Wie wird das Altersvorsorgedepot im Alter besteuert?

Beim Altersvorsorgedepot werden Erträge während der Ansparphase nicht laufend besteuert. Dafür werden die späteren Auszahlungen nachgelagert besteuert – bei geförderten Beiträgen grundsätzlich in voller Höhe und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

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Das Altersvorsorgedepot startet ab dem 1. Januar 2027 als neue Form der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Steuerlich funktioniert es bewusst anders als ein gewöhnliches Wertpapierdepot: Während des langfristigen Vermögensaufbaus können Erträge und Wertsteigerungen innerhalb des Vertrags ohne laufende Besteuerung weiterarbeiten. Die Steuer wird auf die spätere Auszahlungsphase verschoben. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde im Mai 2026 verkündet; die maßgeblichen neuen Produktregelungen greifen ab 2027.

Für die spätere Steuerbelastung ist allerdings ein Punkt entscheidend: Es muss zwischen geförderten und nicht geförderten Beiträgen unterschieden werden. Leistungen, die auf staatlich geförderten Beiträgen beruhen, werden im Ruhestand vollständig nachgelagert besteuert. Dazu gehören nicht nur die erwirtschafteten Gewinne, sondern auch die eigenen geförderten Einzahlungen und die staatlichen Zulagen. Bei nicht geförderten Einzahlungen gelten dagegen andere Regeln.

Das Grundprinzip: Heute fördern, später versteuern

Die steuerliche Konstruktion des Altersvorsorgedepots folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während der Ansparzeit werden Wertsteigerungen, Ausschüttungen und andere Kapitalerträge innerhalb des Altersvorsorgevertrags nicht laufend besteuert. Es fällt also nicht bei jedem Fondsverkauf oder jeder Ausschüttung unmittelbar Kapitalertragsteuer an. Erst wenn im Ruhestand Leistungen aus dem Vertrag ausgezahlt werden, beginnt die steuerliche Belastung.

Dadurch entsteht ein Steuerstundungseffekt. Erträge, die in einem normalen Depot gegebenenfalls bereits während der Anlagezeit besteuert würden, können im Altersvorsorgedepot zunächst vollständig weiter investiert bleiben. Über mehrere Jahrzehnte kann dieser Unterschied relevant werden, weil auch der zunächst nicht an den Fiskus abgeführte Teil weiter am Kapitalmarkt arbeitet.

Die Steuer verschwindet dadurch jedoch nicht. Sie wird zeitlich nach hinten verschoben. Bei geförderten Beiträgen ist das besonders wichtig zu verstehen: Im Ruhestand wird nicht lediglich der Gewinn besteuert. Die daraus entstehende Leistung gehört grundsätzlich vollständig zu den steuerpflichtigen Einkünften. Genau darin unterscheidet sich das Altersvorsorgedepot deutlich von einem normalen ETF- oder Wertpapierdepot.

Was wird bei der Auszahlung tatsächlich besteuert?

Wie viel einer späteren Auszahlung steuerpflichtig ist, hängt davon ab, aus welchen Beiträgen das Altersvorsorgevermögen entstanden ist. Das Gesetz und die Informationen des Bundesfinanzministeriums unterscheiden zwischen steuerlich geförderten und nicht geförderten Beiträgen. Bis zu 1.800 Euro eigener Beiträge pro Jahr können innerhalb der neuen Fördersystematik gefördert werden; zusätzlich gehören die zustehenden Zulagen zum geförderten Bereich. Insgesamt dürfen jährlich bis zu 6.840 Euro in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Beträge oberhalb des geförderten Bereichs können damit als nicht geförderte Beiträge im Vertrag landen.

