichen auf einen späteren Zeitpunkt verlagert.

Das erklärt auch, warum der Sparer-Pauschbetrag beim Altersvorsorgedepot eine andere Rolle spielt als bei einem normalen Depot. Die Erträge innerhalb des zertifizierten Altersvorsorgevertrags werden während der Ansparphase nicht als gewöhnliche steuerpflichtige Kapitalerträge behandelt. Die spätere Besteuerung erfolgt ebenfalls nicht nach dem klassischen System der Abgeltungsteuer, sondern über die Regeln für Altersvorsorgeleistungen.

Was wird bei der Auszahlung im Alter versteuert?

Die vielleicht wichtigste Steuerfrage lautet: Wird im Alter nur der Gewinn versteuert oder die gesamte Auszahlung?

Bei vollständig geförderten Beiträgen lautet die Antwort: Grundsätzlich unterliegt die gesamte darauf beruhende Leistung der nachgelagerten Besteuerung. Das betrifft also nicht nur Wertsteigerungen, sondern auch die aus geförderten Eigenbeiträgen und Zulagen entstandenen Leistungen.

Angenommen, aus jahrzehntelangen geförderten Einzahlungen, Zulagen und Kapitalmarkterträgen entsteht ein Altersvorsorgevermögen von 200.000 Euro. Es wäre falsch anzunehmen, dass lediglich die Differenz zwischen den eigenen Einzahlungen und den 200.000 Euro steuerpflichtig wäre. Soweit das Vermögen auf geförderten Beiträgen beruht, werden die daraus fließenden Leistungen grundsätzlich vollständig in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen.

Dabei wird nicht automatisch der Steuersatz angewendet, den du während deines Berufslebens hattest. Entscheidend ist dein persönlicher Einkommensteuersatz während der Auszahlungsphase. Genau darauf basiert ein wesentlicher Teil der steuerlichen Logik: Viele Menschen haben im Ruhestand ein niedrigeres zu versteuerndes Einkommen als während ihrer Erwerbstätigkeit und können deshalb von der zeitlichen Verschiebung der Besteuerung profitieren. Ob das im Einzelfall tatsächlich so sein wird, lässt sich Jahrzehnte vorher jedoch nicht sicher vorhersagen.

Geförderte und nicht geförderte Beiträge werden getrennt betrachtet

Wer mehr als die geförderten 1.800 Euro pro Jahr einzahlt, kann innerhalb desselben Vertrags gefördertes und nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen aufbauen. Genau deshalb ist die steuerliche Unterscheidung später wichtig.

Leistungen aus geförderten Beiträgen werden grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert. Bei Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich die Besteuerung dagegen nach der jeweiligen Art der Leistung; grundsätzlich kommt eine Besteuerung des Ertragsanteils in Betracht. Enthält ein Vertrag beide Arten von Beiträgen, müssen die späteren Leistungen entsprechend aufgeteilt werden.

Das verhindert eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung nicht geförderter Beiträge. Geld, das aus versteuertem Einkommen zusätzlich in den Vertrag eingezahlt wurde und weder Zulagen noch einen Sonderausgabenabzug erhalten hat, soll steuerlich nicht genauso behandelt werden wie zuvor staatlich geförderte Beiträge.

Für Sparer bedeutet das zugleich, dass ein Altersvorsorgedepot mit hohen zusätzlichen Einzahlungen steuerlich komplizierter werden kann. Entscheidend ist dann nicht allein der Depotwert, sondern auch, welcher Anteil auf gefördertes und welcher auf nicht gefördertes Kapital zurückgeht.

Altersvorsorgedepot oder normales ETF-Depot: steuerlich zwei verschiedene Welten

Ein direkter Vergleich mit einem normalen ETF-Depot ist sinnvoll, weil beide Modelle künftig auf ähnliche Kapitalmarktanlagen setzen können, steuerlich aber völlig unterschiedlich funktionieren.