Herkunft der späteren Leistung Steuerliche Behandlung im Alter
Geförderte Eigenbeiträge daraus entstehende Auszahlung grundsätzlich vollständig steuerpflichtig
Staatliche Zulagen daraus entstehende Auszahlung grundsätzlich vollständig steuerpflichtig
Erträge und Wertsteigerungen auf gefördertes Kapital vollständig in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen
Nicht geförderte Beiträge eigenes, bereits versteuertes Kapital wird steuerlich anders behandelt; grundsätzlich wird nur der steuerlich relevante Ertragsanteil beziehungsweise Gewinn erfasst
Mischung aus geförderten und nicht geförderten Beiträgen spätere Leistungen werden steuerlich entsprechend aufgeteilt

Wer ausschließlich innerhalb des geförderten Bereichs spart, kann sich die Grundregel daher vergleichsweise einfach merken: Die spätere Auszahlung ist grundsätzlich vollständig steuerpflichtig. Es wäre falsch, nur den ETF-Gewinn oder nur die staatlichen Zulagen als steuerpflichtig anzusehen. Auch der Teil der Auszahlung, der wirtschaftlich auf die eigenen geförderten Beiträge zurückgeht, gehört zur nachgelagerten Besteuerung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass auf das gesamte Depotvermögen plötzlich auf einmal Steuern gezahlt werden müssen. Entscheidend ist grundsätzlich der Betrag, der im jeweiligen Jahr tatsächlich als steuerpflichtige Leistung zufließt. Wird das Vermögen beispielsweise über einen langfristigen Auszahlungsplan verteilt, verteilt sich damit normalerweise auch das zu versteuernde Einkommen aus dem Altersvorsorgevertrag auf diese Jahre.

Welcher Steuersatz gilt für das Altersvorsorgedepot?

Für geförderte Auszahlungen gibt es keinen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent wie bei der Abgeltungsteuer auf viele gewöhnliche Kapitalerträge. Die Leistungen aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag gehören steuerlich zu den sonstigen Einkünften und fließen in die persönliche Einkommensteuerberechnung ein. Wie viel Steuer tatsächlich anfällt, hängt deshalb von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften des jeweiligen Jahres ab.

Neben der Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot können im Ruhestand beispielsweise eine gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Arbeitseinkommen oder weitere steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sein. Erst aus dem Zusammenspiel dieser Einkünfte, steuerlichen Freibeträge, abzugsfähigen Aufwendungen und der persönlichen Situation ergibt sich die tatsächliche Einkommensteuer.

Ein Rentner mit vergleichsweise niedrigen Gesamteinkünften kann deshalb auf dieselbe Auszahlung aus einem Altersvorsorgedepot deutlich weniger Steuer zahlen als jemand, der zusätzlich hohe Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder andere Einkünfte erhält. Liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen niedrig genug, kann die tatsächliche Steuerbelastung sogar sehr gering sein.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur gesetzlichen Rente. Bei einer vollständig geförderten Leistung aus dem Altersvorsorgedepot wird nicht lediglich ein vom Renteneintrittsjahr abhängiger Besteuerungsanteil angesetzt. Die geförderte Leistung unterliegt grundsätzlich vollständig der nachgelagerten Besteuerung.

Beispiel: 1.000 Euro monatliche Auszahlung

Angenommen, aus einem Altersvorsorgedepot werden im Ruhestand monatlich 1.000 Euro ausgezahlt. Das entspricht 12.000 Euro im Jahr. Das gesamte zugrunde liegende Vermögen sei in diesem vereinfachten Beispiel aus geförderten Beiträgen, Zulagen und darauf erzielten Erträgen entstanden.

Dann werden grundsätzlich 12.000 Euro als steuerpflichtige Leistung berücksichtigt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine Steuer von beispielsweise 3.000 Euro oder 25 Prozent. Die 12.000 Euro erhöhen vielmehr die steuerpflichtigen Einkünfte des Rentners.

Liegt der persönliche Grenzsteuersatz in einer vereinfachten Modellrechnung bei 20 Prozent, könnte die zusätzliche Einkommensteuer durch diese Auszahlung grob in einer Größenordnung von 2.400 Euro liegen. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent wären es rechnerisch etwa 3.600 Euro. In der tatsächlichen Einkommensteuerberechnung funktioniert die Progression komplexer, sodass solche Werte lediglich zeigen, warum der persönliche Steuersatz wichtiger ist als irgendein pauschaler Prozentsatz.

Für die Finanzplanung bedeutet das: Eine erwartete Auszahlung von 1.000 Euro monatlich aus dem Altersvorsorgedepot entspricht nicht automatisch 1.000 Euro zusätzlichem frei verfügbarem Nettoeinkommen.

Warum die nachgelagerte Besteuerung trotzdem attraktiv sein kann

Die vollständige Besteuerung geförderter Leistungen klingt zunächst nach einem deutlichen Nachteil. Für eine faire Beurteilung muss jedoch die gesamte Laufzeit betrachtet werden. In der Ansparphase können staatliche Zulagen und gegebenenfalls der Sonderausgabenabzug die eigene Sparleistung ergänzen. Gleichzeitig werden Kapitalerträge innerhalb des Vertrags während der Ansparphase nicht laufend besteuert.

Wer während des Berufslebens einen relativ hohen persönlichen Steuersatz hat und im Ruhestand deutlich niedrigere steuerpflichtige Einkünfte erzielt, kann zusätzlich von einer Verschiebung der Besteuerung in eine Lebensphase mit niedrigerem Steuersatz profitieren. Genau darauf sollte man sich allerdings nicht verlassen. Gutverdienende Rentner mit gesetzlicher Rente, Betriebsrente, privaten Renten, Mieteinnahmen und weiteren Einkünften können auch im Alter eine erhebliche Einkommensteuerbelastung haben.

Hinzu kommt der langfristige Effekt der Steuerstundung. Werden beispielsweise über Jahrzehnte Fondsanteile innerhalb des Altersvorsorgedepots umgeschichtet oder Erträge wiederangelegt, wird der Vermögensaufbau nicht bei jedem steuerlich relevanten Vorgang durch eine laufende Besteuerung unterbrochen. Je länger die Ansparzeit und je höher die erzielten Erträge, desto stärker kann dieser Effekt ins Gewicht fallen.

Ob das Altersvorsorgedepot nach Steuern besser abschneidet als ein ungefördertes Depot, lässt sich deshalb nicht allein anhand der Besteuerung im Ruhestand beantworten. Förderung, Produktkosten, Rendite, Anlagedauer, persönlicher Steuersatz und Auszahlungsstrategie müssen gemeinsam betrachtet werden.

Nicht geförderte Einzahlungen werden anders behandelt

Besonders interessant wird die Besteuerung, wenn mehr Geld in den Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird, als steuerlich gefördert werden kann. Nach der neuen Regelung dürfen jährlich bis zu 6.840 Euro eingezahlt werden, während bis zu 1.800 Euro eigener Beiträge zum geförderten Bereich gehören. Auch die darüber hinausgehenden Beiträge profitieren während der Ansparphase davon, dass innerhalb des Altersvorsorgevertrags keine laufende Kapitalertragsteuer auf die Erträge anfällt.

Bei der späteren Auszahlung dürfen nicht geförderte Einzahlungen aber nicht einfach ein zweites Mal wie gefördertes Geld vollständig besteuert werden. Das Bundesfinanzministerium stellt deshalb darauf ab, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Beiträge zuvor durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug gefördert wurden. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden steuerlich anders behandelt; grundsätzlich wird hierbei der Ertragsanteil beziehungsweise der wirtschaftliche Gewinn erfasst. Bei einem Vertrag mit geförderten und nicht geförderten Beiträgen muss die spätere Leistung entsprechend aufgeteilt werden.

Das macht die Dokumentation durch den Anbieter wichtig. Nach mehreren Jahrzehnten Ansparzeit wäre es für den Sparer kaum praktikabel, selbst zu rekonstruieren, welcher Teil des Depotvermögens auf geförderte Beiträge, nicht geförderte Einzahlungen, Zulagen und die jeweiligen Wertentwicklungen zurückgeht.

Gerade für Menschen, die regelmäßig deutlich mehr als den geförderten Höchstbetrag einzahlen möchten, gehört diese steuerliche Trennung deshalb zu den Punkten, die bei einem späteren Produktvergleich nicht übersehen werden sollten.