Merkmal Altersvorsorgedepot Normales ETF-Depot
Einzahlung Staatliche Förderung möglich Aus versteuertem Einkommen
Grundzulage Bis 540 Euro jährlich möglich Keine
Kinderzulage Bis 300 Euro je Kind möglich Keine
Sonderausgabenabzug Unter Voraussetzungen möglich Nein
Besteuerung in Ansparphase Erträge im Vertrag unversteuert Kapitalerträge grundsätzlich steuerlich relevant
Sparer-Pauschbetrag Für Leistungen aus dem Vorsorgevertrag nicht das maßgebliche Besteuerungssystem Kann genutzt werden
Auszahlung Geförderter Teil nachgelagert mit persönlichem Steuersatz Grundsätzlich nur steuerpflichtige Kapitalerträge
Verfügbarkeit Stark eingeschränkt Jederzeit verfügbar

Das normale Depot punktet vor allem mit Flexibilität. Du kannst Wertpapiere verkaufen, Geld entnehmen oder deine Strategie verändern, ohne dass staatliche Altersvorsorgeförderungen zurückgezahlt werden müssen. Das Altersvorsorgedepot bietet dagegen einen steuerlich geschützten Rahmen und direkte staatliche Förderung, verlangt dafür aber eine langfristige Bindung.

Deshalb ist die Frage nicht einfach „Welches Depot hat niedrigere Steuern?“. Ein sinnvoller Vergleich muss die Förderung, die Steuerstundung, die spätere Einkommensteuer, die Produktkosten und die eingeschränkte Verfügbarkeit gemeinsam berücksichtigen.

Eine niedrige Steuer im Alter kann den Vorteil vergrößern

Die nachgelagerte Besteuerung ist besonders attraktiv, wenn der persönliche Steuersatz während des Berufslebens deutlich höher ist als im Ruhestand. Dann kann ein Teil des Einkommens faktisch von einer Phase höherer zu einer Phase niedrigerer Besteuerung verschoben werden.

Angenommen, du profitierst heute zusätzlich zur Zulage von einem spürbaren Sonderausgabenabzug. Jahrzehnte später erhältst du deine Altersvorsorgeleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem dein übriges steuerpflichtiges Einkommen niedriger ist. Dann entstehen mehrere Effekte gleichzeitig: die heutige Förderung, der steuerfreie Vermögensaufbau innerhalb des Vertrags und möglicherweise eine niedrigere Besteuerung der späteren Leistungen.

Dieser Vorteil ist jedoch nicht garantiert. Wer im Ruhestand hohe gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder andere Einkünfte erzielt, kann weiterhin einen erheblichen persönlichen Steuersatz haben. Außerdem können sich Steuertarife über mehrere Jahrzehnte verändern.

Für die Entscheidung sollte deshalb nicht mit der Annahme gerechnet werden, dass Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot später „fast steuerfrei“ seien. Das wäre keine belastbare Grundlage.

Wann darf das Geld ausgezahlt werden?

Die steuerliche Förderung ist an den Vorsorgezweck gebunden. Der reguläre Beginn der Auszahlungsphase liegt grundsätzlich zwischen dem vollendeten 65. und 70. Lebensjahr. Ein früherer Beginn kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, etwa wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine vergleichbare Versorgung bezogen wird. Entscheidend ist außerdem der im Vertrag vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase.

Für die Auszahlungsphase stehen grundsätzlich zwei Modelle zur Verfügung: eine lebenslange Leibrente oder ein langfristiger Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reicht. Beim Auszahlungsplan kann noch vorhandenes Vermögen grundsätzlich vererbbar bleiben.

Zusätzlich kann zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des vorhandenen Altersvorsorgevermögens förderunschädlich möglich sein. Auch diese Auszahlung ist jedoch nicht automatisch steuerfrei. Die steuerliche Behandlung richtet sich weiterhin danach, auf welchen Beiträgen das ausgezahlte Vermögen beruht.

Vorzeitige Auszahlung kann die Förderung kosten

Ein Altersvorsorgedepot ist kein Tagesgeldkonto und auch kein frei verfügbares Wertpapierdepot. Wer während der Ansparphase gefördertes Kapital ohne gesetzlich vorgesehene Ausnahme entnimmt, riskiert eine sogenannte schädliche Verwendung.

In diesem Fall müssen die auf den entnommenen Betrag entfallenden Zulagen und gegebenenfalls festgestellten Steuerermäßigungen grundsätzlich zurückgezahlt werden.

Gerade deshalb sollte nicht das gesamte langfristig investierbare Vermögen automatisch in ein Altersvorsorgedepot fließen. Ein Notgroschen und Vermögen für mittelfristige Ziele gehören normalerweise in flexiblere Anlageformen. Wer beispielsweise in fünf Jahren Eigenkapital für eine frei geplante größere Ausgabe benötigt, sollte dieses Geld nicht allein wegen der Steuerförderung langfristig in einem Altersvorsorgevertrag binden.