Leibrente oder Auszahlungsplan: Die Auszahlungsform spielt auch steuerlich eine Rolle

Die Reform macht die Auszahlungsphase flexibler. Zum Beginn der Auszahlungsphase kann grundsätzlich zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem befristeten Auszahlungsplan gewählt werden. Ein solcher Auszahlungsplan muss mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres laufen; eine längere Laufzeit ist möglich. Bei einem Auszahlungsplan ist noch vorhandenes Vermögen grundsätzlich vererbbar, während eine klassische lebenslange Leibrente mit dem Tod endet, sofern keine entsprechende Garantiezeit vereinbart wurde.

Steuerlich ist weniger die Bezeichnung der Auszahlungsvariante entscheidend als die Höhe der Leistungen, die in einem Jahr steuerpflichtig zufließen. Wer ein großes Altersvorsorgevermögen über einen langen Zeitraum verteilt, erzielt dadurch regelmäßig kleinere jährliche Auszahlungen als bei einer sehr schnellen Kapitalentnahme.

Das kann für den persönlichen Einkommensteuersatz relevant sein. Durch den progressiven Einkommensteuertarif können hohe zusätzliche Einkünfte einen größeren Teil des Einkommens in höhere Tarifbereiche verschieben. Eine langfristige Auszahlungsplanung sollte deshalb nicht nur beantworten, wie viel Geld monatlich benötigt wird, sondern auch berücksichtigen, welche anderen steuerpflichtigen Einkünfte im jeweiligen Jahr vorhanden sein werden.

Bis zu 30 Prozent Kapitalauszahlung können einen Steuereffekt auslösen

Zu Beginn der Auszahlungsphase ist eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des vorhandenen Altersvorsorgekapitals förderunschädlich möglich. Der verbleibende Teil wird anschließend entsprechend der vereinbarten Auszahlungsform verwendet.

Diese Möglichkeit schafft Flexibilität, beispielsweise wenn zum Rentenbeginn eine größere Anschaffung geplant ist oder bestehende finanzielle Verpflichtungen reduziert werden sollen. Steuerlich kann eine hohe Einmalzahlung jedoch einen deutlichen Unterschied machen.

Angenommen, zu Beginn der Auszahlungsphase stehen 200.000 Euro aus vollständig gefördertem Altersvorsorgevermögen zur Verfügung. Eine Teilkapitalauszahlung von 30 Prozent entspräche 60.000 Euro. Bei vollständig gefördertem Kapital kann dieser Betrag grundsätzlich als steuerpflichtige Leistung in die Einkommensteuer des Auszahlungsjahres einfließen. Hinzu kommen gegebenenfalls gesetzliche Rente, Betriebsrente und weitere Einkünfte.

Eine solche Auszahlung sollte daher nicht allein nach dem Motto „möglich ist besser“ gewählt werden. Wer das Geld nicht tatsächlich benötigt, sollte vor Beginn der Auszahlungsphase prüfen, wie sich verschiedene Varianten auf Liquidität, Versorgungssicherheit und Steuerbelastung auswirken können.

Wann beginnt die Auszahlungsphase?

Bei den neuen Altersvorsorgeverträgen liegt der reguläre Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich zwischen dem 65. und dem 70. Lebensjahr. Ein früherer Beginn kann möglich sein, wenn bereits vorher eine gesetzliche Altersrente, eine entsprechende Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte oder eine beamten- beziehungsweise soldatenrechtliche Versorgung bezogen wird. Entscheidend bleibt der individuell mit dem Anbieter vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase.

Dieser Zeitraum eröffnet einen gewissen Planungsspielraum. Wer beispielsweise noch bis 67 arbeitet, aber die Auszahlung erst später benötigt, kann den vereinbarten Beginn innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend gestalten. Ob ein späterer Beginn steuerlich günstiger ist, hängt jedoch wieder von der gesamten Einkommenssituation ab.

Ein höheres Lebensalter bedeutet nicht automatisch eine niedrigere Steuer. Wer beispielsweise erst mit 70 das Altersvorsorgedepot nutzt, gleichzeitig aber mehrere andere Renten und hohe Kapital- oder Mieteinkünfte erzielt, kann weiterhin einen hohen persönlichen Steuersatz haben.

Altersvorsorgedepot und normales ETF-Depot werden steuerlich völlig unterschiedlich behandelt

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, das Altersvorsorgedepot steuerlich wie ein gewöhnliches ETF-Depot zu betrachten. In einem normalen Depot werden grundsätzlich Kapitalerträge besteuert. Bei einem Verkauf ist daher in erster Linie der entstandene steuerpflichtige Gewinn relevant. Eigene Einzahlungen werden nicht noch einmal als Einkommen versteuert.

Beim geförderten Altersvorsorgedepot funktioniert das anders. Während der Ansparphase werden die Erträge im Vertrag steuerlich privilegiert. Bei der Auszahlung greift dafür die nachgelagerte Besteuerung. Soweit die Leistung auf geförderten Beiträgen beruht, wird damit die gesamte Leistung und nicht nur der darin enthaltene Börsengewinn erfasst.

Deshalb wäre auch ein Vergleich wie „25 Prozent Abgeltungsteuer im ETF-Depot gegen meinen Einkommensteuersatz im Altersvorsorgedepot“ zu einfach. Beim normalen Depot werden andere Bemessungsgrundlagen besteuert, während beim Altersvorsorgedepot zusätzlich staatliche Förderung und Sonderausgabenabzug eine Rolle spielen.

Für einen seriösen Vergleich müsste man beide Varianten über denselben Zeitraum durchrechnen: eigene Nettoeinzahlungen, staatliche Förderung, mögliche Steuererstattungen, Kosten, Rendite, Besteuerung während der Ansparphase und schließlich die Nettobeträge nach Steuern im Ruhestand.

Beispiel: Warum die Bruttorente aus dem Depot nicht ausreicht

Ein Anleger baut bis zum Beginn seiner Auszahlungsphase ein Altersvorsorgevermögen von 240.000 Euro auf. Das Vermögen stammt in diesem vereinfachten Beispiel vollständig aus geförderten Beiträgen, Zulagen und deren Wertentwicklung. Er entscheidet sich für einen langlaufenden Auszahlungsplan und erhält zunächst 12.000 Euro pro Jahr beziehungsweise 1.000 Euro monatlich.

Für seine private Finanzplanung sollte er nicht mit 1.000 Euro zusätzlichem Nettoeinkommen rechnen. Die jährlich ausgezahlten 12.000 Euro erhöhen grundsätzlich seine steuerpflichtigen Einkünfte. Wie viel davon nach Einkommensteuer tatsächlich übrig bleibt, hängt von seinen übrigen Einkünften ab.

Hat er neben seiner gesetzlichen Rente kaum weitere Einkünfte, kann die zusätzliche Steuer relativ moderat ausfallen. Bezieht er dagegen noch eine größere Betriebsrente und erzielt Mieteinnahmen, kann derselbe Auszahlungsbetrag einen deutlich höheren Grenzsteuersatz treffen.

Diese Betrachtung ist bereits während der Ansparphase sinnvoll. Wer seine persönliche Rentenlücke berechnet, sollte nicht lediglich fragen, welches Depotvermögen bis zum Rentenbeginn entstehen könnte. Entscheidend ist letztlich, wie viel Nettoeinkommen nach Steuern aus diesem Vermögen finanziert werden kann.

Kranken- und Pflegeversicherung sind eine separate Frage

Die Einkommensteuer ist nicht die einzige mögliche Abgabe, die im Ruhestand eine Rolle spielt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen davon getrennt betrachtet werden. Das Bundesfinanzministerium weist für private Riester-Leistungen darauf hin, dass diese bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei sind; seit 2018 gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für geförderte betriebliche Riester-Leistungen.

Für die persönliche Ruhestandsplanung sollte die konkrete sozialversicherungsrechtliche Situation dennoch separat geprüft werden. Ob jemand pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert ist und welche weiteren Einkünfte vorhanden sind, kann für die Beitragssituation einen Unterschied machen.

Deshalb sollte eine Nettoplanung für den Ruhestand drei Ebenen auseinanderhalten: Bruttoauszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag, Einkommensteuer und gegebenenfalls weitere Abgaben. Erst danach steht fest, welcher Betrag tatsächlich für die laufenden Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht.