Es gibt allerdings gesetzlich geregelte Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gefördertes Kapital beispielsweise für selbst genutztes Wohneigentum beziehungsweise Maßnahmen im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung verwendet werden, ohne dass dadurch automatisch eine schädliche Verwendung entsteht.

Steuern sind nicht der einzige Maßstab

Der steuerliche Rahmen ist attraktiv, darf aber nicht isoliert betrachtet werden. Ein teures Altersvorsorgedepot kann einen Teil der Förderung wieder aufzehren. Ebenso kann eine ungeeignete Anlagestrategie langfristig mehr kosten als ein kleiner steuerlicher Vorteil einbringt.

Besonders wichtig sind deshalb die tatsächlichen Produktkosten, die Auswahl der verfügbaren Fonds und ETFs sowie die Anlagepolitik. Beim vorgesehenen Standarddepot werden die Effektivkosten auf durchschnittlich höchstens 1,0 Prozent pro Jahr begrenzt. Andere zertifizierte Produkte können sich in ihrer Kostenstruktur und ihren Anlagemöglichkeiten unterscheiden.

Auch die Aktienquote verdient Aufmerksamkeit. Das Altersvorsorgedepot ohne Garantie ermöglicht bewusst höhere Kapitalmarktchancen, übernimmt dafür aber keine Garantie dafür, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens die eingezahlten Beiträge vorhanden sind. Gerade kurz vor dem Ruhestand können starke Kursverluste problematisch werden, wenn das Portfolio zuvor nicht entsprechend angepasst wurde.

Die steuerliche Förderung macht aus einem schlechten Produkt daher nicht automatisch eine gute Altersvorsorge. Förderung, Kosten, Risiko und Anlagehorizont müssen zusammenpassen.

Für wen kann der steuerliche Vorteil besonders interessant sein?

Das Altersvorsorgedepot kann steuerlich vor allem dann interessant sein, wenn mehrere Vorteile zusammenkommen. Dazu gehört ein langer Anlagehorizont, weil die steuerfreie Ansparphase dann besonders lange wirken kann. Eine hohe Grund- oder Kinderzulage verbessert die Rechnung zusätzlich. Bei höheren Einkommen kann außerdem der Sonderausgabenabzug über die Günstigerprüfung einen zusätzlichen Vorteil gegenüber der reinen Zulage bringen.

Familien können von den Kinderzulagen profitieren, während Menschen mit niedrigerem Einkommen schon durch die beitragsbezogenen Zulagen eine hohe Förderung im Verhältnis zum Eigenbeitrag erreichen können. Personen mit höherem Einkommen profitieren dagegen tendenziell stärker vom steuerlichen Sonderausgabenabzug.

Neu ist zudem, dass der förderberechtigte Personenkreis erweitert wird. Künftig können grundsätzlich auch bestimmte Selbstständige sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen unmittelbar förderberechtigt sein.

Weniger überzeugend kann das Modell sein, wenn dir vollständige Flexibilität besonders wichtig ist, du voraussichtlich vor dem Ruhestand auf das Kapital zugreifen möchtest oder ein konkretes Angebot hohe Kosten aufweist. Ebenso sollte die Förderung nicht dazu führen, dass notwendige Rücklagen fehlen.

Häufige steuerliche Fehler beim Altersvorsorgedepot

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, die Zulage als steuerfreies Geschenk ohne spätere Konsequenzen zu betrachten. Die Förderung ist Teil eines Systems der nachgelagerten Besteuerung. Wer heute Zulagen und Steuerentlastungen erhält, muss damit rechnen, dass die daraus finanzierten Leistungen später steuerpflichtig sind.

Ebenso problematisch ist die Annahme, nur die Kapitalerträge würden später versteuert. Bei vollständig gefördertem Altersvorsorgevermögen wird grundsätzlich die gesamte daraus resultierende Leistung in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen.

Ein dritter Fehler wäre, ausschließlich auf die maximale Förderung zu achten. Ein Altersvorsorgevertrag läuft möglicherweise mehrere Jahrzehnte. Schon geringe jährliche Mehrkosten können sich über einen solchen Zeitraum stark auswirken. Die Frage sollte deshalb nicht nur lauten, wie viel Förderung du erhältst, sondern wie viel Nettovermögen nach Kosten, Steuern und Inflation tatsächlich für den Ruhestand übrig bleiben kann.