Ruhestand im Ausland kann steuerlich deutlich komplizierter werden

Wer plant, seinen Ruhestand dauerhaft außerhalb Deutschlands zu verbringen, sollte die Regeln des Altersvorsorgedepots frühzeitig prüfen. Besonders relevant ist ein späterer Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums.

Nach den vom Bundesfinanzministerium beschriebenen Regeln können bei einer entsprechenden Wohnsitznahme ab Beginn der Auszahlungsphase die Folgen einer sogenannten schädlichen Verwendung eintreten. In diesem Fall können erhaltene Altersvorsorgezulagen und festgestellte steuerliche Vergünstigungen zurückzuzahlen sein. Zusätzlich können das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und die steuerlichen Regeln des neuen Wohnsitzstaates Bedeutung gewinnen.

Wer bereits weiß, dass ein dauerhafter Ruhestand beispielsweise in Asien, Amerika oder einem anderen Staat außerhalb des EU-/EWR-Raums geplant ist, sollte diesen Punkt nicht erst kurz vor der Auswanderung klären.

Worauf es bei der Steuerplanung vor dem Rentenbeginn ankommt

Die steuerliche Behandlung des Altersvorsorgedepots sollte spätestens einige Jahre vor dem geplanten Auszahlungsbeginn Bestandteil der Ruhestandsplanung werden. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich meist bereits recht gut abschätzen, welche gesetzliche Rente, Betriebsrenten und weiteren regelmäßigen Einkünfte zu erwarten sind.

Entscheidend ist dabei nicht, möglichst wenig Steuer in einem einzelnen Jahr zu zahlen. Wichtiger ist eine Auszahlungsstrategie, die Versorgungssicherheit, Liquidität, Steuern und gegebenenfalls Vererbbarkeit zusammenbringt. Eine lebenslange Leibrente kann beispielsweise das Langlebigkeitsrisiko absichern, während ein Auszahlungsplan mehr Flexibilität und grundsätzlich die Möglichkeit bietet, verbleibendes Kapital zu vererben.

Auch die 30-prozentige Teilkapitalauszahlung sollte in diesen Gesamtplan passen. Wer zum Rentenbeginn eine Immobilienfinanzierung ablösen oder eine größere notwendige Ausgabe bezahlen möchte, kann einen anderen Liquiditätsbedarf haben als jemand, der bereits schuldenfrei lebt und über ausreichend Rücklagen verfügt.

Gerade bei größeren Altersvorsorgevermögen kann es sinnvoll sein, vor der endgültigen Wahl der Auszahlungsform verschiedene Netto-Szenarien durchzurechnen. Die entscheidende Frage lautet dann nicht mehr: „Wie hoch ist mein Depot?“ Sondern: „Welche verlässlichen Nettoeinnahmen kann mir dieses Vermögen nach Steuern über meinen Ruhestand hinweg liefern?“

Fazit: Geförderte Auszahlungen werden im Alter vollständig besteuert

Das Altersvorsorgedepot verschiebt die Besteuerung bewusst in den Ruhestand. Während der Ansparphase können Erträge und Wertsteigerungen innerhalb des Vertrags ohne laufende Besteuerung wachsen. Soweit das Vermögen aus steuerlich geförderten Beiträgen und Zulagen entstanden ist, unterliegen die daraus resultierenden Leistungen später grundsätzlich vollständig der persönlichen Einkommensteuer.

Der entscheidende Unterschied zum normalen Wertpapierdepot lautet deshalb: Bei gefördertem Altersvorsorgevermögen wird im Ruhestand nicht nur der Gewinn besteuert. Gleichzeitig können staatliche Förderung, Sonderausgabenabzug und die jahrzehntelange Steuerstundung während der Ansparphase einen erheblichen Gegenwert darstellen. Ob sich daraus insgesamt ein Vorteil ergibt, hängt von Förderung, Kosten, Rendite, Laufzeit und dem persönlichen Steuersatz ab.