Fazit: Das Altersvorsorgedepot verschiebt Steuern in die Zukunft

Das Altersvorsorgedepot verbindet staatliche Zulagen, einen möglichen Sonderausgabenabzug und eine steuerlich geschützte Ansparphase. Bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr können in die Förderung einbezogen werden; die maximale Grundzulage erreicht 540 Euro. Insgesamt dürfen bis zu 6.840 Euro jährlich in den Vertrag eingezahlt werden.

Der größte steuerliche Unterschied zu einem normalen Depot liegt jedoch im langfristigen System. Während der Ansparphase werden Erträge und Wertsteigerungen innerhalb des Altersvorsorgevertrags nicht laufend besteuert. Dafür unterliegen Leistungen aus geförderten Beiträgen im Ruhestand grundsätzlich vollständig der persönlichen Einkommensteuer. Das Altersvorsorgedepot ist deshalb kein steuerfreies Depot, sondern vor allem ein steuerlich gefördertes und steuerlich aufgeschobenes Vorsorgemodell.

Ob dieses Modell für dich günstiger ist als ein normales ETF-Depot, entscheidet sich erst aus dem Zusammenspiel von Förderung, persönlichem Steuersatz, Kosten, Rendite, Laufzeit und Flexibilität. Besonders stark kann der Vorteil sein, wenn du viele Jahre investierst, eine hohe Förderung erhältst und dein persönlicher Steuersatz im Ruhestand niedriger liegt als während des Berufslebens.

Häufige Fragen zu Altersvorsorgedepot und Steuern

Beim Altersvorsorgedepot tauchen vor allem Fragen zur Besteuerung während der Anlagezeit und zur späteren Auszahlung auf. Die wichtigsten Punkte lassen sich klar voneinander trennen.

Sind Gewinne im Altersvorsorgedepot steuerfrei?

Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des Altersvorsorgevertrags nicht besteuert. Dauerhaft steuerfrei sind sie deshalb aber nicht automatisch. Bei gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgt die Besteuerung grundsätzlich später über die Leistungen in der Auszahlungsphase.

Muss ich beim Altersvorsorgedepot Abgeltungsteuer zahlen?

Innerhalb des zertifizierten Altersvorsorgevertrags fällt während der Ansparphase grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer auf die dort erzielten Erträge an. Die spätere Besteuerung richtet sich bei Altersvorsorgeleistungen nach § 22 Nummer 5 EStG und nicht nach dem üblichen Abgeltungsteuersystem eines normalen Wertpapierdepots.

Wie viel kann ich steuerlich geltend machen?

Ab 2027 können grundsätzlich bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich des jeweiligen Zulageanspruchs im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und maximal 540 Euro Grundzulage ergibt sich ohne weitere Zulagen beispielsweise ein Betrag von 2.340 Euro.

Bekomme ich Zulage und Steuererstattung gleichzeitig?

Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. Ergibt der Sonderausgabenabzug einen größeren Vorteil als die Zulage, wird der über die Zulage hinausgehende Steuervorteil berücksichtigt. Die Zulage wird dabei also nicht einfach noch einmal vollständig zusätzlich zur steuerlichen Wirkung ausgezahlt.

Wird im Ruhestand nur der Gewinn versteuert?

Bei vollständig gefördertem Altersvorsorgevermögen grundsätzlich nein. Die daraus resultierenden Leistungen werden vollständig nachgelagert besteuert, also einschließlich der auf Eigenbeiträge, Zulagen und Wertsteigerungen entfallenden Anteile.

Was passiert mit Einzahlungen über 1.800 Euro?

Insgesamt können bis zu 6.840 Euro pro Jahr in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden, aber nur bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag werden über die neue Grundzulage gefördert. Nicht geförderte Beiträge werden bei der späteren Besteuerung grundsätzlich anders behandelt als geförderte Beiträge.

Kann ich das Geld vor dem Rentenalter steuerfrei herausnehmen?

Eine freie vorzeitige Entnahme geförderten Vermögens ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine nicht zulässige Auszahlung kann als schädliche Verwendung gelten und zur Rückzahlung von Zulagen und festgestellten Steuerermäßigungen führen. Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle gelten Ausnahmen.

Ist das Altersvorsorgedepot steuerlich besser als ein normales ETF-Depot?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Altersvorsorgedepot bietet Zulagen, einen möglichen Sonderausgabenabzug und eine steuerfreie Ansparphase, bindet das Geld dafür aber weitgehend bis zum Ruhestand und führt später zur nachgelagerten Besteuerung. Ein normales ETF-Depot bietet keine entsprechende Altersvorsorgeförderung, dafür aber erheblich mehr Flexibilität.

Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

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