Wer größere Beträge angespart hat, sollte außerdem die Auszahlungsform nicht unabhängig von der Steuer betrachten. Auszahlungsplan, lebenslange Rente und mögliche Teilkapitalauszahlung können zu sehr unterschiedlichen jährlichen steuerpflichtigen Einkünften führen. Für die Ruhestandsplanung zählt deshalb am Ende nicht das Bruttovermögen im Altersvorsorgedepot, sondern das daraus dauerhaft verfügbare Nettoeinkommen.

Häufige Fragen zur Besteuerung des Altersvorsorgedepots

Bei der Besteuerung entstehen besonders häufig Fragen, weil das Altersvorsorgedepot zwar Kapitalmarktanlagen enthält, steuerlich aber nicht wie ein gewöhnliches Wertpapierdepot behandelt wird. Die wichtigsten Punkte lassen sich deshalb klar voneinander abgrenzen.

Muss ich auf das Altersvorsorgedepot im Alter Steuern zahlen?

Ja. Leistungen aus geförderten Beiträgen werden nachgelagert besteuert. Bei vollständig gefördertem Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich die gesamte daraus resultierende Auszahlung steuerpflichtig und nicht lediglich der erwirtschaftete Gewinn.

Gilt beim Altersvorsorgedepot die Abgeltungsteuer von 25 Prozent?

Für die geförderten Auszahlungen gilt nicht einfach die pauschale Abgeltungsteuer eines normalen Wertpapierdepots. Die Leistungen fließen in die persönliche Einkommensteuer ein. Die tatsächliche Belastung hängt damit von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften und der persönlichen Situation ab.

Werden auch meine eigenen Einzahlungen besteuert?

Bei geförderten Beiträgen ja. Weil die Einzahlungen während der Ansparphase staatlich gefördert beziehungsweise steuerlich begünstigt werden können, unterliegt die daraus entstehende Leistung später grundsätzlich vollständig der nachgelagerten Besteuerung. Nicht geförderte Beiträge werden anders behandelt.

Werden Einzahlungen oberhalb von 1.800 Euro ebenfalls vollständig besteuert?

Nicht automatisch. Insgesamt können jährlich bis zu 6.840 Euro eingezahlt werden, während bis zu 1.800 Euro eigener Beiträge zum geförderten Bereich gehören. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden steuerlich anders behandelt als Leistungen aus dem geförderten Teil.

Kann ich mir einen Teil des Altersvorsorgedepots auf einmal auszahlen lassen?

Zu Beginn der Auszahlungsphase kann grundsätzlich eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des vorhandenen Kapitals förderunschädlich erfolgen. Bei gefördertem Vermögen kann eine hohe Einmalzahlung allerdings zu entsprechend hohen steuerpflichtigen Einkünften im betreffenden Jahr führen.

Ist ein Auszahlungsplan steuerlich günstiger als eine lebenslange Rente?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein langfristiger Auszahlungsplan kann die steuerpflichtigen Leistungen auf viele Jahre verteilen und dadurch in bestimmten Situationen steuerlich günstiger wirken. Die geeignete Variante hängt aber ebenso von Lebenserwartung, Versorgungssicherheit, Vererbbarkeit und den übrigen Einkünften ab.

Muss ich im Alter auf ETF-Gewinne innerhalb des Depots separat Steuern zahlen?

Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des Altersvorsorgevertrags nicht laufend besteuert. Bei der späteren Auszahlung aus gefördertem Vermögen erfolgt stattdessen die nachgelagerte Besteuerung der gesamten entsprechenden Leistung.

Was passiert steuerlich, wenn ich im Ruhestand ins Ausland ziehe?

Bei einem dauerhaften Wohnsitz außerhalb der EU beziehungsweise des EWR können besondere Regeln greifen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies als schädliche Verwendung behandelt werden und zur Rückzahlung von Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen führen. Zusätzlich müssen die Steuerregeln des Wohnsitzstaates und mögliche Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.

Andreas Langer
Andreas Langerhttps://www.nurgeld.de
Andreas Langer ist Gründer und verantwortlicher Redakteur von NurGeld.de. Er beschäftigt sich mit Finanzthemen rund um Sparen, Geldanlage, Banken, Kredite und den finanziellen Alltag. Sein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich, sachlich und praxisnah aufzubereiten.

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